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EuGH-Generalanwältin: Recht auf Löschung nach der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in kirchlichen Taufregistern gelten

EuGH-Generalanwältin
Schlussanträge vom 01.10.2026
Rechtssache C-12/25
Bisdom Gent


Die EuGH-Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass das Recht auf Löschung nach der DSGVO grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in kirchlichen Taufregistern gelten kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwältin Medina: Das Recht auf Löschung gemäß der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in Taufregistern gelten

In solchen Fällen muss eine individuelle Abwägung zwischen der institutionellen Autonomie und der Religionsfreiheit der Kirchen zur Führung ihrer Sakramentenregister einerseits und den Datenschutzrechten der betroffenen Person andererseits vorgenommen werden.

Ein belgischer Staatsangehöriger, der als Kind katholisch getauft worden war, forderte die Diözese Gent auf, jeglichen Hinweis auf seine Person aus allen physischen oder digitalen Registern oder Archiven zu löschen. Er stützte sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Diözese vermerkte daraufhin seinen Austritt aus der Kirche, indem sie seine personenbezogenen Daten durchstrich, diese jedoch in lesbarer Form aufbewahrte. Da er mit dieser Vorgehensweise unzufrieden war, reichte er eine Beschwerde bei der belgischen Datenschutzbehörde ein, die die Diözese anwies, seine personenbezogenen Daten zu löschen.

Die Diözese focht diese Entscheidung vor einem belgischen Gericht an, das seinerseits den Gerichtshof um eine Auslegung der DSGVO in diesem Zusammenhang ersuchte.

In ihren heutigen Schlussanträgen bestätigt Generalanwältin Laila Medina zunächst, dass die DSGVO auf den Fall anwendbar sei. Das Taufregister enthalte einen „strukturierten“ Satz personenbezogener Daten der Getauften und stelle somit ein Datensystem im Sinne dieser Verordnung dar. Die Autonomie von Kirchen und religiösen Organisationen stelle diesen Schluss nicht in Frage. Folglich müsse die fragliche Datenverarbeitung – ihre Speicherung sowie gegebenenfalls ihr Abruf und ihre Nutzung – in Einklang mit der DSGVO stehen.

Zweitens ist die Generalanwältin der Auffassung, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die Kirche – vor Stellung des Antrags auf Austritt aus der Kirche – auch ohne ausdrückliche Einwilligung der fraglichen Person als rechtmäßig im Sinne der DSGVO4 angesehen werden könne. Dennoch könne diese Person grundsätzlich die Löschung dieser Daten aus dem Taufregister beantragen, indem sie förmlich Widerspruch gegen die Verarbeitung einlege.

In diesem Fall dürfe die Kirche die Daten nur dann weiterverarbeiten, wenn sie zwingende schutzwürdige Gründe dafür nachweisen könne. Zwar könne die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Spendung der Sakramente, einschließlich der Taufe, als ein solcher Grund angesehen werden, doch müsse geprüft werden, ob die Verarbeitung zur Verfolgung dieses Ziels erforderlich sei und ob das Interesse der Kirche Vorrang vor den Rechten und Freiheiten der betroffenen Person habe.

Es sei Sache des nationalen Gerichts, diese komplexe Einzelfallprüfung vorzunehmen. Bei der Abwägung der betroffenen Interessen sollte das nationale Gericht zwei Gruppen konkurrierender Interessen und Rechte gegeneinander abwägen, die beide in der Unionsrechtsordnung als besonders schutzwürdig angesehen würden: einerseits das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sowie seine Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, und andererseits die Autonomie der Kirche und deren Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Diese Abwägung dürfe nicht abstrakt erfolgen; das nationale Gericht müsse die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen. Insbesondere sollte das nationale Gericht die Gründe für den Antrag auf Löschung sowie die möglichen Auswirkungen einer Ablehnung auf die betroffene Person berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weist die Generalanwältin darauf hin, dass die fortgesetzte Speicherung personenbezogener Daten durch eine Religionsgemeinschaft, von der sich eine Person trennen möchte, das Selbstbestimmungsrecht dieser Person beeinträchtigen und unter bestimmten Umständen seelische Belastung verursachen könne. Insoweit könne nur eine echte Abwägung der beteiligten Interessen ein gerechtes Ergebnis für die Betroffenen gewährleisten.

Drittens dürfe die Kirche, wenn sie die Weiterverarbeitung der Daten nicht aus den oben genannten Gründen rechtfertigen könne, diese dennoch zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse oder zur Geschichtsforschung vornehmen. Dies unterliege jedoch bestimmten Voraussetzungen: Die Verarbeitung müsse für diese Zwecke erforderlich sein, den im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Garantien zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen entsprechen und den Grundsatz der Datenminimierung beachten.

Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliege dem nationalen Gericht. In diesem Zusammenhang betont Generalanwältin Medina, dass eine Archivierungstätigkeit der Gesellschaft als Ganzes dienen, auf einer gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von Informationen oder Dokumenten beruhen und einen gewissen Zugang zu diesen durch Behörden oder die breite Öffentlichkeit beinhalten müsse. Was den Begriff der Geschichtsforschung betreffe, sei er im Rahmen der DSGVO so zu verstehen, dass er in erster Linie auf Tätigkeiten abziele, wie sie beispielsweise von akademischen oder Forschungseinrichtungen durchgeführt würden und die letztlich der Gesellschaft als Ganzes zugutekommen könnten.

Sollte das nationale Gericht schließlich entscheiden, dass die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch die Kirche nicht gerechtfertigt sei, stelle das bloße Durchstreichen personenbezogener Daten in einem Taufregister – wobei diese lesbar blieben – sowie das Hinzufügen eines Vermerks über den Austritt der Person aus der Kirche keine Löschung im Sinne der DSGVO dar. Die Daten müssten in dem Umfang unlesbar gemacht werden, der erforderlich sei, um sicherzustellen, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert oder leicht identifizierbar sei, während die Informationen darüber, dass an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit eine Taufe stattgefunden habe, aufbewahrt werden dürften. Dies erfordere nicht die physische Entfernung von Seiten aus dem Register. Geeignete Maßnahmen könnten ergriffen werden, um die betreffenden Daten zu verbergen, während andere Informationen unverändert blieben.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

OLG Brandenburg: Berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DGSVO - Datenübermittlung zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns durch einen Subunternehmer

OLG Brandenburg
Urteil vom 23.02.2022
4 U 111/21


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DGSVO vorliegt, wenn die Datenverarbeitung der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns durch einen Subunternehmer

Aus den Entscheidungsgründen:
b) Die Klägerin ist durch die Vorschriften der seit 2018 geltenden Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (im Folgenden DSGVO) nicht gehindert, gegenüber der Beklagten Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns an die Mitarbeiter, die sie zur Erfüllung von Aufträgen der Beklagten eingesetzt hat, zu erbringen. Diese Form der Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitarbeiter der Klägerin ist vielmehr, soweit dabei die Grenzen der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit eingehalten werden, gemäß Art 6 Abs. 1 lit f. DSGVO erlaubt.

aa) Dabei verkennt der Senat nicht, dass Vereinbarungen zwischen einem Generalunternehmer – wie der Beklagten – und einem Subunternehmer – wie der Klägerin – über Vorlagepflichten und Einsichtsrechte zur Überprüfung der Einhaltung des Mindestlohngesetztes (im Folgenden MiLoG) zwar einerseits mit Blick auf die Haftung des Generalunternehmers aus § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG üblich sind und in der Literatur zum MiLoG sogar empfohlen werden (vgl. nur: Grimm in Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Aufl. 2021, E. Arbeitnehmerentsendung und Mindestlohn Rn. 128; Bissels/Falter, Gesetzlicher Mindestlohn – Fallstricke bei der Haftung für Subunternehmer nach dem MiLoG) – DB 2015, 65, 67; Rittweger/Zieglmeier, Checkliste Mindestlohn, NZA 2015, 976,977), andererseits datenschutzrechtlich durchaus als problematisch (Tschöpe a.a.O., Datenschutzbeauftragte des Bundes du der Länger, z.B. Internetauftritt des Sächsischen Datenschutzbeauftragten), teilweise sogar als schlichtweg unzulässig (Frank/Krause, Datenschutzrechtliche Aspekte des Mindestlohngesetztes, DB 2015, 1285, 1286) erachtet werden.

Datenschutzrechtlich stellt sich die Rechtslage bezogen auf den für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Zeitraum August/September 2019 wie folgt dar:

Trotz Inkrafttretens der DSGVO mit Wirkung ab dem 25.05.2018 ist die Frage des Umgangs eines Unternehmers mit personenbezogenen Daten der bei ihm Beschäftigten grundsätzlich zunächst nach § 26 BDSG a.F. zu beurteilen, da die Bundesrepublik Deutschland mit dieser Vorschrift von der in Art. 88 DSGVO eingeräumten Befugnis, zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext spezifischere Vorschriften zu erlassen, Gebrauch gemacht hat. Dabei gehört zur Verarbeitung im Sinne des BDSG aufgrund der Begriffsdefinition in Art. 4 Ziff. 2 DSGVO auch die „Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung“. Gemäß § 26 Abs. 1 BDSG a.F. ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung bestimmter Rechte und Pflichten der Interessenvertretung von Beschäftigten erforderlich ist. Die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns durch einen Generalunternehmer als Auftraggeber der Beschäftigten eines Unternehmens, mag sie auch im Interesse der Beschäftigten liegen, gehört nicht zu der danach erlaubten Verarbeitung persönlicher Daten. Erlaubt ist die Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten darüber hinaus auf der Grundlage einer Einwilligung (§ 26 Abs. 2 BDSG a.F.). Derartige Einwilligungen der Mitarbeiter der Klägerin liegen indes – unbestritten – (jedenfalls bislang) nicht vor. Ebenso wenig gibt es einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Kollektivvereinbarung (§ 26 Abs. 4 BDSG a.F.). Schließlich geht es auch nicht um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art 9 DSGVO, für die § 26 Abs. 3 BDSG eine gesonderte Regelung trifft.

Der Umstand, dass danach die Regelungen in § 26 BDSG eine Übermittlung von Stundennachweisen und Lohnabrechnungen – dass diese personenbezogene Daten der Mitarbeiter der Klägerin enthalten, steht außer Frage - nicht erlauben, bedeutet gleichwohl nicht zwingend, dass die Beklagten sich mit pauschalen Versicherungen der Klägerin oder deren Steuerberaters in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns zufrieden geben muss. Zulässig ist vielmehr – ebenso wie dies im Verhältnis zwischen § 32 BDSG a.F. und § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGSG a.F. der Fall war (BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 2 AZR 597/16 – Rn. 25 ff.) – ein Rückgriff auf Art. 6 DSGVO (Plath DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018 Rn. 13 m.w.N.). Gemäß Art 6 Abs. 1 lit f. DSGVO ist jedoch eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

bb) Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DGSVO liegen für einen Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns durch einen Subunternehmer an den Generalunternehmer im Hinblick auf zur Nachweisführung erforderlichen persönliche Daten der Beschäftigten des Subunternehmers vor.

Der Generalunternehmer hat – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – ein berechtigtes Interesse, von dem Subunternehmer einen Nachweis zur Einhaltung der Mindestlohnzahlung zu verlangen. Dieses ergibt sich daraus, dass der Generalunternehmer gemäß § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG wie ein Bürge für die Verpflichtung des Subunternehmers gegenüber seinen Beschäftigten für die Zahlung des Mindestlohns einzustehen hat.

Die durch das Verlangen von Nachweisen über die Zahlung des Mindestlohns ermöglichte Kontrolle des Generalunternehmers gegenüber dem Subunternehmer ist zur Wahrung des berechtigten Interesses des Generalunternehmers auch erforderlich. Dem steht nicht entgegen (so aber Frank/Krause, Datenschutzrechtliche Aspekte des Mindestlohngesetztes, DB 2015, 1285, 1286), dass dem Generalunternehmer auch andere Möglichkeiten zur Minimierung seines Haftungsrisikos zur Verfügung stehen, so etwa die – hier von der Beklagten gemäß § 4 Abs. 3 und 4 des Nachunternehmervertrages auch ergriffenen - Möglichkeiten, sich durch vertragliche Vereinbarung im Verhältnis zu dem Subunternehmer freizuzeichnen oder sich im Falle des Verstoßes gegen das MiLoG ein Kündigungsrecht einräumen zu lassen. Daneben werden Vertragsstrafenregelungen oder, um auch das Insolvenzrisiko des Subunternehmers auszuschließen, die Möglichkeit des Verlangens der Absicherung einer Inanspruchnahme nach dem MiLoG durch eine Bürgschaft oder einen Sicherheitseinbehalt vorgeschlagen (vgl. nur etwa: Bissels/Falter, Gesetzlicher Mindestlohn – Fallstricke bei der Haftung für Subunternehmer nach dem MiLoG – DB 2015, 65, 67/68). Bei all diesen alternativen Maßnahmen muss der Generalunternehmer jedoch entweder in Kauf nehmen, dass der Subunternehmer von vornherein eine höhere Vergütung verlangt, etwa um Avalkosten oder Liquiditätseinbußen durch Sicherheitseinbehalte abzudecken, oder er kann lediglich reaktiv bei Verstößen das Vertragsverhältnis beenden und Ersatz seiner Aufwendungen/Schäden verlangen. Eine Vereinbarung, wonach sich der Subunternehmer verpflichtet, dem Generalunternehmer Unterlagen zum Nachweis der Mindestlohnzahl vorzulegen, wirkt dagegen allein wegen der damit verbundenen Kontrollfunktion präventiv, d.h. sie vermeidet – in den Grenzen einer im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gebotenen Praktikabilität -, dass es überhaupt zu seiner Inanspruchnahme des Generalunternehmers durch die Beschäftigten des Subunternehmers kommen kann. Auch dieses Haftungsvermeidungsinteresse des Generalunternehmers ist jedoch gerade wegen des Gleichlaufs mit den Zwecken des Mindestlohngesetzes als berechtigt zu erachten.

Einer Weitergabe zur Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns erforderlicher personenbezogener Daten der Beschäftigten des Subunternehmers an den Generalunternehmer stehen schließlich auch keine Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Beschäftigten des Subunternehmers entgegen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern und das berechtigte Interesse des Generalunternehmers überwiegen. Den Rechten und Interessen der Beschäftigten des Subunternehmers kann nämlich im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung dadurch Rechnung getragen werden, dass die zur Erfüllung des – in seiner Präventivwirkung gerade auch die Beschäftigten des Subunternehmers in ihrem Interesse an der Zahlung des Mindestlohns schützenden - Kontrollinteresses des Generalunternehmers erforderliche Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten so datensparsam wie eben möglich erfolgt, was – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – ggf. durch Anonymisierungen, Pseudonymisierungen oder Schwärzungen sicherzustellen ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: