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BGH: Elektronisch per beA abgegebenes Empfangsbekenntnis hat dieselbe Wirkung wie papiergebundenes Empfangsbekenntnis

BGH
Beschluss vom 17.01.2024
VII ZB 22/23
ZPO § 173 Abs. 2, 3


Der BGH hat entschieden, dass ein elektronisch per beA abgegebenes Empfangsbekenntnis dieselbe Wirkung wie ein papiergebundenes Empfangsbekenntnis

Leitsätze des BGH:
a) Für die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist es erforderlich, dass aufseiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst wird.

b) Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt - wie das herkömmliche papiergebundene (analoge) Empfangsbekenntnis - gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung. (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 - 9 B 2/22, NJW 2023, 703)

BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - VII ZB 22/23 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Für eine einfache Signatur gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO genügt die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers am Ende des Dokuments

BGH
Beschluss vom 30.11.2023
III ZB 4/23
Elektronisches Dokument; einfache Signatur
ZPO § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass für eine einfache Signatur gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers am Ende des Dokuments genügt.

Leitsatz des BGH:
Für die einfache Signatur eines Schriftsatzes gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9; BAGE 172,186 Rn. 15).

BGH, Beschluss vom 30. November 2023 - III ZB 4/23 - Kammergericht - LG Berlin

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BGH: Ersatzeinreichung sowie Darlegung und Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 ZPO müssen am selben Tag bei Gericht eingehen

BGH
Zwischenurteil vom 25.07.2023
X ZR 51/23
PatG § 125a Abs. 2 Satz 2; ZPO § 130d Satz 2 und 3


Der BGH hat entschieden, dass die Ersatzeinreichung sowie die Darlegung und Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 ZPO am selben Tag bei Gericht eingehen müssen.

Leitsätze des BGH:
a) Die nach § 130d Satz 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - IX ZB 17/22, NJW 2023, 456 Rn. 11; Beschluss vom 26. Januar 2023 - V ZB 11/22, WRP 2023, 833 Rn. 11).

b) Eine vorübergehende Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird.

BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23 - Bundespatentgericht

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OLG Köln: Berufung muss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV zwingend als PDF-Datei an das Gericht übermittelt werden

OLG Köln
Beschluss vom 22.06.2023
17 U 42/22


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Berufung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV zwingend als PDF-Datei an das Gericht übermittelt werden muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Eine formgerechte Berufungseinlegung bis zum 25.03.2022 ist nicht feststellbar.

Ausgangspunkt ist § 519 ZPO, wonach die Berufungseinlegung der Einreichung einer Berufungsschrift bedarf. Auf diese finden die Vorschriften der §§ 129 ff. ZPO und damit § 130 a ZPO Anwendung. Danach bedarf es ab dem 01.01.2020 (§ 130 d ZPO) zwingend der Einreichung als elektronisches Dokument. Unter elektronischen Dokumenten im Sinne von § 130a ZPO sind solche Erklärungen zu verstehen, die dem Empfänger in einer dauerhaften, aber nicht unmittelbar, sondern nur maschinell lesbaren, digitalen Form zugehen (Zöller/Greger, ZPO, 34. A., § 130a ZPO Rn 3). Sie müssen den in § 130a Abs. 2 bis 4 ZPO genannten Voraussetzungen entsprechen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln“. Bei bildlichen Darstellungen darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden (Satz 2). Gemäß § 2 Absatz 2 ERVV soll der Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten. Schließlich soll dem elektronischen Dokument nach Absatz 3 „ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden“, der mindestens folgende Angaben enthält:
"1. die Bezeichnung des Gerichts;
2. sofern bekannt das Aktenzeichen des Verfahrens;
3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes:
5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand

betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle."

a) Bei der am 24.03.2022 per „Prüfvermerk“ eingegangenen bloßen „Nachricht“ handelt es sich bereits nicht um ein elektronisches Dokument iSv § 130a Abs. 1 ZPO. Es ist nur der Bericht über die „technische Prüfung“ der einzelnen elektronischen Dokumente, die „unten aufgeführt“ sind. Die Betreff-Zeile der Nachricht ist gerade nicht das Dokument als solches. Vielmehr beschreibt es nur den Inhalt der als Dokumente übermittelten Dateien. Allein diese stellen die bei Gericht eingereichten elektronischen Dokumente dar. Mit dem „Prüfvermerk“ wird nur der sichere Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach bestätigt. Es handelt sich um den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – IX ZR 118/22 -, ZinsO 2022, 2579 f. = juris Rn 7 f.). Bei dem „Prüfvermerk“ mit dem Nachrichtenbetreff handelt es sich nicht um das elektronische Dokument bzw. die Datei selbst.

Zudem wird vom Gesetzgeber die Einreichung von elektronischen Dokumenten im PDF-Format zwingend vorausgesetzt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22 –, NJW-Spezial 2022, 408 f. = juris Rn 12; MK-ZPO/Fritsche,6. A., §130a ZPO Rn 4). Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV handelt es sich nicht um eine in das Belieben des Einreichers gestellte technische Vorgabe und die Nichtbeachtung des PDF-Formats begründet mehr als einen rein formalen Verstoß gegen technische Vorschriften. Dem Einreicher ist daher kein Wahlrecht einzuräumen, in welcher Form er ein elektronisches Dokument bei Gericht einreicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 OLG 4 Ss 67/22 –, juris Rn 14 mwN).

b) Auch bei der übersandten Datei „xjustiz_nachricht.xml“ (vgl. § 5 Nr. 2 ERVB 2022, abgedruckt bei Anders in Anders/Gehle, ZPO, 81. A., §130a ZPO vor Rn 1) handelt es sich nicht um das elektronische Dokument als solches. Es ist vielmehr der von dem Übermittlungssystem erzeugte „Datensatz“ mit den nach § 2 Abs. 3 ERRV vorgeschriebenen Angaben. Außerdem handelt es sich auch bei dieser Datei nicht um eine solche im PDF-Format. Die in § 2 Abs. 1 ERVV genannten Dateiformate sind abschließend (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. A., § 130a ZPO Rn 3).

Selbst wenn man die einzelnen Angaben („Berufung“ / „Urteil LG Köln“ / „Zurek, Jakob (53111 Bonn)“ in dieser XML-Datei zusammennimmt, bliebe unklar, wer für wen Berufung hätte einlegen wollen. Die Bezeichnung des Rechtsmittelführers muss eindeutig sein; an dessen Bezeichnung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2005 – XI ZB 43/04 –, MDR 2006, 589 = juris Rn 8). Zwar könnte sich aus dem beigefügten Urteil, wonach die Klage abgewiesen wurde, noch ergeben, dass die Klägerin Berufung hätte einlegen wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZB 8/21 -, BauR 2021, 1008 = juris Rn 13; a.A. Heßler in Zöller, a.a.O., § 519 Rn 30a mwN). Der Name F. (und dessen Zuordnung zu den Prozessparteien) ergibt sich aus dem beigefügten Urteil jedoch nicht. Die Gerichtsakte mit den erstinstanzlich gewechselten Schriftsätzen stand dem Senat bis zu dem – insoweit maßgeblichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – VI ZB 20/20 -, NJW-RR 2022, 784 = juris Rn 11) - Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung. Der beigefügte Schriftsatz bezog sich nicht auf das hiesige Verfahren, sondern betraf eine außergerichtliche Korrespondenz unter Anwälten.

3. Die formwirksam am 28. März 2022 eingegangene Berufungsschrift vom 23.03.2022 (8 – 9 OLGeA), die qualifiziert signiert und entsprechend geprüft war (4 = 7 OLGeA), ist nicht mehr innerhalb der Einlegungsfrist beim OLG eingegangen.


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BGH: Erkrankung des Einreichers ist kein technischer Grund nach § 130d Satz 2 ZPO der Ersatzeinreichung statt elektronische Übermittlung rechtfertigt

BGH
Beschluss vom 25.01.2023
V ZB 7/22
ZPO § 130d Satz 2, § 233 Satz 1 I, § 85 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass die Erkrankung des Einreichers, wie andere in der Person liegende Gründe, kein technischer Grund nach § 130d Satz 2 ZPO ist, der eine Ersatzeinreichung statt einer elektronischen Übermittlung rechtfertigt.

Leitsatz des BGH:
Technische Gründe im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung).

BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22 - KG Berlin - LG Berlin

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BGH: Wort "Rechtsanwalt" ohne Namensangabe ist keine einfache Signatur im Sinne von § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO

BGH
Beschluss vom 07.09.2022
XII ZB 215/22
ZPO § 130 a Abs. 3 und 4


Der BGH hat entschieden, dass das Wort "Rechtsanwalt" ohne Namensangabe keine einfache Signatur im Sinne von § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO ist.

Leitsatz des BGH:
Die einfache Signatur im Sinne des § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe (im Anschluss an BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 und BSG NJW 2022, 1334).

BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22 - OLG Düsseldorf - AG Düsseldorf

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BGH: Formgerechte Übermittlung eines Schriftsatzes an Gericht per beA nur durch Verfasser selbst oder mit qualifizierter elektronischer Signatur

BGH
Beschluss vom 30.03.2022
XII ZB 311/21
ZPO § 130 a Abs. 3 und 4


Der BGH hat nochmals klargestellt, dass ein formgerechte Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht per beA nur durch den Verfasser selbst oder mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen kann.

Leitsatz des BGH:
Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung (im Anschluss an BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).

BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21 - OLG Celle - AG Osterholz-Scharmbeck

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

ArbG Berlin: Befristung eines Arbeitsverhältnisses in elektronischer Form nur wirksam wenn Signatur Art. 30 der EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste entspricht

ArbG Berlin
Urteil vom 28.09.2021
36 Ca 15296/20

Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses in elektronischer Form nur wirksam ist, wenn die Signatur Art. 30 der EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste entspricht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin genügt ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht, der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.09.2021, Aktenzeichen 36 Ca 15296/20.