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BGH: Bundesnetzagentur kann Energielieferanten verpflichten eine nach § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG rechtswidrige Preiserhöhung rückabzuwickeln

BGH
Beschluss vom 10.09-2024
EnVR 75/23
Rückerstattungsanordnung
EnWG § 41 Abs. 5 Satz 2, § 65 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur einen Energielieferanten verpflichten kann, eine nach § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG rechtswidrige Preiserhöhung rückabzuwickeln

Leitsatz des BGH:
Die Bundesnetzagentur darf einen Energielieferanten verpflichten, eine wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG unwirksame Preiserhöhung rückabzuwickeln.

BGH, Beschluss vom 10. September 2024 - EnVR 75/23 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Liegt trotz Zusicherung einer CE-Zertifizierung nur gefälschtes CE-Zertifikat vor kann Käufer von 80.000 Corona-Einwegmasken Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 15.09.2021
i.V.m. Hinweisbeschluss vom 25.6.2021
4 U 66/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Käufer von 80.000 Corona-Einwegmasken die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn trotz Zusicherung einer CE-Zertifizierung nur ein gefälschtes CE-Zertifikat vorgelegt werden kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Gefälschte CE-Zertifizierung berechtigt zu Rückabwicklung des Kaufvertrags für Corona-Einwegmasken

Sichert der Käufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tatsächlich nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen, kann der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung der Verkäuferin mit heute veröffentlichter Entscheidung zurück.

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten 80.000 Einwegmasken. Sie trägt vor, die Beklagte habe die CE-Zertifizierung der Masken zugesichert. Die Beklagte hat das erstinstanzlich nicht bestritten. Die Verkäuferin machte die Auslieferung der Masken von der vorherigen Barzahlung des Kaufpreises abhängig. Auf den gelieferten Verpackungen befand sich ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung. Die nach Übergabe der Masken nachträglich übersandte Rechnung enthielt keinen Zertifizierungshinweis. Deshalb bat die Klägerin, ihr einen Nachweis der CE-Zertifizierung zuzusenden. Sie erhielt daraufhin ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. Für die verkauften Masken existiert keine CE-Zertifizierung.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Masken verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die gelieferten Masken seien mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehle. Die Beklagte habe Masken mit einer Zertifizierung angeboten, ohne dass ihr tatsächlich ein entsprechendes CE-Zertifikat vorgelegen habe.

Die Klägerin habe der Beklagten auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, da dies unzumutbar gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihr nach Kaufvertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt hatte. Dadurch sei das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin zerstört worden. Dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners komme hier besondere Bedeutung zu. Das Vorliegen einer Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt könne nicht durch eigene Untersuchung der Ware überprüft werden, insbesondere, wenn diese - wie hier - unberechtigt mit einem CE-Zeichen versehen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.9.2021 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 25.6.2021, Az. 4 U 66/21

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.2.2021, Az. 2/1 O 68/20)



OLG Köln: Rückabwicklung des Kaufvertrages über Kauf von 36 Flaschen seltener Weine für 300.000 EURO wenn es sich um Fälschungen handelt

OLG Köln
Urteil vom 25.06.2020
28 U 53/19


Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über Kauf von 36 Flaschen seltener Weine für 300.000 EURO besteht, wenn es sich dabei um Fälschungen handelt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Neuer Wein in alten Schläuchen? Händler muss gefälschte hochwertige Weine zurücknehmen

Hochwertige Weine erzielen Spitzenpreise und werden weltweit gehandelt. Nicht immer ist die Ware aber echt, wie sich in einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall herausgestellt hat.

Die Klägerin ist eine in Bayern ansässige Firma, die mit hochwertigen und seltenen Weinen handelt. Im März 2012 hatte sie von einer Kölner Weinhändlerin 36 Flaschen Rotwein der Weinlage Romanée-Conti - Jahrgänge 2004 - 2007 - zum Preis von fast 300.000 Euro gekauft. Unmittelbar danach verkaufte sie den Wein an einen Händler in Singapur weiter.

Im April 2013 kamen in der Weinbranche Gerüchte auf, dass Teile der auf den Markt gelangten Weine dieser Weinlage gefälscht seien. Mit der Begründung, dass ihre Kundin in Singapur davon ausgehe, dass es sich bei den verkauften Weinen um Fälschungen handele und 34 der 36 Flaschen zurückgeschickt habe, forderte die Klägerin daraufhin die Beklagte zur Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises auf. Nachdem die Beklagte zur Zahlung nicht bereit war, machte die Klägerin den Anspruch gerichtlich geltend. Mit Urteil vom 11.07.2019 hatte das Landgericht Köln der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der betroffenen Flaschen Wein im Wesentlichen stattgegeben. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nun mit Urteil vom 25.06.2020 zurückgewiesen.

Die Beklagte hatte bestritten, dass es sich bei den von ihr gelieferten Weinen um Fälschungen handele. Mit Hilfe einer speziellen Lupe ließ sich jedoch feststellen, dass nur 2 der 34 Flaschen echt waren. Bei der Erstellung der Etiketten wurde ein besonderes Verfahren angewandt, welches zu einem unverkennbaren Druckergebnis führte. Die Beweisführung überzeugte Landgericht und Oberlandesgericht.

Auch ein weiterer Einwand der Beklagten blieb erfolglos. Sie hatte geltend gemacht, das Landgericht hätte genauer aufklären müssen, ob es sich bei den dem Gericht vorliegenden Flaschen tatsächlich um jene gehandelt habe, die die Beklagte der Klägerin im Jahr 2012 verkauft hatte. Das überzeugte das Oberlandesgericht jedoch nicht. Ein aufmerksamer Mitarbeiter der Klägerin hatte nämlich bei Anlieferung des Weins auf der Rückseite der Rechnung der Beklagten die Flaschennummern notiert. 34 der seinerzeit notierten Nummern fanden sich auf der bei Rückkehr der Weine aus Singapur erstellten Packliste. Sie stimmten außerdem mit den durch das Landgericht in Augenschein genommenen Flaschen überein. Anlass zur weiteren Aufklärung sah der 28. Zivilsenat daher nicht.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25.06.2020 - 28 U 53/19.



OLG Koblenz: Ein als Mietwagen genutzter Pkw darf beim Verkauf nicht als Werkswagen deklariert werden

OLG Koblenz
Urteil vom 25.07.2019
6 U 80/19


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein als Mietwagen genutzter Pkw beim Verkauf nicht als Werkswagen deklariert werden darf. Geschieht dies doch, so kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.

Die Pressemitteilung des OLG Koblenz:

Ein Mietwagen ist kein "Werkswagen" - ein als Mietwagen genutzter Pkw darf beim Verkauf nicht als "Werkswagen" deklariert werden

Unter den Begriff „Werkswagen“ fallen nur Fahrzeuge eines Automobilherstellers, die entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft werden. Bietet ein Gebrauchtwagenhändler hingegen unter dem Begriff „Werkswagen“ auch Fahrzeuge an, die vom Fahrzeughersteller einem Mietwagenunternehmen zur Verfügung gestellt wurden, muss er den Käufer hierüber aufklären. Geschieht dies nicht, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 25. Juli 2019, Az. 6 U 80/19) und damit ein Urteil des Landgerichts Mainz abgeändert.

Der Beklagte handelt gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit kaufte er Gebrauchtwagen, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden waren. Ein solches Auto kauften die Kläger bei dem Beklagten, wobei das Fahrzeug im Kaufvertrag ausdrücklich als „Werkswagen“ der betreffenden Fahrzeugherstellerin bezeichnet wurde. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages erhielten die Kläger von dem Beklagten die Fahrzeugpapiere, in denen das international tätige Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen ist. Hierauf ließen die Kläger den Wagen vor Ort stehen und nahmen den Beklagten schließlich gerichtlich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch. Sie waren der Auffassung, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil es sich nicht um einen „Werkswagen“ handele. Hierunter falle nach ihrem Verständnis das von einem Werksmitarbeiter genutzte Fahrzeug. So hätten sie den Begriff „Werkswagen“ auch bei Abschluss des Kaufvertrages verstanden. Dass das Fahrzeug tatsächlich zuvor als Mietwagen eingesetzt worden sei, hätten sie erst aus den Fahrzeugpapieren erfahren.

Der Beklagte verteidigte sich im Prozess unter anderem mit der Argumentation, dass der betreffende Automobilhersteller verschiedene Kategorien von Werkswagen anbiete, unter anderem die zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge. Hierüber und über die konkrete Nutzung als Mietwagen seien die Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages aufgeklärt worden. Die verschiedenen Arten von Werkswagen würden sich auch nicht unterscheiden, da alle Fahrzeuge vor ihrer Weiterveräußerung von der Herstellerin vollumfänglich überprüft würden.

Während das Landgericht Mainz der Darstellung des Beklagten gefolgt war und die Klage abgewiesen hatte, verurteilte der 6. Zivilsenat - nach einer in Teilen wiederholten Beweisaufnahme - auf die Berufung der Kläger den Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Senat sah es als maßgeblich an, dass beim Autokauf der Begriff „Werkswagen“ allgemein so verstanden werde, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen üblicherweise mit dem Begriff „Werkswagen“ nicht verbunden. Dass die betreffende Fahrzeugherstellerin und der Beklagte den Begriff „Werkswagen“ intern möglicherweise weiter fassen, sei unerheblich. Für die Auslegung des Vertragsinhalts komme es grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner, hier die Kläger, diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte. Den Beweis dafür, dass die Kläger über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt wurden und sie daher ausnahmsweise den Begriff „Werkswagen“ ebenso weit gefasst verstanden hätten wie der Beklagte, habe dieser nicht geführt. Das veräußerte Fahrzeug weise also, weil es sich wegen der Nutzung als Mietwagen nicht um einen „Werkswagen“ handelt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und sei mangelhaft. Die Kläger seien daher berechtigt, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Eine Nutzungsentschädigung müssten sie sich hierbei nicht anrechnen lassen, da sie das Fahrzeug unstreitig nicht bewegt und beim Beklagten belassen hatten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



BGH: Schadensersatzanspruch gegen Makler wegen Pflichtverletzung wenn Kaufangebote verschwiegen werden

BGH
Urteil vom 24.01.2019
I ZR 160/17
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 652 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Der Makler, der aufgrund eines Makleralleinauftrags damit beauftragt ist, dem Verkäufer Kaufinteressenten für ein Grundstück nachzuweisen oder zu vermitteln, verletzt seine Pflichten und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er dem Verkäufer gegenüber ein Kaufangebot unzutreffend darstellt, ihm ein Kaufangebot verschweigt, den Kontakt zu Kaufinteressenten abreißen lässt, keine ausreichenden Vermarktungsbemühungen unternimmt oder bei eigenem Kaufinteresse Kaufinteressenten überhöhte Preisvorstellungen der Verkäuferseite nennt, um sie von einer Abgabe eines Kaufangebots abzuhalten.

b) Der Maklerkunde, der dem pflichtwidrig handelnden Makler sein Eigentum zu einem Preis unter Wert veräußert, kann von diesem im Wege der Naturalrestitution die Rückabwicklung des Kaufvertrags beanspruchen. Sein Schadensersatzanspruch ist nicht auf den Ausgleich des Mehrwerts des Kaufgegenstands beschränkt.

c) Tritt der geschädigte Verkäufer Ansprüche aus dem Maklervertrag und aus dem mit dem Makler geschlossenen Kaufvertrag ab und ermächtigt er den Zessionar außerdem, vom Kaufvertrag zurückzutreten, steht dem Zessionar und nicht dem Zedenten das Wahlrecht zu, ob er vom Schädiger Schadensersatz in Form von Naturalrestitution oder Wertersatz verlangt.

d) Der Maklerkunde kann vom Makler die Rückzahlung einer nicht geschuldeten Provision unabhängig von einem gegen diesen bestehenden Schadensersatzanspruch verlangen, bei dem er sich eine fiktive Maklerprovision als Vorteilsausgleich anrechnen lassen muss.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 160/17 - OLG Celle - LG Lüneburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Augsburg: VW muss Schummel- Diesel wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zurücknehmen und Kaufpreis vollständig ohne Abzug von Nutzungsentschädigung erstatten

LG Augsburg
Urteil vom 14.11.2018
021 O 4310/16

Das LG Augsburg hat entschieden, dass VW einen Schummel- Diesel wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch noch sechs Jahre nach Kauf des Wagens zurücknehmen und den Kaufpreis nebst Zinsen vollständig ohne Abzug von Nutzungsentschädigung erstatten muss.

BGH: Nach Minderung wegen desselben Mangels keine Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes mehr möglich

BGH
Urteil vom 09.05.2018
VIII ZR 26/17


Der BGH hat entschieden, dass nach ein Käufer nach Minderung wegen desselben Mangels keine Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes mehr verlangen kann.

Die Pressemitteilung des BGH:

Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung ist ausgeschlossen

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob ein Käufer im Anschluss an eine bereits erklärte Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels (auch) noch im Wege des sogenannten "großen Schadensersatzes" die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, schloss einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes und zum Verkauf angebotenes Neufahrzeug der Marke Mercedes-Benz. Nachdem die Leasinggesellschaft das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 99.900 € von der Beklagten erworben hatte, wurde es im März 2014 an die Klägerin übergeben.

Im Zeitraum Oktober 2014 und Februar 2015 brachte die Klägerin das Fahrzeug wegen verschiedener Mängel (unter anderem: Kurzschluss am Steuergerät der Sitzeinstellung, Aussetzen der Gangschaltung, mehrere Fehler an der Elektronik) insgesamt siebenmal in eine Niederlassung der Beklagten. Die gerügten Mängel wurden jeweils von der Beklagten beseitigt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sämtliche aufgetretenen Mängel auf eine auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhende Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs zurückzuführen seien und erklärte unter Berufung hierauf mit ihrer Klageschrift gegenüber der Beklagten die Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Höhe von 20 Prozent. In der Folgezeit suchte sie erneut eine Niederlassung der Beklagten zur Behebung weiterer Mängel (Defekt des Pulsationsdämpfers der Hydraulikpumpe; grundloses Aufleuchten der ABC-Lampe) auf. Der erstgenannte Mangel wurde behoben, bezüglich der zweiten Beanstandung vermochte die Beklagte einen Mangel nicht zu erkennen. Kurze Zeit später stellte die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend um, dass sie wegen der von ihr geltend gemachten herstellungsbedingten Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs nicht mehr die Rückzahlung des sich aus der Minderung des Kaufpreises ergebenden Betrages, sondern vielmehr den sogenannten großen Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung, § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB) verlangte, der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens sowie die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen gerichtet ist.

In den Vorinstanzen hat die Klage ganz überwiegend Erfolg gehabt. Dabei sind sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin wegen der von ihr bemängelten Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs trotz der insoweit zuvor bereits erklärten Minderung des Kaufpreises noch wirksam zu einem Anspruch auf sogenannten großen Schadensersatz und damit zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages habe übergehen können. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es einem Käufer verwehrt ist, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung so genannten "großen Schadensersatz" und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen. Damit waren die Urteile der Vorinstanzen (in denen es überdies an hinreichenden Feststellungen betreffend den von der Klägerin geltend gemachten Sachmangel fehlt) bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Nach § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Damit soll dem möglichen Käuferinteresse Rechnung getragen werden, die mangelhafte Sache zu behalten und (statt den Kaufvertrag rückabzuwickeln) durch Herabsetzung des Kaufpreises um den angemessenen Betrag das Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Da es sich bei der Minderung nach § 441 BGB um ein Gestaltungsrecht handelt, mit welchem der Käufer durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Änderung des Vertragsverhältnis unmittelbar herbeizuführen vermag, ist dieser ab Eintritt der besagten Gestaltungswirkung (Herabsetzung des Kaufpreises) an die von ihm erklärte Minderung gebunden. Vorliegend vermochte die Klägerin mithin die bereits mit Zustellung ihrer Klageschrift gegenüber der Beklagten wirksam erklärte Minderung einseitig weder zurückzunehmen noch zu widerrufen, um stattdessen unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages zu verlangen.

Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts war die Klägerin aber ebenfalls daran gehindert, besagten großen Schadensersatz zusätzlich zu der von ihr nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den (gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten) Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Zwar gestattet es das Gesetz einem Käufer grundsätzlich, bei Mängeln der Kaufsache neben der Minderung des Kaufpreises zusätzlich den Ersatz ihm entstandener Schäden geltend zu machen (siehe die Verbindung "und" zwischen § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB). Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Käufer zusätzlich zu dem mangelbedingten Minderwert der Sache Schäden erlitten hat (etwa entgangenen Gewinn). Damit wird dem Käufer jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, nach einer bindend gewordenen Minderung des Kaufpreises wegen desselben Mangels anstelle dieses Gestaltungsrechts oder neben diesem einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung (sogenannten großen Schadensersatz) nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB zu verlangen.

Denn mit der wirksamen Ausübung der Minderung hat ein Käufer zugleich das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht". Das Sachmangelgewährleistungsrecht verlangt dem Käufer einer mangelhaften Sache im Rahmen von § 437 BGB die grundlegende Entscheidung ab, ob er den Kaufvertrag (unter Liquidation entstandener Vermögenseinbußen) weitergelten lassen oder ob er sich von diesem lösen will. Dafür stehen ihm jeweils zwei Wege zur Verfügung. Will er die Kaufsache behalten, kann er entweder durch eine Gestaltungserklärung den Kaufpreis unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2, § 441 BGB mindern oder im Wege der Geltendmachung eines Schadensanspruches statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB die Liquidation des Minderwerts erreichen (sogenannter kleiner Schadensersatz). Will er sich hingegen vom Kaufvertrag lösen, kann er entweder nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB den Rücktritt vom Vertrag erklären oder aber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB fordern, der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens gerichtet ist und die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen (§ 281 Abs. 5 BGB) zur Folge hat (großer Schadensersatz).

Ein Käufer, der wirksam von dem Gestaltungsrecht der Minderung Gebrauch macht, bringt wegen des diesem Gewährleistungsrecht vom Gesetzgeber beigemessenen Inhalts seinen Willen zum Ausdruck, die Kaufsache trotz des ihr anhaftenden Mangels zu behalten und an dem Kaufvertrag mit dem durch die Herabsetzung des Kaufpreises wiederhergestellten Äquivalenzverhältnis festzuhalten. Diese Erklärung ist integraler Bestandteil der Gestaltungswirkung der Minderung und mithin ab dem Wirksamwerden dieses Gestaltungsrechts für den Käufer bindend. In dieser Weise hat vorliegend auch die Klägerin mit ihrer in der Klageschrift ausgesprochenen Minderungserklärung verbindlich zum Ausdruck gebracht, den Kaufvertrag nicht rückgängig machen, sondern das (ihrer Auffassung nach) mit dem Mangel herstellungsbedingter Fehleranfälligkeit behaftete Fahrzeug zu einem reduzierten Kaufpreis behalten zu wollen. Mit dieser Entscheidung für die Fortsetzung des Kaufvertrags ist es jedoch unvereinbar, dass sie nach erfolgter Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 281 Abs. 5 BGB) begehrt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

[…]

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz […] verlangen.

§ 441 BGB Minderung

(1) 1 Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. […]

[…]

(4) 1Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. […]

§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) 1 Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eines angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. […] 3Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

[…]

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten […] berechtigt.

Vorinstanzen:

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 20. Mai 2016 – 23 O 166/15

Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 26. Januar 2017 – 19 U 90/16



OLG Hamm: Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages - Sachmangel wenn Wohnhaus zwei Jahre älter ist als im Vertrag angegeben

OLG Hamm
Urteil vom 02.03.2017
22 U 82/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn beim Kauf eines bebauten Grundstücks das Wohnhaus zwei Jahre älter ist als im Vertrag angegeben. Insofern hat der Käufer auch einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Zwei Jahre älter als angegeben - Wohnhaus darf zurückgegeben werden

Der Käufer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn das Wohnhaus nicht - wie im notariellen Vertrag vereinbart - 1997 errichtet wurde, sondern zwei Jahre älter ist. Das hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche
Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Das klagende Ehepaar aus Porta Westfalica nimmt die Beklagte aus Berg auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch. Die Eltern der Beklagten errichteten in den 1990er Jahren ein Einfamilienhaus in Porta Westfalica. Dieses erwarb die Beklagte im Jahre 2008 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Mit einem im Jahre 2013 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag veräußerte die Beklagte das Hausgrundstück an die Kläger und erhielt - nach später vereinbarter Reduzierung wegen vorhandener Mängel - einen Kaufpreis von 600.000 Euro. Der notarielle Kaufvertrag gibt 1997 als Baujahr des Gebäudes an. Tatsächlich wurde das Gebäude bereits zwei Jahre zuvor, im Jahr 1995, bezugsfertig fertiggestellt und erstmals bezogen. Unter anderem unter Hinweis auf das falsch angegebene Baujahr haben die Kläger von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt.

Das Klagebegehren war erfolgreich. Den Klägern stehe, so der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, wegen des im notariellen Kaufvertrag falsch angegebenen Baujahrs des Hauses ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte zu. Das verkaufte Grundstück habe einen Sachmangel, weil das Haus nicht erst 1997 errichtet worden sei, sondern bereits im ersten Quartal
des Jahres 1995. Die Angabe des Baujahrs im Kaufvertrag stelle eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Nach ihr hätten sich die Kläger darauf verlassen dürfen, dass das Haus dem technischen Standard des vereinbarten Baujahrs 1997 entsprach. Tatsächlich sei das Haus bereits im ersten Quartal 1995 bezugsfertig gewesen. Das ergebe sich aus dem Vortrag der Parteien im Rechtsstreit.

Für diesen Mangel habe die Beklagte einzustehen. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss einer Sachmängelhaftung gelte nicht für eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache.

Die Pflichtverletzung der Beklagten sei erheblich. Das im notariellen Kaufvertrag falsch angegebene Baujahr rechtfertige das Rückabwicklungsverlangen der Kläger. Das folge aus einer Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Durch das von der vertraglichen Vereinbarung um zwei Jahre abweichende Baujahr des Gebäudes werde die Kaufsache erheblich beeinträchtigt. Dafür spreche bereits, dass im notariellen Vertrag ausdrücklich ein konkretes Baujahr vereinbart worden sei. Tatsächlich wirke sich die Abweichung auch in einem die Bagatellgrenze überschreitenden Ausmaß auf den Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks aus.

Außerdem seien die Kläger durch den in die Kaufvertragsverhandlungen eingeschalteten Vater der Beklagten, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, über das Baujahr des Hauses arglistig getäuscht worden. Das habe die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das falsche Baujahr nicht den einzigen Mangel der Kaufsache darstelle. So hätten sich die Parteien bereits vor Beginn ihrer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen bestehender Mängel auf eine Reduzierung des Kaufpreises um 50.000 Euro verständigt.

Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger schließe die Rückabwicklung nicht aus. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger beim Abschluss des Kaufvertrages gewusst hätten, dass das Haus
entgegen der Angabe des Vaters der Beklagten bereits 1995 und nicht erst 1997 erbaut worden sei.

Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.03.2017 (22 U 82/16)

BGH: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

BGH
Urteile vom 29.07.2015
IV ZR 384/14
IV ZR 448/14


Die Pressemitteilung des BGH:

"Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen zu befassen, in denen die Versicherungsnehmer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklärt hatten.

Die Kläger hatten bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 bzw. im Jahr 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte auf die Kündigungen hin den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus. Diese verlangen nun mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihnen teilweise stattgegeben. Es hat angenommen, die Versicherungsnehmer hätten die Widersprüche wirksam erklärt und könnten dem Grunde nach Rückzahlung aller Prämien verlangen, müssten sich dabei aber den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen (vgl. Pressemitteilung Nr. 99/2015). Die Revisionen des beklagten Versicherers, der den Abzug weiterer Positionen von den Klageforderungen erstrebt, hatten im Wesentlichen keinen Erfolg.

Der IV. Zivilsenat hat bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, Pressemitteilung Nr. 78/2014) entschieden, dass Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können; vielmehr müssen sie sich den jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen.

Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht in den Streitfällen den geschuldeten Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation des beklagten Versicherers in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzt und die auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteile in Abzug gebracht. Lediglich in einem Punkt hat der Bundesgerichtshof einen weiteren Abzug für geboten gehalten. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, muss sich der Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.

Weitere Positionen, die der Versicherer in Abzug bringen wollte, hat das Berufungsgericht hingegen zu Recht nicht berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die vom Versicherer geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten. Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Hinsichtlich der Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt. Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten.

Die Bereicherungsansprüche der Kläger umfassen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden. Es hat zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gestützt werden kann. Über weitere Einzelfragen des Nutzungsersatzes hatte der Bundesgerichtshof in diesen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, da keine der Parteien Einwendungen gegen die Schätzung des Berufungsgerichts erhoben hat.

IV ZR 384/14 - Urteil vom 29. Juli 2015

OLG Köln - Urteil vom 5. September 2014 – 20 U 77/14

LG Aachen - Urteil vom 11. April 2014 – 9 O 419/13

und

IV ZR 448/14 - Urteil vom 29. Juli 2015

OLG Köln -Urteil vom 17. Oktober 2014 – 20 U 110/14

LG Aachen - Urteil vom 6. Juni 2014 – 9 O 77/14

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)

§ 5a

(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 812

(1) Wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …

§ 818

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen …



(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist."

BGH: Unwirksamer Haftungsausschluss bzw. Gewährleistungsausschluss eines Auktionshauses für Sachmängel

BGH
Urteil vom 9. Oktober 2013
VIII ZR 224/12


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses wirksam ist, die eine Haftung des Auktionshauses für Sachmängel weitgehend ausschließt.

Der Beklagte ist öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator. Bei einer von ihm veranstalteten Kunstauktion bot er eine bei ihm eingelieferte Buddha-Skulptur an. Diese war im Auktionskatalog wie folgt beschrieben: "Sitzender Buddha, Dhyan Asana, […] China, Sui-Dynastie, 581-681[…] Museal! 3.800,00 €". Die Versteigerungsbedingungen des Beklagten enthielten unter anderem folgende Bestimmungen:

"[…]

7. Gewährleistung, Haftung

a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. […]

b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last…"

[...]

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der in Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen enthaltene Gewährleistungsausschluss unwirksam ist.

Eine auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur, die im Auktionskatalog wie vorstehend wiedergegeben beschrieben worden ist, ist mangelhaft, wenn es sich nicht um ein aus der angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelt. Ein aus der hier zu unterstellenden Unechtheit der Skulptur folgendes Rücktrittsrecht ist nicht durch Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen. Der dort geregelte Gewährleistungsausschluss verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam sind. Denn der Gewährleistungsausschluss bezieht bereits nach seinem Wortlaut auch solche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer aus Mängeln der ersteigerten Gegenstände unzulässig in seinen Geltungsbereich ein."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



LG Frankfurt / Oder: Fehlende Widerrufsbelehrung einer Online-Partnerbörse bei Buchung einer Premiummitgliedschaft - kein vorzeitiges Erlöschen nach § 312d Abs. 3 BGB

LG Frankfurt / Oder
Urteil vom 13.08.2013
16 S 238/12


Das LG Frankfurt / Oder hat zutreffend entschieden, dass der Betreiber einer Online-Partnerbörse den Nutzer bei der Umwandlung einer kostenfreien Standardmitgliedschaft in eine kostenpflichtige Premiummitgliedschaft ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren muss. Zudem führt das Gericht aus, dass die Ausnahmeregelung in § 312d Abs. 3 BGB, wonach das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, dann nicht greift, wenn die Vertragslaufzeit noch nicht vollständig abgelaufen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Widerrufsrecht ist auch nicht erloschen oder verfristet. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht bestand dieses auch noch zum Zeitpunkt der Erklärung der Beklagten am 24.10.2011, § 355 Abs. 4 S. 3 BGB.
[...]
Maßgeblich für die Frage, ob die Beklagte über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann nur der auf die Erlangung einer Premium-Mitgliedschaft gerichtete Vertragsschluss sein, weil die Klägerin ihre Ansprüche auf diesen Vertrag stützt. Registrierung und Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft sind rechtlich als zwei unterschiedliche Erklärungen aufzufassen, weil die Registrierung noch keine Zahlungspflicht begründet, vielmehr nach der Registrierung eine dauerhafte kostenlose Nutzung von Diensten der Klägerin möglich ist. Insbesondere bei dem „Rundgang“ auf der Internetseite der Klägerin wird wiederholt auf die Kostenfreiheit der Dienste hingewiesen. Erst die Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft mit erweitertem Leistungsspektrum begründet eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten.

Eine den Bestimmungen der §§ 355, 360 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung ist der Beklagten bei Abschluss über die Premium-Mitgliedschaft nicht erkennbar erteilt worden. Bei der Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft findet sich in der Anmeldeprozedur lediglich der folgende Satz:

“Natürlich möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben.“

Diese Belehrung entspricht inhaltlich nicht den Vorgaben des § 360 BGB.

[...]

§ 312d Abs. 3 BGB, wonach das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung auch dann erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, ist hier nicht einschlägig. Es fehlt offensichtlich schon an der vollständigen Erfüllung durch die Beklagte, nämlich der eingeklagten Zahlung."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Auch bei sittenwidrigen Fernabsatzgechäften besteht ein Widerrufsrecht - Radarwarngerät

BGH
Urteil vom 25.11.209
VIII ZR 318/08
Radarwarngerät


Der BGH hat entschieden, dass bei Fernabsatzgeschäften auch dann ein Widerrufsrecht besteht, wenn es sich um einen sittenwidrigen Kaufvertrag handelt. Vorliegend ging es um den Kaufvertrag über ein Radarwarngerät.

In der Pressemitteilung heißt es:

"Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im heute entschiedenen Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Auch bei sittenwidrigen Fernabsatzgechäften besteht ein Widerrufsrecht - Radarwarngerät" vollständig lesen

AG Bielefeld: Verwirkung des Rechts auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Ausübung des Widerrufsrechts durch Nichtrücksendung der Ware

Das AG Bielefeld hat mit Urteil vom 20.08.2008 - 15 C 297/08 entschieden, dass ein Verbraucher sein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises nach Ausübung des Widerrufsrechts verwirken kann, wenn er die Ware nicht zeitnah zurücksendet:

"Die Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass sie das Klima-Gerät zeitnah im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurück erhalten würde. Indem der Kläger fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert hat, hat er das ihm zustehende Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verwirkt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "AG Bielefeld: Verwirkung des Rechts auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Ausübung des Widerrufsrechts durch Nichtrücksendung der Ware" vollständig lesen