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OLG Köln: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO zur Bezifferung von Rückforderungsansprüchen bei Online-Glücksspiel und Sportwetten im Wege der Stufenklage zulässig

OLG Köln
Beschluss vom 30.07.2026
19 U 153/25


Der OLG Köln hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO im Wege einer Stufenklage zur Bezifferung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen gegen Anbieter von Online-Glücksspielen geltend gemacht werden kann. Das Auskunftsrecht besteht unabhängig von den damit verfolgten verfahrensfremden Zwecken, weshalb rein wirtschaftliche Interessen der Anbieter an der Abwehr von Zahlungsansprüchen keine Beschränkung des Datenschutzrechts rechtfertigen.

Aus den Entscheidungsgründen:
a) Die Klage ist zulässig.

aa) Das Landgericht Köln war sowohl gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 EuGVVO als auch gemäß Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO international zuständig.

(1) Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten, Online-Poker oder anderen Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Aufl. 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2).

Auch richteten die Beklagten ihre Tätigkeit auf Deutschland aus. So waren ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08 und C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben.

Der Verbrauchergerichtsstand nach den Art. 17, 18 EuGVVO erfasst schließlich neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus Bereicherungs- und Deliktsrecht, wenn diese - wie vorliegend - mit dem Vertrag in untrennbarem Zusammenhang stehen (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 18 U 157/23, juris Rn. 40; Gottwald, a.a.O., Rn. 5; Hau in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2026, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 6; ebenso zu Art. 15, 16 LugÜ II unter Verweis auf die zur EuGVVO entwickelten Auslegungsgrundsätze: BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 159/09, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 20.12.2011, VI ZR 14/11, juris Rn. 18-22).

(2) Die internationale Zuständigkeit beruht hinsichtlich des auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs auch auf Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Gemäß dieser Norm kann der Betroffene einer Datenverarbeitung gegen den Verantwortlichen auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates Klage erheben, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern nicht, was vorliegend nicht der Fall ist, die Behörde eines Mitgliedstaates in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Insofern kann dahinstehen, ob sich die internationale Zuständigkeit nach dem Hauptanspruches auf der Leistungsstufe richtet.

bb) Das Landgericht hat auch zulässigerweise ausschließlich über den Auskunftsanspruch auf erster Stufe entschieden. Denn es handelt sich um eine zulässige Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO.

Die Stufenklage ist ein besonders geregelter Fall der objektiven Klagehäufung. Die Besonderheit liegt darin, dass ausnahmsweise ein zunächst unbestimmter Leistungsantrag entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Daher muss die begehrte Auskunft dazu dienen, den Leistungsanspruch zu beziffern oder sonst konkret zu bestimmen. Das Unvermögen des Klägers, die Leistung zu bestimmen, hat gerade auf den Umständen zu beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt (BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99, juris Rn. 18 und Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 260/01, juris Rn. 16). Entgegen dem Gesetzeswortlaut werden von § 254 ZPO nicht nur Klagen auf Rechnungslegung oder Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, sondern Informationsansprüche jeglicher Art erfasst, sofern sie dazu dienen, den Leistungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (BAG, Urteil vom 04.11.2015, 7 AZR 972/13, juris Rn. 13; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.07.2022, 16 U 181/21, juris Rn. 64; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 2026, § 254 Rn. 2).

Eine Stufenklage ist dagegen unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung, insbesondere die zur Klärung des Anspruchsgrundes erforderlichen Informationen, verschaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99, juris Rn. 18 und Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 260/01 sowie Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 24).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich um eine zulässige Stufung. Bei dem Auskunftsanspruch nach DSGVO handelt es sich um einen nach § 254 ZPO zulässigen Informationsanspruch. Die vom Kläger begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO dient auch dazu, den von ihm geltend gemachten Leistungsanspruch zu beziffern. Mit der Auskunft beabsichtigt der Kläger, die Höhe der Differenz zwischen Einzahlungen und Verlusten bei Online-Glücksspielen bzw. Sportwetten auf den von den Beklagten betriebenen Seiten in Erfahrung zu bringen und damit den geltend gemachten Bereicherungsanspruch zu beziffern. Anders als die Beklagten meinen, dient die Information gerade nicht dazu, herauszufinden, ob dem Kläger dem Grunde nach überhaupt ein Anspruch zusteht. Denn der Bereicherungsanspruch setzt einen Vermögensvorteil durch Leistung ohne Rechtsgrund voraus. Dass die Beklagten einen Vermögensvorteil durch Leistungen des Klägers in Form von Gutschriften auf ihren Konten erlangt haben, steht zwischen den Parteien nicht in Streit, da die grundsätzliche Spielteilnahme an den angebotenen Glücksspielen und Sportwetten sowie die Vornahme von Einzahlungen unstreitig sind. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig geblieben, dass es zu Verlusten durch die Spielteilnahme gekommen ist. Die Frage, ob die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, stellt eine Rechtsfrage dar und bleibt einer rechtlichen Bewertung im weiteren Verfahren vorbehalten. Zumindest ist diese Bewertung nicht von der begehrten Auskunft abhängig. Denn die Zahlungs- und Spielhistorie ist für die Prüfung, ob die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, nicht entscheidend. Vielmehr kommt es dabei darauf an, ob die Spielteilnahme außerhalb des rechtlich Erlaubten erfolgt ist und dies die Nichtigkeit der Spielverträge zur Folge hat. Lediglich für die Ermittlung der Anspruchshöhe werden die von dem Kläger begehrten Informationen benötigt. Denn die Höhe des Rückforderungsanspruches wird nach der allgemeinen Rechtsprechung auf die Differenz zwischen Einsätzen und Auszahlungen beschränkt.

Da bei einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO grundsätzlich über die verschiedenen Stufen getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 21.02.1991, III ZR 169/88, juris Rn. 12 und vom 14.11.1984, VIII ZR 228/83, juris Rn. 5), kommt es auf die Begründetheit des Leistungsanspruchs für die Erfolgsaussicht des Auskunftsanspruch nicht an. Eine einheitliche Entscheidung über die in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Klage insgesamt unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urteil vom 28.11.2001, VIII ZR 37/01). Da der Auskunftsanspruch rechtlich selbstständig ist und dieser nach der DSGVO unabhängig von bereicherungsrechtlichen oder deliktischen Ansprüchen zu prüfen ist, sind die weitergehenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsklage nicht zu prüfen, so dass eine Klageabweisung insgesamt nicht in Betracht kommt.

b) Die Klage war in dem von dem Landgericht zugesprochenen Umfang auch begründet. Der Kläger hatte gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der vom Landgericht aufgeführten Datenauskunft aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

aa) Der räumliche Anwendungsbereich ist nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO eröffnet, da die Beklagten ihren Sitz in der Europäischen Union haben.

bb) Die DSGVO ist auch zeitlich anwendbar. Maßgeblich ist, dass das Auskunftsersuchen nach dem 25.05.2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) vorgebracht wird, auch wenn sich das Begehren auf Verarbeitungsvorgänge bezieht, die vor diesem Datum ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 05.03.2024, VI ZR 330/21, juris Rn. 13).

cc) Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlichen Verantwortlichen ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten.

(1) Der Kläger ist eine natürliche Person und hat Informationen verlangt betreffend Daten, die sich auf ihn beziehen, weshalb er „betroffen“ im Sinne der Vorschrift war.

(2) Die Beklagten waren Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Verantwortlicher ist danach die Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet. Die Beklagten entscheiden als Betreiber der Internetplattformen darüber, welche Daten sie für die Begründung und Durchführung ihres Wett- bzw. Spielangebots verarbeiten.

(3) Bei der begehrten Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers handelt es sich um personenbezogene Daten.

Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-487/21, juris Rn. 22 ff.)

Als personenbezogene Daten sind daher Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt anzusehen (Schild in: BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, 01.11.2025, DS-GVO Art. 4 Rn. 3).

Die Spiel-, Wett- und Zahlungsvorgänge beziehen sich auf die identifizierbare Person des Klägers und sind mit ihm verknüpft. Sie lassen Rückschlüsse auf die Vertragsbeziehungen mit den Beklagten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit zu einem besonderen Merkmal, das Ausdruck der wirtschaftlichen und sozialen Identität des Klägers ist, zu.

dd) Den Beklagten hat kein Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5, S.2 lit. b) DSGVO zugestanden.

Danach kann der Verantwortliche sich bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen eines Betroffenen weigern, tätig zu werden und damit die Auskunft zu erteilen. Von exzessiven Anträgen ist insbesondere im Fall von häufigen Wiederholungen auszugehen. Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter zu erbringen.

Aufgrund er obigen Ausführungen war von einem Anspruch auszugehen, so dass eine offenkundige Unbegründetheit nicht vorgelegen hat. Der Antrag war auch nicht als exzessiv zu charakterisieren, da der Kläger weder wiederholt Anträge gestellt noch mehr Auskünfte verlangt hat als ihm zustehen.

Auch der Einwand der Beklagten, die Auskunft sei nicht vom Schutzzweck umfasst, da der Kläger mittels dieser die Rückforderung von Zahlungen anstrebe, greift nicht durch.

Der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, juris Rn. 43). Dem Auskunftsanspruch steht daher nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024, 16 W 93/23, juris Rn. 29). Das ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig ist, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 38). Denn insofern wird ein Zweck in der Regel nicht bekannt. Auch ist der Anspruch nicht an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15.06.2021, VI ZR 576/19, juris Rn. 25, und vom 16.04.2024, VI ZR 223/21, juris Rn. 13; OLG Dresden, Urteil vom 18.11.2025, 4 U 543/25, juris Rn. 48). Schließlich kann keine Einschränkung dahingehend gelten, ob der Betroffene sich die Daten auf eigene Weise beschaffen kann, zumal man damit den Auskunftsanspruch entgegen der Vorschrift an weitere Voraussetzungen binden und so den mit der DSGVO bezweckten Schutz des Betroffenen in unzulässiger Weise einschränken würde.

ee) Den Beklagten stand auch kein Weigerungsrecht nach maltesischem Recht i.V.m. Art. 23 DSGVO zu.

Soweit die Beklagten sich insoweit auf Ziff. 4 lit. e) der Subsidiary Legislation 586.09 vom 01.06.2018 berufen und geltend gemacht haben, das Auskunftsersuchen könne beschränkt werden, wenn dies zur Verteidigung von Ansprüchen insbesondere in Gerichtsverfahren notwendig ist, kann dahinstehen, ob sich aus der maltesischen Vorschrift die von den Beklagten in Anspruch genommene Rechtsfolge ergibt. Denn eine derartige Beschränkung würde jedenfalls nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO genügen.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO muss es sich um eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme handeln, die einen der dort genannten Zwecke sicherstellt.

Als Zweck kommt nach Art. 23 Abs. 1 i) DSGVO der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen in Betracht, wobei nicht nur natürliche Personen und auch die Verantwortlichen von dem Schutzzweck umfasst sind. Bei dem Interesse der Beklagten, nicht in einem Rechtsstreit auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden, handelt es sich um ein rein wirtschaftliches Interesse. Wirtschaftliche Interessen fallen jedoch nicht unter die in Art. 23 Abs. 1 i) DSGVO genannten „Rechte und Freiheiten anderer Personen“ (Ungern-Stenger in: BeckOK Datenschutzrecht, 54. Auflage, 01.11.2025, Art. 23 DSGVO Rn. 51; Bäcker in: Kühling/Buchner/Bäcker, Kommentar zur DS-GVO BDSG, 4. Auflage, 2024, DSGVO Art. 23 Rn. 32; vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22 Rn. 64).

Nach Art. 23 Abs. 1 j) ist eine Beschränkung insbesondere dann möglich, wenn sie die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellen soll. Allerdings bezieht sich dies auf den Schutz der Gläubiger, denn in einem demokratischen Rechtsstaat gehört die Durchsetzung von Rechtsansprüchen zu den Grundfesten der rechtsstaatlichen Verfassung und ist daher sicherzustellen (Ungern-Sternberg, a.a.O., Rn. 52, 52.1). Eine Begrenzung von „Ausforschungsanträgen“ auf Auskunft oder Datenkopie zur Vorbereitung eines Zivilprozesses ist nur zulässig, wenn aus besonderen Gründen materielle Rechtsgüter des Einzelnen oder der Allgemeinheit der Ausforschung entgegenstehen (Bäcker, a.a.O., Rn. 33d). Die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche stellt danach als wirtschaftliches Interesse wiederum keinen Grund für eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dar.

c) Darüber hinaus haben die Beklagten den Anspruch ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt erfüllt, weshalb die Erfüllung als Anerkenntnis der Klageforderung zu werten ist. Vor diesem Hintergrund konnte bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch offengelassen werden, ob in der Sache eine Gesamtschuldnerschaft vorlag, da die Beklagten die Auskünfte insgesamt erfüllt haben, ohne dass sie dabei vorgetragen hätten, wer, welche Daten gespeichert hatte, weshalb von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO auszugehen war; zumal nach dem bindenden erstinstanzlichen Tatbestand die Internetseiten von den Beklagten gemeinsam betrieben wurden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Aachen: Schaltfläche “Wette abgeben” eines Anbieters von Online-Sportwetten genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB

LG Aachen
Urteil vom 27.05.2027
10 O 306/25


Das LG Aachen hat entschieden, dass die Schaltfläche “Wette abgeben” eines Anbieters von Online-Sportwetten nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht jedenfalls ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick darauf zu, dass die Beklagte gegen ihre Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB verstoßen hat und die Wettverträge aus diesem Grund nicht wirksam zustande gekommen sind.

a) Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil durch Gutschrift der Spieleinsätze des Klägers in ihren Konten erlangt. Etwas erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ist jeder vermögenswerte Vorteil. Maßgeblich ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der auf eine Saldierung von Ein- und Auszahlungen abzustellen ist.

Auf das Spielerkonto des Klägers wurden im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 24.892,00 EUR eingezahlt. Dem standen Auszahlungen der Beklagten an den Kläger in Höhe von insgesamt 16.205,00 EUR gegenüber. Daraus ergibt sich ein Saldo in Höhe von 8.687 EUR, den die Beklagte von dem Kläger erlangt hat. Der Kläger macht hiervon einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend.

Die Zahlungen durch den Kläger erfolgten auf das von der Beklagten geführte Spielerkonto und vermehrten unmittelbar das Vermögen der Beklagten. Der Kläger hat entgegen der Ansicht der Beklagten substantiiert unter Bezugnahme auf eine zur Akte gereichte Tabelle dargelegt hat, in Höhe welcher Summen jeweils Ein- und Ausgänge auf dem sog. Spielerkonto bei der Beklagten zu verzeichnen waren und wie sich der geltend gemachte Verlust errechnet. Dem ist die Beklagte nicht in vergleichbarer Weise gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert entgegengetreten. Insbesondere, da es sich nach dem klägerischen Vorbringen letztlich um Angaben der Beklagten selbst zu den seitens des Klägers vorgenommenen Einzahlungen handelt, wäre ihr ein substantiiertes Bestreiten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Da sie dies unterlassen hat, gilt der klägerseits errechnete Betrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, Rz. 45).

b) Die Beklagte erlangte diese Beträge durch Leistung des Klägers.

Eine Leistung i.S.d. § 812 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es insbesondere auf die der Zuwendung gegebenen Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung verfolgt haben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Streitfall eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) ausschlaggebend.

Der Kläger zahlte die Beträge in der Absicht ein, damit auf der Plattform der Beklagten an den angebotenen Online-Sportwetten teilnehmen zu können. Die Beklagte musste die Einzahlungen als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen, da sie erbracht wurden, um damit eine notwendige Vorbedingung für die Teilnahme an Online-Sportwetten auf der Website der Beklagten zu erfüllen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024, Az.: 19 U 76/23, juris Rn. 35). Die Zahlungen dienten damit erkennbar der Durchführung des zwischen den Parteien bestehenden Wettverhältnisses.

Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass die Einzahlungen teilweise auch von einer Person mit dem Namen „W.“ vorgenommen wurden, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine andere Person als die des Klägers handelt. Denn der Bereicherungsausgleich findet grundsätzlich zwischen dem Zuwendungsveranlasser und dem Zuwendungsempfänger statt. Dem Zuwendenden, der die Vermögensverschiebung tatsächlich vorgenommen hat, steht ein Anspruch nicht zu, da sein Vermögen im Ergebnis nicht vermindert ist. Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten mit der Leistung verfolgt haben. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Zuwendenden besteht nur dann, wenn die Vermögensverschiebung keine Leistung darstellt, insbesondere weil er an den Zuwendungsempfänger nicht für Rechnung oder auf Weisung des Zuwendungsveranlassers gezahlt hat oder der Mangel für den Empfänger offensichtlich ist (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Auflage 2026, § 812 Rn. 60 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, vielmehr sollte durch sämtliche Einzahlungen ersichtlich das Spielerkonto des Klägers aufgefüllt werden.

c) Die Leistungen des Klägers erfolgten ohne Rechtsgrund. Die Wettverträge sind nicht wirksam zustande gekommen, da die Beklagt gegen ihre Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB verstoßen hat. "Ohne Rechtsgrund" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist eine Leistung dann, wenn es an einem wirksamen schuldrechtlichen Grundverhältnis fehlt, das die konkrete Vermögensverschiebung endgültig tragen und rechtfertigen könnte. Ist der zugrunde liegende Vertrag nicht wirksam zustande gekommen fehlt der Leistung von Anfang an der Rechtsgrund.

Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Gem. § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen.

aa) Der Anwendungsbereich von § 312j BGB ist eröffnet. Die in Rede stehenden Wettverträge sind Verbrauchervertrage im elektronischen Geschäftsverkehr.

Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, § 310 Abs. 3 BGB (BeckOK BGB/Martens, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312 Rn. 8). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist Unternehmerin, sie übte bei Abschluss der Sportwettverträge ihre gewerbliche Tätigkeit aus. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Der Kläger ist Verbraucher, er schloss die streitgegenständlichen Glücksspielverträge zu privaten Zwecken ab.

bb) Der in Rede stehende Vertragsabschluss fand im elektronischen Geschäftsverkehr statt.

Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn sich der Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient, § 312i Abs. 1 BGB. In Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU wird der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ weit definiert als „jede[r] Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den Begriff „Kaufvertrag“ fallen (EuGH, 12.03.2020 - C-583/18, Rn. 22).

Auch der Begriff Telemedien ist weit auszulegen und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk sind, also jeden Online-Auftritt. Telemedien sind damit typischerweise Onlinedienste, wie Internetsuchmaschinen, Websites privater und gewerblicher Anbieter, Online-Shops oder Online-Auktionshäuser (vgl. BeckOK BGB/Maume, a.a.O. § 312i Rn. 11 f.). Das ist hier der Fall. Der Informations- und Kommunikationsaustausch zwischen den Parteien erfolgte über die gewerbliche Website „www.tipico.de“ oder der Smartphone-App der Beklagten.

cc) Bei dem Button mit der Beschriftung „Wette abgeben“ handelt es sich um eine Schaltfläche im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB.

Der Begriff der Schaltfläche ist weit zu verstehen. Eine Schaltfläche ist jedes grafische Bedienelement, das dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (MüKoBGB/Wendehorst, 10. Auflage 2025, § 312j Rn. 26). Das ist hier der Fall. Der Button in der App bzw. auf der Website des Klägers erlaubt es dem Anwender, eine Wette in einer vorher bestimmten Summe abzugeben.

dd) Der Kläger hat die Schaltfläche „Wette abgeben“ nicht mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden gleichwertigen Formulierung beschriftet.

Die Formulierung „Wette abgeben“ stellt keine entsprechende eindeutige Formulierung im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB dar. Eine gleichwertige Formulierung liegt vor, wenn die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt werden (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, a.a.O., § 312j Rn. 27). Die Voraussetzung einer „entsprechend eindeutige Formulierung" im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls dann erfüllt, wenn die Gestaltung in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird (EuGH NJW 2022, 1439 - Fuhrmann 2; Stiegler NJW 2022, 1421).

Die Formulierung „Wette abgeben“ wird in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht. Der Ausdruck „Wette abgeben“ ist mehrdeutig, so dass er nicht als eine Formulierung angesehen werden kann, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 entspricht. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist allein anhand des Buttons „Wette abgeben“ nicht zwangslaufig und systematisch klar, ob und inwiefern für die nunmehr abzugebende Wette eine Zahlungspflicht einhergeht. Durch die Ausgestaltung des Buttons „Wette abgeben“ in der App bzw. auf der Website der Beklagten wird nicht ersichtlich, ob nach der Bestätigung des Buttons „Wette abgeben“ noch weitere Informationen, wie etwa eine Zusammenfassung des Wetteinsatzes inklusive etwaiger Gebühren bereitgestellt werden oder weitere Schritte zum Abschluss des Wettvertrags notwendig sind. Insbesondere gilt dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 26.02.2026 (dort Bl. 19) vielfach Gratiswetten und sogenannte Bonusspiele bereitstellt. Das Gericht folgt deshalb nicht der Ansicht der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2026, dass die Beschriftung „Wette abgeben“, für die veröffentlichte Entscheidungen im Zusammenhang mit § 312j Abs. 3 ersichtlich nicht vorliegen, ohne einen explizit auf die Kostenpflichtigkeit hinweisenden Zusatz hierzu ausreichend ist, denn es ist insoweit allein der Wortlaut der Schaltfläche und nicht ihr Kontext zu berücksichtigen.

Nach der Gesetzesbegründung der Regelungen der § 312 j Abs. 3 und 4 dienen diese, ähnlich wie eine herkömmliche Formvorschrift, dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung aufgrund der besonderen Situation im Internet oder bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7). Der Verbraucher soll bei Abgabe seiner Bestellung zweifelsfrei erkennen können, dass diese auf den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gerichtet ist (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7). Der Gesetzgeber der Regelungen des 312j Abs. 3 und 4 BGB hatte dabei insbesondere die sogenannten Kosten- oder Abofallen, also unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten, im Blick.

Bei unionsrechtskonformer Auslegung der Regelung des § 312j Abs. 3 BGB lässt sich der Schutzzweck der Norm jedoch - jedenfalls im Bereich der Sportwetten - nicht nur auf die Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen ein Irrtum des Verbrauchers und damit ein Auseinanderfallen des rechtlich Erklärten von dem tatsächlich Gewollten gegeben ist, auch stellt das Berufen auf die Unwirksamkeit durch den Kläger keine treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar (anders für über den Online-Shop eines Autoherstellers geschlossene Kaufverträge KG, Beschluss vom 19.2.2026 - 26 U 17/25, BeckRS 2026, 6230; OLG Hamm, Urt. vom 19.02.2026 - 34 U 6/25, Rn. 205 unter Berufung auf. BGH, Urt. vom 19.01.2022, Az.: VIII ZR 123/21, juris Rn. 53 ff., welches allerdings vor der Entscheidung des EuGH, Urt. vom 30. Mai 2024 - C-400/22 - Conny erging; anders auch OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 9 U 71/25). Die Regelungen der § 312j Abs. 3 und 4 BGB sollen, in unionsrechtskonformer Auslegung, gerade nicht nur vor einem Irrtum über die Entgeltlichkeit des Vertrages schützen, sondern sicherstellen, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten oder Apps abgeschlossen werden, den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen, und ihre Aufmerksamkeit durch eine unmissverständliche Formulierung auf die Tatsache lenken, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat. Dem Verbraucher soll vielmehr in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen geführt werden, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (BGH, Urteil vom 04.06.2024, X ZR 81/23, juris Rn. 26).

Die Regelungen in § 312j BGB dienen der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der - nach ihrem Art. 4 auf eine Vollharmonisierung gerichteten - Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU in der bis zum 25. März 2024 geltenden Fassung weist der Unternehmer, wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Art. 6 Abs.1 Buchst. a, e, o und p der Richtlinie genannten Informationen hin. Nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU sorgt der Unternehmer dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden (Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie).

Aus dem Erwägungsgrund 39 der Verbraucherrechterichtlinie ergibt sich die Intention des europäischen Gesetzgebers bei der Schaffung der Regelung in Art. 8 Abs. 2. Danach soll der Verbraucher bei über Webseiten abgeschlossenen Fernabsatzverträgen in der Lage sein, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe der Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art sei sicherzustellen, dass Verbraucher den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was wiederum eine unmissverständliche Formulierung sicherstellen solle. Der Schutzzweck der Informationspflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 BGB soll dem Verbraucher verdeutlichen, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht, und dadurch ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7 und 11 f.; EuGH, Urt. vom 30. Mai 2024 - C-400/22, Rn. 49 ff. - Conny).

Der Schutzbereich ist damit nicht nur auf die sogenannten Kosten- oder Abofallen beschränkt. Es kann - jedenfalls bei Wettverträgen - nicht auf das Bewusstsein des Verbrauchers über die Kostenpflicht bei Vertragsschluss oder die Absicht des Verbrauchers bei Betätigung des Bestell-Buttons ankommen (so jedoch OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026 - 34 U 6/25 und OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 9 U 71/25; KG, Beschluss vom 19.2.2026 - 26 U 17/25, BeckRS 2026, 6230 jeweils für über den Online-Shop eines Autoherstellers geschlossene Kaufverträge). Die Formulierung der Schaltfläche muss Verbrauchern den Zeitpunkt zu erkennen geben, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Dies gilt angesichts des erhöhten Verbraucherschutzbedürfnisses bei Glückspielverträgen auch, wenn der Spieler den Wettbetrag zuvor selbst beziffert hat. Denn die durch die Glücksspielstaatsverträge erfolgte Regulierung von Sportwetten verfolgt auch den Zweck, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen und das Entstehen von Glücksspielsucht und wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (vgl. BGH NJW 2024, 1950 Rz. 28, 29).

Auf eine eindeutige, die Zahlungspflichtigkeit ausdrücklich betonende Beschriftung kann auch nicht etwa mit dem Argument verzichtet werden, dass aus den Begleitumständen die Zahlungspflicht bekannt sein konnte oder der Kunde durch Widerrufsrechte hinreichend geschützt sei. Denn für die Bestimmung des Sinngehalts der Formulierung ist ausschließlich auf die Schaltflache selbst abzustellen. Diese muss also die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermitteln (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 28 - Fuhrmann-2; MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 28). Darüber hinaus findet sich in dem Fenster zur Abgabe der Wette auch kein gesonderter Hinweis zu Kostenpflichtigkeit oder Zahlungspflicht. Für Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen gilt im Übrigen nach der Bereichsausnahme des § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB ein Widerrufsrecht nicht (BeckOGK/Busch, Stand 15.03.2025, § 312g Rn. 73).

Aus diesen Gründen geht auch der Verweis der Beklagten auf die Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 3 BGB in BT-Drs. 17/7745, S. 12 fehl. Bei den dort angesprochenen Internetauktionsplattformen, für die eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ als ausreichend angesehen wird, steht zum Zeitpunkt der Abgabe des Gebotes gerade nicht fest, ob der Bieter den Zuschlag erhalten wird und er damit einer unmittelbaren Zahlungspflicht ausgesetzt ist. Für den sogenannten „Sofortkauf“, bei dem ein Vertrag zum Fixpreis zustande kommt, gilt dies jedoch nicht, da dieser faktisch einer Onlinebestellung unter Verwendung einer Schaltfläche entspricht, weshalb hierfür die dargelegten Grundsätze anzuwenden sind (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 35). Entsprechendes gilt auch für die hier zur Beurteilung stehende Online-Sportwette, bei der der Einsatz unmittelbar mit der Abgabe der Wette dem Spielerkonto belastet wird. Der Vergleich der Beklagten mit einer lokalen Spielbank führt deshalb nicht weiter, weil § 312j BGB allein im elektronischen Geschäftsverkehr gilt.

Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen ist, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 31 - Fuhrmann 2; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10.07.2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Formulierung oder die Änderung von Worten auf einer Schaltfläche oder einer Funktion zur elektronischen Bestellung stellt jedoch schon keine erhebliche Belastung dar, die der Wettbewerbsfähigkeit oder der unternehmerischen Freiheit der betreffenden Unternehmer schaden kann (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 31 - Fuhrmann 2).

ee) Nach § 312j Abs. 4 BGB ist der Vertrag bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB nicht nur schwebend, sondern endgültig unwirksam (BGH, Urt. vom 09.10.2025 - I ZR 159/24, juris Rn. 32 m.w.N.). Da die über die Website bzw. App der Beklagten geschlossenen Verträge endgültig unwirksam waren, können die weiteren Vornahmen von Wetten durch den Kläger nicht als Genehmigung im Sinne von § 182 Abs. 1 BGB angesehen werden.

Zudem hat der Kläger die Verträge nicht bestätigt. Die Bestätigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (BeckOGK.BGB/Beurskens, Stand 1. August 2025, § 141 Rn. 18). Sie muss nach außen hin erkennbar machen, dass das Rechtsgeschäft trotz der Zweifel des Bestätigenden an seiner Wirksamkeit gelten soll (Staudinger/Roth, BGB [2025], § 141 Rn. 20). Darüber hinaus setzt sie einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 130/02, NJW-RR 2003, 769, juris Rn. 14; Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116, juris Rn. 19; BeckOGK.BGB/Beurskens aaO § 141 Rn. 19). Ein Bestätigungswille erfordert, dass die Partei die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kennt oder zumindest Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570, juris Rn. 21). Vorliegend hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger Kenntnis bezüglich der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts oder Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit gehabt hätte, im Gegenteil trägt die Beklagte vor, der Kläger habe die geschlossenen Verträge als verbindlich angesehen.

Der Kläger konnte die Wettverträge auch nicht gemäß § 141 Abs. 1 BGB durch erneute Abgabe von Wetten bestätigen und dadurch deren Neuabschluss bewirken. Die Bestätigung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts bedarf der Form des bestätigten Geschäfts (BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579 [juris Rn. 11]), es sei denn, das Formerfordernis gilt zur Zeit der Bestätigung nicht mehr (BeckOGK.BGB/Beurskens aaO § 141 Rn. 27.1; Grüneberg/Ellenberger aaO § 141 Rn. 4; MünchKomm.BGB/Busche, 10. Aufl., § 141 Rn. 15). Dieser Grundsatz gilt bei einem nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksamen Vertrag entsprechend, weil die Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift hat (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2025 - I ZR 159/24, juris Rn. 47).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: Rückforderung von Sportwetteneinsätzen bei fehlender deutscher Konzession grundsätzlich unionsrechtskonform - Tipico

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 19.03.2026
C-530/24
Tipico


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistungsfreiheit der Rückforderung von Wetteinsätzen bei Sportwetten (hier: Tipico) wegen der Nichtigkeit von Glücksspielverträgen ohne erforderliche Konzession grundsätzlich nicht entgegensteht, es sei denn, Behörden haben dem Anbieter verbindlich zugesichert, die Konzessionspflicht vorerst nicht durchzusetzen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden

Etwas anderes sollte gelten, wenn es dem Veranstalter aufgrund von Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens nicht möglich war, die Konzession zu erhalten, und die nationalen Behörden ihm zugesichert haben, dass bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Verfahrens die Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde.

Ein deutscher Verbraucher erhob vor den deutschen Zivilgerichten Klage gegen den maltesische Sportwetten-Veranstalter Tipico auf Rückerstattung der Wetteinsätze, die er zwischen dem Jahr 2013 und dem 9. Oktober 2020 auf Tipicos deutscher Website durch Wetten verloren hatte.

Im maßgeblichen Zeitraum besaß Tipico eine maltesische, jedoch keine deutsche Konzession, wie nach deutschem Recht erforderlich. Nach deutschem Recht führt ein solches unerlaubtes Anbieten von Sportwetten zur Nichtigkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge und stellt eine unerlaubte Handlung dar, so dass die betroffenen Verbraucher Rückerstattung oder Schadensersatz verlangen können. Daher erscheinen die vom betreffenden Verbraucher gegen Tipico geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht grundsätzlich begründet.

Tipico macht jedoch zu seiner Verteidigung geltend, dass er aufgrund bestimmter Mängel des Konzessionserteilungsverfahrens keine deutsche Konzession habe erhalten können.

Der Bundesgerichtshof möchte daher wissen, ob die befassten Zivilgerichte unter solchen Umständen nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – konkret der Dienstleistungsfreiheit – verpflichtet sind, das nationale Konzessionssystem insgesamt unangewendet zu lassen und folglich die Ansprüche des Verbrauchers zurückzuweisen.

Nach Ansicht von Generalanwalt Nicholas Emiliou erfordert diese Frage eine differenzierte Antwort.

Wenn ein Mitgliedstaat für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet eine Konzession verlangt und diese Auflage für sich genommen mit der durch das Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, wie im Bereich des Glücksspiels4, sind die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, berechtigt, diese Auflage gegenüber einem Veranstalter durchzusetzen, der Dienstleistungen ohne die erforderliche Konzession erbracht hat. Insbesondere dürfen diese Gerichte die Konsequenzen ziehen, die das anwendbare Zivilrecht insoweit vorsieht.

Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Veranstalter geltend macht, dass er wegen Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens keine Konzession habe erhalten können. Insofern ist der Schutz des aus der Dienstleistungsfreiheit folgenden Rechts des Veranstalters ausreichend dadurch gewährleistet, dass ein mangelhaftes oder fehlendes Konzessionserteilungsverfahren gerichtlich angefochten werden kann.

Ausnahmsweise sollten diese zivilrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Konzessionsauflage nich angewandt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre. Dies ist der Fall, wenn von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden dem betreffenden Veranstalter präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden, dass diese Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde und er den Verbrauchern seine Dienstleistungen daher ohne Konzession auf dem nationalen Markt anbieten könne.

Der Generalanwalt ist daher der Auffassung, dass die Dienstleistungsfreiheit die deutschen Behörden nicht daran hindert, für das Angebot von Dienstleistungen in Form von Sportwetten in Deutschland eine deutsche Konzession zu verlangen, und es auch nicht allgemein ausschließt, dass Veranstalter, die diese Leistungen ohne die erforderliche Konzession angeboten haben, zivilrechtlichen Folgen wie der Nichtigkeit der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge unterliegen. Diese Folgen sind im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes grundsätzlich verhältnismäßig. Insbesondere trägt die Nichtigkeit der Glücksspielverträge – die eine Pflicht zur Rückzahlung der von Spielern erhaltenen Einsätze begründen kann – dazu bei, einer Umgehung des Konzessionssystems durch Veranstalter von Glücksspielen entgegenzuwirken.

Der Vorrang der Dienstleistungsfreiheit verlangt von den nationalen Behörden nicht, eine Konzessionsauflage, die an sich mit dieser Freiheit vereinbar ist, immer dann unangewendet zu lassen, wenn ein Veranstalter außerstande war, im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Konzessionserteilungsverfahrens eine Konzession zu erhalten. Unter derartigen Umständen kann der Veranstalter nicht – sozusagen im Wege der „Selbsthilfe“ – ohne Konzession mit der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt beginnen, da dies ernsthafte Gefahren für Verbraucher mit sich brächte. Grundsätzlich müssen die nationalen Behörden befugt bleiben, diese Auflage durchzusetzen und einen Verstoß mit den im nationalen Recht vorgesehenen straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlichen Folgen zu ahnden.

Wenn jedoch Tipico von den deutschen Behörden präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hat, dass die Konzessionsauflage ihm gegenüber nicht durchgesetzt würde, solange er bestimmte Grundvoraussetzungen erfülle, träfe ihn kein Verschulden an dem Verstoß gegen die streitige Konzessionsregelung. Unter diesen Umständen sollten die deutschen Gerichte auf die im deutschen Privatrecht zur Verfügung stehenden Mechanismen zurückgreifen, um Tipico von den betreffenden zivilrechtlichen Folgen freizustellen. Ist den Verbrauchern unter derartigen Umständen ein Schaden entstanden, wären allein die Behörden haftbar, die die Zusicherungen gemacht haben. Es ist Sache des nationalen Gerichts – in diesem Fall des Bundesgerichtshofs – diesen Punkt zu klären.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Banken und Sparkassen dürfen von Sparern für Guthaben Verwahrentgelte bei Überschreiten eines Freibetrages verlangen

OLG Frankfurt
Urteil vom 05.10.2023
3 U 286/22


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Banken und Sparkassen von Sparern für Guthaben Verwahrentgelte bei Überschreiten eines Freibetrages verlangen dürfen. Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen, so dass dieser voraussichtlich die Sache entscheiden wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Vertragsbedingungen - Klausel über Verwahrentgelte wirksam

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von vorformulierten Vertragsbedingungen einer deutschen Geschäftsbank. Sie verpflichten u.a. Sparer bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags zur Zahlung von sog. Verwahr- bzw. Guthabenentgelten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass diese Klauseln wirksam sind. Sie unterfallen als Preishauptabreden nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sind zudem weder intransparent noch überraschend.

Die beklagte Geschäftsbank wendet sich u.a. gegen ihre Verurteilung, AGB-Klauseln, die zur Zahlung eines Entgelts für die Verwahrung von Spareinlagen verpflichten, nicht mehr zu verwenden. Die beklagte Bank schließt mit Verbrauchern u.a. Verträge über die Verwahrung von Spareinlagen. Neukunden mussten im Zeitraum von Mitte des Jahres 2020 bis Mitte 2022 ab einem Freibetrag von zunächst € 250.000 ein Verwahrentgelt zahlen, Bestandskunden nach entsprechender Vereinbarung. Bei Abschluss einer Geschäftsbeziehung mit Neukunden verwendete die Beklagte ein Formular, in dem in Ziff. 15 eine „Rahmenvereinbarung zur Verwahrung von Einlagen“ enthalten war. Das dort in Bezug genommene Preis- und Leistungsverzeichnis sah für neu eingerichtete Kundennummern oberhalb des Freibetrags ein Verwahrentgelt von 0,5 % p.a. vor. Die Neukunden mussten mit einer gesonderten Unterschrift ihr Einverständnis mit der Verwahrung der Einlagen erklären. Gegenüber Bestandskunden stellte die beklagte Bank ab Anfang 2021 eine vorformulierte Vereinbarung zur Diskussion, die ebenfalls die Verpflichtung zur Zahlung eines Guthabenentgelts in Höhe von 0,5% für Euro-Einlagen einschließlich Spareinlagen enthielt.

Das Landgericht hatte die Beklagte u.a. verurteilt, die Klauseln über die Erhebung von Verwahr- bzw. Guthabennentgelten nicht mehr zu verwenden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klauseln seien wirksam vereinbart worden, begründete das OLG seine Entscheidung. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln auch im Bereich der Bestandskunden um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Jedenfalls stellten die Klauseln sowohl im Rahmen der Neu- als auch der Bestandskundengeschäfte sog. Preishauptabreden dar. Derartige Klauseln, die unmittelbar den Preis für die Hauptleistung bestimmten, seien der Inhaltskontrolle nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen.

Die Klauseln regelten unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung bei Sparverträgen. „Verwahrung und Rückgewähr des gleichen Geldbetrags (ist die) einseitige vertragliche Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Sparvertrag“, betont das OLG im Anschluss an die dahingehende Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 25.07.2023, Az. XI ZR 221/22). Da Sparverträge nur einseitig zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichteten, könne die Bank damit auch einen Preis dafür bestimmen, der keiner Inhaltskontrolle nach den Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Es liege - entgegen der Ansicht des Landgerichts - kein Darlehensvertrag vor, da der Sparer nicht zur Einzahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet sei.

Ergänzend verweist der Senat darauf, dass die Klauseln gegenüber Neu- wie Bestandskunden selbst im Fall einer Inhaltskontrolle nicht unwirksam wären. Sie benachteiligten den Sparer nicht unangemessen, da aus dem Sparvertrag als unregelmäßigem Verwahrungsvertrag nur einseitig die Bank zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichtet sei. Anders als den Darlehensgeber treffe den Sparer keine durch Zahlung von Zinsen zu vergütende Pflicht, der Bank Gelder zu überlassen. Folglich seien die Klauseln auch nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrags unvereinbar. Auch seien die streitgegenständlichen Klauseln weder intransparent noch überraschend. Jeder Neukunde müsse sich klar und unmissverständlich durch seine Unterschrift mit der Vereinbarung zur Verwahrung von Einlagen einverstanden erklären. Die Vereinbarung mit Bestandskunden diene ersichtlich gerade der Vereinbarung eines Guthabenentgelts.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die binnen einen Monats einzulegende Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5.10.2023, Az. 3 U 286/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2022, Az. 2-25 O 228/21)


OVG Münster: Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen rechtswidrig - kein wirksamer Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung

OVG Münster
Urteil vom 17.03.2023
4 A 1986/22

Das OVG Münster hat entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen rechtswidrig war, da kein wirksamer Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung in den Bewilligungsbescheiden enthalten war.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Rückforderung von Corona-Soforthilfen war rechtswidrig - nicht benötigte Hilfen dürfen aber noch zurückgefordert werden

Die erfolgten (Teil-)Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sind rechtswidrig und die Rückforderungsbescheide deshalb aufzuheben. Das Land hat sich bei der Rückforderung nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Wenn Zuwendungsempfänger die Corona-Soforthilfen in dem dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 nicht oder nur teilweise zu diesen Zwecken benötigt haben, darf das Land allerdings neue Schlussbescheide erlassen und überzahlte Mittel zurückfordern. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit drei Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Ergebnis bestätigt.

Die Kläger sind Selbstständige (ein freiberuflicher Steuerberater und Dozent für Steuerrecht, eine Inhaberin eines Kosmetikstudios sowie ein Betreiber eines Schnellrestaurants), die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen waren. Sie stellten im ersten Lockdown am 30. März bzw. 1. April 2020 beim Land NRW einen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe. Mit Bewilligungsbescheiden vom jeweils gleichen Tag wurden ihnen Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro als einmalige Pauschale bewilligt und wenig später ausgezahlt. Nachdem die Kläger bezogen auf den dreimonatigen Bewilligungszeitraum (März bis Mai 2020 bzw. April bis Juni 2020, je nach Zeitpunkt der Antragstellung) Einnahmen und Ausgaben rückgemeldet hatten, ergingen automatisiert Schlussbescheide. Darin wurde ein aus dem elektronischen Rückmeldeformular errechneter „Liquiditätsengpass“ festgestellt und die Differenz zwischen diesem und dem ausgezahlten Pauschalbetrag zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Schlussbescheide aufgehoben.

Das Oberverwaltungsgericht ist dem nur im Ergebnis gefolgt und hat die Berufungen des Landes zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Vorsitzende des 4. Senats im Wesentlichen ausgeführt:

Die Schlussbescheide sind rechtswidrig und aufzuheben, weil das Land die Vorgaben der Bewilligungsbescheide nicht beachtet hat, die für die endgültige Festsetzung bindend sind. Danach diente die Soforthilfe ausschließlich zur Milderung pandemiebedingter finanzieller Notlagen, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Das später vom Land geforderte Rückmeldeverfahren findet in den Bewilligungsbescheiden keine Grundlage. Die darin von den Zuwendungsempfängern verlangten Angaben waren ungeeignet, um die letztlich jeweils zu belassende Fördersumme unter Berücksichtigung der bindenden Festsetzungen der Bewilligungsbescheide zu bestimmen. In welchem Umfang Fördermittel während des Bewilligungszeitraums tatsächlich im Rahmen der Zweckbindung der Förderung verwendet worden sind, konnte dort nicht angegeben werden. Denn darauf kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Landes, das insoweit den Vorgaben des Bundes folgte, schon nicht an. Zudem sind die Schlussbescheide rechtswidrig, weil sie ohne eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden sind.

Das Land bleibt allerdings berechtigt, die den Empfängern letztlich zustehende Soforthilfe in Form von neu zu erlassenden „Schlussbescheiden“ endgültig festzusetzen und die überzahlten Beträge zurückzufordern. Die Corona-Soforthilfe wurde als Billigkeitszuschuss in Gestalt einer einmaligen Pauschale bewilligt. Trotz missverständlicher Formulierungen in den Bewilligungsbescheiden stand die Bewilligung angesichts der noch unbekannten Entwicklung und Dauer der pandemiebedingten Beschränkungen der Wirtschaft von Anfang an noch klar erkennbar zumindest unter dem Vorbehalt, ob und in welchem Umfang die bewilligten Finanzmittel für den ausschließlichen Zuwendungszweck benötigt würden. Jeder Empfänger einer Soforthilfezuwendung konnte in Nordrhein-Westfalen zwar darauf vertrauen, dass er keine Mittel zurückzahlen muss, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ oder „zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind“, verwendet hatte. Objektiven Empfängern der Bewilligungsbescheide musste sich aber auch aufdrängen, dass die Soforthilfe vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden durfte, entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen sowie nicht zweckentsprechend benötigte Mittel nachträglich zu ermitteln und zurückzuzahlen waren. Den Bewilligungsbescheiden lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass sie auch bezogen auf die Berechnungsgrundlagen für die Rückzahlung unter dem Vorbehalt einer noch zu entwickelnden Verwaltungspraxis stehen sollten.

Auch wenn in Nordrhein-Westfalen stets die Höchstfördersumme bewilligt worden war, finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückzahlung - abweichend vom Bundesprogramm - nur erfolgen musste, wenn dieser Betrag höher war als eine wie auch immer zu bestimmende Umsatzeinbuße. Insoweit tritt der offensichtlich nicht gemeinte Wortlaut hinter dem klar erkennbaren Förderzweck zurück. Allerdings ist unklar geblieben, ob das Land die Rückzahlungspflicht ebenso wie der Bund nur davon abhängig machen wollte, dass die gewährten Mittel (vollständig) zum Ausgleich des eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt worden sind. Nahe liegt, dass eine Rückzahlung auch solcher Mittel nicht erfolgen sollte, die „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen“ benötigt worden sind. Denn die Überbrückung von Liquiditätsengpässen wurde in den Bewilligungsbescheiden und der Erläuterung des Landes im Internet nur beispielhaft erwähnt. Soweit durch eine erkennbar irrtümlich verwendete und offensichtlich nicht wörtlich so gemeinte Formulierung des Landes über den Umfang der Rückzahlungspflicht Zweifel verblieben, müssen diese zu Lasten des Landes gehen.

Von einem Liquiditätsengpass in Gestalt vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten konnten Zuwendungsempfänger ausgehen, sobald sie bis zum Ablauf bestehender Zahlungsfristen neben den verbliebenen laufenden Überschüssen keine ausreichenden eigenen Einnahmen - auch nicht aus weiterhin möglichen und tatsächlich abgeschlossenen Kompensationsgeschäften - erzielen konnten, um Zahlungsverpflichtungen ohne Rückgriff auf Rücklagen im Rahmen des „Cashflow“ auch ohne staatliche Fördermittel noch rechtzeitig ausgleichen zu können. Sofern das Existenzminimum des Selbstständigen nicht durch Sozialleistungen abgedeckt worden war, durften bis zum 1.4.2020, 13:30 Uhr, bewilligte Mittel auch dann eingesetzt werden, wenn die Umsätze des geförderten Betriebs nicht einmal mehr ausreichten, um dieses Existenzminimum finanzieren zu können. Entgegenstehende Klarstellungen des Bundes waren bereits vor ihrer Veröffentlichung am 30.3.2020 für Nordrhein-Westfalen vom 29.3.2020 bis zum 1.4.2020, 13:30 Uhr, außer Kraft gesetzt worden. Für spätere Bewilligungen war sowohl in den Kurzfakten des Bundes als auch in den Informationen des Landes bis zum 12.5.2020 übereinstimmend klargestellt, dass der Lebensunterhalt einschließlich der Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hausrat etc. sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht durch die Soforthilfe, sondern durch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II abgesichert werden sollte.

Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 4 A 1986/22 (I. Instanz: VG Düsseldorf 20 K 217/21)



LG Frankfurt: Strafzinsen und Verwahrentgelte für Guthaben unzulässig - Klausel in AGB der Commerzbank wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden nach § 307 BGB unwirksam

LG Frankfurt
Urteil vom 18.11.2022
2-25 O 228/21


Auch das LG Frankfurt hat entschieden, dass Strafzinsen und Verwahrentgelte für Guthaben unzulässig sind. Die entsprechende Klausel in den AGB der Commerzbank ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden nach § 307 BGB unwirksam.

VG Köln: Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen rechtswidrig - kein wirksamer Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung

VG Köln
Urteil vom 16.09.2022
16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22


Das VG Köln hat entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen in NRW rechtswidrig ist. Die Bescheide enthielten keinen wirksamen Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Verwaltungsgericht Köln: Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist rechtswidrig

Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute mit sechs Urteilen entschieden und damit den Klagen von Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern stattgegeben.

Nachdem im Frühjahr 2020 aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen zunehmend kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, legte das Land das Förderprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ auf. Es bewilligte in großer Zahl pauschale Zuwendungen in Höhe von 9.000 Euro an in Not geratene Betriebe, darunter auch an die sechs Kläger. Später ermittelte das Land, ob die bei den Zuwendungsempfängern ohne Förderung vorhandenen Mittel seinerzeit tatsächlich nicht ausgereicht hätten, um Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens nachzukommen. Nur solche Liquiditätsengpässe erkannte das Land als förderfähig an. Die Soforthilfen setzte es dementsprechend durch Schlussbescheide niedriger als ursprünglich bewilligt fest und forderte entsprechende Teilbeträge zurück. Dabei stellte es sich auf den Standpunkt, die Auszahlungen aufgrund der Bewilligungen im Frühjahr 2020 seien lediglich vorläufig erfolgt. Für die Höhe der Förderung komme es zudem auf Umsatzausfälle nicht an. Die Kläger waren anderer Auffassung und erhoben im Januar dieses Jahres Klagen gegen die Schlussbescheide.

Die Klagen waren erfolgreich. Das Gericht ist dem beklagten Land in seinen beiden zentralen Argumenten nicht gefolgt. Es hat die angegriffenen Schlussbescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Das Land ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungen im Frühjahr 2020 unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung standen. Ein solcher Vorbehalt ist zwar rechtlich möglich, muss aber aus den Bewilligungsbescheiden klar erkennbar hervorgehen. Jedwede Unklarheit geht zu Lasten der Behörde. Diese hat es in der Hand, Auslegungsprobleme durch eindeutige Formulierungen zu vermeiden. Die an die Kläger gerichteten Bewilligungsbescheide enthielten weder ausdrücklich noch indirekt einen solchen Vorbehalt. Auch aus den sonstigen zum Bewilligungszeitpunkt verfügbaren Informationen, insbesondere den vom Land veröffentlichten Hinweisen zum Förderprogramm, mussten die Kläger nicht den Schluss ziehen, es habe sich um eine bloß vorläufige Bewilligung gehandelt. Ob die Förderrichtlinie des Landes vom 31.05.2020 etwas anderes regelt, ist irrelevant, weil diese bei Erlass der Bewilligungsbescheide noch nicht existierte.

Zudem sind die Schlussbescheide rechtswidrig, weil das Land darin für die Berechnung der Soforthilfen alleine auf einen Liquiditätsengpass abgestellt hat. Die Bewilligungsbescheide erlaubten aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen. An diese Festlegung war das Land in der Folge gebunden.

Beim Verwaltungsgericht Köln sind noch etwa 400 Klagen betreffend die Rückforderung von Corona-Soforthilfen anhängig. Die heute entschiedenen Klagen sind repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle. Das Gericht beabsichtigt, über das Vorgehen in den weiteren Verfahren zu entscheiden, sobald in den heute verhandelten Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen.

Gegen die Urteile kann das Land Berufungen einlegen. Über diese würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.

Aktenzeichen: 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22



BGH: Zur Rückforderung von Zahlungen nach unberechtigten Preiserhöhungen bei einem Erdgas-Sonderkundenvertrag

BGH
Urteil vom 03.12.2014
VIII ZR 370/13

Die Pressemitteilung des BGH:


"Zur Rückforderung von Zahlungen, die im Rahmen eines Erdgas-Sonderkundenvertrages nach unberechtigten Preiserhöhungen erbracht wurden

Das beklagte Energieversorgungsunternehmen beliefert den Kläger seit 1997 als Sonderkunden mit Erdgas. In dem Erdgaslieferungsvertrag ist ein Arbeitspreis von 4,2 Pfennig/kWh (2,15 Cent/kWh) vereinbart. Ein Preisanpassungsrecht der Beklagten enthält der Vertrag nicht. Die Beklagte erhöhte in der Folgezeit mehrfach die Preise. Für den Zeitraum vom 2. April 2007 bis zum 31. März 2008 verlangte sie auf der Basis eines Arbeitspreises von 4,31 Cent/kWh eine Vergütung von insgesamt 3.145,74 €. Der Kläger beanstandete die jährlichen Abrechnungen der Beklagten erstmals im Jahr 2011; zuvor hatte er die in Rechnung gestellten Preise widerspruchslos gezahlt. Der Kläger ist nunmehr der Auffassung, er schulde lediglich den zu Vertragsbeginn vereinbarten Arbeitspreis und begehrt deshalb von der Beklagten für das Abrechnungsjahr 2007/2008 die Rückzahlung von insgesamt 1.523,44 €.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage ganz überwiegend abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ergänzenden Vertragsauslegung (BGHZ 192, 372 ff.), die die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Preiserhöhungen in gewissen Umfang begrenzt, keine Anwendung finde, weil im vorliegenden Fall – anders als bei den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen – der Vertrag kein nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksames Preisanpassungsrecht enthalte und deshalb keine planwidrige Regelungslücke vorliege, die unabdingbare Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung sei. Gleichwohl müsse sich der Kläger nach Treu und Glauben an dem Preis festhalten lassen, der drei Jahre vor seinem ersten Widerspruch gegolten habe, nämlich dem ab 1. April 2007 zugrunde gelegten Arbeitspreis von 4,31 Cent/kWh.

Die Revision hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben kann, weil die tatbestandlichen Feststellungen eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht ermöglichen. Das Berufungsgericht hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, warum ein Preisänderungsrecht vorliegend nicht Vertragsbestandteil geworden ist, die Beklagte aber gleichwohl Preisanpassungen vorgenommen und zu höheren Preisen als dem im Jahr 1997 geltenden Preis abgerechnet und der Kläger die darauf beruhenden Jahresabrechnungen über viele Jahre hinweg widerspruchslos beglichen hat. Damit fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Prüfung, ob der Gaslieferungsvertrag eine Regelungslücke enthält, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach den vom Senat für die Fälle eines unwirksamen Preisanpassungsrechts entwickelten Grundsätzen zu schließen wäre. Der Senat hat die Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es diese Feststellungen nachholen kann.

Für das weitere Verfahren hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein auf unbestimmter Zeit abgeschlossener Energielieferungsvertrag regelmäßig auch dann eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist, wenn die Parteien keine Festpreisabrede getroffen haben, die Einbeziehung eines vertragstypischen und im Grundsatz den Interessen beider Parteien Rechnung tragenden formularmäßigen Preisanpassungsrechts an einer wirksamen Einbeziehung gemäß § 305 BGB* scheitert, der Kunde den Preisanpassungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen geltend macht. Auch eine so entstandene Regelungslücke wäre – ebenso wie die Regelungslücke, die durch ein wegen unangemessener Benachteiligung des Gaskunden (§ 307 Abs. 1 BGB*) unwirksames Preisanpassungsrecht entstanden ist - im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.

Sofern sich die Vereinbarung der Parteien nach den im weiteren Verfahren zu treffenden Feststellungen hingegen als Festpreisabrede mit abschließender Risikoverteilung erweisen sollte und deshalb kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung wäre, so könnte diese Risikoverteilung ohne das Hinzutreten weiterer - bislang nicht ersichtlicher - Umstände auch nicht über § 242 BGB korrigiert werden.

§ 305 BGB

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist (…)

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) …

(3) …

Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13

AG Königs Wusterhausen - Urteil vom 27. Dezember 2012 – 4 C 64/12

LG Potsdam - Urteil vom 28. November 2013 - 7 S 40/13"