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Abmahngefahr: Verwendung der 40 Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ohne zusätzlich vertragliche Regelung

Viele Widerrufsbelehrungen enthalten die sogenannte 40-Euro-Klausel.

Nach § 357 Abs. 2 BGB dürfen dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Nach Ansicht zahlreicher Gerichte (OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 - 5 W 10/10; LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2009- 16 O 46/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010 - 9 U 1283/09) soll es jedoch wettbewerbswidrig sein, wenn die 40-Euro-Klausel lediglich in der Widerrufsbelehrung enthalten ist und es an einer zusätzlichen vertraglichen Regelung (etwa in den AGB) fehlt. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Widerrufsbelehrung Bestandteil der AGB ist. Die Entscheidungen sind abzulehnen, müssen aber von Shopbetreibern beachtet werden.

Für Verwender der 40-Euro-Klausel bedeutet dies, dass eine entsprechende zusätzliche Regelung in die AGB bzw. in den Vertragstext aufgenommen werden muss.

BMJ: Neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung ab 01.04.2008

Das Bundesministerium der Justiz hat nunmehr neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung vorgelegt. Die neuen Mustertexte sollen ab dem 01.04.2008 in Kraft treten. Anders als ursprünglich geplant müssen die einschlägigen Gesetzestexte nicht beigefügt werden. Leider sind die neuen Mustertexte schlicht misslungen. Die grundsätzlichen Probleme der derzeitigen Regelungen zur Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht hat der Gesetzgeber nach wie vor nicht beseitigt. Weiterhin haben die Mustertexte keinen Gesetzesrang, so dass die Rechtsprechung nicht an die Formulierungsvorschläge gebunden sind. Erst zu einem späteren Zeitpunkt soll ein Vorschlag für eine Gesetzesänderung vom Gesetzgeber erarbeitet werden. Auch inhaltlich sind die Texte nach wie vor problematisch, da nicht alle Bedenken der Rechtsprechung hinsichtlich der Formulierung einer ordnungsgemäßen Belehrung berücksichtigt wurden (z.B. Beginn der Widerrufsfrist). Fehlentwicklungen in der Rechtsprechung (z.B. 1 Monat Widerrufsrecht/kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei Vertragsschlüssen über Plattformen wie eBay) wurden ebenfalls nicht korrigiert. Die dringend notwendige Entschlackung und grundlegende Neufassung der Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte sind leider vorerst nicht zu erwarten.

Die Mustertexte des BMJ finden Sie hier:

Muster für eine Widerrufsbelehrung

Muster für eine Rückgabebelehrung

Die offizielle Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
"BMJ: Neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung ab 01.04.2008" vollständig lesen

BMJ: Muster für Rückgabebelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV

Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung

Muster für die Rückgabebelehrung

Wichtig: Nach wie vor hat der Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz nicht Gesetzesrang. Gerichte sind nicht daran gebunden. Es wurden bei der Neufassung des Mustertextes durch das BMJ nicht alle Streitfragen zur ordnungsgemäßen Rückgabebelehrung berücksichtigt. Auch die Verwendung des neuen Musters ist mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.

Den Text finden Sie hier: "BMJ: Muster für Rückgabebelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV" vollständig lesen