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OLG Frankfurt: Kein Vernichtungs- und Rückrufanspruch nach Ablauf des Patents bei mehrteiliger Vorrichtung Einzelteile ohne Patentverletzung verwendet werden konnten

OLG Frankfurt
Urteil vom 02.02.2017
6 U 260/11


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein Vernichtungs- und Rückrufanspruch nach Ablauf des Patents besteht, wenn es sich um eine mehrteilige Vorrichtung handelt und Einzelteile ohne Patentverletzung verwendet werden konnten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"7. Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Vernichtung (Tenor zu III. des angefochtenen Urteils und Klageantrag zu IV.) und zum Rückruf (Tenor zu IV. des angefochtenen Urteils und Klageantrag zu V.) richtet. Diese Ansprüche stehen der Klägerin nach dem inzwischen eingetretenen Ablauf des Klagepatents nicht mehr zu.

Allerdings wird in der patentrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, Erzeugnisse, die während des Wirkungszeitraums des Patents schutzrechtsverletzend hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, könnten auch nach Ablauf des Schutzes noch Gegenstand der Vernichtungs- und Rückrufansprüche nach § 140a I, III PatG sein (vgl. Mes, Patentgesetz, 4. Aufl., Rdz. 17 zu § 140a m.w.N.; Kühnen GRUR 2009, 291 ff.), da diese Ansprüche nicht nur weitere Verletzungshandlungen verhindern sollten, sondern auch eine generalpräventive Funktion sowie eine Sanktionsfunktion hätten. Ob dem zuzustimmen ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man auch nach Ablauf des Patentschutzes Vernichtungs- und Rückrufsansprüche noch für grundsätzlich möglich hält, bedarf jedenfalls der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach § 140a IV PatG besonderer Beachtung (vgl. Mes a.a.O.). Danach können im vorliegenden Fall die weiterhin geltend gemachten Vernichtungs- und Rückrufansprüche jedenfalls nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

Unter den Begriff der "Vernichtung" i.S.v. § 140a PatG fällt jede Maßnahme, mit der das Erzeugnis in einen solchen Zustand versetzt wird, dass es nicht erneut unter Verletzung des Patents in den Verkehr gebracht werden kann (vgl. Mes a.a.O., Rdz. 8 zu § 140a unter Hinweis auf die Begründung zum Produktpirateriegesetz). Der Verletze hat daher grundsätzlich auch die Möglichkeit, zum Zwecke der Vernichtung einer - wie im vorliegenden Fall - aus mehreren Teilen bestehende patentverletzenden Vorrichtung diese Vorrichtung zu zerlegen und die dadurch erhaltenen Teile zu anderen, nicht patentverletzenden Zwecken weiterzuverwenden. Dies schließt nach Ablauf des Patentschutzes die Möglichkeit ein, die während der Wirkung des Patents patentverletzend hergestellte Vorrichtung zunächst zum Zwecke der Vernichtung zu zerlegen und sodann in gleicher Form - nicht mehr patentverletzend - wieder zusammenzufügen. Ebenso wenig wäre der Verletzer unter gleichen Voraussetzungen nach einem erfolgreichen Rückruf gehindert, das zurückgerufene, patentverletzend in den Verkehr gebrachte Erzeugnis sodann - nunmehr ohne Verletzung des abgelaufenen Patents - erneut anzubieten und zu vertreiben. Jedenfalls unter diesen Umständen erscheint die Anordnung der Vernichtung und des Rückrufs unverhältnismäßig, da sie den Verletzer lediglich mit einem gewissen Aufwand belasten würde, ohne jedoch die mit diesen Ansprüchen verfolgten Zwecke zu erfüllen zu können."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: