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OLG Hamm: Schadensersatz gegen Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch für Kauf eines Schummeldiesels nach Bekanntwerden des Dieselskandals

OLG Hamm
Urteil vom 10.09.2019
13 U 149/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Käufer eines Schummeldiesels gegen die Volkswagen AG auch bei Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals ein Anspruch auf Schadensersatz wegenvorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm: Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

Die Volkswagen AG muss der Käuferin eines gebrauchten VW-Beetle wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung als Schadensersatz den Kaufpreis und aufgewendete Darlehensraten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zahlen und sie von noch zu erbringenden Kreditraten freistellen. Dies hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm heute entschieden.

Die klagende Kundin aus Sarstedt kaufte im November 2016 bei einem VW-Vertragshändler in Bochum einen erstmals im November 2014 zugelassenen VW-Beetle Cabrio 1.6 TDI zu einem Kaufpreis von 17.990 Euro. Sie leistete eine Anzahlung von 1.400 Euro und finanzierte den Restbetrag durch ein Darlehen bei der Volkswagen Bank. In dem Fahrzeug eingebaut ist ein Dieselmotor mit der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189. Der Motor ist von der Volkswagen AG mit einer Software ausgestattet worden, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb (sog. „Modus 1“) reduziert. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, dass das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird, hält der Motor während dieses Tests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig mit einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit höherem Stickoxidausstoß betrieben (sog. „Modus 0“). Im Januar 2017 ließ die Klägerin ein von der Volkswagen AG angebotenes Software-Update ausführen, welches dafür sorgen sollte, im Normalbetrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte einzuhalten.

Die klagende Kundin macht u. a. geltend, sie hätte den VW-Beetle nicht gekauft, wenn sie von der Manipulation der Abgaswerte gewusst hätte. Ihr stünde gegenüber der Volkswagen AG ein Schadensersatzanspruch zu, wobei ein Wertersatz für die Nutzung des Pkw abzuziehen sei.

Das Landgericht Bochum hatte die Klage mit Urteil vom 27.06.2018 (Az. I-2 O 85/18) abgewiesen. Es hat gemeint, ein Schadensersatzanspruch stünde der klagenden Kundin nicht zu, weil beim Erwerb des Fahrzeugs sämtliche Umstände des Vorgehens der Volkswagen AG im Rahmen des Abgasskandals durch umfangreiche Berichterstattung allgemein bekannt gewesen seien. Die Problematik habe deshalb niemandem, der sich 2016 für den Erwerb eines VW-Diesel interessiert habe, verborgen bleiben können.

Dieser Auffassung konnte sich der 13. Zivilsenat mit seinem Urteil vom heutigen Tag nicht anschließen und hat auf die Berufung der klagenden Kundin ihrem Schadensersatzbegehren ganz überwiegend stattgegeben. Die Klägerin könne – so der Senat – wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung von der Volkswagen AG nach den §§ 826, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den für den Erwerb des VW-Beetle verauslagten Kaufpreis und aufgewendete Darlehensraten – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – sowie Freistellung von noch zu zahlenden Kreditraten gegen Rückgabe des VW-Beetle verlangen. Die Volkswagen AG habe durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware ihre Kundin getäuscht. Sie hätte davon ausgehen können, dass der Einsatz ihres Pkw im Straßenverkehr entsprechend seinem Verwendungszweck uneingeschränkt zulässig wäre, weil er insbesondere über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt hätte. Eine solche habe der VW-Beetle allerdings schon deshalb nicht gehabt, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine „Umschaltlogik“ enthalten habe, die als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei.

Durch diese Täuschung habe die Klägerin einen Vermögensschaden erlitten, der bereits in dem Abschluss des – letztlich von der Klägerin nicht gewollten – Kaufvertrages zu sehen sei. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hätten nämlich die Entziehung der EG-Typengenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie – bei deren Nichterfüllung – die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht.

Dass die Klägerin den Kaufvertrag mit der Volkswagen AG nicht abgeschlossen hätte, wenn sie von den Manipulationen der Volkswagen AG an der Motorsteuerungssoftware und deren Folgen für die Zulassung ihres Fahrzeugs gewusst hätte, habe sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar geschildert. Ebenso habe sie glaubhaft beschrieben, dass weder sie noch ihr Ehemann vor dem Erwerb des VW-Beetle Kenntnis davon gehabt hätten, dass dieses Fahrzeug ebenfalls von dem Abgasskandal betroffen gewesen wäre. Soweit die Volkswagen AG in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals behauptet habe, die Klägerin sei bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, das von ihr zu erwerbende Fahrzeug sei von dem Abgasskandal betroffen, könne der Senat diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigen.

Die Täuschung durch die Volkswagen AG sei auch sittenwidrig. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs komme allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Dabei habe die Volkswagen AG in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr manipulierten Fahrzeuge zu erschleichen.

Der Senat müsse auch annehmen, dass der Vorstand oder ein sonstiger Repräsentant der Volkswagen AG umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software gehabt und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasst habe, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden. Es wäre an der Volkswagen AG gewesen, entgegenstehende Umstände konkret darzulegen, was sie nicht getan habe.

Hiernach könne die Klägerin fordern, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen hätte. Deshalb könne sie die Rückzahlung des Kaufpreises und Freistellung von der noch bestehenden Verbindlichkeit zur Finanzierung des Kaufpreises verlangen, müsse sich auf ihren Anspruch aber – wie von ihr selbst auch eingeräumt – die von ihr gezogenen Nutzungen nach der bisherigen Laufleistung des VW-Beetle anrechnen lassen.

Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen. [...]

Nicht rechtskräftiges Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.09.2019 (Az. 13 U 149/18, OLG Hamm).



OLG Karlsruhe: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen AG im Dieselskandal - Schadensersatz gegen Hersteller

OLG Karlsruhe
Hinweisbeschluss
13 U 142/18


Das OLG Karlsruhe hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses entschieden, dass im Rahmen des Dieselskandals eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Volkswagen AG vorliegen dürfte und Käufer gegen den Hersteller einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:

"Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zu „Dieselverfahren“:

Termine in sog. Nacherfüllungsklagen am 27. März 2019 und Hinweis
Termin in einer Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Volkswagen AG am 12. April 2019 und ausführlicher Hinweisbeschluss

Der für die südbadischen Landgerichtsbezirke (Offenburg, Freiburg, Konstanz und Waldshut-Tiengen) zentral für sog. „Dieselverfahren“ zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat in den sog. Dieselfällen in zwei Fallgruppen jeweils Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung bestimmt.

1. Fallgruppe „Nacherfüllungsklagen“ gegen Autohäuser/Vertragshändler

Ein Teil der Fahrzeugkäufer fordert von Autohäusern/Vertragshändlern die Lieferung eines neuen Fahrzeuges der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des alten, mit einer nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17) unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges.

Der Senat hat in fünf entsprechenden Verfahren (13 U 144/17, 13 U 167/17, 13 U 177/17, 13 U 16/18, 13 U 125/18) Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung bestimmt auf

Mittwoch, 27. März 2019, 10.30 Uhr, Saal 1 des Gebäudes Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, Salzstr. 28, Freiburg im Breisgau.

Zu einigen Rechtsfragen in dieser Fallgruppe hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17) Hinweise erteilt.

In erster Instanz haben in vier Fällen die Landgerichte die Klagen abgewiesen, in einem Fall hat das Landgericht der Klage weitgehend stattgegeben.

2. Fallgruppe: Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Volkswagen AG

In einem weiteren Verfahren (13 U 142/18) begehrt der Fahrzeugkäufer von der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeuges unter anderem wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz in Form der Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges.

Der Senat hat in diesem Verfahren Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung bestimmt auf:

Freitag, 12.April 2019, 13.30 Uhr, Saal 1 des Gebäudes Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, Salzstr. 28, Freiburg im Breisgau.

Zugleich mit der Terminsbestimmung hat der Senat in einem ausführlichen Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 (13 U 142/18) auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen, wonach nach derzeitigem Sach- und Streitstand Ansprüche des Klägers gegen die Volkswagen AG auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB bzw. 831 BGB begründet sein dürften.

In erster Instanz hat das Landgericht Offenburg (3 O 111/17) einen Schadensersatzanspruch des Käufers gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung angenommen und die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Volkswagen AG mit ihrer Berufung.

Falls Sie Interesse an einer Teilnahme an diesen Terminen haben, ist eine kurze Mitteilung an die Pressestelle empfehlenswert, da es kurzfristig zu Terminsaufhebungen kommen kann."


Volltext BGH liegt vor: Unzulässige Abschalteinrichtung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes bei Schummel-Diesel ist ein Sachmangel

BGH
Hinweisbeschluss vom 08.01.2019
VIII ZR 225/17


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Unzulässige Abschalteinrichtung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes bei Schummel-Diesel nach vorläufiger Einschätzung ein Sachmangel über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2; FZV § 5 Abs. 1

a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist.

b) Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.

BGB § 275 Abs. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2

a) Ob eine gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB begehrte Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach Maßgabe des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, hängt nicht von der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, sondern vom Inhalt und der Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 20; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, NJW 2019, 80 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).

b) Bei der durch interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB) vorzunehmenden Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der vom Verkäufer übernommenen Beschaffungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Ersatzbeschaffung gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst. Denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige Sache zu liefern ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO Rn. 23; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 41 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]). Die Lieferung einer identischen Sache ist nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, ob die Vertragsparteien nach ihrem erkennbaren Willen und dem Vertragszweck die konkrete Leistung als austauschbar angesehen haben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8).

c) Für die Beurteilung der Austauschbarkeit der Leistung ist ein mit einem Modellwechsel einhergehender, mehr oder weniger großer Änderungsumfang des neuen Fahrzeugmodells im Vergleich zum Vorgängermodell nach der Interessenlage des Verkäufers eines Neufahrzeugs in der Regel nicht von Belang. Insoweit kommt es - nicht anders als sei ein Fahrzeug der vom Käufer erworbenen Modellreihe noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Diese führen nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB, sondern können den Verkäufer gegebenenfalls unter den im Einzelfall vom Tatrichter festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB berechtigen, die Ersatzlieferung zu
verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 - OLG Bamberg - LG Bayreuth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unzulässige Abschalteinrichtung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes bei Schummel-Diesel nach vorläufiger Einschätzung ein Sachmangel

BGH
Hinweisbeschluss vom 08.01.2019
VIII ZR 225/17


Der BGH hat im Rahmen eines Hineisbeschlusses ausgeführt, dass die unzulässige Abschalteinrichtung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes bei einem Schummel-Diesel nach vorläufiger Einschätzung ein Sachmangel darstellt und Gewährleistungsansprüche auslöst.

Die Pressemitteilung des BGH:

Aufhebung des Verhandlungstermins vom 27. Februar 2019 – VIII ZR 225/17 (zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften Neufahrzeugs auf Ersatzlieferung bei einem Modellwechsel)


Der Verhandlungstermin vom 27. Februar 2019 (siehe Pressemitteilung Nr. 183/2018) wurde aufgehoben, da der Kläger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat.

Vorausgegangen war ein umfangreicher Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019, der in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wird.

In diesem Beschluss hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Vorinstanzen:

Landgericht Bayreuth – 21 O 34/16 – Entscheidung vom 20. Dezember 2016

Oberlandesgericht Bamberg – 6 U 5/17 – Entscheidung vom 20. September 2017


OLG Braunschweig: Kein Schadensersatz für Käufer von VW-Schummel-Diesel mit Abschaltautomatik - Revision zum BGH zugelassen

OLG Braunschweig
Urteil vom 19.02.2019
7 U 134/17

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass dem Käufer eines VW-Schummel-Diesels mit Abschaltautomatik kein Schadensersatzanspruch zusteht. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Pressemitteilung des OLG Braunschweig:

Erstes Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Braunschweig im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik

Heute hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig das erste Berufungsurteil im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik verkündet (Az. 7 U 134/17). Er hat entschieden, dass der Kläger, in dessen VW-Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA 189 EU 5 mit einer sogenannten Abschaltautomatik eingebaut war, von der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs keinen Schadensersatz bekommt. Damit hat der Senat das Urteil des Landgerichts Braunschweig bestätigt.

Die Vorsitzende des 7. Zivilsenats und Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christa Niestroj, hat im Rahmen der Urteilsverkündung ausgeführt, dass eine rechtliche Grundlage für einen klägerischen Anspruch nicht bestehe. So erklärte sie zunächst, dass in der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der der Hersteller bestätigt, dass das konkrete ausgelieferte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, keine Garantie der VW AG liege. Eine solche Bestätigung sei keine Willenserklärung des Herstellers, dass er für die vereinbarte Beschaffenheit einstehen werde.

Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung habe der Kläger nicht. Diese setzten voraus, dass die VW AG gegen ein Gesetz verstoßen habe, das dazu diene, den Kläger zu schützen. Das hat der 7. Zivilsenat aufgrund der die Typgenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung betreffenden Vorschriften nicht feststellen können. Zwar habe die VW AG in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschaltautomatik verbaut, ein Verstoß gegen die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) liege aber nicht vor, denn sowohl die Übereinstimmungsbescheinigung als auch die zugrundeliegende Typgenehmigung blieben trotz der Abschaltvorrichtung wirksam. Darüber hinaus würden diese Regelungen nicht dazu dienen, das Vermögen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs zu schützen, sondern vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz und rationelle Energienutzung abzielen. Auch deswegen bestehe kein Anspruch des VW-Kunden.

Der 7. Zivilsenat verneinte ebenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen eines von der Klägerseite behaupteten betrügerischen Handelns der VW AG. Hierzu habe der Kläger keinen ausreichenden Vortrag hinsichtlich aller Voraussetzungen gehalten. Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat der Senat unter anderem deshalb abgelehnt, weil der Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung keine Vorschriften verletze, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezwecken würden.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Dieses Rechtsmittel muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils an die Parteien beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.




OLG Köln: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Kunden - VW muss Kaufpreis für Audi-Schummeldiesel erstatten

OLG Köln
Beschluss vom 03.01.2019
18 U 70/18

Das OLG Köln hat entschieden, dass im Zusammenhang mit dem Dieselskandal eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden vorliegt. So muss der VW-Konzern den Kaufpreis für einen Audi-Schummeldiesel vollständig erstatten.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Berufung der Beklagte ist nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber offensichtlich nicht begründet (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), denn das angegriffene Urteil des Landgerichts Köln beruht nicht auf einem Rechtsfehler, sondern unter Zugrundelegung der Rechtsprechung einerseits zu den Voraussetzungen einer sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB bereits durch Inverkehrbringung mangelhafter Waren und andererseits zu den Erleichterungen der Darlegungslast zugunsten nicht am Geschehensablauf beteiligter Personen sowie schließlich zum Schadenseintritt schon durch den Abschluss von Verträgen und den Erwerb eines von den gerechtfertigten Vorstellungen des Erwerbers abweichenden Gegenstandes kommt eine andere, für die Beklagte günstigere Entscheidung nicht in Betracht.

Daran hat sich auch durch die Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 nichts geändert. Vielmehr geben die entsprechenden Ausführungen der Beklagten lediglich zu einigen wenigen Ergänzungen Anlass.

Im Einzelnen:

a) aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12 -, NJW 2014, S. 383 [Tz. 9] m.w.N.).

Ein derartiger, als sittenwidrig zu bewertender Verstoß gegen die Rechts- und Sittenordnung kann rein tatsächlich nicht nur in einer bereits nach § 123 BGB rechtlich missbilligten Täuschung eines Vertragspartners oder eines später hinzutretenden Dritten liegen, sondern schon in der Veräußerung eines z.B. wegen eines Unfallschadens mangelhaften Kfz an einen Zwischenerwerber, wenn nämlich in dem konkreten Fall damit zu rechnen war, dass derselbe es unter Verschweigen des Mangels weiterveräußern würde (vgl. dazu etwa OLG Braunschweig, Urt. v. 13. April 2006 – 8 U 29/05 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N. zur diesbezüglichen OLG-Rechtsprechung sowie Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 826 Rn. 23).

Einerseits liegt der Verstoß gegen die für das Sittenwidrigkeitsurteil maßgebenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung hier nicht bereits in der Veräußerung einer mangelhaften Sache als solcher und ebenso wenig schon in einem diesbezüglichen Gewinnstreben des Erstverkäufers. Vielmehr gehört es durchaus zum gewöhnlichen Rechtsverkehr, auch mangelhafte Sachen entgeltlich zu veräußern.

Andererseits bedarf es auch nicht der Täuschung des Erstkäufers bzw. Weiterverkäufers durch den Schädiger bzw. Erstverkäufer, sondern es ist ebenso anstößig, wenn dem Zweitverkäufer die Eigenschaften der erworbenen und weiter zu veräußernden Ware genau bekannt sind, der Erstverkäufer und der Zweitverkäufer aber dahingehend kollusiv zusammenwirken, einem Dritten die betreffende Sache zu veräußern, von dem sie annehmen müssen, dass er über keine Kenntnisse hinsichtlich der betreffenden, nachteiligen Eigenschaft verfügt, aber in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nehmen würde. In einem solchen Fall liegt der Tatbeitrag des Erstverkäufers bereits in der Veräußerung der mangelbehafteten Sache. Die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens ergibt sich aber erst aus den weiteren Umständen, also der Kenntnis nicht nur des Mangels, sondern auch der bevorstehenden Weiterveräußerung an einen ahnungslosen Dritten. Darüber hinaus kommt es darauf an, dass der Erstverkäufer auch in der Vorstellung handelt, dass der Dritte in Kenntnis der Umstände von dem Erwerb Abstand nehmen würde.

Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass es letztlich auch nicht darauf ankommt, inwiefern der Erstkäufer bzw. Zweitverkäufer von dem betreffenden Mangel Kenntnis hat. Ebenso gut ist eine Konstellation denkbar, bei der der Erstverkäufer über überlegene Kenntnis verfügt, die Sache also dem ahnungslosen Zweitverkäufer bzw. Weiterverkäufer in der Vorstellung veräußert, dass dieser den Mangel weder kennt noch entdeckt und die Sache schon deshalb ohne entsprechende Information an einen Dritten veräußern wird. Auch darin liegt eine sittenwidrige Veräußerung.

Schließlich kommt es für die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Erstverkäufers als solche auch nicht darauf an, ob die Täuschung des Dritten und Zweitkäufers tatsächlich gelingt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Erstverkäufers zu dem Zeitpunkt der möglichen Täuschung bereits abgeschlossen ist. Maßgebend können demnach nur die Vorstellungen des Erstverkäufers sein.

Kurz: Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird.

bb) Im vorliegenden Fall haben Mitarbeiter der Beklagten den Motor EA 189 Eu5 mit einer Software zur Motorsteuerung ausrüsten lassen, die zwei Betriebsmodi und darunter einen im Sinne der Abgasrückführung optimierten Betriebsmodus vorsah, und auf dieser Grundlage haben Mitarbeiter der Beklagten die Typengenehmigungen der so ausgerüsteten Fahrzeuge erwirkt, ohne die dafür zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Darin allein liegt, wie der Senat bereits in den andere Zusammenhänge betreffenden Verfahren 18 U 112/17 und 18 U 134/17 ausgeführt hat, mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ein gravierender Mangel.

Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter der Beklagten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 den zum VW-Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überließen, also damit rechnen mussten und zur Überzeugung des Senats auch tatsächlich damit rechneten, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden.

Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber ergibt sich schließlich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden.

cc) Diese Kenntnisse und Vorstellungen sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, weil aufgrund des hier maßgebenden Sach- und Streitstandes davon auszugehen ist, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der oben geschilderten Software verfügte, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden.

Insofern greift in zweierlei Hinsicht zugunsten der Zweitkäufer und darunter auch des Klägers eine Erleichterung der Darlegungslast:

(1.) Steht nämlich ein (primär) darlegungspflichtiger Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Anspruchsgegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den höchstrichterlichen Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast das einfache Bestreiten seitens des Anspruchsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 2008 – III ZR 239/06 -, juris Rn. 16 m.w.N. zur BGH-Rspr.).

Soll aber für diese höchstrichterliche Rechtsprechung überhaupt ein Anwendungsbereich eröffnet sein, müssen schon die Anforderungen an die primären Darlegungen seitens des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der nach dem maßgebenden Tatbestandsmerkmal erforderlichen Tatsache beschränkt werden, denn zur Frage des Umfangs einer sekundären Darlegungslast kann man stets nur dann gelangen, wenn der Anspruchsteller die Voraussetzung der ihn treffenden primären Darlegungslast zu erfüllen vermag. Das aber kann mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Anspruchsteller in der von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erörterten Fällen jeweils außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen, nur dann geschehen, wenn man allgemeine Behauptungen ausreichen lässt und von weiterer Substantiierung absieht.

(2.) Vor diesem Hintergrund reicht einerseits die Behauptung des Klägers aus, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche oben erörterten Umstände bekannt gewesen seien, während andererseits das Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der oben erwähnten Motorsteuerungs-Software nicht einmal ansatzweise ausreichen. Da die Beklagte auch nicht konkret darlegt, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen, kann sich die Beklagte auch hierauf nicht berufen und muss es sowohl bei der Annahme umfassender Kenntnisse des Vorstandes der Beklagten als auch bei der Anwendung des § 31 BGB im Sinne einer Zurechnung bleiben.

dd) Den vorstehenden Erwägungen ist zum einen ohne weiteres zu entnehmen, dass und inwiefern in dem Verhalten der Beklagten als Herstellerin des hier fraglichen Motors sehr wohl ein sittenwidriges Verhalten liegt. Das "Dazwischentreten" eines Fahrzeugherstellers steht dem Anspruch des Klägers aus § 826 BGB zum einen deshalb nicht entgegen, weil es im Rahmen des § 826 BGB nicht auf eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ankommt, sondern die Norm - wie andere Bestimmungen des Deliktsrechts - auch und gerade auf Schädigungen außerhalb solcher Vertragsbeziehungen abzielt. In dem Hinzutreten des Fahrzeug-Herstellers liegt auch keine Unterbrechung des hier maßgebenden Kausalzusammenhangs, denn die Verwendung des mangelhaften Motors zum Einbau in ein Fahrzeug und zur Weiterveräußerung an ahnungslose Kunden war nicht nur vorhersehbar, sondern geradezu Sinn und Zweck des Vorgehens der beteiligten Mitarbeiter der Beklagten.

Zum anderen ergibt sich aus den obigen Ausführungen des Senats, dass die an der Beauftragung, Entwicklung und Verwendung der Manipulations-Software beteiligten Mitarbeiter der Beklagten zur Überzeugung des Senats vorsätzlich gehandelt haben, dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Substantiierungspflicht hinsichtlich der internen Vorgänge im Zusammenhang mit der Manipulations-Software nicht ansatzweise hinreichend nachkommt und dass von einem analog § 31 BGB zuzurechnenden Vorsatz des Vorstands auszugehen ist. Da die Beklagte auch weiterhin keine konkreten Details ihres Geschäftsbetriebs im Zusammenhang mit der Manipulations-Software darlegt, muss es hierbei bleiben.

b) Der Kläger hat den geltend gemachten Schaden schon durch den Erwerb des mit der bereits mehrfach erwähnten Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs erlitten. Auf die Fragen, welchen Verkehrswert das Fahrzeug hatte und hat und worauf eine negative Entwicklung des Verkehrswertes des Diesel-Fahrzeugs des Klägers zurückgeht, kommt es nicht an.

Der Schaden des Klägers besteht im vorliegenden Fall bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Klägers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbende Pkw zurückblieb und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkte.

In welchem Umfang das genau der Fall war und inwiefern andere Gesichtspunkte hinzutraten, die zu einem erheblichen Wertverlust sämtlicher Diesel-Fahrzeuge führten und führen, ist für die Entscheidung des vorliegendes Falles schon deshalb nicht relevant, weil der Kläger als Schadenersatz die Rückabwicklung des Erwerbs begehrt und nicht Zahlung irgendeiner Wertdifferenz verlangt. Ausschlaggebend ist hier allein, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet war, die zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestandes der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führte sowie nach den verbindlichen Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes einen Rückruf und ein Update mit einer seitens des Kraftfahrtbundesamtes genehmigten Software des Herstellers erforderte.

c) aa) Die Beklagte hat den nach den vorstehenden Erwägungen eingetretenen Vermögensschaden auch im Sinne einer „condicio sine qua non“ (vgl. dazu Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 25 m.w.N.) verursacht. Hätte sie nämlich die Motoren des Typs EA 189 Eu5 nicht mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüstet und die so ausgestatteten Motoren nicht zwecks Weiterverwendung an den Fahrzeughersteller veräußert, hätte der Kläger den hier streitgegenständlichen Pkw Audi A4 2.0 l TDI nicht erwerben können.

Das Vorgehen der Beklagten, die mit einer Manipulations-Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 durch Veräußerung an Fahrzeughersteller in den Verkehr zu bringen, war auch nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet den Schaden herbeizuführen (vgl. zur notwendigen Adäquanz Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 25 m.w.N.). Vielmehr war es so, dass die Motoren gerade für den Einbau in die für die Veräußerung bestimmten Fahrzeuge vorgesehen waren und dass das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn man davon ausging, dass auch die Fahrzeughersteller weder die zuständigen öffentlichen Stellen, noch Händler, noch Kunden informieren würden. Dementsprechend war der Eintritt solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat, nicht nur nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern sogar bei gewöhnlichem Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten.

Auch mit Rücksicht auf den Schutzzweck des hier verletzten Verhaltensgebots (vgl. zu den entsprechenden Einschränkungen der Haftung aus § 826 BGB Wagner, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 826 Rn. 46 m.w.N.) kommt hier kein anderes Ergebnis in Betracht. Denn oben ist bereits ausgeführt worden, dass sittenwidrig hier bereits das Inverkehrbringen der mit der Manipulations-Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 in der Vorstellung war, dass diese in Fahrzeuge eingebaut werden würden und diese Fahrzeuge ahnungslosen Kunden veräußert werden würden. Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt aber in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie der Kläger hier erlitten hat.

bb) Im Zusammenhang mit dem Schaden und der Kausalität ist abschließend klarzustellen, dass es nicht auf eine Täuschung über die Einhaltung von Grenzwerten der Euro-5-Norm im Alltagsbetrieb o.ä. Vorstellungen des Klägers als Käufer ankommt. Maßgebend für das Vorhandensein eines Schadens ist vielmehr lediglich die allgemeine Vorstellung des Klägers als Käufer eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Pkw, dass die dafür notwendige Typengenehmigung und die Betriebszulassung ohne gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen verheimlichte Manipulation erwirkt wurden und dass es deshalb keine rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung und ausgehend von einer heimlichen Manipulation gibt und geben wird.

Der Senat ist aufgrund des feststehenden Erwerbs des Fahrzeugs seitens des Klägers zum Zwecke der Nutzung im Straßenverkehr im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger die danach hinreichende Vorstellung hatte und nicht etwa ein Fahrzeug zu erwerben glaubte, dessen Typengenehmigung und Betriebszulassung durch eine den Genehmigungs- und Zulassungsbehörden verheimlichte Manipulation der zur Motorsteuerung eingesetzten Software in Frage gestellt war.

Soweit die Beklagte allgemein behauptet, dass der Kläger das Fahrzeug auch in Kenntnis der Software erworben hätte, geht das insofern an der Sache vorbei, als es auf die Vorstellung des Klägers ankommt, ein Fahrzeug mit einer unzweifelhaft bestandskräftigen Typenzulassung und Betriebsgenehmigung zu erwerben. Dies ergibt sich mit hinreichender Sicherheit schon daraus, dass der Kläger ein zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmtes Fahrzeug erwarb und nicht etwa ein Fahrzeug, dessen Nutzbarkeit im Straßenverkehr unsicher war. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Beklagte in Zweifel ziehen will, dass der Kläger beim Erwerb des mit einem von ihr hergestellten Motor versehenen Audi erwarten durfte, ein dauerhaft verkehrstaugliches mit unzweifelhafter Typengenehmigung und Betriebszulassung ausgestattetes Fahrzeug zu erwerben.

Da der Schadenersatzanspruch des Klägers bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, kann in der jüngst erfolgten Ausstattung des Fahrzeugs mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs liegen, und auch ein Entfallen des Schadens infolge eines überholenden Kausalverlaufs vermag die Beklagte insofern nicht hinreichend darzulegen, als sie nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dartut, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann. Angesichts dessen muss es bei dem hier vom Senat bejahten Schaden, der in dem Erwerb eines Fahrzeugs mit nicht gewollten Eigenschaften liegt und letztlich nur durch Rückabwicklung ausgeglichen werden kann, bleiben.

d) Dass nach dem hier maßgebenden Sach- und Streitstand Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich handelten und dass ihr dies entsprechend § 31 BGB zuzurechnen ist, ist der Sache nach bereits oben und im Zusammenhang mit der Qualifikation des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig näher ausgeführt worden. Die dort angestellten Überlegungen gelten sinngemäß auch für den Vorsatz hinsichtlich des Schadens.

e) Die Schätzung des Nutzungsvorteils ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km ist vor dem Hintergrund des § 287 ZPO nicht in einem für die Beklagten günstigen Sinne zu beanstanden, zumal der Senat selbst im Verfahren 18 U 134/17 von einer noch deutlich höheren Gesamtlaufleistung ausgeht.

Auch insofern geht der Senat davon aus, dass die Beklagte nicht eine mindere Qualität der von ihr hergestellten und vertriebenen Motoren behaupten möchte. Jedenfalls fehlte es insofern aber an substantiiertem Vorbringen der Beklagten zu den Gründen für eine mindere Qualität ihrer Motoren.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Köln: Autohändler muss gebrauchten VW-Diesel mit Schummelsoftware zurücknehmen und Kaufpreis abzüglich Nutzungswertersatz erstatten

OLG Köln
Beschluss vom 28.05.2018
27 U 13/17


Das OLG Köln hat zutreffend entschieden, dass ein Autohändler einen gebrauchten VW-Diesel mit Schummelsoftware zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungswertersatzes erstatten muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Händler muss gebrauchten VW-Diesel zurücknehmen

Mit Beschluss vom 28.05.2018 hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Leitung von Frau Vorsitzender Richterin am Oberlandesgericht Dr. Morawitz entschieden, dass ein Kölner Autohaus einen VW Eos 2,0 TDI mit dem Motor des Typs EA 189 mit Abschaltvorrichtung zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss. Damit wurde im Beschlussverfahren gem. § 522 Abs. 2 ZPO eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt.

Der Kläger hatte das im Jahr 2011 erstmals zugelassene Gebrauchtfahrzeug im April 2015 zu einem Preis von 22.000 Euro gekauft. Im November 2015 forderte er das Autohaus dazu auf, innerhalb von ca. 3,5 Wochen ein mangelfreies Fahrzeug gleichen Typs nachzuliefern, hilfsweise das ausgelieferte Fahrzeug nachzubessern. Nachdem das Autohaus auf die für Anfang des Jahres 2016 geplante Rückrufaktion zur Behebung des Mangels hingewiesen hatte, erklärte der Kläger Mitte Januar 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung. Seit September 2016 steht eine technische Lösung für das Software-Update für das Fahrzeug des Klägers zur Verfügung.

Der 27. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach der Händler das Fahrzeug zurücknehmen muss und den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungswertersatzes in Höhe von 8 Cent pro gefahrenem Kilometer zu erstatten hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der vernünftige Durchschnittskäufer erwarte, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderliche Genehmigung nicht durch eine Täuschung erwirkt habe. Das Fahrzeug sei mangelhaft, da eine Software installiert gewesen sei, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsehe. Allein die Installation der Software führe dazu, dass das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweise. Der Kläger habe bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen dürfen, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten würde. Der Käufer habe daher nach Setzung einer Frist vom Vertrag zurücktreten können. Ihm sei nicht zuzumuten gewesen, für einen damals nicht absehbar langen Zeitraum zuzuwarten, da zum einen das Gelingen und der Zeitpunkt eines genehmigten Software-Updates nicht festgestanden hätten und damit die für den Kläger bedeutsame Zulassung weiter in Frage gestanden habe und zum anderen in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des erworbenen PKW sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden hätten. Zwar könnte die vom Kläger gesetzte Frist zu kurz gewesen sein. Indes setze eine zu kurz bemessene Frist in der Regel eine angemessene Frist - hier von sieben Wochen - in Lauf.

Obwohl das Softwareupdate nach Beklagtenangaben einen Aufwand von weniger als 100 Euro verursache, sei der Rücktritt nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Dies ergebe eine umfassende Interessenabwägung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktritterklärung sei das Softwareupdate weder vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und genehmigt gewesen noch habe es überhaupt zur Verfügung gestanden. Schon mit Rücksicht auf diese ganz erhebliche Ungewissheit zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung könne ein unerheblicher Sachmangel mit Blick auf die möglichen Folgen für den Käufer nicht angenommen werden.

Nicht zu beanstanden sei ferner, dass das Landgericht bei der Ermittlung des Nutzungsersatzes von 8 Cent pro gefahrenem Kilometer eine Laufleistung des Fahrzeugs von 275.000 Kilometern angenommen habe.

Der Senat hat die Berufung im Wege des Beschlusses gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Fall sich in der Anwendung höchstrichterlich geklärter abstrakter Rechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall erschöpft. Eine Revision ist damit nicht zugelassen. Für die unterlegene Partei besteht die Möglichkeit, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einzulegen.

Der Hersteller des Fahrzeugs war in dem Verfahren nicht als beklagte Partei beteiligt. Dem Hersteller wurde jedoch vom Autohaus der Streit verkündet und er ist auf Seiten des Autohauses als Streithelfer dem Rechtsstreit beigetreten.

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2018 - Az. 27 U 13/17 -



OLG Frankfurt: Falsche Angabe des Künstlers einer Tuschezeichnung in Katalogbeschreibung rechtfertigt Rücktritt vom Kaufvertrag

OLG Frankfurt
Urteil vom 03.05.2018
19 U 188/15

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass falsche Angabe des Künstlers einer Tuschezeichnung in der Katalogbeschreibung einen Gewährleistungsfall darstellt und den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Zu Unrecht hat das Landgericht einen dem Kläger gemäß § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 2, 326 Abs. 5 BGB zustehenden Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der streitgegenständlichen Zeichnung verneint.

a) Die Zeichnung, die der Kläger aufgrund Kaufvertrags mit der Beklagten im Sommer 2008 erwarb und am 19.10.2008 übergeben erhielt, ist mangelhaft, weil sie entgegen der Katalogbeschreibung der Beklagten nicht der Hand Carl Philipp Fohrs zuzuschreiben ist.

aa) Ob die Klausel

Die Katalogbeschreibungen erfolgten nach bestem Wissen und Gewissen, sie sind keine Garantien im Rechtssinne.

trotz § 305c BGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, ihr angesichts der für die streitgegenständliche Zeichnung konkret verwendeten Katalogbeschreibung

Vgl. Carl Rottmann, Ausst.-Kat. Museum2 Stadt1, 1997/98, S. 12, Abb. 3 (dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben).

der Vorrang der Individualabrede entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 24 - hier wie im Folgenden zitiert nach juris), sie lediglich eine Garantie im Sinne von § 443 BGB ausschließen soll oder auch eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB und sie einer hiernach ggf. greifenden Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhielte, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls nicht berührt werden von der Klausel die Anforderungen an eine nicht vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Das gilt bereits aufgrund des Wortlauts der Klausel, der für einen gegenteiligen Erklärungswillen der Beklagten keinen Anhalt gibt, jedenfalls aber aufgrund des aus § 305c Abs. 2 BGB folgenden Gebots kundenfreundlichster Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 224/12, Rn. 14).

bb) Die Echtheit eines Kunstwerks im Sinne seiner Herkunft aus der Hand eines konkreten Künstlers bestimmt maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 224/12, Rn. 13, vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 29, und vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 13) und bildet daher regelmäßig dessen zentrale Eigenschaft für seine - im Rahmen eines Kaufvertrags der hier vorliegenden Art sowohl vorausgesetzte wie gewöhnliche - Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB).

Dieser rechtlichen Beurteilung steht nicht entgegen, dass es sich bei der vorliegenden Zeichnung um ein innerhalb der Fachwelt längere Zeit streitig zugeordnetes Kunstwerk handelt und gar nur einer bestimmten Stilepoche oder Malerklasse statt einem konkreten Künstler zuzurechnen wäre. Denn die seitens der Beklagten verwendete Katalogbeschreibung übt sich gerade nicht in Zurückhaltung der vorgenannten Art, sondern benennt einen konkreten Künstler und bezeichnet die alternativ in Betracht gezogene Urheberschaft Carl Rottmanns ausdrücklich als "fälschlich [...] zugeschrieben".

cc) Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur freien Überzeugung des Senats fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass "Bildtitel1" nicht der Hand Carl Philipp Fohrs entstammt.

Die richterliche Überzeugung erfordert auch im hier eröffneten Anwendungsbereich des § 286 ZPO keine - ohnehin nicht erreichbare - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit, auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.10.2017, VIII ZR 32/16, Rn. 14; Zöller-Greger, 32. Aufl. 2018, § 286 Rz. 19). Unter Anlegung dieses Maßstabs besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Zuordnung des Werks zu Carl Philipp Fohr unrichtig ist.

(1) Der Sachverständige schließt sich hinsichtlich der Einordnung der Zeichnung als stilistische Spätform - nämlich als ein eher in die 1790er Jahre zu datierendes, von einem empfindsamen ausklingenden Hollandismus im Sinne des endenden deutschen Louis-Seize-Stils bestimmtes Blatt -, die der Schülerschaft von (sehr) jungen Nachwuchskräften bei Friedrich Rottmann entstammt, der aus seiner Sicht plausiblen Einschätzung anderen Experten - namentlich SV4, SV5, SV2 und SV1 - an (Bl. 436 d.A.). Hiermit stimme auch die auf der Zeichnung aufgebrachte Datierung "1812" überein (Bl. 435, 534 d.A.), die sich materialorientiert jedenfalls insoweit bestätigen ließe, als das verwendete Velinpapier in Deutschland erstmals 1783 Verwendung gefunden habe und zu Beginn des 19. Jahrhunderts dann von mehr Firmen produziert worden sei; darüber hinaus sei die Datierung "1812" unter Verwendung derselben Rußtusche geschrieben worden, die auch für die Zeichnung verwendet worden sei (Bl. 435 d.A.).

Eine nachvollziehbare Übereinstimmung mit dem Jugendwerk Carl Philipp Fohrs vermochte der Sachverständige demgegenüber in stilistischer Hinsicht überzeugend nicht zu erkennen. Für Fohr sei es kennzeichnend, dass er die überkommene akademische Zeichenweise origineller, differenzierter und innovativer, ästhetisch "sperriger" weiterentwickelt habe, so dass in grundlegender Weise typisch für ihn - auf die aus seiner Sicht prägnante Ausdrucksweise SV2s zurückgreifend - ein "Detailreichtum" sei, das auf einer "höchst variablen Linienführung" beruhe, im Unterschied zur "durchgehenden Schraffurtechnik" Carl Rottmanns. Auch bei der vorliegenden Zeichnung sei aber eine bloße Homogenität der Strichführung augenfällig, die gerade nicht vergleichbar mit Fohrs "höchst sensibler, ungemein detailreicher, mit feinsten Mischungen der Tusche arbeitenden Zeichenweise" sei, die bei seinen frühen Zeichnungen generell zu erkennen sei (Bl. 436 f. d.A.).

Bei der Zeichnung handele es sich, wie aus der Zeichenweise folge, auch nicht um eine Kopie, sondern um eine Originalzeichnung, bei der der Künstler zunächst eine freie Vorzeichnung in Graphitstift vorgenommen und darüber, vergleichbar flüssig, in grauschwarzer Tusche mit Feder die Zeichnung ausgeführt habe - wobei im Vergleich von Vorzeichnung und Überzeichnung auch von ein und demselben Künstler auszugehen sei (Bl. 435 d.A.).

Die gegen diese fundierte und wenngleich eher knapp, so doch prägnant und anhand gezielter Details begründete, insgesamt überzeugende Einschätzung vorgebrachten Einwände der Beklagten hat der Sachverständige stichhaltig zu entkräften vermocht. Insbesondere hat er zunächst die Kürze seiner stilistischen Einschätzung erläutert, die zum einen seinem Verweis auf die grundlegenden Beschreibungen durch SV2 geschuldet war, nicht zuletzt aber auch dem Umstand, dass "Kennerschaft bei Zuschreibungsfragen der vorliegenden Art sprachlich diffizil zu formulieren" und für Außenstehende - wie Juristen - oft schwierig in "Argumentationsketten zu übersetzen" seien. Wenn die Beklagte daher meint, dass nach wie vor "das sprachliche Feuerwerk" des Sachverständigen nicht von einer "Stellungnahme zur eigentlichen Sachfrage begleitet" werde, geht dies an der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Stilbeschreibungen zu Fohr und Rottmann auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Zeichnung und der hierbei festzustellenden Zeichenweise durch das kunsthistorisch geschulte Auge des Sachverständigen vorbei.

Soweit die Beklagte auf ein von ihr eingeholtes Schriftgutachten (Bl. 487 ff. d.A.) verweist, wies der Sachverständige zutreffend darauf hin, dass der auf der Zeichnung befindliche Text "Bildtitel1. September 1812." ausweislich des Privatgutachtens zum einen schon gar nicht sicher Carl Philipp Fohr zuzuordnen sei, zum anderen aber auch ergänzend bemerkt, dass derartige Beschriftungen gar nicht stets durch den Urheber der jeweiligen Zeichnung erfolgt seien (Bl. 535 d.A.), weshalb für den Senat weder Existenz noch Inexistenz einer solchen Beschriftung höherer auch nur indizieller Beweiswert zukommt, der innerhalb der Beweiswürdigung gegenüber dem Zeichenstil durchgreifende Bedeutung beigemessen werden könnte.

Auch die weiteren, gegen die Sachkunde des Sachverständigen gerichteten Einwände greifen nicht durch. Wie durch diesen ergänzend dargelegt und von der Berufung im Nachgang hierzu auch nicht weiter angegriffen, wurde seine online erhältliche Publikationsliste seit einigen Jahren nicht mehr aktualisiert. Tatsächlich umfassten die Graphischen Sammlungen der ...stiftung Stadt3, die der Sachverständige betreue, aber auch Werke Stadt1 Romantiker und spezifisch auch solche von Carl Philipp Fohr, weshalb der Sachverständige zum stilkritischen Vergleich vor Ort auf altbekannte Bestände habe zurückgreifen können, die er entgegen den Einwänden der Beklagten nicht vollständig im Einzelnen aufzuführen hatte. Auf dieser Grundlage habe er überdies auch, unter Angabe der Fundstelle näher dargelegt, konkret zu Carl Philipp Fohr publiziert (Bl. 534 d.A., Bl. 555 d.A.).

(2) Es kommt hinzu, dass es sich bei der Beurteilung durch den Sachverständigen, was ihre Überzeugungskraft eigenständig stützt, auch nicht etwa um eine singuläre Einschätzung handelt, der maßgebliche Forschung entgegenstünde, und die daher noch ausführlicherer Begründung bedürfte. Vielmehr verweist der Sachverständige im Gegenteil nachvollziehbar auf andere Stimmen der Fachliteratur, die seine Einschätzung sowohl im Hinblick auf das generelle stilistische Verhältnis Fohr - Rottmann teilen, wie auch im Hinblick auf die konkrete Herkunftszuordnung der "Bildtitel1".

So beschrieb in einem 1998 publizierten Beitrag (Bl. 38 ff. d.A.) SV2 die Zeichenweise Rottmanns als stark von der Fohrs beeinflusst, wie u.a. die Zeichnung "Bildtitel1" zeige - die bei SV2 als Abbildung 3 mit "Carl Rottmann, Bildtitel1, 1812" beschrieben wird (Bl. 40 f. d.A.). SV2 bezieht sich im Zusammenhang hiermit auf einen Beitrag SV5s, die - hinsichtlich einer anderen Zeichnung, jedoch übereinstimmend mit der vergleichenden Kennzeichnung des stilistischen Vermögens beider Künstler durch SV2 - von 'gewissen Schwächen gegenüber der Fohr-Zeichnung' sprach, aufgrund derer sie vermutetet, dass es sich bei dieser anderen Zeichnung "um eine Kopie Rottmanns nach Fohr" handele (Bl. 41 d.A.). Konkret wiederum bezogen auf die "Bildtitel1" macht SV2 dann "eine gröbere, ungelenkere und damit frühere zeichnerische Stufe" noch innerhalb des Jugendwerks Rottmanns selbst aus (Bl. 42 d.A.). Dieses Gefälle im künstlerischen Vermögen beider Maler weiterhin betonend, bewertet SV2 denn auch die weitere Entwicklung in Rottmans Werk als eine Umdeutung von 'Fohrs höchst sensibler, ungemein detailreicher, mit feinsten Mischungen der Tusche arbeitenden Zeichenweise', bei der "Fohrs Detailreichtum" verloren gehe (Bl. 43 d.A.).

Nicht anders als SV2 beschrieb dann auch SV1 in einem 2001 erschienen Beitrag (Bl. 19 ff. d.A.) Fohr als den begabteren der beiden Künstler, an dem sich Rottmann orientierte, dessen Strichbild gegenüber dem lebendigen Strichbild bei Fohr geradezu schematisch und starr anmute, während Fohr über eine differenzierte, in Richtung und Stärke wechselnde Federführung verfüge, die in einzelnen Motiven lebhaftes Licht- und Schattenspiel entstehen lasse, wo Rottmann mit schematisch fortfahrender Schraffur arbeite. Was die Einordnung konkret des streitgegenständlichen Werks betrifft, ist zwischen den Parteien darüber hinaus unstreitig, dass es schließlich auch durch SV1 Fohr zugeordnet wurde, auch wenn SV1 seine Einschätzung nicht publiziert, sondern schriftlich nur durch Schreiben an den Kläger vom 27.06.2015 (Bl. 208 f. d.A.) geäußert hat, dies jedoch eigenen Angaben zufolge als Ergebnis intensiver Diskussionen mit SV2 bereits 1998, nachdem SV1 zunächst - etwa 1995 - mündlich einen anderen Standpunkt vertreten hatte. Übereinstimmend hiermit gelangte schließlich denn auch SV6 zu der Einschätzung, dass es sich bei der "Bildtitel1" nicht um ein Werk Fohrs handelte.

Weshalb und auf welcher fachlichen Grundlage abweichend hiervon SV4 die Zuordnung der Zeichnung zu Rottmann bei SV2 für ein Versehen befunden haben soll, erschließt sich dem Senat nicht, muss mangels hierzu vorgetragener Anknüpfungstatsachen sowie des Umstands, dass SV4 verstorben ist, aber auch auf sich beruhen. Soweit die Beklagte darüber hinaus hinsichtlich der Einordnung der "Bildtitel1" als Zeichnung Fohrs auf SV7 verweist, hat der Sachverständige - im Nachgang unwidersprochen - klargestellt, dass die entsprechende Textpassage im Katalog "Natur als Kunst" von 2013 (Bl. 216 d.A.) nicht von SV7, sondern von SV8 stammt, der zwar eine Zuordnung der "Bildtitel1" zu Fohr vornimmt, dies jedoch lediglich auf der Grundlage des Katalogs der Beklagten von 2008.

Bestanden bei dieser Sachlage aber insgesamt keine Zweifel an dem Urteil des Sachverständigen, war weder die Einholung eines ergänzenden oder eines weiteren Gutachtens geboten noch auch nur die mündliche Anhörung des Sachverständigen - die denn auch seitens der Parteien nicht beantragt wurde.

b) Einer Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrages bedurfte es nicht, da Übergabe und Übereignung der vorliegenden Zeichnung als einer solchen von Carl Philipp Fohr bereits bei Vertragsschluss unmöglich war, §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB.

c) Einem Rücktritt des Klägers stand eine Verjährung seiner Mängelansprüche nicht entgegen, da sich diese im vorliegenden Fall nach § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB richtet und die deshalb gemäß § 195 BGB drei Jahre betragende Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann, aufgrund am 19.12.2014 unter Gerichtskostenvorschusszahlung eingereichter, aufgrund Verfügung vom 13.01.2018 am 22.01.2015 und damit "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellter Klage jedoch in ihrem Ablauf gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde.

aa) Die Beklagte muss sich hinsichtlich der unrichtigen Zuordnung der Zeichnung zu Fohr arglistiges Handeln im Rechtssinne vorhalten lassen (§ 438 Abs. 3 S. 1 BGB), das nicht erst bei betrügerischer Vorgehensweise vorliegt, sondern bereits dann, wenn der Erklärende die Unrichtigkeit seiner Erklärung für möglich hält und an dieser dennoch ohne Anmeldung eines Vorbehalts festhält, die Unrichtigkeit seiner Äußerung mithin billigend in Kauf nimmt.

Zwar handelt mangels Vorsatzes grundsätzlich, wie die Berufung im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, nicht arglistig, wer gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen. Zur Arglist ist umgekehrt aber auch nicht notwendig das Wissen erforderlich, dass die angegebene Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Arglist ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über die Mängelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache macht, die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 18.03.1981, VIII ZR 44/80, Rn. 13, vom 27.09.2017, VIII ZR 271/16, Rn. 46, und vom 22.04.2016, 22.04.2016, V ZR 23/15, Rn. 21 f.). Denn in diesem Fall erübrigt sich aus der Sicht des Käufers eine weitere Überprüfung, weil er davon ausgehen darf, dass der Verkäufer seine Erklärungen nicht "ins Blaue hinein" abgibt. Der die Arglist begründende Vorwurf gegenüber dem Verkäufer liegt in einem solchen Fall mithin in dem Umstand, dass der Erklärende, obschon ihm bewusst ist, dass ihm die zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlt, diesen Umstand gleichwohl gegenüber dem anderen Teil verschweigt (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1981, VIII ZR 44/80, Rn. 14).

Eben dies muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen. Ihr Geschäftsführer hat eingeräumt, dass ihm die Zuordnung zu Rottmann durch SV2, wie die Angaben im Verkaufskatalog auch bestätigen, bekannt war. Ebenso war dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt, dass es sich bei SV2 um einen Fohr-Experten handelte. Dann aber durfte die Beklagte auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens und der ihr danach zur Verfügung stehenden weiteren (mündlichen) Expertisen dessen Auffassung nicht apodiktisch als falsch darstellen und gegenüber dem Leser ihres Katalogs den hierdurch vermittelten Anspruch erheben, das Werk kraft vorhandener Sachkunde zweifelsfrei Fohr zuschreiben zu können.

Bei den Mitteilungen des für den einreichenden Eigentümer handelnden Kunsthändlers A über die Begutachtung des Blattes durch SV1 und SV2 handelte es sich, wie die Beklagte wusste, um bloße Begutachtungen vom Hörensagen, die von vornherein nur sehr eingeschränkt belastbar waren und von ihr gleichwohl keine adäquaten Überprüfung zugeführt wurden - obschon dies angesichts des danach bestehenden Widerspruchs in der Zuschreibung durch SV2 ersichtlich geboten war. Zugleich sprachen die potentielle Fehlerträchtigkeit einer Weitergabe mündlicher Informationen sowie ein zumindest in Betracht zu ziehendes Eigeninteresse des Eigentümers zusätzlich für die Notwendigkeit einer adäquaten Überprüfung.

Von Relevanz für die Beklagte konnten daher allein ihre eigene Expertise bzw. diejenige der Kunsthistoriker SV4, SV5 und SV7 - mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen gemeint wohl SV8, mit dem die Beklagte allerdings gesprochen zu haben selbst nicht behauptet - sein, was aber nichts daran ändert, dass rein mündliche Expertisen aus den dargelegten Gründen ersichtlich unzureichende Grundlagen für die Katalogbeschreibung der Beklagten waren, die die Urheberschaft Fohrs demgegenüber aber nicht nur als "möglich" oder "wahrscheinlich" bezeichnete, sondern als völlig fraglos darstellte. Dass es sich bei der publizierten Zuordnung zu Fohr durch SV2 gar um ein unplausibles Fehlurteil handelte, wie die Beklagte mit der SV4 zugeschriebenen Formulierung "Versehen" Glauben machen will, ist gerade nicht ersichtlich; vielmehr bezieht sich auch der Sachverständige weiterhin auf dessen Einschätzungen als bis heute "grundlegend".

Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass ein Kunsthändler hinsichtlich der Echtheit der von ihm angebotenen Kunstwerke typischerweise ein erhebliches Risiko trifft, weil er regelmäßig schon angesichts eines häufigen Eigentumswechsels gar nicht in der Lage ist, durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werks zu erlangen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 15; ferner BGH, Urteil vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 20 ff.). Dass weitergehende Nachforschungen auch im vorliegenden nicht zumutbar gewesen seien, behauptet die Beklagte indes selbst nicht; ihr eigenes Verhalten vor Erstellung des Katalogs spricht denn auch dagegen. Entscheidend ist jedoch, dass selbst derjenige, der keine hinlängliche Gewissheit haben kann, eine solche Gewissheit gegenüber seinen Kaufinteressenten auch nicht vorgeben darf. Eben dies hat die Beklagte jedoch mit ihrer apoditkischen Formulierung "dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben" getan und dies mit ihrem allgemeinen Hinweis, ihre Katalogbeschreibung "nach bestem Wissen und Gewissen" erstellt zu haben, zusätzlich verstärkt.

bb) Begründete Zweifel des Klägers an der Zuordnung zu Fohr erlangte der Kläger frühestens im Dezember 2011 aufgrund der Einschätzung von SV1, das Blatt stamme eher von Rottmann, so dass die Verjährung frühestens mit Ablauf dieses Jahres einsetzte. Eine vorherige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich, weshalb Ansprüche des Klägers zugleich nicht an § 442 Abs. 1 BGB scheitern. Insbesondere musste die Angabe im Verkaufskatalog der Beklagten den Kläger nicht veranlassen, nähere Erkundigungen zur Urheberschaft einzuholen. Denn im Katalog war die Zuschreibung zu Rottmann für einen Leser eindeutig als "fälschlich" deklariert worden.

Erhebliches Fachwissen des Klägers hat die Beklagte zwar behauptet, aber weder substantiiert dargetan noch auch nur konkrete Anknüpfungstatsachen benannt, aufgrund derer der Kläger zu einer vergleichbaren wissenschaftlichen Einschätzung hätten gelangen können bzw. auch nur die Fehlerhaftigkeit der - kunsthistorische Absicherung in Anspruch nehmenden - Katalogbeschreibung hätte erkennen müssen. Die vage gehaltene Formulierung, der Kläger besitze eine 'beachtliche Bibliothek zu Kunstwerken der deutschen Romantik', reduziert sich bei dieser Sachlage auf eine bloße Vermutung 2008 bereits vorhandenen Fachwissens, die zudem allgemein gehalten bleibt und sich nicht auf die konkrete Zeichenweise von Fohr einerseits und Rottmann andererseits bezieht."


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OLG Köln: VW-Dieselskandal - Auch nach Installation des Software-Updates können weiterhin Gewährleistungsansprüche bestehen und Rücktritt möglich sein

OLG Köln
Beschluss vom 27.03.2018
18 U 134/17


Das OLG Köln hat im Rahmen einer Auseinandersetzung um den VW-Dieselskandal entschieden, dass auch nach Installation des Software-Updates weiterhin Gewährleistungsansprüche bestehen können.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im vorliegenden Rechtsstreit geht es dagegen darum, ob die zur Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs gebotene Maßnahme des Software-Updates andere Sachmängel (erhöhten Verbrauch, geringere Leistung, höherer Verschleiß bzw. verkürzte Lebensdauer) zur Folge hatte. Dennoch kann es hier nicht bei der gewöhnlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast des Sachmängelgewährleistungsrechts, also bei der Darlegungs- und Beweislast des Käufers – die Voraussetzungen des für die Beweislast eventuell bedeutsamen § 477 BGB sind bislang nicht vorgetragen worden – verbleiben, sondern auch insofern muss der Verkäufer als Schuldner des Nacherfüllungsanspruchs dartun und beweisen, dass die von ihm in eigener Verantwortung ergriffenen Maßnahmen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes geführt haben und nicht die Behebung eines Sachmangels andere Sachmängel begründet hat, es sich also nicht um eine zur Herstellung des geschuldeten vertragsgemäßen Zustandes nicht geeignete Maßnahme gehandelt hat. Dies ist Ausfluss der oben dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Nacherfüllung und trägt dem Umstand Rechnung, dass es hierbei nicht um das Vorliegen irgendwelcher Sachmängel bereits bei Gefahrübergang geht, sondern um die Ordnungsmäßigkeit der Nachbesserung und um die Eignung der hierzu vom Verkäufer ergriffenen Maßnahme. Das erscheint auch insofern interessengerecht, als es dem Verkäufer freisteht, wie er genau den Mangel beseitigt, und er deshalb die zur Mangelbeseitigung ergriffene Maßnahme kennt, während der Käufer insofern auf die Information des Verkäufers angewiesen ist.

Zwar bleibt es demnach dabei, dass die Beklagte als Verkäuferin darlegen und beweisen muss, dass das Software-Update nicht zu anderen Sachmängeln geführt hat. Ihre Darlegungslast in diesem Zusammenhang unterliegt indessen einer wichtigen Einschränkung. Indem sie nämlich nicht nur behauptet, das Software-Update habe zur Beseitigung des speziellen, Abgasrückführungs-optimierten Betriebsmodus geführt, sondern darüber hinaus jedenfalls konkludent vorträgt, der Pkw des Klägers habe danach nicht unter anderen, auf das Software-Update zurückgehenden Sachmängeln gelitten, behauptet sie eine sogenannt negative Tatsache. Die Behauptung einer negativen Tatsache hat indessen nach allgemeinen Regeln eine Umkehr der Darlegungslast im Sinne einer sekundären Behauptungslast des Gegners zur Folge (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 2010 – V ZR 181/09 -, juris Rn. 12). Deshalb muss der Kläger konkrete Sachmängel darlegen, die auf das Software-Update als Maßnahme zur Nacherfüllung zurückgehen sollen."


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BAG: Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bei Nichtzahlung der Karenzentschädigung wirkt ex nunc

BAG
Urteil vom 31. Januar 2018
10 AZR 392/17


Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bei Nichtzahlung der Karenzentschädigung ex nunc wirkt. Ein Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung besteht nur für die Zeit bis zum Zugang der Rücktrittserklärung.

Die Pressemitteilung des BAG:

Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag iSd. §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung (ex nunc).

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2014 als "Beauftragter technische Leitung" zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 Euro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte der Kläger eine Karenzentschädigung iHv. 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31. Januar 2016. Mit E-Mail vom 1. März 2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 4. März 2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 8. März 2016 übermittelte der Kläger an die Beklagte eine weitere E-Mail. Hierin heißt es ua.:

"Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle."

Mit seiner Klage macht der Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung iHv. 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen für drei Monate geltend. Er vertritt die Auffassung, sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt zu haben. Die Erklärung in der E-Mail vom 8. März 2016 sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Die Beklagte meint, durch die E-Mail vom 8. März 2016 habe der Kläger wirksam seinen Rücktritt erklärt. Das Arbeitsgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abgeändert und einen Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März 2016 zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat keinen Erfolg. Da es sich beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handelt, finden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) Anwendung. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt wirkt dabei ex nunc, dh. für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten. Die Beklagte hat die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt, der Kläger war deshalb zum Rücktritt berechtigt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe mit seiner E-Mail vom 8. März 2016 wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit steht ihm für die Zeit ab dem 9. März 2016 keine Karenzentschädigung zu.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 31. Januar 2018 - 10 AZR 392/17 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 24. Mai 2017 - 4 Sa 564/16 -

OLG Hamm: Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages - Sachmangel wenn Wohnhaus zwei Jahre älter ist als im Vertrag angegeben

OLG Hamm
Urteil vom 02.03.2017
22 U 82/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn beim Kauf eines bebauten Grundstücks das Wohnhaus zwei Jahre älter ist als im Vertrag angegeben. Insofern hat der Käufer auch einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Zwei Jahre älter als angegeben - Wohnhaus darf zurückgegeben werden

Der Käufer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn das Wohnhaus nicht - wie im notariellen Vertrag vereinbart - 1997 errichtet wurde, sondern zwei Jahre älter ist. Das hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche
Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Das klagende Ehepaar aus Porta Westfalica nimmt die Beklagte aus Berg auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch. Die Eltern der Beklagten errichteten in den 1990er Jahren ein Einfamilienhaus in Porta Westfalica. Dieses erwarb die Beklagte im Jahre 2008 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Mit einem im Jahre 2013 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag veräußerte die Beklagte das Hausgrundstück an die Kläger und erhielt - nach später vereinbarter Reduzierung wegen vorhandener Mängel - einen Kaufpreis von 600.000 Euro. Der notarielle Kaufvertrag gibt 1997 als Baujahr des Gebäudes an. Tatsächlich wurde das Gebäude bereits zwei Jahre zuvor, im Jahr 1995, bezugsfertig fertiggestellt und erstmals bezogen. Unter anderem unter Hinweis auf das falsch angegebene Baujahr haben die Kläger von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt.

Das Klagebegehren war erfolgreich. Den Klägern stehe, so der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, wegen des im notariellen Kaufvertrag falsch angegebenen Baujahrs des Hauses ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte zu. Das verkaufte Grundstück habe einen Sachmangel, weil das Haus nicht erst 1997 errichtet worden sei, sondern bereits im ersten Quartal
des Jahres 1995. Die Angabe des Baujahrs im Kaufvertrag stelle eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Nach ihr hätten sich die Kläger darauf verlassen dürfen, dass das Haus dem technischen Standard des vereinbarten Baujahrs 1997 entsprach. Tatsächlich sei das Haus bereits im ersten Quartal 1995 bezugsfertig gewesen. Das ergebe sich aus dem Vortrag der Parteien im Rechtsstreit.

Für diesen Mangel habe die Beklagte einzustehen. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss einer Sachmängelhaftung gelte nicht für eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache.

Die Pflichtverletzung der Beklagten sei erheblich. Das im notariellen Kaufvertrag falsch angegebene Baujahr rechtfertige das Rückabwicklungsverlangen der Kläger. Das folge aus einer Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Durch das von der vertraglichen Vereinbarung um zwei Jahre abweichende Baujahr des Gebäudes werde die Kaufsache erheblich beeinträchtigt. Dafür spreche bereits, dass im notariellen Vertrag ausdrücklich ein konkretes Baujahr vereinbart worden sei. Tatsächlich wirke sich die Abweichung auch in einem die Bagatellgrenze überschreitenden Ausmaß auf den Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks aus.

Außerdem seien die Kläger durch den in die Kaufvertragsverhandlungen eingeschalteten Vater der Beklagten, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, über das Baujahr des Hauses arglistig getäuscht worden. Das habe die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das falsche Baujahr nicht den einzigen Mangel der Kaufsache darstelle. So hätten sich die Parteien bereits vor Beginn ihrer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen bestehender Mängel auf eine Reduzierung des Kaufpreises um 50.000 Euro verständigt.

Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger schließe die Rückabwicklung nicht aus. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger beim Abschluss des Kaufvertrages gewusst hätten, dass das Haus
entgegen der Angabe des Vaters der Beklagten bereits 1995 und nicht erst 1997 erbaut worden sei.

Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.03.2017 (22 U 82/16)

BGH: Gebrauchtwagen mit Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem weist Rechtsmangel auf und rechtfertigt Rücktritt vom Kaufvertrag

BGH
Urteil vom 18. Januar 2017
VIII ZR 234/15


Der BGH hat entschieden, dass Gebrauchtwagen mit Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem einen Rechtsmangel hat und dies den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof bejaht Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens bei internationaler
Fahndungsausschreibung (Schengener Informationssystem - SIS)

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Ausschreibung eines Gebrauchtwagens im Schengener Informationssystem (SIS) einen den Käufer zum Rücktritt berechtigenden Rechtsmangel (§ 433 Abs. 1 Satz 2*, § 435 Satz 1 BGB**) darstellen kann.

Beim Schengener Informationssystem handelt es sich um eine umfangreiche Datenbank, die unter anderem Informationen über gestohlene oder vermisste Fahrzeuge enthält. Der Hauptzweck der Datenbank ist - vor dem Hintergrund grundsätzlich weggefallener Grenzkontrollen an den Binnengrenzen - die Sicherstellung eines hohen Maßes an Sicherheit innerhalb der Schengen-Staaten, indem den zuständigen nationalen Behörden, wie Polizei und Grenzschutz, gestattet wird, Ausschreibungen zu Personen und Gegenständen einzugeben und abzufragen.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger kaufte vom Beklagten im Jahr 2012 einen gebrauchten Oldtimer Rolls Royce Corniche Cabrio zum Preis von 29.000 €. Beim Versuch des Klägers, das Fahrzeug im Juli 2013 anzumelden, wurde es jedoch polizeilich sichergestellt, weil es im Schengener Informationssystem (SIS) von den französischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Nachdem im Zuge der Ermittlungen - die auch gegen den Kläger und den Beklagten wegen des Verdachts der Hehlerei geführt wurden - die Vermutung aufkam, der ehemalige französische Eigentümer könnte den Diebstahl des Fahrzeugs zum Zwecke des Versicherungsbetrugs nur vorgetäuscht haben, wurde das Fahrzeug Ende 2013 von der Polizei freigegeben und vom Kläger zugelassen. Bereits kurz darauf wurden die Ermittlungen allerdings auch gegen die Parteien wiederaufgenommen.

Aufgrund der unverändert fortdauernden SIS-Ausschreibung erklärte der Kläger im Mai 2014 schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Seine entsprechende Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem Gebrauchtwagen ein Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem (SIS) einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Rechtsmangel darstellen kann.

Um seine Leistungspflicht zu erfüllen, hat ein Verkäufer dem Käufer nicht nur Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er muss weiterhin dafür sorgen, dass sie frei von Rechtsmängeln ist, der Käufer sie also unangefochten und frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer nutzen kann (§ 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 Satz 1, § 903 Satz 1 BGB). Insofern ist nicht erst die behördliche Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs, sondern bereits dessen Eintragung in die Fahndungsliste aufgrund einer SIS-Ausschreibung als Rechtsmangel anzusehen. Denn eine solche Eintragung ist für den Käufer mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird.

Im vorliegenden Fall war dies im Jahr 2013 bereits für die Dauer von einigen Monaten geschehen. Nachdem die SIS-Eintragung weiterhin nicht beseitigt ist, muss der Kläger auch zukünftig im gesamten Schengen-Raum jederzeit mit einer erneuten Beschlagnahme rechnen. Gerade bei einem Entzug im Ausland wäre dies für ihn nicht nur mit einem erneuten zeitweisen Entzug der Nutzungsmöglichkeit, sondern insbesondere auch mit erheblichen Anstrengungen zur Wiedererlangung des Fahrzeugbesitzes verbunden. Weiterhin ist auch die (Weiter-)Verkäuflichkeit eines Pkw durch die Fahndungseintragung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über die SIS-Eintragung aufzuklären.

433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) […]

§ 435 BGB Rechtsmangel

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

903 BGB Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. […]

Vorinstanzen:

Landgericht Ravensburg - Urteil vom 1. Dezember 2014 - 6 O 243/14

Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 30. September 2015 - 3 U 192/14

BGH: Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer unzumutbar - Vorführeffekt

BGH
Urteil vom 26.10.2016
VIII ZR 240/15


Der BGH hat entschieden, dass dem Käufer eines Autos das Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für den Käufer unzumutbar ist und dieser vom Vertrag zurücktreten kann.

Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer unzumutbar ("Vorführeffekt")

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob es einem Käufer nach § 440 Satz 1 BGB zumutbar ist, dass der Verkäufer die geschuldete Nachbesserung bei einem nur sporadisch auftretenden, aber für die Verkehrssicherheit relevanten Mangel eine aufwendige Untersuchung zunächst unterlässt und den Käufer darauf verweist, das Fahrzeug bei erneutem Auftreten der Mangelsymptome wieder vorzuführen.

Der Sachverhalt:

Der Kläger kaufte von der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen gebrauchten Volvo V 50 zum Preis von 12.300 €. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Kläger (u.a.), das Kupplungspedal sei nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen.

Bei einer daraufhin von der Beklagten durchgeführten Untersuchungsfahrt trat der vom Kläger gerügte Mangel am Kupplungspedal allerdings auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. Während der Kläger geltend macht, er habe gleichwohl, allerdings vergeblich, auf einer umgehenden Mangelbehebung bestanden, will die Beklagte ihm lediglich mitgeteilt haben, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und somit für ein Tätigwerden bestehe und der Kläger das Fahrzeug bei erneutem Hängenbleiben des Kupplungspedals wieder bei ihr vorstellen solle. Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er vom Kaufvertrag zurück.

Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und den Ersatz weiterer Schäden gerichtete Klage ist in zweiter Instanz erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnte, weil es ihm trotz des nur sporadischen Auftreten des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht im Sinne von § 440 Satz 1 BGB zumutbar war, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.

Der Kläger hat den Anforderungen an ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er der Beklagten neben der Einräumung einer Untersuchungsmöglichkeit die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet hatte.

Bei dem durch Sachverständigengutachten bestätigten und bereits bei Gefahrübergang vorhandenen sporadischen Hängenbleiben des Kupplungspedals handelte es sich nicht um einen bloßen "Komfortmangel" , sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel. Denn eine solche Fehlfunktion kann, selbst wenn sie nur das Kupplungspedal selbst betrifft, unter anderem wegen des beim Fahrer hervorgerufenen Aufmerksamkeitsverlusts die Unfallgefahr signifikant erhöhen. Mit ihrer Erklärung anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht (erneut) auftrete und der Kläger damit nochmals vorstellig werde, ist die Beklagte dem Nacherfüllungsverlangen nicht gerecht geworden.

Denn eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs war ohne Abklärung des Mangels weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand fortbestand und es dem Kläger - der das Fahrzeug insofern auch tatsächlich noch im Juli 2013 stilllegte - nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.

Ein Rücktritt war im vorliegenden Fall auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) ausgeschlossen, auch wenn dieser letzten Endes (nachdem der Kläger den Rücktritt bereits erklärt hatte) mit geringen Kosten (433,49 €) beseitigt werden konnte. Denn solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, kann die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die vorliegend aufgrund der Gefahren für Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen war.

§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

1[…] bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung […] verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. […]

§ 439 BGB Nacherfüllung

[…]

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

[…]

§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

[…]

(5) […] 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Vorinstanzen:

Landgericht Kiel - Urteil vom 18. Mai 2015 - 12 O 259/13

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 2. Oktober 2015 - 17 U 43/15


LG Düsseldorf: Abgasskandal VW und Audi - Kein sofortiger Rücktritt wegen Schummelsoftware ohne Frist zur Nachbesserung

LG Düsseldorf
Urteil vom 23.08.2016
6 O 413/15


Das LG Düsseldorf hat in einem Verfahren in Zusammenhang mit dem VW bzw. Audi-Abgasskandal entschieden, dass der Einsatz der Schummelsoftware nicht dazu führt, dass der Kunde eines Vertragshändlers ohne Frist zur Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiges arglistiges Handeln des Autoherstellers muss sich der Autohändler nicht zurechnen lassen.


Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger nicht aus §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zur Kaufpreisrückzahlung verpflichtet. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Kaufgegenstand infolge der implementierten Manipulations-Software fehlerhaft im Sinne von § 434 BGB ist. Denn in jedem Fall setzt der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln am Kaufgegenstand nach § 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung voraus. Eine solche Frist hat der Kläger der Beklagten zu 1. nicht gesetzt.

Gründe, nach denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich sein könnte, lassen sich in dem vorliegenden Fall nicht einsehen.

Nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (BGH, Urteil vom 29. Juni 2011, VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872; BGH, Urteil vom 01. Juli 2015, VIII ZR 226/14, WM 2015, 1591). Zu einer so verstandenen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte zu 1. ist es hier nicht gekommen. Diese hat dem Kläger vielmehr in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 20.10.2015 (Anlage K9) angekündigt, das Fahrzeug technisch nachzubessern.

Gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Fristsetzung gleichfalls im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Solche Umstände können unter anderem dann vorliegen, wenn der Verkäufer einen Mangel der vom Käufer erworbenen Sache arglistig verschwiegen hat (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835; BGH, Urteil vom 09. Januar 2008, VIII ZR #####/####, NJW 2008, 1371). Dies ist hier im Hinblick auf die Beklagte zu 1. nicht der Fall. Arglist setzt in Fällen der vorliegenden Art ein Wissen des Verkäufers von Umständen voraus, die für die Entschließung des Käufers zum Vertragsabschluss wesentlich sind. Ein solches Wissen der Beklagten zu 1. bei Abschluss des Kaufvertrages lässt sich hier nicht einsehen und ist vom Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen worden. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen will die Beklagte zu 1. von der Manipulations-Software erst im September 2015 und somit lange nach Abschluss des Kaufvertrages über die Medienberichterstattung erfahren haben. Ein zeitlich früheres Wissen der Beklagten zu 2. muss sich die Beklagte zu 1. nicht zurechnen lassen. Als selbstständiger Vertragshändler ist sie kein Handelsvertreter sondern ein sonstiger Absatzvermittler, für den der Geschäftsherr schon nicht nach § 31 BGB haftet. Noch weniger haftet umgekehrt der Vertragshändler für ein etwaiges Verschulden des Herstellers, dessen Produkte er vertreibt (LG Frankenthal, Urteil vom 12. Mai 2016, 8 O 208/15, eingestellt in juris). Auch findet im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller keine Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung von § 166 BGB statt (LG Bielefeld, Urteil vom 03. Februar 2010, 3 O 222/09, eingestellt in juris).

Besondere Umstände, die zu einem sofortigen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen, folgen hier auch nicht aus dem erheblichen Vorlauf, den die Beklagten für die angekündigte Rückrufaktion und die Nachbesserung der Motorsoftware benötigen. Denn es liegt für die angesprochenen Verkehrskreise auf der Hand, dass sich eine solche flächendeckende Rückrufaktionen nicht innerhalb von wenigen Wochen organisieren und durchführen lassen. Demgegenüber fällt der Umstand, dass der Kläger ein Fahrzeug erworben hat, dessen Betriebserlaubnis eigentlich gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist, nicht entscheidend ins Gewicht. Denn durch die fehlende Zulassungskonformität wird der Kläger in der Nutzung seines Fahrzeuges nicht wesentlich beeinträchtigt, ist es doch unbestritten und allgemein bekannt, dass das zuständige Kraftfahrtbundesamt allein wegen dieses Umstandes von einer Fahrzeugstilllegung bis zur Durchführung der Rückrufaktion absieht.

II.
Aus den zuvor ausgeführten Gründen kann der Kläger von der Beklagten zu 1. auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB Herausgabe des Kaufpreises verlangen. Die Zuwendung des Kaufpreises ist mit Rechtsgrund erfolgt. Dieser Rechtsgrund besteht fort. Er ist nicht rückwirkend nach §§ 123, 142 BGB durch die vom Kläger mit Schreiben vom 03.10.2015 (Anlage K8) erklärte Aufrechnung erloschen. Ein diesbezügliches Anfechtungsrecht setzt eine arglistige Täuschung des Klägers voraus. Wie zuvor ausgeführt hat die Beklagte zu 1. eine solche Täuschung weder verübt, noch muss sie sich ein eventuell arglistiges Verhalten der Beklagten zu 2. zurechnen lassen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Käufer eines PKW kann vom Kaufvertrag zurücktreten wenn die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) verändert wurde

OLG Hamm
Urteil vom 09.04.2015
28 U 207/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Käufer eines Autos vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) verändert wurde und so ein Diebstahlverdacht besteht.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Rücktrittsrecht beim Verkauf eines Fahrzeugs mit veränderter FIN

Der Käufer eines Pkw kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine veränderte Fahrzeugidentifikationsnummer einen Diebstahlverdacht begründet und die behördliche Beschlagnahme des Fahrzeugs zum Zwecke der Rückgabe an einen früheren Eigentümer rechtfertigt. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts am 09.04.2015 entschieden
und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold bestätigt.

Der in Minsk (Weißrussland) lebende Kläger erwarb im Mai 2011 einen gebrauchten Toyota Land Cruiser von dem beklagten Autohändler aus Augustdorf zum Kaufpreis von 27.000 Euro. Als der Kläger mit dem Fahrzeug im Juli 2011 nach Polen einreiste, fiel auf, dass die sichtbare Kodierung der Fahrzeugidentifikationsnummer nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt war. Die polnischen Behörden vermuteten einen Diebstahl, beschlagnahmten den Pkw und beabsichtigen, ihn einem früheren Eigentümer auszuhändigen. Dem liegt nach dem Vortrag des Klägers folgendes, nachträglich bekannt gewordenes Geschehen zugrunde:

Der im Jahre 2004 erstzugelasse Toyota habe zunächst im Eigentum einer spanischen Autovermietung gestanden, der er im Juli 2007 gestohlen worden sei. Er sei dann nach Polen verbracht worden, über eine polnische Firma im Oktober 2008 in den Besitz einer polnischen
Familie gelangt, innerhalb der Familie vererbt und von einem Familienmitglied dann im April 2011 an die beklagte Firma aus Augustdorf veräußert worden.

Der Kläger hat gemeint, der Kaufvertrag sei rückabzuwickeln. An dem gestohlenen Fahrzeug habe ihm die Beklagte kein Eigentum verschaffen können. Von der Beklagten hat er deswegen die Rückzahlung des Kaufpreises von 27.000 EUR und Aufwendungsersatz verlangt. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, den Kaufvertrag mit dem Kläger ordnungsgemäß erfüllt zu haben, weil sie selbst jedenfalls nach dem Erbfall in Polen Eigentum an dem Fahrzeug erworben und dann beim
Verkauf auf den Kläger übertragen habe.

Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger recht gegeben. Die vom Kläger behauptete Fahrzeughistorie und den von der Beklagten vorgetragenen Eigentumsübergang bräuchten nicht im Einzelnen aufgeklärt zu werden. Das Fahrzeug weise einen Rechtsmangel
auf, der den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige. Der Rechtsmangel werde durch die polnische Beschlagnahme des Fahrzeugs begründet, die auch die Rückgabe des Fahrzeugs an die ursprünglich berechtigte spanische Autovermietungsfirma vorbereiten solle und so zu einem endgültigen Besitzverlust des Klägers führen könne. Dass die spanische Firma zunächst Fahrzeugeigentümerin gewesen sei, habe die Untersuchung der gefälschten FIN ergeben, durch die die ursprüngliche FIN habe ermittelt werden können. Hierdurch sei die frühere Eigentümerin zu ermitteln gewesen. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger das beschlagnahmte Fahrzeug habe auslösen können. Auf einen möglichen (gutgläubigen) Erwerb des Fahrzeugs beim Erbgang in der polnischen Familie könne sich die Beklagte nicht berufen, weil der Kläger im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung keine Informationen und Nachweise gehabt habe, um den polnischen Behörden einen derartigen Erwerb nachzuweisen. Die am Fahrzeug veränderte FIN begründe zudem einen Sachmangel des Fahrzeugs, der den Rücktritt des Klägers ebenfalls rechtfertige. Nach dem Vertragsrücktritt habe die Beklagte dem Kläger den Kaufpreis und ca. 2.500 Euro Kosten zu erstatten, die der Kläger im Vertrauen auf den Erwerb aufgewandt habe. Rechtskräftiges Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.04.2015 (28 U 207/13).