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BGH: Rücktritt von einem Bauträgervertrag schließt bereits verwirkte Vertragsstrafe nicht aus

BGH
Urteil vom 22.05.2025
VII ZR 129/24
BGB § 339 Satz 1, § 341 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1, § 650u Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entzschieden, dass der Rücktritt von einem Bauträgervertrag eine bereits verwirkte Vertragsstrafe nicht ausschließt.

Leitsatz des BGH:
Tritt ein Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurück, erlischt hierdurch nicht der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - VII ZR 129/24 - KG Berlin - LG Berlin II Tegeler Weg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Erlöschen des Widerrufsrechts bei Versicherungsverträgen ein Jahr nach erster Prämienzahlung ohne ordungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht europarechtskonform

EuGH
Urteil vom 19.12.2013
C‑209/12
Walter Endress
gegen
Allianz Lebensversicherungs AG


Tenor der Entscheidung:
Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: