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AG München: Schadensersatz wegen missglückter Haarfärbung durch Friseur nur bei vorherigem Nachbesserungsverlangen des Kunden

AG München
Urteil vom vom 24.01.2019
213 C 8595/18


Das AG München hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen missglückter Haarfärbung beim Friseur regelmäßig nur bei vorherigem Nachbesserungsverlangen des Kunden besteht.

Die Pressemitteilung des AG München:

Missglückte Haarfärbung
Die Friseurin muss in angemessener Frist nachbessern dürfen, bevor Schadensersatz verlangt werden kann.

Das Amtsgericht München hat am 24.01.2019 die Klage der Kundin aus dem Raum Dachau gegen die Friseurmeisterin mit damaliger sogenannter Stuhlmiete in einem Salon im Münchener Glockenbachviertel auf Zahlung von 530 Euro Schadensersatz und mindestens 500 Euro Schmerzensgeld abgewiesen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe am 06.05.2017 die Beklagte unter Vorlage einer Fotografie der Bloggerin Xenia mit der Ausführung einer bestimmten Haarfärbetechnik, der sog. Balayage-Technik, beauftragt. Das gleichmäßig über den gesamten Kopf verteilte Haarfärbemittel habe sich über zwei Stunden auf ihrem Kopf befunden. Ihre Kopfhaut habe massiv zu brennen und jucken begonnen. Nach dem Ausspülen seien ihre Haare gleichmäßig dottergelb gewesen. Die Beklagte habe ihr noch im Salon geäußertes Verlangen zur Beseitigung der inakzeptablen Haarschäden und Färben der Haare in der Balayage-Technik abgelehnt und wegen akuter zeitlicher Verhinderung keinen Alternativtermin angeboten. Die Beklagte habe nur mehrfach zum Ausdruck gebracht, wie sehr sie selbst von dem Ergebnis begeistert sei und der Klägerin eine Silbertönung zur häuslichen Selbstanwendung mitgegeben, um den Gelbstich zu beseitigen. Die Klägerin habe in „Schockstarre“ für die Friseurbehandlung samt Silbertönung einen Betrag in Höhe von 153 Euro bezahlt und den Salon verlassen. Der Gelbstich sei aber geblieben. Das Haar habe durch die viel zu lange Einwirkzeit Schaden genommen. All dies habe über lange Zeit auch negative psychische Auswirkungen gehabt.

Die Beklagte trägt vor, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, der Klägerin die Haare gefärbt zu haben. Das Nacherfüllungsverlangen einer unzufriedenen Kundin würde sie niemals ablehnen. Sie habe aufgrund der Zahlung der Klägerin und dem Umstand, dass sich die Klägerin bis Dezember nicht mehr mit ihr in Verbindung gesetzt habe jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin mit der unterstellten Friseurleistung im Wesentlichen zufrieden gewesen sei. Ein Nachbesserungsverlangen sei hier auch nicht unzumutbar gewesen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht:
„Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung setzt gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. (...) Dem Verhalten der Klägerin vor Ort ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung offenkundig nicht zu entnehmen. (...) Das Verlangen der Klägerin erfüllt die Anforderungen an eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht, da der Beklagten insoweit keinerlei „angemessene“ Zeit zur Beseitigung eingeräumt, sondern ein sofortiges Handeln - und auch nur ein solches - verlangt wurde. (...)
Dem von der Klägerin dargelegten Verhalten der Beklagten kann eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung (...) nicht entnommen werden. Allein die Tatsache, dass die Beklagte auf das sofortige Beseitigungsverlangen der Klägerin aufgrund einer akuten zeitlichen Verhinderung lediglich mit der Übergabe einer Silbertönung zur Eigenanwendung reagiert und der Klägerin auch keinen Alternativtermin angeboten haben soll, stellt keine die Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende Nacherfüllungsverweigerung dar. Im Gegenteil, die Beklagte hat sich durch Übergabe der Silbertönung gerade mit der angeblichen Mängelanzeige der Klägerin auseinandergesetzt und versucht, dieser Abhilfe zu verschaffen. Die Nacherfüllung ist der Klägerin vorliegend auch nicht unzumutbar (...). Dies wäre etwa nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen der Fall oder wenn dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers besondere Bedeutung zukommt, etwa bei dauerhaften bzw. unabänderlichen körperlichen Eingriffen wie einer Tätowierung. Das - gerade nicht dauerhafte oder unabänderliche - Färben oder Schneiden von Haaren stellt auch keinen mit einer Tätowierung vergleichbaren körperlichen Eingriff dar (...).
Da das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung im vorliegenden Fall auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages weder unzumutbar noch aus anderen Gründen entbehrlich war und tatsächlich auch nicht erfolgt ist, scheiden werkvertragliche Mängelgewährleistungsansprüche der Klägerin insgesamt aus. (...)
Auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund vertraglicher Nebenpflichtverletzung (...) oder unerlaubter Handlung (...) scheidet vorliegend aus, da die Klagepartei eine Gesundheitsschädigung oder gar Körperverletzung durch die Beklagte bereits nicht hinreichend schlüssig und substantiiert dargetan hat.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


BGH: Rechtliches Gehör - Bundespatentgericht muss auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen wenn eine Partei in mündlicher Verhandlung auf einen Hinweis des Gerichts nicht Stellung nehmen ka

BGH
Beschluss vom 06.07.2017
I ZB 59/16
PLOMBIR
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass das Bundespatentgericht auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen muss, wenn eine Partei in mündlicher Verhandlung auf einen Hinweis des Gerichts nicht Stellung nehmen kann. Geschieht dies nicht, so wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Leitsatz des BGH:

Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Bundespatentgericht eine Schriftsatzfrist gewähren oder die mündliche Verhandlung auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, wenn eine Partei zu einem in der mündlichen
Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts nicht abschließend Stellung nehmen kann.

BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat. 1 - dominierender Programmhinweis überwiegt Schriftzug Werbung

Bundesverwaltungsgericht
Ur­teil vom 14.10.2015
6 C 17.14


Das BVerwG hat entschieden, dass der Fernsehsender Sat 1 von der zuständigen Landesmedienanstalt zu Recht gerügt wurde, da der Sender Werbung und Programm unzureichend getrennt hatte.

Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 zu Recht beanstandet

Ein Fern­seh­ver­an­stal­ter ver­stößt gegen das Gebot des Rund­funk­staats­ver­trags, Wer­bung ein­deu­tig von an­de­ren Sen­dungs­tei­len ab­zu­set­zen, wenn vor Be­ginn der Wer­bung in einen noch lau­fen­den Pro­gramm­hin­weis zwar der Schrift­zug „Wer­bung“ ein­ge­blen­det wird, der wei­ter lau­fen­de Pro­gramm­hin­weis je­doch den Bild­schirm op­tisch do­mi­niert. Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heute ent­schie­den.

Die Klä­ge­rin ver­an­stal­tet das Fern­seh­pro­gramm Sat.1. Wäh­rend der Un­ter­bre­chung der Serie „Anna und die Liebe“ wurde ein Pro­gramm­hin­weis auf die Über­tra­gung eines Box­kamp­fes aus­ge­strahlt. Zu sehen war zu­nächst für etwa zwei Se­kun­den ein den ge­sam­ten Bild­schirm aus­fül­len­der bren­nen­der Box­ring und in der rech­ten Bild­schirm­hälf­te der Boxer Felix Sturm. Wäh­rend die­ser sich auf die Ka­me­ra zu­be­weg­te, er­schie­nen in der Mitte des Bil­des in einem schwar­zen Kreis die Buch­sta­ben „FR“ und links da­ne­ben der Hin­weis „HEUTE 22.15 STURM VS. MUR­RAY“. Nach die­sen zwei Se­kun­den ver­wan­del­te sich der schwar­ze Kreis mit den Buch­sta­ben „FR“ zu einem dre­hen­den far­bi­gen Ball, dem so ge­nann­ten Sat.1-Ball. Gleich­zei­tig wurde der Schrift­zug „WER­BUNG“ ein­ge­blen­det. Diese Ein­blen­dung dau­er­te wie­der­um ca. zwei Se­kun­den. Im An­schluss daran be­gann der erste Wer­be­spot. In ver­gleich­ba­rer Weise wurde am sel­ben Tag wäh­rend der Un­ter­bre­chung der Serie „K 11“ in eine Pro­gramman­kün­di­gung für die Show „The Voice of Ger­ma­ny“ vor dem nach­fol­gen­den Wer­be­block der Schrift­zug „WER­BUNG“ ein­ge­blen­det. Durch den an­ge­foch­te­nen Be­scheid be­an­stan­de­te die be­klag­te Lan­des­me­di­en­an­stalt in die­sen bei­den Fäl­len einen Ver­stoß gegen das rund­funk­recht­li­che Gebot einer Tren­nung von Wer­bung und Pro­gramm. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt an der Wein­stra­ße hat die hier­ge­gen er­ho­be­ne Klage ab­ge­wie­sen, das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz hat die Be­ru­fung der Klä­ge­rin zu­rück­ge­wie­sen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat auch die Re­vi­si­on der Klä­ge­rin zu­rück­ge­wie­sen: Nach der hier ein­schlä­gi­gen Be­stim­mung des Rund­funk­staats­ver­trags muss Wer­bung dem Me­di­um an­ge­mes­sen durch op­ti­sche oder akus­ti­sche Mit­tel oder räum­lich ein­deu­tig von an­de­ren Sen­dungs­tei­len ab­ge­setzt sein. An­de­re Sen­dungs­tei­le im Sinne die­ser Be­stim­mung sind auch Hin­wei­se auf ei­ge­ne spä­te­re Sen­dun­gen. Um die hier aus­ge­strahl­ten Pro­gramm­hin­wei­se von der nach­fol­gen­den Wer­bung ab­zu­set­zen, hat die Klä­ge­rin als op­ti­sches Mit­tel die Ein­blen­dung des Schrift­zugs „WER­BUNG“ in den Pro­gramm­hin­weis ver­wandt. Zwar ver­langt der Rund­funk­staats­ver­trag nicht, dass das op­ti­sche Mit­tel zur Tren­nung von Pro­gramm und Wer­bung nach dem letz­ten Bild des Pro­gramms und vor dem ers­ten Bild der Wer­bung ein­ge­setzt wird. Je­doch war diese Ein­blen­dung an­ge­sichts der hier von der Klä­ge­rin ge­wähl­ten Ge­stal­tung nicht ge­eig­net, die nach­fol­gen­de Wer­bung, wie vom Rund­funk­staats­ver­trag ver­langt, ein­deu­tig von dem Pro­gramm­hin­weis ab­zu­set­zen. Die sehr kurze Ein­blen­dung des Schrift­zugs „WER­BUNG“ reich­te wegen der op­ti­schen Do­mi­nanz des wei­ter­lau­fen­den Pro­gramm­hin­wei­ses nicht aus, dem durch­schnitt­lich auf­merk­sa­men Zu­schau­er hin­rei­chend deut­lich zu ma­chen, dass un­mit­tel­bar da­nach Wer­bung be­ginnt.

BVerwG 6 C 17.14 - Ur­teil vom 14. Ok­to­ber 2015