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BGH-Entscheidung zur Haftung von Sharehostern liegt im Volltext vor - File-Hosting-Dienst

BGH
Urteil vom 15.08.2013
I ZR 80/12
File-Hosting-Dienst
UrhG § 97; TMG § 7 Abs. 2, § 10


Nun liegt auch der Volltext der Entscheidung vor (siehe auch "Pressemitteilung des BGH zur Rapidshare-Entscheidung liegt vor - Haftung und Prüfungspflichten von File-Hosting-Diensten" ).

Leitsätze des BGH:

a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. - Alone in the Dark).

b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 - Alone in the Dark).

c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln - hingewiesen worden ist.

BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Pressemitteilung des BGH zur Rapidshare-Entscheidung liegt vor - Haftung und Prüfungspflichten von File-Hosting-Diensten

BGH
Urteil vom 15.08.2013
I ZR 80/12
File-Hosting-Dienst


Nunmehr liegt auch eine Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 15.08.2013 - I ZR 80/12 vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH bestätigt Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg - Prüfungspflichten für Sharehoster" über die Entscheidung berichtet.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Ein File-Hosting-Dienst ist zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. "

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "Pressemitteilung des BGH zur Rapidshare-Entscheidung liegt vor - Haftung und Prüfungspflichten von File-Hosting-Diensten" vollständig lesen

BGH bestätigt Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg - Prüfungspflichten für Sharehoster

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut einer Pressemitteilung des Börsen Vereins des Deutschen Buchhandels mit Urteil vom 15. Augst 2013 die Revision von RapidShare gegen die Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012 - 5 U 87/09 (siehe dazu OLG Hamburg: Rapidshare haftet als Störer für gehostete Dateien jedenfalls dann, wenn diese in einschlägigen Linklisten erscheinen ) zurückgewiesen.

Weitere Einzelheiten sind noch nicht bekannt. Der BGH hatte grundsätzlich bereits mit Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 eine Verantwortlichkeit von Rapidshare und anderer Sharehostingdienste nach den Grundsätzen der Störerhaftung bejaht (siehe dazu BGH: Filehoster Rapidshare haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien ).

Rapidshare-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor - Haftung des Filehosters für Urheberrechtsverletzungen

BGH
Urteil vom 12.07.2012
I ZR 18/11
Alone in the Dark
UrhG § 97; TMG § 7 Abs. 2, § 10


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Filehoster Rapidshare haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.

b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.

c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11 - OLG Düsseldorf -LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Rapidshare gegen Atari - Pressemitteilung des BGH zur Haftung von Filehostingdiensten liegt vor

Nunmehr liegt auch die Pressemitteilung des BGH in Sachen Rapdishare gegen Atari zur Haftung von Filehostingdiensten bei Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien vor. Wir hatten heute bereits in dem Beitrag "BGH: Filehoster Rapidshare haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien" darüber berichtet. "Rapidshare gegen Atari - Pressemitteilung des BGH zur Haftung von Filehostingdiensten liegt vor" vollständig lesen

BGH: Filehoster Rapidshare haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien

BGH
Urteil vom 12.07.2012
I ZR 18/11
Rapidshare


Der BGH hat wenig überraschend und in Einklang mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung (z.B. BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 96/03; BGH, Urteil vom 30.4.2008 – I ZR 73/05) entschieden, dass der Filehoster Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Inhalte nach den Grundsätzen der Störerhaftung haften kann. Der gegenteiligen Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.04.2012 - I-20 U 166/09) folgte der BGH nicht. Vielmehr steht die Entscheidung im wesentlichen im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Hamburg zur Störerhaftung (z.B. Urteil vom 14.03.2012 - 5 U 87/09)

Die Frage, was dem Filehoster im vorliegenden Fall zumutbar war und welche Maßnahmen dieser ergreifen muss, um derartige Rechtsverletzungen zu verhindern, hat der BGH nicht beantwortet, sondern die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.

Es ist äußerst Schade, dass der BGH sich bei der eigentlich spannenden Frage, nämlich was einem Anbieter konkret zumutbar ist, um Rechtsverletzungen zu verhindern, wieder nur sehr zurückhaltend äußert und keinen mehr oder weniger klaren Kriterienkatalog aufstellt.






Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg liegt im Volltext vor - Haftung von Sharehosting-Anbieter für Urheberrechtsverletzungen

Die Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg Urteil vom 14.03.2012 - 5 U 87/09 liegt nunmehr im Volltext vor. Wie hatten bereits in dem Beitrag "OLG Hamburg: Rapidshare haftet als Störer für gehostete Dateien jedenfalls dann, wenn diese in einschlägigen Linklisten erscheinen" darüber berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Rapidshare haftet als Störer für gehostete Dateien jedenfalls dann, wenn diese in einschlägigen Linklisten erscheinen

OLG Hamburg
Urteil vom 14.03.2012
5 U 87/09
Rapdishare


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Sharehoster Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien jedenfalls dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Dateien in einschlägigen Linklisten erscheinen.

"Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht.
[...]
"Nach Auffassung des Senates kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.[...]Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren."


Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen, so dass vermutlich der BGH das letzte Wort in diesem Rechtsstreit haben wird.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamburg finden Sie hier:

"OLG Hamburg: Rapidshare haftet als Störer für gehostete Dateien jedenfalls dann, wenn diese in einschlägigen Linklisten erscheinen" vollständig lesen

OLG Köln: Rapidshare - Ein Filehostingdienst ist verpflichtet externe Linksammlungen auf Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Daten zu überprüfen

Urteil des OLG Köln vom 07.09.2007 - 6 U 100/07
Urteil des OLG Köln vom 07.09.2007 - 6 U 86/07
Rapdishare


Das OLG Köln hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verantwortlichkeit eines Filehostingdienstes für Urheberrechtsverletzungen befasst . Das Gericht versucht dabei, die aus der allgemeinen Mitstörerhaftung folgenden Überwachungs- und Überprüfungspfllichten derartiger Dienste zu konkretisieren. Nach Ansicht des OLG Köln ist ein Filehoster verpflichtet ggf. auch durch zusätzliches Personal externe Linksammlungen manuell auf Rechtsverstöße durch gehostete Daten zu überprüfen.


Den Volltext beider Entscheidungen finden Sie hier: "OLG Köln: Rapidshare - Ein Filehostingdienst ist verpflichtet externe Linksammlungen auf Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Daten zu überprüfen" vollständig lesen