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BVerfG: Schmähkritik eines YouTubers nicht von Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit gedeckt - Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Beledigung unzulässig

BVerfG
Beschluss vom 09.06.2025
1 BvR 2721/24

Das BVerfG hat entschieden, dass die Schmähkritik eines YouTubers nicht von der Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit gedeckt ist und die Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Beledigung als unzulässig abgewiesen.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Beleidigung

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung wendet.

Der Beschwerdeführer veröffentlichte auf seinem YouTube-Kanal drei Videos, die sich auf drei jeweils klar zu identifizierende deutsche Politikerinnen beziehen. In zwei der drei Videos ist unter anderem eine Filmsequenz eingeschnitten, in der eine Person „Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!“ rief, nachdem zuvor Sequenzen, die die jeweils betroffene Politikerin zeigten, eingeblendet wurden. Im dritten Video kommentierte der Beschwerdeführer eine Äußerung einer dritten Politikerin bezogen auf das Themenfeld der Migrationsbegrenzung in ironischem Ton mit dem Satz „Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!“. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in drei Fällen aufgrund des zuvor geschilderten Sachverhalts verurteilt. Die Berufung und die Revision des Beschwerdeführers wurden jeweils verworfen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz. So seien unter anderem die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, sie zeigt insbesondere weder eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit noch der Meinungsfreiheit hinreichend auf.

Selbst wenn man vom Vorliegen eines Kunstwerkes ausginge, hat die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend dargelegt, dass eine Verurteilung auf dieser Grundlage ausscheidet. Insbesondere wird die Frage, inwieweit das Vorliegen von Schmähkritik über die anerkannte Bedeutung in der Dogmatik der Meinungsfreiheit hinaus auch für die Kunstfreiheit erheblich ist, nicht erörtert.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass das Landgericht fälschlicherweise vom Vorliegen von Schmähkritik ausgegangen ist.

Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nicht inhaltlich damit auseinandergesetzt, dass das Landgericht zumindest eine hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Politikerinnen durchgeführt hat und es deswegen nicht darauf ankommt, ob eine Schmähkritik, die eine Abwägung entbehrlich machen würde, vorliegt. Weshalb die hilfsweise Abwägung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen sollte, legt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Unterlassungsanspruch einer Streamerin gegen Streamer wegen Äußerungen in Hatevideos auf YouTube - Persönlichkeitsrechtsverletzung aber keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche

OLG Frankfurt
Urteil vom 17.07.2025
16 U 80/24


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Streamerin gegen einen Streamer wegen Äußerungen in Hatevideos auf YouTube einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat aber keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Hatefluencer - Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern

Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die Klägerin ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u.a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u.a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X.

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das Landgericht hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben.

Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat das Urteil teilweise abgeändert.

Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete der Senat seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe.

Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell, „diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“.

Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte der Senat aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewertet die Beiträge der Klägerin.

Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die geführten öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte der Senat seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch.

Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, Az. 16 U 80/24
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.5.2024, Az. 2-03 O 155/24)