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LG Aachen: Kein Anspruch auf Übersendung einer Rechnung im Original in Papierform - daher auch kein Zurückbehaltungsrecht

LG Aachen
Urteil vom 09.01.2018
41 O 44/17


Das LG Aachen hat entschieden, dass kein Anspruch auf Übersendung einer Rechnung im Original in Papierform und daher auch kein Zurückbehaltungsrechtbesteht besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten greift jedoch nicht, da die Klägerin spätestens im Prozess Kopie der streitgegenständlichen Rechnung vorgelegt hat. Dies reicht entgegen der Auffassung der Beklagten aus. Im hier maßgeblichen Jahr 2016 war die Umsatzsteuervoranmeldung mittels amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV sowie Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.10.2015 zu Dokument 2015/0875211). Bei solchen fernübermittelten Unterlagen macht es aber im Vorsteuervergütungsverfahren keinen Unterschied, ob ein vom Rechnungsaussteller selbst erstelltes Dokument, das als Kopie des Originaldokumentes ausgewiesen ist, oder eine vom Antragsteller selbst erstellte Kopie des Originaldokumentes elektronisch übermittelt wird, da weder die Neufassung des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV noch die vorherige Fassung die Auffassung zulassen, dass nicht eine Rechnungskopie, sondern nur das Original der Rechnung unmittelbarer Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein darf (so: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 11.05.2016, Aktenzeichen 2 K 2123/13, Juris; bestätigt durch BFH, Urteil vom 30.8.2017, XIR 25/16).

Zwar waren in der Vergangenheit mit dem in Papierform bei der Umsatzsteuervergütung zu stellenden Antrag die maßgeblichen Rechnungen als Originale in Papierform vorzulegen. Hierdurch konnte das Finanzamt auf den Originalrechnungen Markierungen anbringen, die eine wiederholte mißbräuchliche Nutzung einer Rechnung zu Vergütungszwecken verhinderte und zugleich sicherstellte, dass der Antragsteller im Besitz der Originaldokumente war. Weiterhin konnte geprüft werden, ob an dem Original Manipulationen vorgenommen worden sind.

Mit Umstellung des Verfahrens auf die digitale Übermittlung sollen Originalrechnungen jedoch nur noch bei begründeten Zweifeln in Papierform angefordert werden (§ 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV). In den übrigen Fällen verzichtet die Verwaltung aus verfahrensökonomischen Gründen darauf, die Originalrechnung hinsichtlich ihrer Authenzität zu überprüfen und im Hinblick auf eine künftige Verwendung zu markieren. Aus diesen Gründen hat das Finanzgericht Köln in der oben genannten Entscheidung bei einem Fall mit Auslandsbezug die Vorlage einer Originalrechnung grundsätzlich nicht mehr für erforderlich erachtet. Denn eine Kopie stellt ein Abbild eines Originaldokumentes dar, so dass es keinen Unterschied macht, ob das Originaldokument zur elektronischen Übersendung vermittelt worden ist oder eine Kopie des Originaldokumentes. In beiden Fällen kann das Finanzamt weder das Originaldokument im Hinblick auf seine Authenzität prüfen noch hieran Markierungen anbringen. Damit kann es aber auch eine mißbräuchliche Verwendung einer Originalrechnung in einem anderen Verfahren zu Vorsteuererstattungszwecken nicht wirksam verhindern, so dass die Übersendung einer Kopie ausreicht.

Die Kammer sieht keinen Anlass, vor diesen Grundsätzen, wenn sie schon für Fälle mit Auslandsbezug gelten, in einem Fall wie hier mit reinem Inlandsbezug abzuweichen. Aus diesem Grunde kann die Beklagte wegen des von ihr behaupteten Nichterhalts der Originalrechnung kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Denn sie hat unstreitig Kopien der Originalrechnung erhalten, nach dem eigenen Vortrag mit E-Mail vom 27.10.2016, spätestens jedoch aber im Verfahren.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: