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BGH: Anspruch auf Entfernung aus dem Google-Suchindex richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO und erfolgt nach umfassender Grundsrechtsabwägung - Recht auf Vergessenwerden

BGH
Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18
Beschluss vom 27.07.2020 - VI ZR 476/18


Der BGH hat sich in in zwei Entscheidungen mit einem Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber Google auf Entfernung von Inhalten befasst. Der BGH hat entschieden, dass sich ein ein Anspruch auf Entfernung aus dem Google-Suchindex nunmehr nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO (Recht auf Vergessenwerden) richtet und eine umfassende Grundsrechtsabwägung der Grundrechte aller Beteiligten erfordert.

Seine Rechtsprechnung, wonach ein Suchmaschinenbetreiber erst nach Kenntnis von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung tätig werden muss, hat der BGH dabei ausdrücklich aufgegeben (siehe zur alten BGH-Rechtsprechung BGH: Google muss ab Inkenntnissetzung klar erkennbare Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus Suchindex löschen - Keine Vorabüberprüfung der im Suchindex gelisteten Inhalte).

Darüber hinaus hat der BGH weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Recht auf Vergessenwerden dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google ("Recht auf Vergessenwerden")

Verfahren VI ZR 405/18:

Der Kläger war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf; kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen ist. Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DS-GVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest.

Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren gegen die Beklagte zukommt.

Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen.

Verfahren VI ZR 476/18:

Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleitungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin ist seine Lebensgefährtin und war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, "durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen", erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, u.a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Sie begehren von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als sog. "thumbnails" anzuzeigen. Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zum einen ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob es mit den Rechten des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar ist, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise - z.B. durch eine einstweilige Verfügung - Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte.

Zum anderen bittet der Bundesgerichtshof um Antwort auf die Frage, ob im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder ("thumbnails") zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen ist, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird.

Vorinstanzen:

VI ZR 405/18:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 6. September 2018 – 16 U 193/17

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 26. Oktober 2017 – 2-03 O 190/16

und

VI ZR 476/18:

Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 8. November 2018 – 15 U 178/17

Landgericht Köln – Urteil vom 22. November 2017 – 28 O 492/15

Die maßgebliche Vorschrift der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) lautet:

Art. 17 Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. (…)

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. (…)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (…)


BVerfG: Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen - Recht auf Vergessen II

BVerfG
Beschluss vom 6. November 2019
1 BvR 276/17
Recht auf Vergessen II


Das BVerfG hat entschieden, dass die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen ist.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich vollvereinheitlichen Rechts am Maßstab der Unionsgrundrechte - Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen

Dem heute veröffentlichten Beschluss „Recht auf Vergessen II“, der ergänzt wird durch den Beschluss vom selben Tag „Recht auf Vergessen I“ (vergleiche PM Nr. 83/2019), liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie betrifft. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt und eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen. Dieses hatte eine Klage der Beschwerdeführerin gegen einen Suchmaschinenbetreiber abgewiesen, mit der sie sich dagegen wandte, dass auf Suchabfragen zu ihrem Namen der Link zu einem 2010 in ein Onlinearchiv eingestellten Transkript eines Fernsehbeitrags nachgewiesen wurde, in dem ihr unter namentlicher Nennung ein unfairer Umgang mit einem gekündigten Arbeitnehmer vorgeworfen wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die anwendbaren Regelungen unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht und deshalb die Grundrechte des Grundgesetzes nicht anwendbar sind. Soweit jedoch die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte, so dass keine Schutzlücken entstehen. Es nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung im Rahmen des Art. 23 GG wahr.

In der Sache führt der Senat aus, dass die Grundrechte der Charta wie die des Grundgesetzes nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten gewährleisten und hierbei miteinander in Ausgleich zu bringen sind. Das Oberlandesgericht hat in diesem Sinne die Grundrechtspositionen der Parteien sowie die zu berücksichtigenden Grundrechte Dritter, insbesondere die hierbei beachtliche Meinungsfreiheit des für den Beitrag verantwortlichen Norddeutschen Rundfunks, sachgerecht in die Abwägung eingestellt.

Sachverhalt:

1. Am 21. Januar 2010 strahlte der Norddeutsche Rundfunk einen Beitrag des Fernsehmagazins „Panorama“ mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ aus. Gegen Ende dieses Beitrags, für den die Beschwerdeführerin zuvor ein Interview gegeben hatte, wurde der Fall eines gekündigten ehemaligen Mitarbeiters des von ihr als Geschäftsführerin geleiteten Unternehmens dargestellt. In Anknüpfung an die geplante Gründung eines Betriebsrats wurde ihr in dem Beitrag ein unfairer Umgang mit dem Mitarbeiter vorgeworfen.

Der Norddeutsche Rundfunk stellte eine Datei mit einem Transkript dieses Beitrags unter dem Titel „Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ auf seiner Internetseite ein. Bei Eingabe des Namens der Beschwerdeführerin in die Suchmaske des Suchmaschinenbetreibers Google wurde als eines der ersten Suchergebnisse die Verlinkung auf diese Datei angezeigt. Nachdem dieser es abgelehnt hatte, die Nachweise dieser Seite zu unterlassen, erhob die Beschwerdeführerin Klage, die vom Oberlandesgericht abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin könne weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a. F. noch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Entfernung des Links (im Weiteren auch: Auslistung) beanspruchen.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Bereits die Überschrift des Suchergebnisses sei verfälschend, da sie niemals „fiese Tricks“ angewandt habe. Das Suchergebnis rufe eine negative Vorstellung über sie als Person hervor, die geeignet sei, sie als Privatperson herabzuwürdigen. Überdies liege der Bericht zeitlich so weit zurück, dass auch in Folge des Zeitablaufs kein berechtigtes öffentliches Interesse mehr an ihm bestehe.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Das Verfahren gibt zunächst Anlass, den verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab im Kontext des Unionsrechts näher zu bestimmen.

1. Der von der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren verfolgte Anspruch auf Auslistung richtet sich – sowohl für die damals geltende Datenschutzrichtlinie als auch für die heutige Datenschutz-Grundverordnung – nach Rechtsvorschriften, die unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht sind und damit in allen Staaten der Europäischen Union gleichermaßen gelten. Die Frage, welche personenbezogenen Daten eine Suchmaschine auf Suchabfragen nachweisen darf, fällt auch nicht in den Bereich des sogenannten Medienprivilegs, für das den Mitgliedstaaten ein Ausgestaltungsspielraum zusteht (im Unterschied zur Rechtslage in dem Beschluss „Recht auf Vergessen I“ vom selben Tag, PM Nr. 83/2019).

2. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Das Unionsrecht hat hier gegenüber den Grundrechten des Grundgesetzes Anwendungsvorrang. Für die Frage, ob vollständig vereinheitlichte Regelungen gegen Grundrechte verstoßen, entspricht das der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nichts anderes gilt für die Frage, ob das vollvereinheitlichte Fachrecht grundrechtskonform angewendet wird.

a) Die Anwendung der Unionsgrundrechte folgt hier aus der Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die Europäische Union. Wenn diese Regelungen schafft, die in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten und einheitlich angewendet werden sollen, muss auch der bei der Anwendung dieser Regelungen zu gewährleistende Grundrechtsschutz einheitlich sein. Dem steht eine Heranziehung der jeweiligen mitgliedstaatlichen Grundrechtsstandards von vorneherein entgegen. Denn derzeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese mitgliedstaatlichen Grundrechtsstandards über das gemeinsame Fundament der Europäischen Menschenrechtskonvention hinaus deckungsgleich sind. In ihnen spiegeln sich vielfältig bedingte tatsächliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten wie auch je eigene geschichtliche Erfahrungen. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass sich der Grundrechtsschutz der Grundrechtecharta gerade mit demjenigen des Grundgesetzes deckt. Damit ist von einem jeweiligen Eigenstand der unionsrechtlichen und der nationalen Grundrechte auszugehen.

b) Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Vorbehalt, dass der Grundrechtsschutz durch die Unionsgrundrechte hinreichend wirksam ist. Erforderlich ist deshalb, dass deren Schutz dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist. Nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts – zumal unter Geltung der Charta – ist dies der Fall.

3. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt erstmals entschieden, dass es die Anwendung des Unionsrechts durch deutsche Stellen selbst am Maßstab der Unionsgrundrechte prüft, soweit diese die deutschen Grundrechte verdrängen.

a) In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht eine Prüfung am Maßstab der Unionsgrundrechte nicht ausdrücklich in Erwägung gezogen. Soweit es die grundgesetzlichen Grundrechte nicht angewendet hat, hat es vielmehr auf eine Grundrechtsprüfung ganz verzichtet und die Grundrechtskontrolle den Fachgerichten in Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof überlassen. Diese Rechtsprechung bezog sich auf Fallkonstellationen, in denen, mittelbar oder unmittelbar, die Gültigkeit von Unionsrecht – also nicht dessen Anwendung – in Frage stand.

b) Geht es hingegen wie hier um die Frage, ob deutsche Gerichte oder Behörden bei der Anwendung vollvereinheitlichten Unionsrechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Unionsgrundrechte im Einzelfall genügt haben, kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht aus der Grundrechtsprüfung zurückziehen; vielmehr gehört es dann zu seinen Aufgaben, Grundrechtsschutz am Maßstab der Unionsgrundrechte zu gewährleisten. Die in Art. 23 Abs. 1 GG vorgesehene Öffnung des Grundgesetzes für das Unionsrecht meint nicht einen Rückzug der deutschen Staatsgewalt aus der Verantwortung für die der Union übertragenen Materien; vielmehr sieht sie eine Mitwirkung der deutschen Staatsorgane und damit auch des Bundesverfassungsgerichts an deren Entfaltung vor. Durch die Einbeziehung der Unionsgrundrechte als Prüfungsmaßstab nimmt das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde daher seine Integrationsverantwortung wahr.

Maßgeblich ist hierfür vor allem, dass nach dem heutigen Stand des Unionsrechts anderenfalls eine Schutzlücke hinsichtlich der fachgerichtlichen Anwendung der Unionsgrundrechte entstünde. Denn eine Möglichkeit Einzelner, die Verletzung von Unionsgrundrechten durch die mitgliedstaatlichen Fachgerichte unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof geltend zu machen, besteht nicht. Das Unionsrecht kennt anders als das deutsche Recht keine Verfassungsbeschwerde. Diese Schutzlücke wird auch nicht durch die schon bisher ausgeübte Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlageverpflichtung der Fachgerichte an den Europäischen Gerichtshof hinreichend geschlossen.

4. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte der Grundrechtecharta als Prüfungsmaßstab anlegt, übt es seine Kontrolle in enger Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof aus. Denn die Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts und damit auch der Grundrechte der Charta liegt bei diesem. Soweit er deren Auslegung nicht bereits geklärt hat oder die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze nicht aus sich heraus offenkundig sind – etwa auf der Grundlage einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte –, wird das Bundesverfassungsgericht ihm Fragen gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegen. Ob die Fachgerichte, soweit sie im fachgerichtlichen Instanzenzug letztinstanzlich entscheiden, insoweit ebenfalls vorlagepflichtig bleiben, bedurfte keiner Entscheidung.

5. Die Frage, ob die Grundrechte des Grundgesetzes oder der Charta anzuwenden sind, hängt, wie sich aus den beiden heute veröffentlichten Senatsbeschlüssen „Recht auf Vergessen I und II“ ergibt, maßgeblich von einer Unterscheidung zwischen vollständig vereinheitlichtem und gestaltungsoffenem Unionsrecht ab. Dies richtet sich nach einer Auslegung des jeweils anzuwendenden unionsrechtlichen Fachrechts und lässt sich nicht entlang der im deutschen Recht bekannten Abgrenzung zwischen unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessen entscheiden, zwischen denen das Unionsrecht nicht in gleicher Weise unterscheidet wie das deutsche Recht. Es ist vielmehr in Bezug auf die jeweilige Norm des Unionsrechts zu untersuchen, ob sie auf die Ermöglichung von Vielfalt und die Geltendmachung verschiedener Wertungen angelegt ist oder nicht.

6. Obwohl der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts damit erstmals entschieden hat, Verfassungsbeschwerden gegebenenfalls am Kontrollmaßstab der Unionsgrundrechte zu prüfen, bedurfte es keiner Entscheidung des Plenums. Diese ist nach § 16 BVerfGG nur geboten, wenn ein Senat von einer für die Entscheidung tragenden Auffassung des anderen Senats abweichen möchte. Eine solche Abweichung liegt nicht vor, insbesondere nicht von der mit der sogenannten Solange II-Entscheidung des Zweiten Senats begründeten Rechtsprechung beider Senate (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>). Deren Gegenstand war allein, ob und wieweit Unions- und vollvereinheitlichtes innerstaatliches Recht am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen sind. Demgegenüber zog diese eine Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte – und schon gar der erst im Jahr 2009 verbindlich gewordenen Grundrechtecharta – weder explizit noch implizit in Betracht und traf hierzu weder eine positive noch eine negative Aussage. Nichts anderes ergibt sich aus neueren Entscheidungen des Zweiten Senats.

II. In der Sache war die Verfassungsbeschwerde zulässig, hatte aber keinen Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt, da sie sich auf die Unionsgrundrechte berufen kann. Indem sie sich auf eine Verletzung ihres Rechts auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit stützt, rügt sie der Sache nach eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 7 und Art. 8 GRCh. Dass sie insoweit die Grundrechte des Grundgesetzes und nicht die Grundrechte der Charta nennt, ist unschädlich. Wird nur die falsche Norm benannt, aber in der Sache substantiiert vorgetragen, wird hierdurch die Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig.

2. Die Verfassungsbeschwerde war aber unbegründet.

Wie bei der Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes prüft das Bundesverfassungsgericht nicht die richtige Anwendung des einfachen Rechts (hier also die damals geltende Datenschutzrichtlinie und das Bundesdatenschutzgesetz), sondern allein, ob die Fachgerichte den Unionsgrundrechten hinreichend Rechnung getragen und zwischen ihnen im Rahmen der gebotenen Abwägung einen vertretbaren Ausgleich gefunden haben. Das hat das Bundesverfassungsgericht bejaht.

a) Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten auch die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten. Auf Seiten der Beschwerdeführerin sind in die Abwägung die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh einzustellen. Eine Entsprechung haben diese Garantien in Art. 8 EMRK.

b) Auf Seiten des beklagten Suchmaschinenbetreibers ist sein Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen, während er sich für die Verbreitung von Suchnachweisen nicht auf die Meinungsfreiheit aus Art. 11 GRCh berufen kann. Einzustellen sind jedoch die von einem solchen Rechtsstreit unmittelbar betroffenen Grundrechte Dritter und damit vorliegend – neben den Informationsinteressen der Nutzer – die Meinungsfreiheit des Norddeutschen Rundfunks. Da es darum geht, ob dem Suchmaschinenbetreiber verboten werden kann, die von einem Dritten, hier dem Norddeutschen Rundfunk, bereitgestellten Beiträge zu verbreiten, kann in einem solchen Verbot zugleich eine eigenständige Einschränkung der Meinungsfreiheit des Dritten liegen. Denn diesem wird dadurch ein bereitstehender Dienstleister genommen und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte. Dies ist nicht ein bloßer Reflex einer Anordnung gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber. Vielmehr knüpft die Entscheidung unmittelbar an die Äußerung und an den Gebrauch der Meinungsfreiheit an, da es gezielt darum geht, die Verbreitung des Beitrags wegen seines Inhalts zu beschränken.

c) Grundlage der Abwägung ist die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers, die hinsichtlich der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen eigenständig zu beurteilen ist. Die Frage, ob er rechtmäßig gehandelt hat, ist nicht identisch mit der Frage, ob die Veröffentlichung des Beitrags durch den Dritten rechtmäßig war, auch wenn es insoweit Wechselwirkungen geben kann. Damit ist ein Vorgehen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber auch nicht subsidiär zu einem solchen gegenüber dem Dritten als Inhalteanbieter.

d) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar im Rahmen der Abwägung das Gewicht allein der wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers grundsätzlich nicht hinreichend schwer, um den Schutzanspruch Betroffener zu beschränken. Allerdings können das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie vor allem einzubeziehende Grundrechte Dritter größeres Gewicht haben. Vorliegend ist die Meinungsfreiheit des durch die Entscheidung belasteten, insoweit grundrechtsberechtigten Norddeutschen Rundfunks als unmittelbar mitbetroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen. Daher gilt hier – anders als in einigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die insoweit andere Konstellationen betrafen – keine Vermutung eines Vorrangs des Schutzes des Persönlichkeitsrechts; vielmehr sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Denn ebensowenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden, haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den Suchmaschinenbetreibern.

e) Bei der Abwägung kommt es für die Gewichtung der Grundrechtseinschränkung der Betroffenen maßgeblich darauf an, wieweit sie durch die Verbreitung des streitbefangenen Beitrags, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit namensbezogener Suchabfragen, in ihrer Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigt werden. Hierfür reicht nicht eine Würdigung der Berichterstattung in ihrem ursprünglichen Kontext; vielmehr ist auch die leichte und fortdauernde Zugänglichkeit der Informationen durch die Suchmaschine zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen, wie es nach der aktuellen Rechtslage auch in Art. 17 DSGVO nach dem Leitgedanken eines „Rechts auf Vergessenwerden“ normiert ist.

f) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht stellt sowohl den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinenbetreibers in die Abwägung ein, letztere zu Recht in Verbindung mit der Meinungsfreiheit des Norddeutschen Rundfunks sowie dem Zugangsinteresse der Internetnutzer. Die Abwägung des Oberlandesgerichts hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

Zu kurz greift es allerdings, wenn es dabei die Beschwerdeführerin nur als in ihrer Sozialsphäre betroffen ansieht. Die Auffindbarkeit und Zusammenführung von Informationen mittels namensbezogener Suchabfragen führt heute dazu, dass für deren Auswirkungen zwischen Privat- und Sozialsphäre kaum mehr zu unterscheiden ist. Als Kriterium für die Gewichtung des Gegenstands des Beitrags, nicht der Auswirkungen auf die Betroffenen, behält diese Unterscheidung aber ihre Aussagekraft. Tragfähig legt das Oberlandesgericht diesbezüglich dar, dass sich der Beitrag auf ein in die Gesellschaft hineinwirkendes berufliches Verhalten der Beschwerdeführerin, nicht aber allein auf ihr Privatleben bezieht und in Hinblick hierauf durch ein noch fortdauerndes, wenn auch mit der Zeit abnehmendes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt ist. Diesbezüglich muss die Beschwerdeführerin belastende Wirkungen – auch in ihrem privaten Umfeld – weitergehend hinnehmen als gegenüber Beiträgen über ihr privates Verhalten.

Ergänzend konnte das Oberlandesgericht auch darauf abstellen, dass die Beschwerdeführerin zu dem Interview, das Gegenstand des streitigen Beitrags war, ihre Zustimmung gegeben hatte. Zu Recht beurteilt die angegriffene Entscheidung den Bericht und den hierauf verweisenden Link auch nicht als Schmähung, da es nicht ohne Sachbezug allein um die Verunglimpfung der Person geht.

Das Oberlandesgericht hat auch den Zeitfaktor in seine Abwägung eingestellt und geprüft, ob die Weiterverbreitung des Beitrags unter Namensnennung angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit, die sowohl das Gewicht des öffentlichen Interesses als auch das der Grundrechtsbeeinträchtigung modifizieren kann (vergleiche dazu entsprechend den Beschluss vom selben Tag, PM Nr. 83/2019), noch gerechtfertigt ist. Letztlich sieht es einen Anspruch auf Auslistung im vorliegenden Fall mit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung als jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gegeben an. Dies trägt den Garantien der Grundrechtecharta hinreichend Rechnung und lässt eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Tragweite der berührten Unionsgrundrechte nicht erkennen.

III. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die Anwendung der Unionsgrundrechte auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – unter ergänzender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) – hinreichend geklärt sind.


Die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:

1. Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr.

2. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist.
Soweit das Bundesverfassungsgericht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Prüfungsmaßstab anlegt, übt es seine Kontrolle in enger Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof aus. Nach Maßgabe des Art. 267 Abs. 3 AEUV legt es dem Gerichtshof vor.

3. Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten auch die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten. Auf der Basis des maßgeblichen Fachrechts sind daher die Grundrechte der Beteiligten miteinander in Ausgleich zu bringen. Insoweit prüft das Bundesverfassungsgericht – wie bei den Grundrechten des Grundgesetzes – nicht das Fachrecht, sondern allein, ob die Fachgerichte den Grundrechten der Charta hinreichend Rechnung getragen und einen vertretbaren Ausgleich gefunden haben.

4. Soweit Betroffene von einem Suchmaschinenbetreiber verlangen, den Nachweis und die Verlinkung bestimmter Inhalte im Netz zu unterlassen, sind in die danach gebotene Abwägung neben den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen (Art. 7 und Art. 8 GRCh) im Rahmen der unternehmerischen Freiheit der Suchmaschinenbetreiber (Art. 16 GRCh) die Grundrechte der jeweiligen Inhalteanbieter sowie die Informationsinteressen der Internetnutzer einzustellen.

5. Soweit das Verbot eines Suchnachweises in Ansehung des konkreten Inhalts der Veröffentlichung ergeht und dem Inhalteanbieter damit ein wichtiges Medium zu dessen Verbreitung entzieht, das ihm anderweitig zur Verfügung stünde, liegt hierin eine Einschränkung seiner Meinungsfreiheit.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier





EuGH: Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener Daten gilt auch für Suchmaschinen

EuGH
Urteil vom 24.09.2019
C-136/17
GC u. a. / Commission nationale de l'informatique et des libertés (CNIL)


Der EuGH hat entschieden, dass das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener Daten auch für Suchmaschinen gilt.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener Daten gilt auch für die Betreiber von Suchmaschinen

Im Rahmen eines Auslistungsantrags ist eine Abwägung zwischen den Grundrechten des Antragstellers und den Grundrechten der Internetnutzer vorzunehmen, die potenziell Interesse an diesen Informationen haben .

Frau G. C., Herr A. F., Herr B. H. und Herr E. D. erhoben beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) Klagen gegen die Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL, Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich) wegen vier Beschlüssen, mit denen die CNIL es ablehnte, die Google Inc. aufzufordern, aus der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, verschiedene Links zu Websites Dritter zu entfernen. Die Links führen zu Websites Dritter, die u. a. eine unter einem Pseudonym online gestellte satirische Fotomontage, in der eine im Bereich der Politik tätige Frau dargestellt wird, einen Artikel, in dem einer der Betroffenen als Verantwortlicher für die Öffentlichkeitsarbeit der Scientology-Kirche genannt wird, Artikel über die Anklageerhebung gegen einen im Bereich der Politik tätigen Mann sowie Artikel über die Verurteilung eines anderen Betroffenen wegen sexueller Übergriffe auf Jugendliche enthalten.

Der Conseil d’État hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten vorgelegt.

Der Conseil d’État möchte u. a. wissen, ob in Anbetracht des speziellen Verantwortungsbereichs, der speziellen Befugnisse und der speziellen Möglichkeiten des Betreibers einer Suchmaschine das den anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen auferlegte Verbot, besondere Kategorien personenbezogener Daten (wie solche, die politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder das Sexualleben betreffen) zu verarbeiten, auch für einen solchen Betreiber gilt.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass durch die Tätigkeit einer Suchmaschine die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigt werden können, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit der Suchmaschine den Anforderungen des Unionsrechts entspricht, damit die darin vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann.

Der Gerichtshof hebt sodann hervor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben vorbehaltlich bestimmter Abweichungen und Ausnahmen verboten ist. Außerdem darf die Verarbeitung von Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen, abgesehen von besonderen Ausnahmen, nur unter behördliche Aufsicht erfolgen, und ein vollständiges Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter
behördlicher Aufsicht geführt werden.
Nach Ansicht des Gerichtshofs gelten das Verbot und die Beschränkungen vorbehaltlich der im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen für sämtliche Verantwortliche, die solche Verarbeitungen
vornehmen.

Der Suchmaschinenbetreiber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass die in diesen Bestimmungen genannten personenbezogenen Daten auf der Website eines Dritten vorhanden sind, wohl aber für die Listung dieser Website und insbesondere für die Anzeige des auf sie führenden Links in der Ergebnisliste, die den Internetnutzern im Anschluss an eine Suche angezeigt wird. Das Verbot und die Beschränkungen sind auf diesen Betreiber nur aufgrund der Listung der Website und somit über eine Prüfung anwendbar, die auf der Grundlage eines Antrags der betroffenen Person unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen ist.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass zwar die Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Recht der Internetnutzer auf freie Information überwiegen; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

Der Gerichtshof schließt daraus, dass der Suchmaschinenbetreiber, wenn er mit einem Antrag auf Auslistung eines Links zu einer Website befasst ist, auf der sensible Daten veröffentlicht sind, auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten prüfen muss, ob sich die Aufnahme dieses Links in die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens dieser Person angezeigte Ergebnisliste als unbedingt erforderlich erweist, um die Informationsfreiheit von Internetnutzern zu schützen, die potenziell daran interessiert sind, mittels einer solchen Suche Zugang zu der betreffenden Website zu erhalten.

Bezieht sich die Verarbeitung auf Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, kann der Suchmaschinenbetreiber einen Auslistungsantrag ablehnen, sofern die Verarbeitung alle sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit erfüllt und die betroffene Person nicht aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen gegen die Datenverarbeitung Widerspruch einlegen kann.

Schließlich stellt der Gerichtshof zu Websites, auf denen Informationen zu einem Strafverfahren gegen eine bestimmte Person veröffentlicht sind, die sich auf einen früheren Verfahrensabschnitt beziehen und nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen, fest, dass es Sache des Suchmaschinenbetreibers ist, zu beurteilen, ob diese Person ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen aktuell nicht mehr durch die Anzeige einer Ergebnisliste im Anschluss an eine Suche anhand ihres Namens mit ihrem Namen in Verbindung gebracht werden. Dabei hat der Suchmaschinenbetreiber sämtliche Umstände des Einzelfalls wie z. B. die Art und Schwere der Straftat, den Verlauf und Ausgang des Verfahrens, die verstrichene Zeit, die Rolle der Person im öffentlichen Leben und ihr Verhalten in der Vergangenheit, das Interesse der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, den Inhalt und die Form der Veröffentlichung sowie die Auswirkungen der Veröffentlichung für die Person zu berücksichtigen.

Der Suchmaschinenbetreiber ist daher verpflichtet, einem Antrag auf Auslistung von Links zu Websites, auf denen sich Informationen zu einem Gerichtsverfahren, das eine natürliche Person betraf, sowie gegebenenfalls Informationen über die sich daraus ergebende Verurteilung befinden, stattzugeben, wenn sich diese Informationen auf einen früheren Abschnitt des Gerichtsverfahrens beziehen und nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen, sofern festgestellt wird, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Grundrechte der betroffenen Person gegenüber den Grundrechten der potenziell interessierten Internetnutzer überwiegen.

Der Gerichtshof weist noch darauf hin, dass der Suchmaschinenbetreiber, selbst wenn er feststellen sollte, dass die betroffene Person kein Recht auf Auslistung solcher Links hat, weil sich die Einbeziehung des betreffenden Links als absolut erforderlich erweist, um die Rechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz ihrer Daten mit der Informationsfreiheit potenziell interessierter Internetnutzer in Einklang zu bringen, in jedem Fall verpflichtet ist, spätestens anlässlich des Auslistungsantrags die Ergebnisliste so auszugestalten, dass das daraus für den Internetnutzer entstehende Gesamtbild die aktuelle Rechtslage widerspiegelt, was insbesondere voraussetzt, dass Links zu Websites mit entsprechenden Informationen auf dieser Liste an erster Stelle stehen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Suchmaschinenbetreiber Google ist nicht verpflichtet Inhalte weltweit aus dem Suchindex zu entfernen - Recht auf Vergessenwerden

EuGH
Urteil vom 24.09.2019
C-507/17
Google LLC als Rechtsnachfolgerin der Google Inc. / Commission nationale de l'informatique et des libertés (CNIL)

Der EuGH hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google nicht verpflichtet ist, Inhalte weltweit aus dem Suchindex zu entfernen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen

Er ist jedoch verpflichtet, sie in allen mitgliedstaatlichen Versionen vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Internetnutzer davon abzuhalten, von einem Mitgliedstaat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen.

Mit Beschluss vom 10. März 2016 verhängte die Präsidentin der Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL, Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich) eine Sanktion von 100 000 Euro gegen die Google Inc. wegen der Weigerung des Unternehmens, in Fällen, in denen es einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung auf
sämtliche Domains seiner Suchmaschine anzuwenden.

Die Google Inc., die von der CNIL am 21. Mai 2015 aufgefordert worden war, die Auslistung auf alle Domains zu erstrecken, kam dieser Aufforderung nicht nach und entfernte die betreffenden Links nur aus den Ergebnissen, die bei Sucheingaben auf Domains angezeigt wurden, die den Versionen ihrer Suchmaschine in den Mitgliedstaaten entsprachen. Die Google Inc. erhob beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 10. März 2016. Sie ist der Auffassung, das Auslistungsrecht setze nicht zwangsläufig voraus, dass die streitigen Links ohne geografische Beschränkung auf sämtlichen Domains ihrer Suchmaschine entfernt würden.

Der Conseil d’État hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen er wissen will, ob die Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten dahin auszulegen sind, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine, nur in allen
mitgliedstaatlichen Versionen oder nur in der Version für den Mitgliedstaat, in dem der Auslistungsantrag gestellt wurde, vorzunehmen hat.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass er bereits entschieden hat, dass der Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Websites mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Websites nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht
werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Websites als solche rechtmäßig ist.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Niederlassung, die die Google Inc. im französischen Hoheitsgebiet besitzt, Tätigkeiten ausübt, insbesondere gewerbliche und Werbetätigkeiten, die untrennbar mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Betrieb der betreffendenSuchmaschine verbunden sind, und dass die Suchmaschine vor allem unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen ihren verschiedenen nationalen Versionen im Rahmen der Tätigkeiten der französischen Niederlassung der Google Inc. eine einheitliche Verarbeitung personenbezogener Daten ausführt. Eine solche Situation fällt somit in den Anwendungsbereich der Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

In einer globalisierten Welt kann der Zugriff von Internetnutzern, insbesondere derjenigen, die sich außerhalb der Union befinden, auf die Listung eines Links, der zu Informationen über eine Person führt, deren Interessenschwerpunkt in der Union liegt, auch innerhalb der Union unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf diese Person haben, so dass mit einer weltweiten Auslistung das Schutzziel des Unionsrechts vollständig erreicht werden könnte. Zahlreiche Drittstaaten kennen jedoch kein Auslistungsrecht oder verfolgen bei diesem Recht einen anderen Ansatz. Auch ist das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Zudem kann die Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und der Informationsfreiheit der Internetnutzer andererseits weltweit sehr unterschiedlich ausfallen.

Aus den Vorschriften ergibt sich jedoch nicht, dass der Unionsgesetzgeber eine solche Abwägung in Bezug auf die Reichweite einer Auslistung über die Union hinaus durchgeführt hätte oder dass er entschieden hätte, den in diesen Bestimmungen verankerten Rechten des Einzelnen eine Reichweite zu verleihen, die über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hinausgeht. Es ergibt sich daraus auch nicht, dass er einem Wirtschaftsteilnehmer wie der Google Inc. eine Pflicht zur Auslistung hätte auferlegen wollen, die auch für die nicht mitgliedstaatlichen nationalen Versionen seiner Suchmaschine gilt. Das Unionsrecht sieht zudem keine Instrumente und Kooperationsmechanismen im Hinblick auf die Reichweite einer Auslistung über die Union hinaus vor.

Der Gerichtshof schließt daraus, dass nach derzeitigem Stand ein Suchmaschinenbetreiber, der einem Auslistungsantrag der betroffenen Person – gegebenenfalls auf Anordnung einer Aufsichts- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats – stattgibt, nicht aus dem Unionsrecht verpflichtet ist, eine solche Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.

Das Unionsrecht verpflichtet den Suchmaschinenbetreiber jedoch, eine solche Auslistung in allen mitgliedstaatlichen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen und hinreichend wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um einen wirkungsvollen Schutz der Grundrechte der betroffenen Person sicherzustellen. Eine solche Auslistung muss daher erforderlichenfalls von Maßnahmen begleitet sein, die es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste mittels einer Nicht-EU-Version der Suchmaschine auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind. Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob die von der Google Inc. getroffenen Maßnahmen diesen Anforderungen genügen.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass nach derzeitigem Stand das Unionsrecht zwar keine Auslistung in allen Versionen der Suchmaschine vorschreibt, doch verbietet es dies auch nicht. Daher bleiben die Behörden eines Mitgliedstaats befugt, anhand von nationalen Schutzstandards für die Grundrechte eine Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf freie Information andererseits vorzunehmen und nach erfolgter Abwägung gegebenenfalls dem Suchmaschinenbetreiber aufzugeben, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Kein Zwang zum Eintrag - Arzt kann von Jameda gemäß DSGVO Löschung seiner Daten von der Website verlangen

In Ausgabe 18/2019, S. 18 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Kein Zwang zum Eintrag - Arzt kann von Jameda gemäß DSGVO Löschung seiner Daten von der Website verlangen ".

Siehe auch zum Thema: LG Bonn: Jameda muss alle personenenbezogenen Daten eines Arztes auf Bewertungsportal nach Art. 17 DSGVO löschen - Kein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO



LG Bonn: Jameda muss alle personenenbezogenen Daten eines Arztes auf Bewertungsportal nach Art. 17 DSGVO löschen - Kein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO

LG Bonn
Urteil vom 28.03.2019
18 O 143/18


Das LG Bonn hat entschieden, dass der Betreiber des Arztbewertungsportals Jameda alle personenenbezogenen Daten eines Arztes auf dem Bewertungsportal nach Art. 17 DSGVO löschen muss. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO (Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen) greift - so das Gericht - nicht, da Jameda aufgrund des Geschäftsmodells kein neutraler Informationsmittler ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung sämtlicher auf seine Person bezogenen Daten aus der von der Beklagten betriebenen Online-Datenbank www.A.de (Art. 17 Abs. 1 Lit. d, 6 Abs. 1 DSGVO).

Auf den hiesigen Sachverhalt anwendbar ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) als unmittelbar anwendbares europäisches Recht unter Ausschluss des nationalen Bundesdatenschutzgesetzes (vgl. § 2 Abs. 5 BDSG).

Gemäß Art. 17 Abs. 1 Lit. d) DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Art. 6 Abs. 1 DSGVO regelt die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung; sein für die Entscheidung dieses Rechtsstreits relevanter Absatz 1 lautet:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Der Kläger hat in die Datenverarbeitung unstreitig nicht eingewilligt (a), die Voraussetzungen der Alternativen (b), (c) und (d) liegen offensichtlich nicht vor.

Die Beklagte erfüllt auch keine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (e). Die Beklagte ist Tochter des P Konzerns und verfolgt als juristische Person des Privatrechts mit der Betreibung der streitgegenständlichen Online-Datenbank unstreitig und offenkundig private, auf Gewinnerzielung gerichtete Interessen. Dass die mit der Betreibung der Online-Datenbank einhergehende Information der Öffentlichkeit über die ihr zur Verfügung stehenden Ärzte und die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Möglichkeiten zur Bewertung und Kommentierung der in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen auch im Interesse der Öffentlichkeit liegen mag, reicht zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht aus. Dies folgt aus einem systematischen Vergleich mit Alternative (f). Bejahte man - bezogen auf den streitgegenständlichen Sachverhalt - die Voraussetzungen der Alternative (e), so hätte dies zur Folge, dass die Beklagte von jeder weiteren Rechtfertigung ihrer Eingriffe in die Datenschutzrechte der betroffenen Ärzte, so intensiv sie auch sein mögen, freigestellt wäre. Dass dieses Ergebnis vom Verordnungsgeber bei einer Verquickung von öffentlichen und privaten Interessen nicht gewollt gewesen ist, folgt aus der Alternative (f), nach der ein Eingriff in die Datenschutzrechte einer betroffenen Person zur Verfolgung berechtigter (eigener) Interessen des Verantwortlichen nur unter besonderen Voraussetzungen rechtmäßig sein kann. Die Alternative (f) geht der Alternative (e) in dem hier zu entscheidenden Fall daher vor.

Die Voraussetzungen der Alternative (f) liegen ebenfalls nicht vor, da die berechtigten Interessen der Beklagten die Interessen und Grundrechte des Klägers, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen.

Zum - seinerzeit noch anwendbaren - nationalen Datenschutzrecht, insbesondere § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG a.F., betreffend Sachverhalte, die mit dem hiesigen in ihren Grundzügen identisch gewesen sind, namentlich Ansprüche von Ärzten auf Löschung konkret aus der von der Beklagten betriebenen Online-Datenbank zum Gegenstand gehabt haben, hat sich der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen geäußert (Urteil vom 20.02.2018, Az: VI ZR 30/17 ["Ärztebewertung III"]; Urteil vom 23.09.2014, Az: VI ZR 358/13 ["Ärztebewertung II"]; jeweils zitiert nach juris). Die dort entwickelten Grundsätze zur Abwägung der wechselseitigen Interessen sind auf die Rechtslage nach europäischem Recht übertragbar; insbesondere finden die vom BGH berücksichtigten, gemäß den nationalen Grundrechten geschützten Belange ihre Entsprechung auf Ebene des EU-Rechts in der Charta der Grundrechte der EU vom 12.12.2007 (GRCh).

Demnach sind als berechtigte Interessen auf Seiten der Beklagten als "Verantwortlicher" im Sinne der DSGVO sowohl die grundrechtlich geschützte unternehmerische Freiheit (Art. 16, 51 Abs. 1 S. 1 GRCh) (vgl. hierzu BGH, "Ärztebewertung II", Rn. 29 m.w.N.) als auch die grundrechtlich geschützte Kommunikationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 S. 2, 51 Abs. 1 S. 1 GRCh) (vgl. zum nationalen Recht BGH, "Ärztebewertung II", Rn. 25 und 28 m.w.N.) zu beachten.

Als Grundrechte des Klägers als "betroffener Person" kommen wegen seiner beruflichen Tätigkeit als X, um die es bei der Online-Datenbank im Ansatz geht, seinerseits die unternehmerische Freiheit (vgl. BGH, "Ärztebewertung II", Rn. 27 m.w.N.) sowie darüber hinaus das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten (Art. 8 Abs. 1, 51 Abs. 1 S. 1 der Europäischen Grundrechte-Charta) (vgl. BGH, "Ärztebewertung II", Rn. 26 m.w.N.) in Betracht.

Bezüglich der vorzunehmenden Abwägung hat der BGH - wiederum bezogen auf das nationale (Datenschutz-)Recht - ausgeführt ("Ärztebewertung III", Rn. 13 und 14, i.V.m. "Ärztebewertung II", Rn. 39 ff.):

Auszugehen ist dabei zunächst von dem ganz erheblichen Interesse, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen hat [...]. Personen, die ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei wählen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, dem Patienten die aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dass es unter Umständen auch andere Informationsquellen gibt - etwa persönliche Erfahrungen von Bekannten oder bei Fachärzten die Einschätzung des vom Patienten ggf. zuvor konsultierten Hausarztes -, ändert daran nichts.

Der grundsätzlichen Eignung des Portals, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, steht nicht entgegen, dass die in das Bewertungsportal eingestellten Bewertungen typischerweise nicht von Fachleuten herrühren und subjektiv geprägt sind. Zwar dürften wertende Aussagen zur medizinischen Qualität einer Behandlung fachlichen Maßstäben, die der Laie nicht kennt, häufig nicht entsprechen und im Einzelfall etwa von einem vom behandelnden Arzt nicht zu vertretenden Ausbleiben des - von ihm auch nicht geschuldeten - Heilungserfolges geprägt sein. Eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Informationsquellen kann das Angebot der Beklagten aber trotzdem sein. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt, kann anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt - insbesondere bezüglich der äußeren Umstände der Behandlung wie etwa der Praxisorganisation - den Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch den persönlichen Präferenzen am besten entspricht [...].

Und weiter ("Ärztebewertung III", Rn. 16 ff.):

In dem Fall, der dem Senatsurteil vom 23. September 2014 zugrunde lag, war die beklagte Betreiberin des Bewertungsportals "neutraler" Informationsmittler. Nach den damals maßgeblichen Feststellungen beschränkte sich das Bewertungsportal der Beklagten darauf, in Profilen die "Basisdaten" des einzelnen Arztes zusammen mit von Patienten bzw. anderen Internetnutzern vergebenen Noten oder verfassten Freitestkommentaren zu veröffentlichen.

Der hier zu entscheidende Fall liegt anders. Hier wahrt die Beklagte ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler nicht. Denn sie verschafft durch die Art der Werbung, die sie Ärzten auf ihrem an potentielle Patienten gerichteten Bewertungsportal anbietet, einzelnen Ärzten verdeckte Vorteile [...].

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts blendet die Beklagte in das Profil des einzelnen Arztes - in einem grau unterlegten und mit "Anzeige" bezeichneten Querbalken - den Hinweis (Profilbild nebst Note und Angabe der Entfernung) auf konkurrierende Ärzte der gleichen Fachrichtung im näheren Umfeld ein. Die Daten der ohne oder gegen ihren Willen gespeicherten und bewerteten Ärzte werden damit als Werbeplattform für die zahlenden Konkurrenten genutzt. Anders verfährt die Beklagte bei den Ärzten, die bei ihr das "Premium-Paket" gebucht haben. Dort findet der Nutzer ein optisch und inhaltlich individuell ausgestaltetes Profil, das auf eine ansprechendere Wirkung abzielt, mit dem Bild dieses zahlenden Arztes und weiteren von diesem stammenden Informationen. In das Profil dieser Ärzte wird, ohne dass dies dort hinreichend offengelegt wird, keine werbende Anzeige der örtlichen Konkurrenten eingeblendet, demgegenüber erscheinen sie selbst mit einer Anzeige in deren Profil, soweit die örtlichen Konkurrenten nicht ebenfalls zahlende "Premium"-Kunden sind. Jedenfalls mit den örtlichen Verhältnissen und mit dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht vertraute Internetnutzer können den nicht zutreffenden Eindruck gewinnen, der im Bewertungsportal aufgefundene Arzt, in dessen Profil - da "Premium"-Kunde - kein Querbalken mit Hinweis auf andere Ärzte erscheint, habe keinen örtlichen Konkurrenten. Mit diesem Verfahren sollen - womit die Beklagte selbst ihre "Serviceleistungen" bewirbt - ersichtlich potentielle Patienten stärker zu "Premium"-Kunden der Beklagten gelenkt werden. Durch ihr Geschäftsmodell sucht die Beklagte die ohne ihren Willen und nur mit ihren Basisdaten aufgenommenen Ärzte gezielt dazu zu bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen, um nicht durch eine weniger vorteilhafte Darstellung und Werbeeinblendungen benachteiligt zu werden.

Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler. Während sie bei dem nicht zahlenden Arzt dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres "Premium"-Kunden - ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen - solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als "neutraler" Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit [...] gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten [...] auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt auch bei nochmaliger Würdigung der - insbesondere im Senatsurteil vom 23. September 2014 angeführten - Belange der Beklagten hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin [...].

Auf dieser Grundlage überwiegt auch in dem hier zu entscheidenden Fall das Interesse des Klägers das Interesse der Beklagten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte die in dem Urteil des BGH monierten "Mängel" abgestellt hat. Denn auch dies macht sie aufgrund des von ihr verfolgten Gesamtkonzepts der Online-Datenbank nicht zu einer "neutralen Informationsmittlerin".

Mit ihrer Online-Datenbank verfolgt sie, wie ausgeführt, privatwirtschaftliche Zwecke. Diese werden - ebenfalls unstreitig - nicht etwa (allein) durch Schaltung von Werbung generiert, das heißt durch Umstände, die mit dem Inhalt der auf der Seite verarbeiteten Daten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sondern durch monatliche "Mitgliedsbeiträge" der gelisteten Ärzte. Diese Beiträge "erkauft" sich die Beklagte dadurch, dass sie es den Ärzten ermöglicht, ihre Profilseite für Besucher des Bewertungsportals ansprechender zu gestalten. Es ist offenkundig, dass sich aufgrund der mit einer solchen Gestaltung verbundenen psychologischen Wirkmechanismen Besucher des Portals von solchen Profilseiten auf einer - vorwiegend unbewussten - Ebene eher angesprochen fühlen werden als von den "Basis-Profilen", die - im Gegensatz zu den Profilen zahlender Ärzte - z.B. nur über eine graue Silhouette als Profilfoto verfügen. Das ist unmittelbar einsichtig, weil hierin gerade das Geschäftsmodell der Beklagten besteht, anderenfalls nicht ersichtlich wäre, warum ein Arzt bereit sein sollte, Monatsbeiträge in bis zu dreistelliger Höhe zu investieren.

Dieses Modell führt dazu, wie bereits der BGH ausgeführt hat, dass ohne bzw. gegen ihren Willen gelistete Ärzte sich gedrängt fühlen werden, sich bei der Beklagten kostenpflichtig anzumelden, um keine Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren bereits zahlenden Konkurrenten zu erleiden, und verleitet Kunden durch die - vorwiegend unbewussten - psychologischen Wirkmechanismen zu der Annahme, dass den als Gold- oder Premium-Kunden gelisteten Ärzten gegenüber nicht zahlenden Ärzten bei der Arztwahl der Vorzug zu geben sei. Je mehr Ärzte sich diesem System anschließen, umso größer wird der Druck auf die verbleibenden Ärzte, dasselbe zu tun.

Durch dieses Konzept verfolgt die Beklagte bereits im Ansatz nicht (mehr) die von dem BGH als (datenschutzrechtlich) zulässig erachtete Rolle der "neutralen Informationsmittlerin". Vielmehr führt die Verknüpfung von Daten, die (noch) dem legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienen (Name, Fachrichtung und Kontaktdaten der jeweiligen Ärzte bzw. deren Praxen), mit solchen Daten, die über dieses Interesse hinausgehen und gerade eine Besserstellung der zahlenden Ärzte gegenüber ihren nicht zahlenden Mitbewerbern bezwecken, dazu, dass zahlenden Ärzten gegenüber ihren nicht zahlenden (Zwangs-)Mitbewerbern Vorteile verschafft werden, die für einen durchschnittlichen Besucher des Bewertungsportals wegen - vorwiegend unbewussten - psychologischen Wirkmechanismen gerade nicht offensichtlich sind. Hierzu gehört zum einen und insbesondere das Profilbild, das für die Bewertung der fachlichen Qualifikation eines Arztes ersichtlich keine Rolle spielt, zum anderen aber auch die Möglichkeit der Hervorhebung zahlender Ärzte in den Suchergebnissen des Bewertungs-Portals selbst und / oder in Internet-Suchmaschinen sowie die weiteren von dem Kläger monierten und aus dem Urteilstenor zu Ziffer 2 ersichtlichen Vergünstigungen für zahlende Ärzte, selbst wenn sie - was unstreitig ist - in ihrer Darstellung gegenüber den Besuchern des Bewertungsportals infolge der bisher ergangenen Rechtsprechung des BGH teilweise von der Beklagten angepasst worden sind.

Eine (vollständige) Offensichtlichkeit für einen durchschnittlichen Besucher des Bewertungsportals wird insbesondere auch nicht dadurch hergestellt, dass die Beklagte einen zahlenden Arzt auf dessen Profilseite durch ein Symbol mit dem Text "Gold" bzw. "Platin" kenntlich macht. Denn dem Symbol selbst lässt sich seine Bedeutung nicht entnehmen und es kann ebenso gut - jedenfalls bei flüchtiger Betrachtung der Internetseite - zu der Annahme verleiten, der Arzt erfülle besondere fachliche Qualitäten. Dass zusätzlich die aus dem Tatbestand dieses Urteils ersichtliche textliche Erklärung eingeblendet wird, wenn ein Besucher mit der Computermaus über das Symbol fährt, reicht hierfür ebenfalls nicht aus, da dieser Mechanismus für einen durchschnittlichen Besucher nicht ohne weiteres ersichtlich ist und dem Besucher in der textlichen Erklärung auch keine vollständigen Informationen über die konkreten, dem betroffenen Arzt gewährten Vorteile gegenüber den nicht zahlenden Ärzten gegeben werden.

Einem betroffenen Arzt mutet es das geltende Recht vor diesem Hintergrund nicht zu, an diesem Mechanismus "zwangsweise" durch - ohne von seiner Einwilligung gedeckte - Verwertung seiner persönlichen Daten teilnehmen zu müssen.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Unterlassung der Wiederaufnahme seiner Daten in die Online-Datenbank, sofern sie in der von dem Kläger gemäß seiner Antragsfassung konkret monierten Weise erfolgt (§§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Lit. d, 6 Abs. 1 DSGVO) (vgl. hierzu BGH, "Ärztebewertung III", Rn. 21 f.). Dass die Beklagte die in dem Antrag bezeichneten Darstellungen zwischenzeitlich geändert hat, steht dem Anspruch wegen der zu besorgenden Wiederholungsgefahr nicht entgegen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Löschungsanspruch gegen Google nach § 17 DSGVO auf Entfernung aus Suchindex nur nach Interessenabwägung - Recht auf Vergessenwerden

OLG Frankfurt
Urteil vom 06.09.2018
16 U 193/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Löschungsanspruch gegen Google nach § 17 DSGVO auf Entfernung aus dem Suchindex ( Recht auf Vergessenwerden ) nur gegeben ist, wenn bei einer Interessenabwägung das Informationsinteresse hinter die Interessen des Betroffenen zurücktritt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Löschungsanspruch nach der DSGVO gegen Google setzt umfassende Interessenabwägung voraus

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass es Google nicht generell untersagt werden darf, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. Es komme auch nach Inkrafttreten der DSGVO darauf an, ob das Interesse des Betroffenen im Einzelfall schwerer wiegt als das Öffentlichkeitsinteresse. Das durch die DSGVO anerkannte „Recht auf Vergessen“ überwiegt entgegen einer Entscheidung des EuGH zum früheren Recht nicht grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse.
Nr. 37/2018

Der Kläger war Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation. Diese wies im Jahre 2011 ein erhebliches finanzielles Defizit auf. Kurz zuvor hatte der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen krankgemeldet. Die Presse berichtete wiederholt über die finanzielle Schieflage, teilweise unter namentlicher Nennung des Klägers sowie der Tatsache, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst befinde. Die in den USA-ansässige Beklagte betreibt die Suchmaschine „Google“ (Google).

Der Kläger begehrt nunmehr von Google, es zu unterlassen, bei einer Suche nach seinem Vor- und Zunamen, fünf konkrete sog. URL bei den Suchergebnissen in Deutschland anzuzeigen, die zu entsprechenden Presseberichten führen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Kläger könne sich im Ergebnis nicht auf einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO berufen, meint das OLG. Das amerikanische Unternehmen Google müsse zwar die Vorgaben der DSGVO einhalten, wenn Daten von Personen in der EU verarbeitet werden. Der in Art. 17 DSGVO geregelte Löschungsanspruch umfasse auch den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

Es bestehe aber kein Löschungsgrund nach Art. 17 DSGVO. Abzuwägen seien hier das klägerische Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit. Jedenfalls „noch“ müsse hier das Anonymitätsinteresse des Klägers hinter das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Zurverfügungstellung der Berichte zurücktreten. Die verlinkten Artikel enthielten zwar teilweise sensible Daten des Klägers, soweit es sich um Gesundheitsdaten handele. Auch deren Schutz gehe jedoch nur so weit, wie er „erforderlich“ sei. Dabei sei zu beachten, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google aufgrund ihrer besonderen Stellung erst dann handeln müssten, wenn sie durch „einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ... durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt haben“. Zu einer präventiven Kontrolle sei Google nicht verpflichtet. An einer derartigen Rechtsverletzung fehle es hier. Die ursprüngliche Berichterstattung sei rechtmäßig gewesen. Es habe ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden. Dies treffe auch auf die gesundheitsbezogenen Angaben des Klägers zu. Sie erklärten, aus welchen Gründen er zu Mitarbeit in der Krise nicht zur Verfügung gestanden habe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom EuGH erstmals anerkannten „Recht auf Vergessenwerden“. Der Ablauf von 6-7 Jahren seit der Veröffentlichung der Artikel lasse nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schließen. Der EuGH (Urteil vom 13.05.2014 – C-131/12 – google spain) habe zwar in einer Entscheidung vor Erlass der DS-GVO angenommen, dass grundsätzlich das Interesse eines Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden, dass Interesse an der fortbestehenden Verlinkung überwiege. Lediglich in Ausnahmefällen könne, so der EuGH, der Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse einer breiten Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Das OLG betont jedoch, dass sich diese Entscheidung nicht auf einen vergleichbaren presserechtlichen Sachverhalt bezogen habe. Zudem finde sich das vom EuGH angenommene „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ nicht im Regelungsgefüge der DSGVO wider; die Entstehungsgeschichte spreche ebenfalls gegen eine Übertragung.

Der „Abwägungsmechanismus“ des EuGH könne demnach auf die DS-GVO nicht „schematisch“ angewendet werden; es müsse vielmehr „mit Vorsicht den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung“ getragen werden.

Aus den dargestellten Gründen könne der Kläger sich auch nicht auf einen Unterlassungsanspruch wegen der unerlaubten Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts berufen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der DSGVO von grundlegender Bedeutung und höchstrichterlich nicht geklärt seien.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.09.2018, Az. 16 U 193/17

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.10.2017, Az. 2-03 O 190/16)

Es handelt sich – soweit ersichtlich – um das erste obergerichtliche Urteil zu Löschungsfragen nach der neuen DSGVO.

Artikel 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) ...

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Artikel 17 DSGVO Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden”)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig...

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.


EGMR: Namen der Sedlmayr-Mörder dürfen weiterhin in Online-Archiven genannt werden - Informationsinteresse überwiegt Persönlichkeitsrecht

EGMR
Urteile vom 28.06.2018
60798/10, 65599/10


Der EMGR hat entschieden, dass die Namen der Sedlmayr-Mörder weiterhin in Online-Archiven genannt werden dürfen. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Das Informationsinteresse ist im vorliegenden Fall auch nicht durch den Zeitablauf erloschen.

(Siehe auch zum Thema BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit von alten Presseartikeln in Online-Archiven unter Nennung eines Straftäters liegt im Volltext vor ).

Die Pressemitteilung des EMGR finden Sie hier:




LG Frankfurt: Recht auf Vergessenwerden - Google muss 6 Jahre alten Pressebericht über Geschäftsführertätigkeit nicht entfernen wenn Informationsinteresse überwiegt

LG Frankfurt
Urteil vom 26.10.2017
2-03 O 190/16


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google einen 6 Jahre alten Pressebericht über die Geschäftsführertätigkeit des Betroffenen nicht entfernen muss, da das Gericht im vorliegenden Fall eine überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit angenommen hat. Insofern besteht - so das Gericht - weder ein Anspruch aus dem vom EuGH entwickelten Recht auf Vergessenwerden noch aus sonstigen datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen.

Die Entscheidung:

Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Entfernung von Suchergebnissen wegen angeblich rechtsverletzender Inhalte.

Der Kläger war bis April 2012 Geschäftsführer des A, der über 500 Beschäftigte und mehr als 35.000 Mitglieder hat und bundesweit der zweitgrößte Regionalverband des A ist. Der A organisiert und finanziert Bauprojekte, Einrichtungen und Pflegedienste.

Die Beklagte zu 2) betreibt die Suchmaschine Google, die Beklagte zu 1) ist eine deutsche Zweigniederlassung der Beklagten zu 2). Als Admin-C der Domain www.google.de ist Frau C eingetragen, für die als "Organisation" die Beklagte zu 1) angegeben ist. Frau C ist laut LinkedIn Mitarbeiterin der Beklagten zu 2).

Im Jahr 2011 wies der A ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf. Der Kläger meldete sich kurz zuvor aufgrund gesundheitlicher Probleme krank.

Über die finanzielle Schieflage berichtete die Presse wiederholt, teils unter Nennung des Klägers, auf das Anlagenkonvolut K1, Bl. 10 ff. d.A., wird wegen des Inhalts der Berichterstattung Bezug genommen. In der Berichterstattung der F vom 10.03.2012 heißt es beispielsweise (Bl. 11 d.A.):

...

Der Kläger verwendete am 17.05.2015 ein Formular der Suchmaschine und verlangte die Entfernung von Links (Anlage K3, Bl. 24 d.A.). Er habe ein Recht auf Anonymität. Mit E-Mail vom 01.09.2015 verlangte der vorgerichtlich Bevollmächtigte des Klägers erneut Löschung. Die Beklagte zu 2) kam dem Ansinnen teilweise nach, nicht aber in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Links.

Der Kläger trägt vor, dass bei Eingabe seines Vor- und Zunamens in die Suchmaschine Google die im Klageantrag genannten URLs aufgezeigt werden.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) sei ebenfalls Betreiberin der Suchmaschine Google.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er die Entfernung der streitgegenständlichen Suchergebnisse auf Grundlage des vom EuGH postulierten "Rechts auf Vergessenwerden" verlangen könne. Die Anzeige der Links beeinträchtige ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. Die zugrundeliegenden Vorfälle seien mittlerweile sechs Jahre her, der letzte Artikel immerhin vier Jahre. Die streitgegenständlichen Artikel enthielten Angaben zur Gesundheit des Klägers. Er könne seinen Anspruch auch auf §§ 35 i.V.m. 28, 29 BDSG stützen.

Die Beklagte zu 1) sei jedenfalls Störerin. Die Beklagten seien personell miteinander verflochten, so dass auch die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen werden könne.

Der Kläger beantragt nach teilweiser Umstellung seines Antrages,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meldung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, folgende URLs bei den Suchergebnissen Ihrer Suchmaschine in Deutschland bei einer Suche nach dem Vor- und Zunamen des Klägers, sowohl isoliert als auch in Verbindung mit den geographischen Angaben Frankfurt und/oder Wetterau und/oder Offenbach und/oder Karben und/oder Marburg, anzuzeigen:

...

wenn dies geschieht wie in den Suchanfragen in Anlage K1.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei nicht in der Lage, die Anzeige der streitgegenständlichen Suchergebnisse zu unterlassen. Die Entscheidung über die Sperre von Links liege allein bei der Beklagten zu 2).

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da der Klageantrag unverständlich und unvollständig sei.

Der Kläger habe nicht dargelegt, dass eine "isolierte" Suche nach seinem Namen zu den streitgegenständlichen Suchergebnissen führe. Es werde bestritten, dass der Kläger die streitgegenständlichen Links bei einer isolierten Suche nach seinem Namen aufgefunden habe. Die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert, da sie keine Suchmaschine betreibe.

Der Kläger könne nicht verlangen, dass Suchergebnisse bei Suche nach seinem Namen in Verbindung mit geographischen Angaben entfernt würden, sondern ausschließlich bei Suche nach seinem Namen.

Der Anspruch auf Löschung nach § 35 BDSG sei abschließend. Die Entscheidung des EuGH "Google Spain" könne auf Presseartikel nicht übertragen werden. Der Kläger habe nicht hinreichend konkret auf eine Rechtsverletzung hingewiesen. Es fehle an einer offensichtlichen Rechtsverletzung.

Eine Abwägung falle hier zu Gunsten der Beklagten aus. Die vom Kläger monierten Äußerungen gäben wahre Tatsachen wieder. Sie beträfen den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre. Über den konkreten gesundheitlichen Zustand des Klägers werde nichts offenbart, sensible Gesundheitsdaten im Sinne von § 35 Abs. 2 Nr. 2 BDSG lägen nicht vor. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Die Vorfälle lägen noch nicht lange zurück. Der Kläger müsse zunächst die Betreiber der angegriffenen Webseiten in Anspruch nehmen. Die Beklagte sei nach §§ 8 oder 9 TMG von der Haftung freigestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht aus dem Grunde wegen eines Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, dass der Klageantrag unvollständig und unverständlich sei, u.a., weil nicht klar sei, was mit den "und/oder"-Verknüpfungen gemeint sei. Der Antrag ist jedenfalls in der in der mit Schriftsatz vom 20.10.2016 gestellten Fassung hinreichend bestimmt und verständlich. Insoweit ist zur Auslegung auch die Klagebegründung zu beachten. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass das Begehren des Klägers darin besteht, dass einerseits bei einer Suche nach seinem Vor- und Zunamen und andererseits bei einer Suche nach einer Kombination seines Vor- und Zunamens jeweils mit einem der im Antrag genannten Orten die streitgegenständlichen Links im Suchergebnis nicht angezeigt werden sollen.

Soweit die Beklagten rügen, dass der Kläger nicht dargelegt habe, welche Äußerungen er im Einzelnen für rechtswidrig halte und der Klageantrag deshalb über das Ziel hinausschieße, betrifft dies eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit.

Wenn die Beklagten ferner rügen, dass der Kläger gar nicht dargelegt habe, dass bei einer "isolierten" Suche nach seinem Vor- und Zunamen die streitgegenständlichen Links angezeigt werden, betrifft auch dies allein die Begründetheit. Im Übrigen hat der Kläger dies vorgetragen und die Beklagten haben dies nicht bestritten, sondern lediglich fehlenden Vortrag gerügt.

Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der Anzeige der streitgegenständlichen Links.

1. Die Beklagte zu 1) ist insoweit bereits nicht passivlegitimiert. Der Kläger hat zunächst vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) die Suchmaschine Google betreibe (S. 4 der Klageschrift, Bl. 4 d.A.), sich sodann aber darauf bezogen, dass die Beklagte zu 1) eine Zweigniederlassung der Beklagten zu 2) sei, die die Suchmaschine betreibe. Deshalb sei die Beklagte zu 1) Störerin (S. 8 der Klageschrift, Bl. 8 d.A.). Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, dass sie die Suchmaschine Google nicht betreibe und die Entscheidung, welche Suchergebnisse angezeigt werden, allein der Beklagten zu 2) obliege.

Der Kläger hat sich sodann darauf berufen, dass zwischen den Beklagten eine personelle Verflechtung bestehe und insbesondere, dass als Admin-C Frau C eingetragen sei, für die bei der DeNIC als "Organisation" die Beklagte zu 1) genannt sei. Allerdings hat der Kläger auch vorgetragen, dass Frau C nach seinen Erkenntnissen bei der Beklagten zu 2) tätig ist. Jedenfalls hafte die Beklagte zu 1) aufgrund ihrer Eigenschaft als Admin-C als Störerin.

Mit seinem Vortrag hat der Kläger, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, während der Beklagten zu 1) diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast obliegen kann, die hier erfüllt wäre, nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 1), die der Kläger selbst als Zweigniederlassung bezeichnet, Entscheidungsgewalt über die in der Suchmaschine angezeigten Ergebnisse hat. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte zu 1), die - wie der Kammer u.a. aus der "Google Spain"-Entscheidung des EuGH (EuGH GRUR 2014, 895 - Google Spain) bekannt ist - nur eines von mehreren Tochterunternehmen der Beklagten zu 2) bzw. der Alphabet-Gruppe ist, Einfluss auf Suchergebnisse nehmen kann. Dementsprechend kann die Beklagte zu 1) auch nicht als Störerin für die vorgetragenen Rechtsverletzungen der Beklagten zu 2) haften (vgl. insoweit auch OLG Köln, Urt. v. 16.10.2016 - 15 U 173/15, Rn. 134 ff. - juris; LG Wiesbaden, Urt. v. 09.08.2016 - 4 O 7/15, Anlagenkonvolut B3, Bl. 63 d.A.; LG Berlin CR 2015, 124 [LG Berlin 21.08.2014 - 27 O 293/14]; LG Hamburg, Urt. v. 29.01.2016 - 324 O 456/14 Rn. 38 f. - juris).

Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht aus dem Grunde als Störerin, dass sie als Admin-C für die Domain www.google.de eingetragen ist. Zum einen ist schon nach dem Vortrag des Klägers als Admin-C nicht die Beklagte zu 1) eingetragen, sondern Frau C, die für die Beklagte zu 2) tätig sein soll. Zum anderen ist allein die Stellung als Admin-C nicht ausreichend für eine Haftung als Störer.

2. Der Kläger kann auch von der Beklagten zu 2) nicht aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die begehrte Unterlassung der weiteren Anzeige der streitgegenständlichen Links verlangen. Denn die Rechte des Klägers auf Anonymität und informationelle Selbstbestimmung als Ausprägungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden durch die Beklagte zu 2) bei Abwägung der vorliegenden widerstreitenden Interessen nicht rechtswidrig verletzt.

a. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist vorliegend durch die von der Beklagten zu 2) erstellte Ergebnisliste mit den streitgegenständlichen Treffern beeinträchtigt. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des Einzelnen, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BGH GRUR 2014, 200 [BGH 05.11.2013 - VI ZR 304/12] Rn. 11 - Mascha S.).

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Betreiber einer Suchmaschine aus dem Grund auf Entfernung von Suchergebnissen haften, dass er eine zusätzliche Beeinträchtigung des Betroffenen durch die Anzeige der Daten verursacht, weil der Suchmaschinenbetreiber in der Masse der im Internet vorhandenen Informationen dem Nutzer überhaupt erst die strukturierte Auffindbarkeit personenbezogener Daten ermöglicht (EuGH GRUR 2014, 895 Rn. 35 - Google Spain). Dabei kann die Organisation und Aggregation der im Internet veröffentlichten Informationen bei einer anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführten Suche dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschinen mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person erstellen können (EuGH GRUR 2014, 895 Rn. 37 - Google Spain). Die Anzeige solcher Informationen in einem Suchergebnis kann daher auf der Grundlage des "Rechts auf Vergessenwerden" eine zu unterlassende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.

b. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) ist auch nicht bereits aus dem Grunde ausgeschlossen, dass sich die Beklagte zu 2) vorliegend auf die Privilegierung der §§ 8, 9 TMG berufen könnte und ihre Haftung bereits aus diesem Grunde ausscheidet (im Ergebnis offen gelassen OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 91 ff.).

Zunächst ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die §§ 8 ff. TMG nicht auf Unterlassungsansprüche Anwendung finden (BGH GRUR 2007, 724 - Meinungsforum; BGH GRUR 2009, 1093 - Focus Online; BGH GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag). Der EuGH hat diese Auffassung im Hinblick auf die auch §§ 8-10 TMG zu Grunde liegenden Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG grundsätzlich bestätigt (EuGH EuZW 2016, 821 - McFadden; näher dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 - 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391).

Insoweit kann sich die Beklagte zu 2) auch nicht darauf berufen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des 3. TMG-ÄndG die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 TMG auf Unterlassungsansprüche ausweiten wollte (BT-Drs. 18/12202; BT-Drs. 18/12496). Dieses Gesetz war zwar beschlossen, aber bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit nicht in Kraft getreten. Das Gesetz gilt erst ab dem 13.10.2017. Dieser Umstand ist im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert worden.

Unabhängig davon, ob § 8 Abs. 1 TMG in der Fassung des 3. TMG-ÄndG in Kraft ist, kann sich die Beklagte zu 2) im Rahmen des hiesigen Klagebegehrens nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 TMG berufen. Access Provider nach § 8 TMG ist, wer fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu diesen den Zugang vermittelt und die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. Grundlage für die Privilegierung ist, dass der Access Provider sich im Hinblick auf die betroffenen Informationen in einer neutralen Rolle befindet (vgl. OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 109; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 - 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391; zum Kriterium der Neutralität von Intermediären im Rahmen der Art. 12-15 E-Commerce-Richtlinie Ohly, ZUM 2015, 308).

Es fehlt hier bereits am Merkmal der "Übermittlung fremder Informationen in einem Kommunikationsnetz". Im Streit steht vorliegend nämlich nicht der Vorgang der Übermittlung fremder Informationen, worunter man möglicherweise noch den Vorgang der reinen Verlinkung ansehen könnte, wenn der Nutzer auf einen konkreten Link klickt, sondern die Anzeige bestimmter Links in einer Ergebnisliste. Diese Ergebnisliste besteht - wie aus der Akte ersichtlich und der Kammer bekannt ist - aus Links und kurzen "Snippets" aus dem Inhalt der hinter den Links liegenden Seiten. Diese Inhalte übermittelt die Beklagte zu 2) - wie der Kammer bekannt ist - nicht vom Server des Dritten, der die verlinkte Webseite ins Internet gestellt hat, sondern von ihren eigenen Servern, da sie die entsprechenden Informationen auf ihren eigenen Servern gespeichert und indexiert hat (vgl. auch Sieber/Liesching, Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem Telemediengesetz, MMR-Beil. 2007, 1, 14). Wenn überhaupt, könnte sich die Beklagte daher allenfalls auf die Privilegierung des § 9 TMG berufen, der die Zwischenspeicherung von Daten Dritter umfasst (ebenso Sieber/Liesching, Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem Telemediengesetz, MMR-Beil. 2007, 1, 15 ff., 29), aber Unterlassungsansprüche nicht erfasst (s.o.).

Es fehlt darüber hinaus - in Auslegung von § 8 Abs. 1 TMG nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck - in Bezug auf die Anzeige der Ergebnisliste daran, dass die Beklagte zu 2) Informationen "nicht auswählt". Anders als derjenige, der den Zugang zum Internet anbietet, vermittelt die Beklagte zu 2) nicht nur in rein neutraler Funktion den Zugang und wäre deshalb als "neutral" anzusehen, weil ein Zugriff auf die Masse an Informationen im Internet ohne Suchmaschinen kaum möglich ist. Die Beklagte zu 2) speichert und wählt die Informationen in der Ergebnisliste vielmehr - in gewissem Rahmen - selbst aus. Nach ihren eigenen Bekundungen, die der Kammer bekannt sind, zeigt die Beklagte zu 2) ihren Nutzern auf deren Interessen abgestimmte Informationen an, so dass sich das Suchergebnis je nach Person des Suchenden unterscheiden kann. Nicht jeder Nutzer bekommt bei der Suche nach einem Suchbegriff eine identische Ergebnisliste. Vielmehr werden bestimmte - möglicherweise für andere Personen relevantere - Informationen weggelassen oder erst später in den Ergebnislisten aufgeführt und andere dafür angezeigt. Auch ist der Kammer bekannt, dass die Beklagte zu 2) ihren Suchalgorithmus z.B. anpasst, um trotz der Anstrengungen von Anbietern, die für Kunden Webseiten derart gestalten, dass sie möglichst weit oben in den Ergebnislisten stehen ("Search Engine Optimization", SEO), den Suchenden möglichst "relevante" Ergebnisse zu präsentieren. Auch die EU-Kommission wirft der Beklagten zu 2) vor, dass sie in 13 Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums ihre marktbeherrschende Stellung als Suchmaschine missbraucht habe, indem sie den eigenen Preisvergleichsdienst in den Suchergebnissen bevorzugt habe (EU-Kommission, MEMO/17/1785, http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-17-1785_de.htm) und hat hierfür eine Geldbuße verhängt, was ebenfalls dafür spricht, dass die Beklagte zu 2) Einfluss auf die Suchergebnisse hat.

Der Kläger hat im Schriftsatz vom 13.09.2017 auch vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) Einfluss auf die Suchergebnisse nimmt. Die Beklagte zu 2) hat hierauf nicht mehr erwidert. In Anbetracht der oben dargestellten Umstände ist daher festzustellen, dass die Beklagte zu 2) den Informationen, die sie in ihren Suchergebnissen darstellt, nicht rein neutral gegenübersteht, sondern selbst Einfluss auf die Auswahl der übermittelten Daten nimmt (vgl. auch näher LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 - 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391; zur - hier fehlenden - Neutralität von Suchmaschinen vgl. auch Trentmann, CR 2017, 26, 28 m.w.N.).

Im Übrigen wird dieses Ergebnis auch durch eine historische Auslegung gestützt. Die Frage, ob der Suchmaschinenbetreiber sich auf § 8 Abs. 1 TMG berufen kann, ist bereits seit längerer Zeit umstritten (vgl. nur Sieber/Liesching, Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem Telemediengesetz, MMR-Beil. 2007, 1 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat sich im Jahr 2016 entschieden, in § 8 Abs. 3 TMG klarzustellen, dass Betreiber von öffentlichen Funknetzwerken (WLAN) in den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 TMG fallen sollen (BT-Drs. 18/6745). Hätte der Gesetzgeber das Anzeigen von Suchergebnissen durch Suchmaschinen in den (streitigen) Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 TMG einschließen wollen, hätte er dies zu diesem Zeitpunkt tun können. Ferner hat der Gesetzgeber erst kürzlich entschieden, den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 TMG auf Unterlassungsansprüche zu erweitern. In diesem Zusammenhang war ausschließlich von der Haftung des Betreibers von WLANs nach § 8 Abs. 3 TMG sowie von "klassischen" Access Providern die Rede, nicht aber von Suchmaschinen (vgl. BT-Drs. 18/12202; BT-Drs. 18/12496). Die Ausweitung der Privilegierung auch für Ergebnislisten der Suchmaschinenbetreiber war offensichtlich nicht beabsichtigt.

Im Rahmen des hier geltend gemachten Anspruchs ist die Beklagte zu 2) daher nicht entsprechend § 8 Abs. 1 TMG privilegiert (vgl. ebenso OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 - 13 U 178/16]; OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 91 ff.; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 - 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391; Spindler/Schuster-Mann/Smid, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, Kap. PresseR Rn. 79 m.w.N.; Spindler/Schuster-Hoffmann, a.a.O., § 8 TMG Rn. 24; Sieber/Liesching, Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem Telemediengesetz, MMR-Beil. 2007, 1, 29; die von der Beklagten zu 2) in Bezug genommene Entscheidung des OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 - 15 U 188/16, Anlage B10, Bl. 265 d.A., hat eine Nähe zum Access Provider zwar in der Abwägung berücksichtigt, die Frage aber letztlich ebenfalls offen gelassen).

Es ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass der EuGH den auf das "Recht auf Vergessenwerden" gestützten Anspruch aus der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG abgeleitet hat, fraglich, ob sich die Beklagte zu 2) für diesen Anspruch auf die erweiterte Privilegierung des § 8 Abs. 1 TMG berufen könnte. Nach Art. 1 Abs. 5 lit. b) der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG findet die E-Commerce-Richtlinie nämlich keine Anwendung auf Fragen betreffend die Dienste der Informationsgesellschaft, die von den Richtlinien 95/46/EG und 97/66/EG erfasst werden. Gemäß dem dies erläuternden ErwGr 40 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG ist der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich Gegenstand der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Wenn man also davon ausgeht, dass es sich beim Anspruch aus dem "Recht auf Vergessenwerden", auch wenn er vorliegend über §§ 823, 1004 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert wird, um einen originär datenschutzrechtlichen Anspruch handelt, wofür auch die Neuregelung in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO spricht (dazu Trentmann, CR 2017, 26; Sydow/Peuker, DS-GVO, Art. 17 Rn. 11 ff.) könnte es für die Beklagte zu 2) ausgeschlossen sein, sich auf Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG, der § 8 Abs. 1 TMG zu Grunde liegt, zu berufen (vgl. auch Sartor, IDPL 2013, Vol. 3, No. 1, 3, der für einen vermittelnden Ansatz plädiert). Hierfür könnte auch sprechen, dass der EuGH weder in der Sache "Google Spain" (EuGH GRUR 2014, 895 - Google Spain) noch in der Sache "Manni" (EuGH CR 2017, 395 - Manni) die Privilegierungen in Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG erwähnt hat, obwohl dort jeweils die Beklagte zu 2) als Intermediärin Partei war.

c. Der Kläger kann von der Beklagten dennoch nicht die begehrte Unterlassung verlangen, da die Beklagte zu 2) nicht als Störerin anzusehen ist. Mittelbarer Störer ist, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2016, 104 [BGH 28.07.2015 - VI ZR 340/14]). Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH GRUR 2016, 855 - Ärztebewertungsportal III m.w.N.). Dies gilt auch für den Betreiber einer Suchmaschine (vgl. BGH GRUR 2010, 628 - Vorschaubilder I; OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 51).

aa. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers greift deshalb erst, wenn der Betreiber einer Suchmaschine konkret auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist und für den Betreiber hierdurch die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar ist (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 - 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391). Das Inkenntnissetzungsschreiben des Betroffenen muss daher so detailliert über den Sachverhalt informieren, dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt als auch in rechtlicher Hinsicht die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Betroffenen auf der Hand liegt. Auf Grund dieser Anforderungen darf sich der Betroffene folglich nicht darauf beschränken, die beanstandeten Links zu nennen und zu behaupten, er werde durch die Inhalte auf den durch die Links nachgewiesenen Seiten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt (OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 70). Ausreichend kann insoweit im Klageverfahren auch die Inkenntnissetzung durch die Klagebegründung sein (OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 - 15 U 188/16, S. 16, Anlage B10, Bl. 265 d.A.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, nachdem der Kläger die streitgegenständlichen Links und die dahinter liegenden Inhalte moniert und sich insoweit auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und einen Anspruch auf Grundlage des "Rechts auf Vergessenwerden" berufen hat.

bb. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist daher grundsätzlich nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH GRUR 2016, 855 - Ärztebewertungsportal III m.w.N.).

Auf Seiten des Betreibers einer Suchmaschine ist das eigene wirtschaftliche Interesse am Betrieb der Suchmaschine zu berücksichtigen, das für sich allein die grundrechtlich geschützte Position des Klägers nicht überwiegen kann. Darüber hinaus kann sich die Beklagte zu 2) zwar nicht selbst auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Denn anders als beim Betrieb eines Bewertungsportals, welches aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen, besteht die Arbeit einer Suchmaschine in einer rein technischen Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls fraglich sein dürfte (OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15, Rn. 62 m.w.N.). Allerdings sind auf Seiten der Beklagten zu 2) die durch den Betreiber einer Suchmaschine gewährleisteten Rechte der Autoren und Seiteninhaber zu berücksichtigen, deren Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG auch den Anspruch beinhaltet, mit ihrer Meinung gehört bzw. gefunden zu werden, bei Medienorganen ferner das Recht auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Weiter sind die Ansprüche der Nutzer zu berücksichtigen, die sich im Rahmen ihrer Suche über im Netz vorgehaltene Inhalte informieren wollen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 - 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391).

cc. Die hiernach gebotene Abwägung fällt vorliegend zu Lasten des Klägers aus.

Der Kläger wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass bei Suche nach seinem Namen durch die Beklagte zu 2) offenbart wird, dass er im Jahr 2011, als der A in finanzielle Schwierigkeiten geriet, deren Geschäftsführer war, ferner, dass er aufgrund einer Erkrankung nicht erreichbar war, wobei die Erkrankung länger dauerte und eine Rehabilitationsmaßnahme erforderlich machte. Diese über ihn getätigten Angaben sind sämtlich wahr.

Durch die betroffenen Angaben und die Anzeige der streitgegenständlichen Links in den Suchergebnissen ist der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Die Beeinträchtigung ist aber in der Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht als rechtswidrig anzusehen.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Kläger Geschäftsführer des A war, der Sozialsphäre des Klägers entstammt (zum Anspruch der ehemaligen Geschäftsführerin einer Gesellschaft, über die kritisch berichtet wurde OLG Celle NJW-RR 2017, 362 [OLG Celle 29.12.2016 - 13 U 85/16] Rn. 16; ähnlich bei OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15, Rn. 59 - juris; LG Berlin NJOZ 2016, 534; vgl. zum Recht auf Vergessenwerden bei Daten aus der Sozialsphäre auch OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 - 15 U 188/16; OLG Köln NJOZ 2016, 1814; OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017 - 13 U 178/16 Rn. 21 - juris).

Weiter ist einzustellen, dass - wie auch die umfassende Berichterstattung gezeigt hat - ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, wenn und vor welchem Hintergrund über eine finanzielle Schieflage des A berichtet wird. Denn der A als Ganzes ist in der Öffentlichkeit überaus bekannt und für vielfältige soziale Tätigkeiten von Bedeutung. Dass also ein großer Regionalverband des A finanzielle Schwierigkeiten hat, kann eine Vielzahl von Personen unmittelbar betreffen, die von diesen Dienstleistungen abhängig sind.

Zu Gunsten des Klägers war aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der Angabe, dass der Kläger - längerfristig - erkrankt war, um besondere Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG, nämlich Gesundheitsdaten, handelt. Die Veröffentlichung von besonderen Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG ist nämlich geeignet, den Betroffenen in besonderem Maße zu beeinträchtigen (vgl. ErwGr 33 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG). Dies ist auch im Rahmen des "Rechts auf Vergessenwerden" einzubeziehen (Art. 29-Gruppe, WP 225, S. 5 f., 17).

Zu den Gesundheitsdaten gehören nicht nur einzelne Krankheiten sowie Ablauf und Inhalt einer medizinischen Behandlung, sondern auch die Angabe, ob eine bestimmte Person (inzwischen) genesen oder überhaupt völlig gesund ist (Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 260 m.w.N.). "Sensitiv" sind in diesem Zusammenhang alle Angaben, die direkt oder indirekt Informationen zur Gesundheit vermitteln (Simitis, a.a.O., § 3 Rn. 263 m.w.N.). Die Betroffenheit von Gesundheitsdaten an sich führt jedoch nicht dazu, dass die Verwendung der Daten per se unzulässig ist (ebenso Hof Den Haag, Urt. v. 23.05.2017, ECLI:NL:GHDHA:2017:1360; wohl auch Art. 29-Gruppe, WP 225, S. 5 f., 17; zur Problematik eingehend Kulk/Borgesius, Privacy, Freedom of Expression, and the Right to Be Forgotten in Europe, in: Polonetsky/Tene/Selinger, Cambridge Handbook of Consumer Privacy, abrufbar unter https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2923722 m.w.N.). Vielmehr ist auch insoweit eine Abwägung im Einzelfall geboten (vgl. BGH GRUR 2017, 304 Rn. 9 ff., 15 ff., 26 ff. - Michael Schumacher). So hat der BGH beispielsweise darauf abgestellt, ob durch eine Berichterstattung über den gesundheitlichen Zustand eines ehemaligen Rennfahrers dem Leser konkrete Informationen über die (vermeintlichen) Auswirkungen eines erlittenen Schädel-Hirn-Traumas auf den Gesundheitszustand und über das genaue Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermittelt wird (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 11 - Michael Schumacher). Solch konkrete Angaben hätten in der Öffentlichkeit nichts zu suchen (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 16 - Michael Schumacher). Zu berücksichtigen kann insoweit auch sein, ob der Betroffene selbst Angaben zu seinem Gesundheitszustand veröffentlicht und diese damit selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 13 - Michael Schumacher). Eine solche Selbstöffnung soll in Bezug auf die dem Leser konkret vermittelten Informationen aber nicht bereits dann vorliegen, wenn der Betroffene nur allgemeine Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht hat (BGH a.a.O.). Weiter kann in die Abwägung das öffentliche Interesse an den Angaben auch zum Gesundheitszustand einzustellen sein (BGH GRUR 2017, 304 [BGH 29.11.2016 - VI ZR 382/15] Rn. 27 - Michael Schumacher).

Die Angaben zur Erkrankung des Klägers sind vorliegend wenig konkret. Offenbart wird lediglich, dass der Kläger länger erkrankt ist und "Reha-Maßnahmen" durchführt. Zwar handelt es sich um Gesundheitsdaten, jedoch gerade nicht um Angaben, die das genaue Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers offenbaren. Das hohe öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die finanzielle Schieflage des A umfasst hier - auch aufgrund der Art und Weise der Berichterstattung - auch die gesundheitsbezogenen Angaben. In der Berichterstattung wird insbesondere darauf Bezug genommen, dass der Kläger in der aktuellen Schieflage nicht zur Verfügung stehe. Der Landesgeschäftsführer des A wird mit den Aussagen wiedergegeben, dass aufgrund der Erkrankung lediglich schriftlicher Kontakt bestehe, ein persönliches Gespräch aber vorteilhaft gewesen wäre. Es fehle jemand, der Auskunft geben kann. An diesen Angaben und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt, nämlich der Erkrankung des Klägers, besteht ebenfalls ein hohes öffentliches Interesse, da das Fehlen des Geschäftsführers des A in einer Krisensituation und seine Verfügbarkeit als Auskunftsperson über die Hintergründe der finanziellen Schieflage auch die Frage betreffen, ob und wie schnell der A die finanzielle Schieflage überwinden und seinen Aufgaben weiter nachgehen kann.

Nach alledem muss der Kläger vorliegend die Anzeige der streitgegenständlichen Suchergebnisse durch die Beklagte zu 2) hinnehmen.

dd. Auch unter Berücksichtigung des "Rechts auf Vergessenwerden" und der Rechtsprechung des EuGH fällt die Abwägung nicht zu Gunsten des Klägers aus. Denn auch insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an der Auffindbarkeit der betroffenen Artikel das Interesse des Klägers an deren Nichtauffindbarkeit. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich einzustellen, dass der Vorfall hier sechs Jahre zurück liegt, die letzte Berichterstattung sogar lediglich ca. vier Jahre. Der Fall "Google Spain" des EuGH betraf hingegen Angaben zum dortigen Kläger, die immerhin 16 Jahre zurück lagen und deren Informationszweck bereits erfüllt war. In der Rechtsprechung sind bisher Löschungsbegehren erörtert worden, bei denen der betroffene Vorfall - bei jeweils bestehendem öffentlichen Interesse - jeweils lediglich vier (LG Wiesbaden, Urt. v. 09.08.2016 - 4 O 7/15, Anlagenkonvolut B3, Bl. 63 d.A.), sechs (OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15), sieben (OLG Celle NJW-RR 2017, 362 [OLG Celle 29.12.2016 - 13 U 85/16]) oder acht Jahre (OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 - 15 U 188/16, Anlage B10, Bl. 265 d.A.) zurück lag. Diese wurden jeweils aufgrund des fehlenden hinreichenden Zeitablaufs nicht nach dem "Recht auf Vergessenwerden" als begründet angesehen. So war dies aus den oben genannten Gründen auch hier zu berurteilen.

3. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) auch nicht aus den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BDSG die Unterlassung der Anzeige der beanstandeten Suchergebnisse verlangen.

Zwar hat die Beklagte zu 2) personenbezogene Daten des Klägers erhoben, verarbeitet und übermittelt. Die geschäftsmäßige Erhebung der Daten zum Zwecke der Übermittlung ist jedoch nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig, deren Übermittlung durch die Beklagte an die Nutzer in Form einer Ergebnisliste nach § 29 Abs. 2 BDSG.

a. Vorliegend ist auf die Nutzung der Daten durch die Beklagte zu 2) § 29 BDSG und nicht § 28 BDSG anwendbar (vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 -15 U 197/15 Rn. 88 ff. m.w.N.).

b. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt. Dies war hier der Fall, nachdem die Angaben über den Kläger in im Internet abrufbaren Veröffentlichungen zugänglich gemacht wurden. Das Interesse des Klägers als Betroffenem überwiegt insoweit nicht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

c. Auch die Datenübermittlung durch die Beklagte zu 2) an die Nutzer war zulässig. Nach § 29 Abs. 2 BDSG ist die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach § 29 Abs. 1 BDSG zulässig, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

Insoweit ist nach der Rechtsprechung in verfassungskonformer Auslegung von § 29 Abs. 2 BDSG in Abweichung vom Wortlaut der Regelung nicht erforderlich, dass die Nutzer einer Suchmaschine an den übermittelten Informationen ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen können, da § 29 Abs.1 S. 2 BDSG bei Suchmaschinen - ebenso wie bei Bewertungsportalen - dahingehend auszulegen ist, dass es auf eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mit dem Informationsinteresse der Suchmaschinennutzer und dem Interesse des Suchmaschinenbetreibers an einer Übermittlung der Daten führt (OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15 Rn. 95 ff. unter Bezug auf BGH NJW 2009, 2888 - spickmich.de).

Der Übermittlung der Daten durch die Beklagte zu 2) an die anfragenden Nutzer stehen schutzwürdige Interessen des Klägers nicht entgegen. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen, die bei der im Rahmen von § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind, können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Übermittlung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Übermittlung zulässig.

Es ist daher auch hier eine Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, des wirtschaftlichen Interesses der Beklagten zu 2) sowie der von ihrer Tätigkeit ermöglichten bzw. unterstützten Rechte auf Presse-, Informations- und Kommunikationsfreiheit der Nutzer nach Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmen. Diese Abwägung fällt ebenfalls zu Lasten des Klägers aus, auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Dies gilt auch mit Blick auf die EuGH-Entscheidung "Google Spain".

4. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht gestützt auf § 35 Abs. 1 BDSG die Unterlassung der Anzeige der streitgegenständlichen Links verlangen.

Der in § 35 Abs. 1 BDSG normierte Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten, entspricht nicht dem Rechtsschutzziel des Klägers. Er macht keine Verpflichtung der Beklagten geltend, eine eventuell vorhandene statische Ergebnisliste in ihrem Speicher zu löschen, sondern will unter Berufung auf das "Recht auf Vergessenwerden" erreichen, dass die Beklagte zu 2) bei Eingabe der beanstandeten Suchbegriffe im Rahmen einer Internetsuche den Nutzern bestimmte Ergebnisse nicht mehr anzeigt. Insofern kann ein Löschungsanspruch der Klägerin, der sich lediglich auf die auf den Servern der Beklagten vorgehaltenen Informationen beziehen kann, dieses Ziel nicht erreichen. Denn da die Tätigkeit der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine einen dynamischen Prozess darstellt, bei dem das Internet wiederholt durchsucht und indexiert und hiervon ausgehend jeweils eine (neue) Ergebnisliste erstellt wird, würde die Beklagte zu 2) nach Löschung der beanstandeten Treffer von ihren Servern nach dem nächsten Indexierungsvorgang und bei einer erneuten Suche diesen Treffer wieder an die Nutzer übermitteln können. Ein solches Verhalten kann lediglich mit einem Unterlassungsanspruch verhindert werden, da die Beklagte zu 2) dann verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, dass der entsprechende Treffer bei einer erneuten Suche künftig nicht mehr auf der Ergebnisliste erscheint (vgl. OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15, Rn. 105).

Schon vor diesem Hintergrund war auch dem Argument der Beklagten zu 2), dass § 35 BDSG abschließend sei und andere Ansprüche ohnehin schon ausschieden, nicht zu folgen.

5. Es kam im Ergebnis auch nicht mehr darauf an, ob der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) lediglich subsidiär geltend gemacht werden kann (in diesem Sinne OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 - 15 U 188/16, das von einer Ähnlichkeit von Suchmaschinen zu Access Providern ausgeht, dazu BGH

EuGH: Kein Recht auf Vergessenwerden für im Handelsregister bzw Gesellschaftsregister enthaltene personenbezogene Daten

EuGH
Urteil vom 09.03.2017
C‑398/15
Camera di Commercio,Industria, Artigianato e Agricoltura di Lecce gegen Salvatore Manni


Der EuGH hat entschieden, dass kein Recht auf Vergessenwerden für im Handelsregister bzw Gesellschaftsregister enthaltene personenbezogene Daten besteht.

Nur in ganz engen Ausnahmefällen bei konkreter Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person kann der Zugriff nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der Gesellschaft auf Dritte mit besonderem Interesse an einer Einsichtnahme beschränkt werden.

Tenor der Entscheidung:

Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Verbindung mit Art. 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen die mit der Führung des zentralen Registers oder des Handels- oder Gesellschaftsregisters betraute Stelle ersuchen können, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen, ob es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der betreffenden Gesellschaft den Zugang zu den in diesem Register eingetragenen sie betreffenden personenbezogenen Daten auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

"Nach Ansicht des Gerichtshofs gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im Gesellschaftsregister eingetragenen personenbezogenen Daten

Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung
der betreffenden Gesellschaft in Ausnahmefällen einen beschränkten Zugang Dritter zu diesen
Daten vorsehen Herr Salvatore Manni, Geschäftsführer einer Gesellschaft, die einen öffentlichen Auftrag für die Errichtung einer Ferienanlage in Italien erhielt, ging 2007 gerichtlich gegen die Handelskammer Lecce vor. Er war der Auffassung, dass sich die Immobilien der Anlage deshalb nicht veräußern ließen, weil sich aus dem Gesellschaftsregister ergebe, dass er Geschäftsführer eine anderen Gesellschaft gewesen sei, die 1992 insolvent geworden und 2005 liquidiert worden sei.
Das Tribunale di Lecce (erstinstanzliches Gericht Lecce, Italien) gab der Handelskammer Lecce
auf, die personenbezogenen Daten zu anonymisieren, die Herrn Manni mit der Insolvenz der
früheren Gesellschaft in Verbindung bringen, und verurteilte die Handelskammer zum Ersatz des
Herrn Manni daraus entstandenen Schadens. Die von der Handelskammer Lecce angerufene
Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) hat dem Gerichtshof mehrere Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt. Sie möchte wissen, ob es die Richtlinie zum Schutz der Daten
natürlicher Personen und die Richtlinie über die Offenlegung von Gesellschaftsurkunden verbieten, dass jede Person ohne zeitliche Beschränkung Zugang zu natürliche Personen betreffenden Daten im Gesellschaftsregister haben kann.

Im heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Offenlegung von
Gesellschaftsregistern die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den Gesellschaften und
Dritten sicherstellen soll und u. a. dazu dient, die Interessen Dritter gegenüber
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu schützen, da diese zum
Schutz Dritter lediglich ihr Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen. Außerdem können sich
auch noch mehrere Jahre nach Auflösung einer Gesellschaft Fragen ergeben, die einen Rückgriff
auf im Gesellschaftsregister eingetragene personenbezogene Daten erfordern. In Anbetracht der
Vielzahl der Rechte und Rechtsbeziehungen, die eine Gesellschaft (auch nach ihrer Auflösung) mit
Akteuren in mehreren Mitgliedstaaten verbinden können, und der Unterschiede in den
Verjährungsfristen der verschiedenen nationalen Rechte erscheint es nämlich nicht möglich, eine
einheitliche Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Eintragung der Daten im Register und ihre
Offenlegung nicht mehr notwendig wären.

Unter diesen Umständen können die Mitgliedstaaten natürlichen Personen, deren Daten im
Gesellschaftsregister eingetragen sind, nicht das Recht garantieren, nach einer bestimmten Frist
nach Auflösung der Gesellschaft die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten
verlangen zu können.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist dieser Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen
(insbesondere in ihre durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten
Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten) nicht
unverhältnismäßig, da erstens nur eine begrenzte Zahl an personenbezogenen Daten im
Gesellschaftsregister eingetragen wird und es zweitens gerechtfertigt ist, dass die natürlichen
Personen, die sich dafür entscheiden, über eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung am Wirtschaftsleben teilzunehmen, und die zum Schutz Dritter lediglich das
Vermögen dieser Gesellschaft zur Verfügung stellen, verpflichtet sind, die Daten zu ihren
Personalien und Aufgaben innerhalb der Gesellschaft offenzulegen.

Der Gerichtshof schließt es jedoch nicht aus, dass in besonderen Situationen überwiegende,
schutzwürdige, sich aus dem konkreten Fall der Person ergebende Gründe ausnahmsweise
rechtfertigen können, den Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Ablauf
einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung der Gesellschaft auf Dritte zu beschränken, die
ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in die Daten nachweisen. Eine solche
Zugangsbeschränkung zu personenbezogenen Daten muss das Ergebnis einer Einzelfallprüfung
sein. Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, zu entscheiden, ob er eine solche Zugangsbeschränkung
in seiner Rechtsordnung wünscht.

Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass der Umstand allein, dass sich die
Immobilien der Ferienanlage nicht veräußern lassen, weil die potenziellen Käufer Zugang zu den
im Gesellschaftsregister eingetragenen Daten über Herrn Manni haben, u. a. wegen des
berechtigten Interesses dieser Käufer an diesen Informationen nicht für eine Rechtfertigung der
Zugangsbeschränkung zu diesen Daten ausreichen kann."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: