BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung durch unzutreffende Angabe auf Website aktuell Mitglied einer Vorstandsabteilung der Rechtsanwaltskammer zu sein
BGH
Urteil vom 22.07.2021
I ZR 123/20
Vorstandsabteilung
ZPO § 138 Abs. 1, 2 und 4 ZPO; UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch die unzutreffende Angabe auf einer Website, aktuell Mitglied einer Vorstandsabteilung der Rechtsanwaltskammer zu sein, vorliegt.
Leitsätze des BGH:
a) Die im Internetauftritt einer Rechtsanwältin enthaltene unzutreffende Behauptung, derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer zu sein, ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die auch dann im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn in der Vergangenheit eine solche Mitgliedschaft bestanden hat.
b) Tatsächliche Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei.
c) Eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegen eine Rechtsanwältin wegen der als unzutreffend beanstandeten Behauptung einer derzeitigen Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer Klage erhoben hat, kann den Vortrag der Beklagten, zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied dieser Vorstandsabteilung gewesen zu sein, gemäß § 138 Abs. 4
ZPO wirksam mit Nichtwissen bestreiten.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 123/20 - Kammergericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 22.07.2021
I ZR 123/20
Vorstandsabteilung
ZPO § 138 Abs. 1, 2 und 4 ZPO; UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch die unzutreffende Angabe auf einer Website, aktuell Mitglied einer Vorstandsabteilung der Rechtsanwaltskammer zu sein, vorliegt.
Leitsätze des BGH:
a) Die im Internetauftritt einer Rechtsanwältin enthaltene unzutreffende Behauptung, derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer zu sein, ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die auch dann im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn in der Vergangenheit eine solche Mitgliedschaft bestanden hat.
b) Tatsächliche Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei.
c) Eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegen eine Rechtsanwältin wegen der als unzutreffend beanstandeten Behauptung einer derzeitigen Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer Klage erhoben hat, kann den Vortrag der Beklagten, zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied dieser Vorstandsabteilung gewesen zu sein, gemäß § 138 Abs. 4
ZPO wirksam mit Nichtwissen bestreiten.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 123/20 - Kammergericht
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