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VG München: Anordnung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde gegenüber Access-Provider den Zugriff auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet zu sperren wohl rechtswidrig

VG München
Beschluss vom 10.01.2023
M 27 S 22.5246


Das VG München hat entschieden, dass die Anordnung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde gegenüber einem Access-Provider den Zugriff auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet zu sperren, wohl rechtswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Antrag ist zulässig. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV haben nach Art. 10 Satz 2 Halbs. 2 AGGlüStV i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 10 CS 13.2300 – juris-Leitsatz). Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach § 9 AGVwGO LSA ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung; umgekehrt kommt dem öffentlichen Interesse am Vollzug regelmäßig der Vorrang zu, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, ist eine von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen, wobei auch die gesetzgeberische Entscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen ist.

Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind vorliegend als offen zu betrachten.

Die Antragsgegnerin stützt die in Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV. Nach dieser Vorschrift kann die Glücksspielaufsicht unbeschadet sonstiger in diesem Staatsvertrag und anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehener Maßnahmen insbesondere nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen; diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist.

Die streitgegenständlichen zentralen rechtlichen Fragestellungen, nämlich ob die Antragstellerin als verantwortliche Diensteanbieterin im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes anzusehen ist, die Inanspruchnahme der Antragstellerin mithin als Störerin oder lediglich als sog. Nichtstörerin erfolgen konnte, die Inanspruchnahme der Antragstellerin unter Berücksichtigung der berührten Grundrechte ferner verhältnismäßig und ermessensgerecht war, sind aufgrund ihrer Komplexität einer abschließenden Beantwortung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zugänglich.

Es ist in diesem Zusammenhang jedoch unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Sperrungsanordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2008 (vgl. etwa VG Düsseldorf, U.v. 29.11.2011 – 27 K 5887/10 – juris Rn. 59 ff.) darauf hinzuweisen, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Sperrverfügung bestehen.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Grundrechtsintensivität der streitgegenständlichen Verfügung ergibt die vorzunehmende Interessenabwägung trotz der gesetzgeberischen Wertung der § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sowie § 9 AGVwGO LSA als auch des Umstands, dass es sich bei den angegriffenen behördlichen Verfügungen um solche der Gefahrenabwehr handelt, ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OVG Rheinland-Pfalz: Anordnung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde gegenüber Access-Provider Zugriff auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet zu sperren rechtswidrig

OVG Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 31.01.2023
6 B 11175/22.OVG


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Anordnung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde gegenüber einem Access-Provider, den Zugriff auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet zu sperren, mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig ist.

Die Pressemitteilung
Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig

Für die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegenüber einem Zugangsvermittler (Access-Provider) angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters besteht keine Rechtsgrundlage. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Halle (Saale) ist bundes­länderübergreifend verantwortlich für die Bekämpfung von illegalem Glücksspiel im Internet und der Werbung dafür. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 ordnete die Behörde gegenüber der Antragstellerin – einer Anbieterin von Telekommunikations­diensten mit Sitz in Rheinland-Pfalz – u.a. an, bestimmte Internetseiten (Domains) mit Glücksspielangeboten von zwei Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren, so dass ein Zugriff über die von der Antragstellerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungs­gericht Koblenz lehnte ihren Eilantrag ab. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragstellerin und der beigeladenen Glücksspielanbieter änderte das Oberverwal­tungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und ordnete die aufschie­bende Wirkung der Klage gegen die angefochtene Sperrungsanordnung an.

Die gegenüber der Antragstellerin getroffene Sperrungsanordnung sei offensichtlich rechtswidrig. Sie könne nicht auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages 2021 – GlüStV 2021 – gestützt werden. Nach dieser Bestimmung könne die Antragsgegnerin als Glücks­spielaufsicht nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspiel­angebote Maß­nahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Tele­mediengesetzes – TMG – verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangs­vermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Ver­anstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolg­versprechend erwiesen. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Bei der Antragstellerin handele es sich bereits nicht um einen im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlichen Diensteanbieter, so dass es keiner Entscheidung bedürfe, ob die wei­teren Voraussetzungen der Regelung für ein Einschreiten gegen die Antragstellerin gegeben seien. Das Gericht teile nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aus dieser Norm selbst bestimme, ohne dabei auf eine Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz abzustellen. Der Wortlaut der Vorschrift lasse diese Auslegung nicht zu. Ein derartiges Normverständnis werde auch nicht durch die Entstehungsgeschichte oder den Sinn und Zweck der Regelung getragen. Die Antragstellerin sei nach Maßgabe des dargelegten Verständnisses des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 kein im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlicher Diensteanbieter. Nach der für die Antragstellerin als Zugangsvermittler maßgeblichen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG seien Dienste­anbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermittelten, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informatio­nen nicht ausgewählt oder verändert hätten (Nr. 3). Die Antragstellerin erfülle diese Haf­tungsausschlussvoraussetzungen. Weder veranlasse sie die Übermittlung der Glücks­spielinhalte noch wähle sie diese oder den Adressaten aus. Die Haftungsprivilegierung finde zwar nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeite, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Ein solcher Fall scheide hier jedoch offenkundig aus.

Die angegriffene Sperrungsanordnung könne auch nicht auf die Auffangermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 gestützt werden, wonach die für alle Länder oder in dem jeweiligen Land zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen könne. Einer Anwendung dieser allgemeinen Auffangermächtigung stehe insoweit die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen, die eine abschließende Regelung für das Ergreifen von Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen Diensteanbieter enthalte.

Beschluss vom 31. Januar 2023, Aktenzeichen: 6 B 11175/22.OVG



VG Neustadt: Datenerhebung und Datenspeicherung durch das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig und datenschutzkonform

VG Neustadt
Beschluss vom 27.10.2022
3 L 763/22.NW


Das VG Neustadt hat entschieden, dass die Datenerhebung und Datenspeicherung durch das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig und datenschutzkonform war bzw. ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Datenerhebung im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig

Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz ist berechtigt, im Zuge der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) im Rahmen des Zensus 2022 die im Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG 2022) näher bezeichneten, strukturellen Angaben einschließlich sog. statistischer Hilfsmerkmale zu erheben. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 27. Oktober 2022 hervor.

Die Antragsteller bewohnen ein Anwesen im Landkreis Kaiserslautern. Der Antragsgegner erinnerte die Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2022 an die Beantwortung und Rückleitung der Datenanforderung zur GWZ bis zum 10. Juli 2022, nachdem diese ihrer Erklärungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen waren. Mit der Erinnerung wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass sie die Fragen Online beantworten oder in Papierform an einen näher bezeichneten privaten Dienstleister senden könnten, der den Papierbogen digitalisiere und zur Geheimhaltung verpflichtet sei.

Am 4. Juli 2022 legten die Antragsteller dagegen Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2022 zurückgewiesen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben die Antragsteller am 12.9.2022 Klage und suchten um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, mit der Begründung, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Zensusgesetzes 2022 und die dort geregelte Behandlung von Hilfsmerkmalen verfassungswidrig seien. Der wirksame Schutz digital gespeicherter Daten könne grundsätzlich nicht gewährleistet werden, eine Deanonymisierung sei nicht ausgeschlossen. Der US-amerikanische IT-Dienstleister, der in den Betrieb der Internetpräsenz „www.zensus2022.de“ eingebunden sei, könne auf technische Daten zugreifen und biete im öffentlichen Teil der Website ein Kontaktformular an, über das Nutzer Statistikämter anschreiben könnten. Hierzu seien persönliche Daten einzugeben, deren Weitergabe an unbefugte Dritte nicht ausgeschlossen werden könne. Das vertraglich zugesicherte Versprechen des Dienstleisters, Daten ausschließlich auf europäischen Servern zu verarbeiten, sei mit Blick auf den „CLOUD Act“ unzureichend. Die Einbindung des Dienstleisters sei damit zugleich unionsrechtswidrig.

Der Antrag wurde mit Beschluss der 3. Kammer vom 27. Oktober 2022 abgelehnt.

Durch die Heranziehung der Antragsteller zu den im Rahmen der GWZ im Zensus 2022 angeforderten Auskünften sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt. Die Ausgestaltung des Zensus 2022 entspreche den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. September 2018 (Az.: 2 BvF 1/15 und 2/15) zum Zensus 2011 sowie in dem zur Volkszählung ergangenen Urteil vom 15. Dezember 1983 (Az.: 1 BvR 209/83 u.a.) gemacht habe. Die rechtlichen Schutzmechanismen des ZensG 2022 blieben dabei nicht hinter denjenigen des Zensusgesetzes 2011 zurück. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Auch unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der statistischen Wissenschaft seien Möglichkeiten einer grundrechtsschonenderen Datenerhebung nicht ersichtlich. Verbleibende Restrisiken der Deanonymisierung und Reidentifizierung seien zwar nicht auszuschließen, als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik jedoch hinzunehmen. Die Heranziehung zur Auskunftserteilung verstoße auch nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und sei insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung vereinbar. Das Hosting des öffentlichen Bereichs der Zensus 2022-Homepage durch einen US-amerikanischen Dienstleister stehe der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Zensus 2022 nicht entgegen. Die Verarbeitung von Hosting-Daten durch den Dienstleister erfolge nur in europäischen Rechenzentren und unter ausschließlicher Nutzung europäisch registrierter IP-Adressen. Befragungsdaten der Auskunftspflichtigen zum Zensus seien von der Verarbeitung nicht umfasst, sondern lediglich allgemein zugängliche Metadaten, wie IP-Adresse des Abrufs, Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs. Der Antragsgegner dürfe auf die vertraglichen Zusagen des Dienstleisters vertrauen. Die Einlassungen der Antragsteller zu einem denkbaren Zugriff US-amerikanischer Sicherheitsbehörden im Rahmen des sog. "CLOUD-Act" blieben spekulativ und stünden einer Datenerhebung durch den Antragsgegner auch deshalb nicht entgegen, weil das Bundesverfassungsgericht verbleibende Restrisiken trotz Anspannung aller zumutbaren Vorkehrungen als grundsätzlich notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik akzeptiert habe. Überdies sei der US-amerikanische IT-Dienstleister nach Auskunft des Bundesbeauftragten für den Datenschutz aufgrund zwischenzeitlich vorgenommener Änderungen beim Aufruf des Online-Fragebogens nicht mehr eingebunden, sodass auch eine Übermittlung von Metadaten nicht mehr erfolge. Damit griffen auch die von dem EuGH (Rechtssache C-311/18 "Schrems II") geäußerten Bedenken gegen eine Übertragung personenbezogener Daten von EU-Bürgern in die Vereinigten Staaten nicht durch. Die Übermittlung der eigentlichen Befragungsdaten erfolge unter Einhaltung der Vorgaben des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 verschlüsselt, womit der Gefahr des Zugriffs unbefugter Dritter wirksam begegnet werde. Dabei stehe es den Antragstellern frei, den Fragebogen in Papierform einzureichen. Die hierfür zur technischen Umsetzung in Gestalt der Digitalisierung eingebundene Firma sei zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie habe kein Datenzugriffsrecht und erbringe damit unter datenschutzrechtlichen Aspekten keine Dienstleistung, die einen intensiveren Zugriff auf Daten der Antragsteller erlaube, als beispielsweise die Beauftragung eines privaten Postunternehmens, das mit Übergabe eines Briefs jedenfalls potenziell gleichfalls Zugriff auf die darin enthaltenen Daten habe.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. Oktober 2022 – 3 L 763/22.NW



VGH Baden-Württemberg: Art. 16 Satz 1 DSGVO ist Rechtsgrundlage für Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters

VGH Baden-Württemberg
Urteil vom 10.03.2020
1 S 397/19

Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung Art. 16 Satz 1 DSGVO Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ausgehend von der im maßgeblichen Zeitpunkt (1.) allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage aus Art. 16 Satz 1 DSGVO (2.) steht dem Kläger der geltend gemachte, auf die Eintragung des Geburtsjahrgangs „1953“ zielende Berichtigungsanspruch nicht zu. Es steht nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 16 Satz 1 DSGVO für die begehrte Berichtigung erfüllt (3.). Weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts betreffend den richtigen Geburtsjahrgang des Klägers sind nicht vorhanden bzw. nicht zu ergreifen (4.). Die deshalb zu treffende Beweislastentscheidung fällt zu Ungunsten des Klägers aus (5.).

1. Maßgeblich für die Prüfung der Begründetheit der Klage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats.

Welcher Zeitpunkt für die Begründetheit einer Klage maßgeblich ist, richtet sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern ist nach dem im jeweiligen Fall zugrundeliegenden materiellen Recht zu beurteilen. Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungs-, Leistungs-, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt (BVerwG, Urt. v. 03.11.1994 - 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl., § 113 Rn. 34). Macht der Kläger - wie hier - einen materiellen Anspruch gegen den Rechtsträger der Behörde auf Vornahme einer Handlung geltend, ist für die Frage des Bestehens des Anspruchs grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, wenn das in diesem Zeitpunkt maßgebliche Recht nicht ausdrücklich oder konkludent anordnet, dass es für den betreffenden Sachverhalt generell noch nicht maßgeblich ist oder dass zumindest für Ansprüche, die in der Vergangenheit beantragt wurden, der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich bleiben soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1989 - 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 102 ff. m.w.N.).

2. Hiervon ausgehend ist für den vom Kläger geltend gemachten Berichtigungsanspruch § 12 des Bundesmeldegesetzes in der alten Fassung (a.F.) vom 20.11.2014, der im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers bei der Beklagten und noch bei dem Erlass des die Berufung zulassenden Senatsbeschlusses vom 08.02.2019 galt, nicht mehr maßgeblich. Sein Begehren richtet sich vielmehr nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, im Folgenden: DSGVO).

§ 12 Satz 1 BMG a.F. bestimmte, dass, wenn gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig sind, die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen hat. Diese Vorschrift wurde jedoch durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 (BGBl. I 1626, 1638) mit Wirkung vom 26.11.2019 geändert. § 12 BMG lautet seither: „Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 (BMG n.F.) entsprechend. Für die Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbeitung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eingeschränkt.“ Mit dieser Neufassung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass sich im Bereich des Melderechts der Berichtigungsanspruch unmittelbar aus Art. 16 DSGVO ergibt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4674, S. 224).

Nach Art. 16 Satz 1 DGSVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Gemäß Art. 16 Satz 2 DGSVO hat sie unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung ferner das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Diese Vorschriften der am 25.05.2016 in Kraft getretenen und seit dem 25.05.2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Art. 99 DSGVO) sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Berichtigungsantrag bereits 2015 und damit vor dem Inkrafttreten der Verordnung gestellt hat. Denn das derzeit geltende materielle Recht bietet keinen Grund zur Annahme, dass das Unionsrecht für einen Sachverhalt wie den vorliegenden keine Geltung beansprucht. Das Gegenteil ist der Fall. Der Unionsgesetzgeber hat in der Datenschutz-Grundverordnung hervorgehoben, dass Datenverarbeitungen, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bereits begonnen haben, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung - also bis zu ihrem ersten Geltungstag am 25.05.2018 - „mit ihr in Einklang gebracht werden“ sollen (vgl. Erwägungsgrund 171 der DSGVO). Dementsprechend enthält auch das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU insoweit keine abweichenden Übergangsvorschriften (vgl. Art. 155 2. DSAnpUG-EU und BT-Drs. 19/4674, S. 446 f.).

3. An den Vorgaben von Art. 16 DSGVO gemessen ist die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet. Es steht nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 16 Satz 1 DSGVO für die begehrte Berichtigung erfüllt.

Nach Art. 16 Satz 1 DGSVO hat jede betroffene Person, wie gezeigt, das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die „Berichtigung“ sie betreffender „unrichtiger personenbezogener Daten“ zu verlangen. Bei dem Geburtsdatum des Klägers handelt es sich zwar um ein „personenbezogenes Datum“ (a)). Der Senat vermag sich jedoch nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit davon zu bilden, dass das Begehren des Klägers, im Melderegister als Geburtsjahrgang „1953“ eintragen zu lassen, im Sinne von Art. 16 Satz 1 DSGVO auf die „Berichtigung“ eines „unrichtigen“ Datums gerichtet ist (b)).

a) Der Kläger begehrt die Berichtigung eines „personenbezogenen Datums“ im Sinne von Art. 16 Satz 1 DSGVO.

Von dem Tatbestandsmerkmal der „personenbezogenen Daten“ werden alle Informationen erfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person - der im Sinne der DSGVO „betroffenen Person“ - beziehen (Art. 4 Nr. 1 Halbs. 1 DSGVO). Der Begriff der „Information mit Personenbezug“ ist weit zu verstehen. Unter die Vorschrift fallen sowohl persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name und Anschrift), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen mit Personenbezug wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Zu den „Identifikationsmerkmalen“ zählt insbesondere das - auch hier streitbefangene - Geburtsdatum der betroffenen Person (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.07.2019 - 20 U 75/18 - juris; Klar/Kühling: in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 4 DS-GVO Rn. 8; Ernst, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 14).

b) Es ist jedoch nicht erweislich, dass das Begehren des Klägers, im Melderegister als Geburtsjahrgang „1953“ eintragen zu lassen, im Sinne von Art. 16 Satz 1 DSGVO auf die „Berichtigung“ eines „unrichtigen“ Datums gerichtet ist.

Bei dem - unionsrechtlichen und daher autonom auszulegenden - Tatbestandsmerkmal der „Unrichtigkeit“ handelt es sich um ein objektives Kriterium, das nur auf Tatsachenangaben anwendbar ist. Es ist erfüllt, wenn die fragliche über die betroffene Person gespeicherte Information nicht mit der Realität übereinstimmt (vgl. Herbst, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 16 DS-GVO Rn. 8; Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 16 Rn. 14; Paal, in: dems/Pauly, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 16 DS-GVO Rn. 15; Worms, a.a.O., Art. 16 DS-GVO Rn. 49; im Ergebnis ebenso HambOVG, Beschl. v. 27.05.2019 - 5 Bf 225/18.Z - ZBR 2020, 49; s. auch Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO [„sachlich richtig“]; ebenso zu § 12 BMG a.F. Süßmuth, Bundesmeldegesetz, 31. Lfg., § 12 Rn. 4 [„Unrichtig“ sind Daten, wenn ihr Inhalt mit dem Lebenssachverhalt, den sie als Information widerspiegeln, nicht übereinstimmt.]; zu § 10 HMG HessVGH, Urt. v. 30.10.1990 - 11 UE 3005/89 - ESVGH 41, 105; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.07.2011 - 5 K 156/11.F - juris; zu § 9 MRRG Medert/Süßmuth, Melderecht, Stand 3. Lfg., § 9 MRRG Rn. 4 m.w.N.). Auch die gespeicherte oder auf andere Weise verarbeitete Angabe zu einem Geburtsdatum ist daher im Sinne von Art. 16 Satz 1 DSGVO „unrichtig“, wenn die Angabe objektiv nicht zutrifft (Reif, a.a.O., Art. 16 Rn. 11).

Nach Art. 16 Satz 1 DSGVO kann die „Berichtigung“ eines unrichtigen Datums verlangt werden. Das kann entsprechend dem zuvor Gesagten nur dadurch erfolgen, dass das unrichtige Datum mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht wird (vgl. Worms, a.a.O., Art. 16 Rn. 61; Herbst, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 16 DS-GVO Rn. 18; im Ergebnis ebenso bereits zu § 12 BMG a.F. BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38.14 -, NJW 2016, 99; Senat, Beschl. v. 07.03.2016 - 1 S 309/16 -).

Ein Berichtigungsanspruch kann sich deshalb nur dann aus Art. 16 Satz 1 DSGVO ergeben, wenn - erstens - feststeht, dass das von dem Verantwortlichen gespeicherte oder sonst verarbeitete Datum objektiv nicht mit der Realität übereinstimmt, und wenn - zweitens - zugleich feststeht, dass das von dem Betroffenen als richtig benannte Datum tatsächlich mit der Wirklichkeit übereinstimmt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: