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OLG Schleswig-Holstein: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bezeichnung der Kündigung als "Kündigungswunsch" auf der Bestätigungsseite gemäß § 312k BGB

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 04.03.2026
6 U 42/25


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Kündigung als "Kündigungswunsch" oder "Kündigungsauftrag" auf der Bestätigungsseite gemäß § 312k BGB eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, da dem Verbraucher suggeriert wird, die Wirksamkeit seiner Erklärung hänge von einer anschließenden Prüfung durch das Unternehmen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung der Ankündigung, den Eingang eines „Kündigungswunsches“ zu bestätigen, verurteilt. Die Begründung ist allerdings – wie die Berufung zutreffend rügt – unpräzise, indem sie einen Verstoß der Beklagten gegen § 312k Abs. 4 BGB feststellt. Bei dem vom Kläger beanstandeten Text zur „Bestätigung [des Kündigungswunsches] per E-Mail“ handelt es sich nicht um die nach § 312k Abs. 4 BGB vorgeschriebene Kündigungsbestätigung selbst, sondern nur um die Ankündigung von deren Versendung. Das Landgericht hat somit den unstreitigen Lebenssachverhalt unter einen nicht einschlägigen Absatz der anzuwendenden Norm subsumiert. Der klägerische Anspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG i.V.m. § 312k Abs. 2 BGB.

Vorliegend streitgegenständlich ist die Gestaltung der Bestätigungsseite, deren Inhalt den Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB entsprechen muss. Unstreitig wies die Webseite der Beklagten zum hier relevanten Zeitpunkt alle nach dieser Norm erforderlichen Angaben auf. Ob bereits ein Verstoß gegen die Vorschrift vorliegt, wenn die Seite neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch andere Informationen und Hinweise enthält, ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich - bislang nicht abschließend geklärt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat allerdings zu den Vorgaben an die Bestätigungsschaltfläche nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB entschieden, dass die Beschriftung mit „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht ebenso eindeutig sei wie das gesetzlich vorgeschlagene „Jetzt kündigen“ und damit ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliege (OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2024 – 5 UKl 1/23, BeckRS 2024, 26039, Rn. 33). Eine „Absicht abschicken“ sei nicht gleichbedeutend mit „kündigen“. Das könnte vorliegend ebenso gelten für die Formulierung „Kündigungswunsch übermitteln“ anstelle von „Kündigung abgeben“. Allerdings betrifft die genannte Entscheidung die Auslegung der Vorgaben zur Gestaltung der Kündigungsschaltfläche in § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB, und nicht die hier gegenständliche Gestaltung der Bestätigungsseite insgesamt, für die es keine entsprechend klaren Vorgaben gibt. In der Literatur wird die Frage, ob zusätzliche Hinweise auf der Bestätigungsseite zulässig sind, uneinheitlich beantwortet. Nach Maume (in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 76. Ed. 01.11.2025, § 312k Rn. 32) ist zumindest ein auf der Bestätigungsseite vor Betätigung des Kündigungsbuttons gemachtes „Bleibeangebot“ als unzulässig anzusehen. Wendehorst (in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 19) vertritt sogar die Auffassung, die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB zu machenden Angaben seien nach der Gesetzesbegründung „zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu sehen“, so dass zusätzliche Angaben und Hinweise verboten wären. Buchmann/Panfili (in: Brönneke/Föhlisch/Tonner, Neues Schuldrecht, 1. Aufl. 2022, § 7 Rn. 42) stellen fest, dass über Anordnung und Erreichbarkeit der Bestätigungsseite gesetzlich nichts geregelt sei. Der Wortlaut der Norm lasse es daher zu, dass der Unternehmer zwischen der Eingabe der Daten und der Bestätigungsschaltfläche weitere Informationen platziere, so z.B. ein besonderes Angebot, mit dem versucht werden solle, den Verbraucher von der Kündigung abzuhalten oder z.B. eine Nachfrage, ob der Vertrag wirklich gekündigt werden solle.

Im vorliegenden Fall kann im Ergebnis offen bleiben, ob der streitgegenständliche Hinweis gegen die Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB verstößt und damit ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG zu bejahen ist. Denn in dem gesetzlich nicht vorgeschriebenen, vom Kläger kritisierten Hinweistext liegt jedenfalls eine Irreführung des Kunden im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG. Eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG kann auch in einer Täuschung über die Rechte des Verbrauchers liegen (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5 Rn. 3.188). Das ist hier der Fall: Durch den Hinweis wird dem kündigungswilligen Kunden suggeriert, dass er über den Button „Jetzt kündigen“ lediglich einen Kündigungswunsch abgeben könne, dessen Wirksamkeit von einer Prüfung des „Kündigungsauftrags“ durch die Beklagte abhängig sei. Der Begriff „Kündigungswunsch“ ist geeignet, den Verbraucher über die Rechtsnatur der von ihm beabsichtigten Kündigungserklärung zu täuschen und ihn zweifeln zu lassen, ob mit Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar die Kündigung eingeleitet würde. Der Hinweis kann daher den Kunden dazu verleiten, vermeintlich „auf Nummer sicher zu gehen“ und anstelle der einfachen elektronischen Kündigungsform die telefonische Kündigung zu wählen. Diese Irreführung wird bestärkt durch den Aufbau der Webseite, wie aus Anlage K2 ersichtlich: direkt im Anschluss an den Text zu der „Bestätigung des Kündigungswunsches per E-Mail“ folgt nicht etwa die Schaltfläche „Jetzt kündigen“, sondern vielmehr ein Hinweis darauf, dass eine telefonische Kündigung auch die Mitnahme der Handynummer ermögliche und also mit einer telefonischen Kündigung gleich „zwei Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen werden könnten. Damit wird der Verbraucher darin bestärkt, die telefonische Kündigung der elektronischen vorzuziehen. Die dargestellte Platzierung des Hinweises und die Verwendung der Begriffe „Kündigungswunsch“ und (Kündigungs-)„Auftrag“ sind geeignet, den Kunden noch nach Eingabe der notwendigen Daten zum Zögern zu bringen und darum anstelle der Betätigung der weiter unten befindlichen Kündigungsschaltfläche die direkt hinter dem Hinweis in fetter, grüner Schrift aufgeführte Telefonnummer zu wählen.

Diese Irreführung wird auch nicht dadurch unterbunden, dass auf der Webseite insgesamt vier Mal die Begriffe „Jetzt kündigen“ und „Kündigung“ genannt werden. Denn auch wenn am Anfang der Seite angegeben wird, der Kunde sei „hier genau richtig“, wenn er seinen Vertrag kündigen wolle, wird bereits hier unter Angabe der entsprechenden Telefonnummer – wenn auch nur für den Fall der Kündigung eines Prepaid-Vertrages – auf die „ganz einfach(e)“ telefonische Kündigungsmöglichkeit hingewiesen. Der streitgegenständliche Hinweis, der Eingang des Kündigungswunsches werde bestätigt und der Auftrag „geprüft“ werden, findet sich sodann deutlich weiter unten auf der Seite und wird damit vom Kündigungswilligen gesondert und erst nach einer durch die notwendige Eingabe persönlicher Daten bedingten zeitlichen Zäsur wahrgenommen. Die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ ist nicht unmittelbar nach dem Hinweis, sondern erst nach einem erneuten Hinweis auf die telefonische Kündigungsmöglichkeit platziert. Der Hinweis auf die „Prüfung“ des „Kündigungswunsch(es)“ ist damit geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, die am Anfang der Seite mit „hier [sind Sie] genau richtig“ bezeichnete Kündigungsmöglichkeit sei eben doch die telefonische. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass es am Anfang der Seite heißt, die folgenden Felder müssten ausgefüllt werden, „damit wir Ihr Anliegen bearbeiten können“, was bereits den Eindruck erweckt, die Kündigung sei nicht eine einfache, einseitige Willenserklärung, sondern ein vor Wirksamkeit erst von der Beklagten zu bearbeitendes „Anliegen“.

Aus Aufbau und Inhalt der Webseite ergibt sich danach insgesamt, dass der Hinweis, was nach Übermittlung des „Kündigungswunsches“ geschehen werde, dazu geeignet ist, beim Verbraucher Zweifel zu wecken, ob das Betätigen der Kündigungsschaltfläche tatsächlich die gegenüber einem Anruf einfachere Kündigungsmethode ist, und ihn damit irrezuführen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Schleswig-Holstein: Die Beantwortung einer presserechtlichen Anfrage durch eine Behörde erfolgt durch einen Verwaltungsakt und nicht durch Realhandeln

OVG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 05.08.2025
6 B 20/25


Das OVG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Beantwortung einer presserechtlichen Anfrage durch eine Behörde durch einen Verwaltungsakt und nicht durch Realhandeln erfolgt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Behörden entscheiden über Presseanfragen durch Verwaltungsakt

In einem presserechtlichen Eilverfahren hat der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts heute entschieden, dass ein Antrag der Axel Springer Deutschland GmbH gegen das Land Schleswig-Holstein auf Auskunft zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bereits unzulässig ist.

Der Antrag muss nach landesrechtlichen Regelungen gegen die auskunftsverpflichtete Staatsanwaltschaft Flensburg selbst gerichtet werden, da nur diese als Landesbehörde bei der gerichtlichen Durchsetzung des Auskunftsanspruchs als richtige Antragsgegnerin in Frage kommt. Dies liegt darin begründet, dass die hier erfolgte Ablehnung des Auskunftsanspruchs ein Verwaltungsakt ist – eine im Verwaltungsrecht vorgesehene besondere Handlungsform der Behörden. Gegen dessen Ablehnung ist in einem Hauptsacheverfahren prinzipiell zunächst ein behördliches Widerspruchsverfahren und bei dessen Erfolglosigkeit Verpflichtungsklage gegen die Behörde zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn der Auskunftsanspruch vorab im Eilverfahren geltend gemacht wird.

Der Senat ordnet diese Fragen rechtlich anders ein als die bisher verbreitete Meinung in der Rechtsprechung und Fachliteratur. Danach sei der presserechtliche Auskunftsanspruch auf ein schlichtes Realhandeln der Behörde gerichtet. Im Falle der Ablehnung einer Presseanfrage durch eine Behörde könne daher ohne ein vorhergehendes Widerspruchsverfahren eine Leistungsklage erhoben werden. Die Klage und ggf. auch ein Eilantrag wären in diesem Fall, auch wenn eine Landesbehörde handelt, nicht gegen diese sondern gegen das Land zu richten.

In seinem über 30 Seiten langen Beschluss setzt sich der Senat ausführlich mit der bisherigen Rechtsprechung zur Rechtsnatur des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sowie mit den Besonderheiten der Pressefreiheit und deren Schranken (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Grundgesetz) auseinander. Dabei konnte er allerdings nicht feststellen, dass seine Entscheidung, wie die Antragstellerin meint, eine „seit 70 Jahren bestehende Verfassungstradition“ umkehren würde.

In dem Beschluss wird vielmehr hervorgehoben, dass Regelungen des Verwaltungsverfahrens und des Prozessrechts auch für die Presse gelten und zu den im Grundgesetz zugelassenen Schranken der Pressefreiheit gehören. Vorschriften müssen gegebenenfalls „pressefreundlich“ ausgelegt werden, falls der Zweck des Auskunftsanspruchs sonst vereitelt oder maßgeblich gefährdet würde. Effektiver Rechtsschutz wird nicht verhindert, weil der presserechtliche Anspruch ­ wie bisher auch ­ im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens durchgesetzt werden kann. Sobald ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen, kann im Eilverfahren eine Entscheidung auch unter Vorwegnahme der Hauptsache getroffen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob schon Widerspruch eingelegt ist und welche Rechtsnatur die Klage im Hauptsacheverfahren hat.

Weil der Antrag bereits unzulässig ist, musste sich der Senat nicht zu der inhaltlichen Frage äußern, ob die Staatsanwaltschaft Flensburg die Auskunft zurecht wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen und entgegenstehender Vorschriften über die Geheimhaltung ablehnen durfte. Das Verwaltungsgericht hatte diese Abwägung in seinem Beschluss vom 5. August 2025 (Az. 6 B 20/25) nicht beanstandet.