Skip to content

OLG Frankfurt: Beruht Berichterstattung auf einer von einem Hacker erstellten Datei müssen Authentizität der Datei und Vertrauenswürdigkeit des Hackers mit besonderer Sorgfalt geprüft werden

OLG Frankfurt
Urteil vom 27.03.2025
16 U 9/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass wenn eine Berichterstattung auf einer von einem Hacker erstellten Datei beruht, Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers mit besonderer Sorgfalt geprüft werden müssen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Echtheitsnachweis - Hohe Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit einer Quelle

Stützt sich die Berichterstattung über rechtsextremistische Inhalte eines Chatverlaufs einer namentlich benannten Person auf eine von einem Hacker erstellte sog. html-Datei, muss die Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beklagten zum Unterlassen verurteilt, da sie nicht nachgewiesen haben, dass die Chat-Inhalte tatsächlich vom Kläger stammten.

Der Kläger wendet sich gegen Berichterstattung der Beklagten in zwei Artikeln aus dem Jahr 2018. In den Artikeln finden sich Zitate aus Chatprotokollen auf Facebook mit rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Aussagen. Die Beklagten stützen diese Berichterstattung auf eine sog. html-Datei, die sie ihren Angaben nach von einem Hacker erhalten haben. Die Beklagten schreiben diese Chat-Inhalte dem namentlich benannten Kläger zu.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassen in Anspruch und behauptet, diese Aussagen nicht getätigt zu haben. Das Landgericht hatte der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Zeugeneinvernahme zu einem geringen Teil stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat der Pressesenat des OLG der Klage weitgehend stattgegeben. Der Kläger könne sich auf einen Unterlassungsanspruch stützen, führte der Senat aus. Die angegriffenen und im Indikativ stehenden Aussagen verstehe der Leser als feststehende Tatsache. Die Zuschreibung von Zitaten zu einer Person stelle eine Tatsachenbehauptung dar. Da es sich hier um „nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Meinungsäußerungen“ handele, greife die Berichterstattung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

Die Beklagten hätten nicht nachweisen können, dass die Chatbeiträge authentisch seien, d.h. tatsächlich vom Kläger stammten. Der Beweiswert des nicht signierten privaten elektronischen Dokuments in Form der html-Datei sei frei zu würdigen. Die Datei sei gemäß den Angaben des Sachverständigen nicht fälschungssicher, sondern könne nachträglich beliebig von einem Editor geändert werden. Die Beklagten hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass an der Datei keine Manipulationen vorgenommen worden seien. Richtig sei zwar, dass die Beklagten ihre Informanten nicht nennen müssten. Sie müssten dann aber „so viele Einzelfallumstände offenlegen, dass ein Rückschluss auf die Verlässlichkeit des Informanten und der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Information gezogen werden kann“, führte der Senat weiter aus. Daran fehle es hier.

Die von der Autorin der Artikel bei ihrer Anhörung gemachten Angaben zu ihrer Quelle seien hier nicht ausreichend, um die Zuverlässigkeit der Quelle beurteilen zu können. Die Autorin habe sich lediglich allgemein geäußert. Aus welchem Anlass die Quelle die Datei erstellt und den Beklagten zugespielt habe, sei unklar geblieben. Die Antworten seien insgesamt unbestimmt und zurückhaltend gewesen.

Zu berücksichtigen sei, dass hier erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit der Quelle gelten würden, da die Datei durch eine Straftat durch einen Hacker erlangt worden sei, deren Begehung eine gewisse kriminelle Energie erfordere. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, wie sie sich Gewissheit über die Identität ihrer Informanten verschafft hätten. Über welche konkrete Qualifikation bzw. welches Fachwissen der von den Beklagten hinzugezogene Computerexperte verfügte, bliebe ebenfalls unklar. Die Angaben der Autorin enthielten zudem Unstimmigkeiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.3.2025, Az. 16 U 9/23
(vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2022, Az. 2-03 O 344/19)



BGH: Regelmäßig keine Haftung der Quelle einer Veröffentlichung als mittelbarer Störer für redaktionelle Gestaltung der Veröffentlichung

BGH
Urteil vom 17.12.2024
VI ZR 311/23
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass regelmäßig keine Haftung der Quelle einer Veröffentlichung als mittelbarer Störer für die redaktionelle Gestaltung der Veröffentlichung in Betracht kommt.

Leitsätze des BGH:
a) Die Haftung als mittelbarer Störer darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Der Mitverursachungsbeitrag allein reicht zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht aus; vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung. Diese besteht in der Regel in der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten.

b) Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentlichungen obliegt grundsätzlich allein der Presse. Die Presse hat bei einer Veröffentlichung die Rechte der davon Betroffenen zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden (Weiterführung
des Senatsurteils vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354).

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Frist von wenigen Stunden zur Reaktion auf Abmahnung auch in Pressesachen wegen Veröffentlichungen im Internet unangemessen kurz

KG Berlin
Beschluss vom 18.07.2023
10 W 79/23


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Frist von wenigen Stunden zur Reaktion auf eine Abmahnung auch in Pressesachen wegen Veröffentlichungen im Internet unangemessen kurz ist. Im vorliegenden Fall wäre nach Ansicht des KG Berlin eine Frist von mindestens 29 Stunden angemessen gewesen.

LG Düsseldorf: Namensrechtsverletzung durch Nennung eines Namens im Impressum als Mitarbeiter

LG Düsseldorf
Urteil vom 10.04.2013
2a O 235/12


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Namensrechtsverletzung vorliegt, wenn eine Person mit ihrem Namen fälschlicherweise als Mitarbeiter im Impressum einer Zeitschrift bzw. in der Online-Ausgabe einer Zeitschrift genannt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat das Namensrecht des Klägers verletzt, indem sie diesen fünfeinhalb Jahre lang unter der Rubrik „Mitarbeiter“ in ihrem Impressum aufführte.

Das Namensrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB (vgl. Palandt/Sprau, § 823 BGB, Rdn. 14 m.w.N.). Das Namensrecht des Klägers ist im vorliegenden Fall auch verletzt worden. Eine Verletzung des Namensrechts setzt einen Gebrauch des Namens voraus, der die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entstehen lässt (vgl. BGH 91, 117/20; 126, 208/15). Diese ist gegeben, wenn der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat (vgl. Palandt/Ellenberger, § 12 BGB, Rdn. 23). Die Zuordnungsverwirrung ergibt sich dann daraus, dass der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl. BGH, 126, 208/16)."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: