Skip to content

AG Regensburg: Redtube-Abmahnungen durch Rechtsanwalt Urmann vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB - Anwalt haftet auf Schadensersatz

AG Regensburg
08.12.2015
3 C 451/14


Das AG Regensburg hat entschieden, dass die Redtube-Abmahnungen durch Rechtsanwalt Urmann als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB anzusehen sind. Der Anwalt haftet daher auch persönlich auf Schadensersatz der zu Unrecht Abgemahnten.

( Siehe auch zum Thema LG Köln: Auskunftserteilung in Redtube-Streaming-Fällen war falsch - Anschauen von Streams ist keine Urheberrechtsverletzung sowie zur Streaming-Problematik EuGH: Betrachten von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet keine Urheberrechtsverletzung - flüchtige Zwischenkopie im Cache ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zulässig )

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach Überzeugung des Gerichts haben die Beklagten diese rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit Streamingvorgängen in vollem Bewusstsein ausgenutzt, dass die Adressermittlung unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten erfolgt ist (und dass deshalb ein Beweisverwertungsverbot im Sinne des § 286 ZPO für den Fall der Klageerhebung vorliegen dürfte), und nicht versucht, berechtigte Interessen ihrer Mandantschaft zu vertreten, sondern um den eigenen behaupteten Gebührenanspruch zu realisieren. In diesem Zusammenhang macht es natürlich auch Sinn, einen für Urheberrechtsverletzungen als verhältnismäßig gering anzusehenden Zahlbetrag einzufordern, damit der Abgemahnte eher geneigt wäre, sich durch Zahlung von der Peinlichkeit "freizukaufen", als sich wegen Betrachtung von Pornofilmen öffentlich vor Gericht zerren zu lassen, wie angedroht.

Eine solche Vorgehensweise eines Rechtsanwalts ist jedoch typischerweise sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, vgl. dazu Oechsler in Staudinger, Neubearbeitung 2014, § 826 BGB, Rz. 549, 550."



EuGH: Betrachten von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet keine Urheberrechtsverletzung - flüchtige Zwischenkopie im Cache ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zulässig

EuGH
Urteil vom 05.06.2014
C‑360/13
Public Relations Consultants Association Ltd
./.
Newspaper Licensing Agency Ltd u. a.


Der EuGH hat völlig zu Recht entschieden, dass das bloße Betrachten von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Insbesondere ist eine flüchtige Zwischenkopie im Cache ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber zulässig.

Tenor der Entscheidung
Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Streaming-Abmahnungen: Urmann + Collegen (U+C) vertreten The Archive AG nicht mehr und haben das Mandat niedergelegt - Redtube

Abmahnungen wegen der Nutzung des Streaming-Dienstes Redtube haben für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt. Wir hatten u.a. in den Beiträgen "Abmahnung wegen Nutzung von Streaming-Angeboten (hier Redtube) durch Urmann + Collegen (U+C) für The Archive AG" und "LG Köln: Auskunftserteilung in Redtube-Streaming-Fällen war falsch - Anschauen von Streams ist keine Urheberrechtsverletzung" über die Sache berichtet.

Die Rechtsanwälte Urmann + Collegen (U+C) haben nunmehr das Mandat niedergelegt und vertreten The Archive AG nicht mehr. Insofern soll wohl Schadensbegrenzung betrieben werden. Jedenfalls in den von uns vertretenen Fällen sind die Abmahnungen ohnehin von U+C nicht weiterverfolgt worden.

LG Hamburg: Volltext - Einstweilige Verfügung gegen Streaming-Abmahnungen durch The Archive AG / U+C - Portalbetreiber Redtube stoppt Abmahnwelle

LG Hamburg
Beschluss vom 19.12.2013
310 O 460/13


Tenor der Entscheidung:

"Im Wege einer einstweiligen Verfügung (der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung) wird der Antragsgegnerin zu 1 – unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am jeweiligen Verwaltungsrat der Antragsgegnerin zu 1) – verboten

Abmahnschreiben zu versenden und/oder versenden zu lassen, mittels derer Empfänger mit Empfangsadressen in der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert werden, es zu unterlassen, von Internetanschlüssen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus auf der Website Video-Sequenzen zu streamen, die nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind und an denen die Antragsgegnerin zu 1 Urheberrechte geltend macht, wie geschehen in dem diesem Beschluss als Anlage A beigefügten Schreiben."


Aus den Entscheidungsgründen:

"Zum anderen ist die Abmahnung aber auch insoweit unberechtigt, als der abgemahnten Person in der Begründung der Abmahnung zwar vorgeworfen wird, sie habe eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt, jedoch aus der Abmahnung nicht ersichtlich wird, woran die Person diese offensichtliche Rechtswidrigkeit hätte erkennen sollen; dass eine solche Erkennbarkeit bestanden haben soll, ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist aber auf diese Erkennbarkeit aus der Perspektive des Internetnutzers abzustellen, denn es sollen gutgläubige Nutzer geschützt werden (vgl. zu § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 247 ff. Tz. 38, zit. nach juris; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 53 Rz. 12 auf S. 924; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009 § 53 Rz. 16)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Auskunftserteilung in Redtube-Streaming-Fällen war falsch - Anschauen von Streams ist keine Urheberrechtsverletzung

LG Köln
Beschluss vom 24.01.2013
209 O 188/13
Redtube


Das LG Köln hat nunmehr völlig zu Recht entschieden, dass die Auskunftserteilung in Redtube-Streaming-Fällen falsch war und das bloße Anschauen von Streams keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Wir freuen uns, dass das Gericht die Angelegenheit nunmehr deutlich korrigiert hat.

Siehe zum Thema auch unsere Beiträge "LG Köln: Auskunftsanspruch gegen Provider - Redtube-Abmahnung durch U+C - Gericht ging bei Auskunftsanspruch von Filesharing und nicht von Streaming aus" und "Stellungnahme des LG Köln zur Auskunftserteilung bei Redtube-Abmahnungen durch U+C aka "das überforderte Gericht"

Aus den Entscheidungsgründen:

"Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein"


Den vollständigen Beschluss des LG Köln finden Sie hier:

Zudem hat das LG Köln auch eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben: "Entscheidungen in Streaming-Abmahnungsfällen"




Stellungnahme des LG Köln zur Auskunftserteilung bei Redtube-Abmahnungen durch U+C aka "das überforderte Gericht"

Nunmehr hat sich das Landgericht Köln auch in einer offiziellen Stellungnahme zu Abmahnungen durch die "The Archive AG" geäußert. Wie nicht anders zu erwarten ist die Pressemitteilung nichtssagend. Zu den berechtigten Vorwürfen, dass einige Kammern des Landgerichts Köln den Sachverhalt nicht ausreichend geprüft haben, finden sich keine Ausführungen.

Der Hinweis des Gerichts, dass Betroffenen gegen die Auskunftserteilung ein Beschwerderecht zusteht, hilft den Betroffenen wenig, da der Schaden durch die Auskunftserteilung ja bereits entstanden ist und den Betroffenen letztlich nichts bring.

Der Vorfall belegt abermals, dass das vom Gesetzgeber geschaffene Verfahren zur Auskunftserteilung völlig unzureichend ist. Die Gerichte sind mit den Massenverfahren offensichtlich völlig überfordert und auch unzureichend organisiert.


LG Köln: Auskunftsanspruch gegen Provider - Redtube-Abmahnung durch U+C - Gericht ging bei Auskunftsanspruch von Filesharing und nicht von Streaming aus

LG Köln
Beschluss vom 12.08.2013
226 O 86/13


Nunmehr liegt der Volltext der Entscheidung des LG Köln zum Auskunftsanspruch gegen den Provider vor. Siehe zum Thema auch: "Abmahnung wegen Nutzung von Streaming-Angeboten (hier Redtube) durch Urmann + Collegen (U+C) für The Archive AG"

Der Auskunftsanspruch wurde nicht von U+C, sondern von dem ebenfalls in der Filesharing-Abmahnungs-Szene sehr aktiven Rechtsanwalt Daniel Sebastian geltend gemacht. Das Gericht ging offensichtlich von klassischen Filesharing-Fällen aus.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu des, aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 - I ZB 80/11 "Alles kann besser werden")."

Leider hat es das LG Köln versäumt, den zumindest missverständlich formulierten Antrag auf Auskunftserteilung ausreichend zu prüfen. Der Sachverhalt zeigt wieder einmal, dass die gesetzliche Regelung und das Verfahren völlig unzureichend ist und Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist.

Für Abgemahnte gilt: Ruhe bewahren - nicht zahlen - keine Unterlassungserklärung abgeben !

Den vollständigen Beschluss finden Sie hier:



Abmahnung wegen Nutzung von Streaming-Angeboten (hier Redtube) durch Urmann + Collegen (U+C) für The Archive AG

Die durch Filesharing-Abmahnungen bekannt gewordene Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) ist dazu übergegangen auch Nutzer von Streaming-Angeboten abzumahnen. Gegenstand zahlreicher Abmahnungen sind Nutzer des Porno-Videoportals Redtube.com. Abgemahnt werden Filme der The Archive AG.
Inwieweit Nutzer von Streamingportalen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, ist rechtlich umstritten und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Für Abgemahnte heißt es zunächst kühlen Kopf zu bewahren. Es gibt zahlreiche Ansatzpunkt, um sich erfolgreich gegen die Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Im Regelfall ist die Einholung juristisch fundierten Rats günstiger, als die Abmahnung zu ignorieren oder vorschnell die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Abmahnkosten zu bezahlen.

Es ist damit zu rechnen, dass auch die Nutzer anderer Streamingportale in das Fadenkreuz der Abmahner geraten. Dabei kann es auch Nutzer von gängigen Streamingportalen wie Youtube & Co. treffen. Die rechtlichen Streitfragen sind letztlich dieselben.