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BGH: Hemmung der Verjährung nur wenn der Lauf der Verjährungsfrist bereits begonnen hat

BGH
Urteil vom 25.04.2017
VI ZR 386/16
BGB § 209


Der BGH hat entschieden, dass die Verjährung nur dann gehemmt sein kann, wenn der Lauf der Verjährungsfrist bereits begonnen hat.

Leitsatz des BGH:

Ein Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB), kann nur der nach Verjährungsbeginn verstrichenne sein.

BGH, Urteil vom 25. April 2017 - VI ZR 386/16 - LG Ravensburg - AG Tettnang

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: