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BGH-Entscheidung zur Haftung der DENIC für offenkundige Rechtsverletzungen liegt im Volltext vor - regierung-oberfranken.de

BGH
Urteil vom 27.10.2011
I ZR 131/10
regierung-oberfranken.de
BGB § 12


Wir hatten bereits über diese Entscheidung berichtet.

Leitsätz des BGH:
a) Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGHZ 148, 13 - ambiente.de).

b) Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.

BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - OLG Frankfurt/Main- LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: DENIC muss Domain bei eindeutigen Missbrauchsfällen löschen - regierung-oberfranken.de

BGH
Urteil vom 27.10.2011
I ZR 131/10
regierung-oberfranken.de


Der BGH hat entschieden, dass die DENIC Domains bei eindeutigen Missbrauchsfällen löschen muss. Vorliegend ging es um die Domain regierung-oberfranken.de. Geklagt hatte der Freistaat Bayern.

Aus der Pressemitteilung der DENIC:
"Zwar treffen die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, nach der Entscheidung "ambiente.de" des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13) nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen."

Der BGH stellt nach der Pressemitteilung darauf ab, ob ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, erkennen kann, dass ein Missbrauchsfall vorliegt. Bei den sonst üblichen Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen dürfte dies regelmäßig nicht der Fall sein.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: DENIC muss Domain bei eindeutigen Missbrauchsfällen löschen - regierung-oberfranken.de" vollständig lesen