Skip to content

BGH: Ehemaliger Vereinsvorstand kann nach gewissem Zeitablauf gemäß Art. 17 Abs.1 DSGVO Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Vereinsregister haben

BGH
Beschluss vom 04.06.2024
II ZB 10/23
DS-GVO Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b; BGB §§ 55, 55a Abs. 1, §§ 64, 67 Abs. 1, § 79 Abs. 1 bis 4; VRV § 3 Satz 3 Nr. 3, § 33; RegisterVO NRW §§ 4, 10


Der BGH hat entschieden, dass ein ehemaliger Vereinsvorstand nach einem gewissen Zeitablauf gemäß Art. 17 Abs.1 DSGVO einen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Vereinsregister haben kann.

Leitsätze des BGH:
a) Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten
Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO haben.

b) Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Gewichtung maßgeblich von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds verstrichenen Zeitraum bestimmt wird.

c) § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) sind insoweit im Lichte der DatenschutzGrundverordnung einschränkend auszulegen.

BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10/23 - OLG Köln - AG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Seit 01.01.2024 muss nach § 2 Abs. 1 PartGG der Name einer Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" nicht aber den Namen eines Partners enthalten

BGH
Beschluss vom 06.02.2024
II ZB 23/22
PartGG idF vom 10. August 2021 § 2 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass seit 01.01.2024 nach § 2 Abs. 1 PartGG der Name einer Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" nicht aber den Namen eines Partners enthalten muss.

Leitsatz des BGH:
Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG idF vom 10. August 2021, in Kraft getreten am 1. Januar 2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.

BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - II ZB 23/22 - OLG Frankfurt am Main - AG - Registergericht - Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Fehlen von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw der Handelsregisternummer und des Registergerichts ist ein abmahnfähiger Wettbwerbsverstoß

OLG Hamm,
Urteil vom 02.04.2009
4 U 213/08


Das OLG Hamm kommt in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. Ebenfalls ist es wettbewerbswidrig, wenn eine Handelsregistereintrag besteht, aber in der Anbieterkennzeichnung die Registernummer bzw. das Registergericht fehlt. Das Gericht ist der Ansicht, dass jeder Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG und der Pflichten nach §§ 312 c BGB, 1 Info-VO wettbewerbswidrig ist. Zudem hält das OLG Hamm bei derartigen Verstößen einen Streitwert von 15.000 EURO für angemessen.

Die pauschale Betrachtungsweise des OLG Hamm ist abzulehnen. Insbesondere das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht geeignet den Wettbewerb zu beeinflussen. Hingegen dürfte das Fehlen der Informationen zum Handelsregistereintrag regelmäßig wettbewerbswidrig sein, da hierdurch die Rechtsverfolgung erschwert werden kann. Auch der Streitwert ist überhöht. Andere Gericht setzen völlig zu Recht bei derartigen rechtlichen Auseinandersetzungen einen weitaus niedrigeren Streitwert an. Dennoch gilt es die Vorgaben des OLG Hamm einzuhalten. Nach den Grundsätzen des fliegenden Gerichtsstands kann ein Abmahner im Regelfall gerichtliche Schritte im OLG-Bezirk Hamm einleiten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"OLG Hamm: Fehlen von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw der Handelsregisternummer und des Registergerichts ist ein abmahnfähiger Wettbwerbsverstoß" vollständig lesen