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BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes

Das BMHV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes (Stand 16.06.2026) vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel

Anlässlich der Abschaffung der Abrufgebühren zum 1. August 2022 wurde vermehrt Einsicht in das Handelsregister und in die zum Abruf freigegebenen Dokumente genommen und dabei entdeckt, dass abrufbare Dokumente teilweise personenbezogene Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich war (zum Beispiel Privatanschriften oder Daten in Ausweiskopien). Diese für die Verarbeitung nicht erforderlichen personenbezogenen Daten wurden von Notaren in den zur Eintragung und Veröffentlichung bestimmten Dokumenten an die Registergerichte übermittelt, die diese dann der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zu Informationszwecken zum Abruf zur Verfügung stellten.

Inzwischen wurden Regelungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu aufzunehmenden und in bereits in den Registerordner aufgenommenen und zum Abruf freigegebenen Dokumenten eingeführt:

So wurde Ende des Jahres 2022 für neu aufzunehmende Dokumente durch Änderung der Handelsregisterverordnung (HRV) geregelt, dass nur solche Dokumente in den Registerordner aufgenommen werden sollen, deren Einreichung zum Handelsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist. Dadurch wird sichergestellt, dass auch nur für das Registerverfahren notwendige Dokumente in den Registerordner gelangen und der unbeschränkten Einsicht unterliegen. Die Landesjustizverwaltungen haben zudem im Jahr 2023 die Dienstordnungen für Notarinnen und Notare (DONot) dahin geändert, dass zum Register eingereichte Dokumente keine Privatanschriften, Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie Kontoverbindungen enthalten sollen.

Für die in der Vergangenheit eingestellten Dokumente wurde Ende des Jahres 2022 zugleich die Möglichkeit eines Dokumentenaustauschs (Dokument mit nicht erforderlichen personenbezogenen Daten wird auf Antrag gegen ein neues ohne diese Daten ausgetauscht) geschaffen.

Mit diesen Regelungen wurden bereits wirksame Maßnahmen ergriffen zum Schutz natürlicher Personen bei der notwendigen Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch die Registergerichte.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 im Verfahren C200/23 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten macht nunmehr weitere Änderungen im deutschen Recht erforderlich. In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Registerstelle auf den Löschungsantrag eines Betroffenen nicht erforderliche personenbezogene Daten, die in einem öffentlich zugänglich gemachten Dokument enthalten sind, selbst aus der Urkunde entfernen dürfe. Das Recht des Betroffenen, von einer Registerstelle eine Löschung nicht erforderlicher personenbezogener Daten zu erwirken, könne zudem nicht von der Vorlage einer kopierten und bereinigten Urkunde abhängig gemacht werden. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die in Rede stehende Datenverarbeitung weder durch eine vermutete Einwilligung der Betroffenen gerechtfertigt sei noch durch den Umstand, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Die jeweiligen Registerstellen der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung können nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bei Verstößen gegen die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung zum Ersatz des entstandenen Schadens herangezogen werden.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.

B. Lösung; Nutzen

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind Regelungen zur Bearbeitung eingehender Löschungsanträge unter Beachtung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu schaffen. Die Registergerichte sollen künftig bei Eingang von Löschungsanträgen – soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind – zunächst die Freigabe der betroffenen Dokumente zum frei zugänglichen Abruf aufheben, um sicherzustellen, dass die betroffenen personenbezogenen Daten, die für die Verarbeitung nicht erforderlich sind, nicht mehr zur öffentlichen Einsichtnahme bereitstehen. Sodann soll das Registergericht die Einreichung eines um diese personenbezogenen Daten bereinigten Dokuments von dem zur Veröffentlichung verpflichteten Rechtsträger anfordern. Sofern kein bereinigtes Dokument eingereicht wird, soll die Unkenntlichmachung dieser personenbezogenen Daten in dem betroffenen Dokument durch das Registergericht gegen Gebühr selbst vorgenommen werden. Dieses dann eingereichte oder hergestellte Ersatzdokument ist anstelle des Originaldokuments zum Abruf freizugeben.

Zur Entlastung der Registergerichte und zur Beschleunigung des registergerichtlichen Eintragungsverfahrens werden zusätzlich konkrete Vorgaben für Dokumente, die an das Registergericht zur Veröffentlichung übermittelt werden, in die Handelsregisterverordnung aufgenommen. Registergerichte sollen sich in geeigneten Fällen darauf verlassen dürfen, dass diese Vorgaben eingehalten werden und Dokumente, die an das Registergericht zum Zweck der Freigabe zum Abruf übermittelt werden, keine personenbezogenen Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich ist. In diesen Regelfällen dürfen Registergerichte die übermittelten Dokumente unverzüglich ohne datenschutzrechtliche Prüfung zum Abruf freigeben.

Schließlich soll die Möglichkeit eröffnet werden, noch in Papierform vorhandene gelöschte oder geschlossene Registerblätter durch elektronische Dokumente zu ersetzen.

BGH: Ehemaliger Vereinsvorstand kann nach gewissem Zeitablauf gemäß Art. 17 Abs.1 DSGVO Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Vereinsregister haben

BGH
Beschluss vom 04.06.2024
II ZB 10/23
DS-GVO Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b; BGB §§ 55, 55a Abs. 1, §§ 64, 67 Abs. 1, § 79 Abs. 1 bis 4; VRV § 3 Satz 3 Nr. 3, § 33; RegisterVO NRW §§ 4, 10


Der BGH hat entschieden, dass ein ehemaliger Vereinsvorstand nach einem gewissen Zeitablauf gemäß Art. 17 Abs.1 DSGVO einen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Vereinsregister haben kann.

Leitsätze des BGH:
a) Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten
Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO haben.

b) Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Gewichtung maßgeblich von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds verstrichenen Zeitraum bestimmt wird.

c) § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) sind insoweit im Lichte der DatenschutzGrundverordnung einschränkend auszulegen.

BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10/23 - OLG Köln - AG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Seit 01.01.2024 muss nach § 2 Abs. 1 PartGG der Name einer Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" nicht aber den Namen eines Partners enthalten

BGH
Beschluss vom 06.02.2024
II ZB 23/22
PartGG idF vom 10. August 2021 § 2 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass seit 01.01.2024 nach § 2 Abs. 1 PartGG der Name einer Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" nicht aber den Namen eines Partners enthalten muss.

Leitsatz des BGH:
Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG idF vom 10. August 2021, in Kraft getreten am 1. Januar 2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.

BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - II ZB 23/22 - OLG Frankfurt am Main - AG - Registergericht - Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Fehlen von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw der Handelsregisternummer und des Registergerichts ist ein abmahnfähiger Wettbwerbsverstoß

OLG Hamm,
Urteil vom 02.04.2009
4 U 213/08


Das OLG Hamm kommt in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. Ebenfalls ist es wettbewerbswidrig, wenn eine Handelsregistereintrag besteht, aber in der Anbieterkennzeichnung die Registernummer bzw. das Registergericht fehlt. Das Gericht ist der Ansicht, dass jeder Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG und der Pflichten nach §§ 312 c BGB, 1 Info-VO wettbewerbswidrig ist. Zudem hält das OLG Hamm bei derartigen Verstößen einen Streitwert von 15.000 EURO für angemessen.

Die pauschale Betrachtungsweise des OLG Hamm ist abzulehnen. Insbesondere das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht geeignet den Wettbewerb zu beeinflussen. Hingegen dürfte das Fehlen der Informationen zum Handelsregistereintrag regelmäßig wettbewerbswidrig sein, da hierdurch die Rechtsverfolgung erschwert werden kann. Auch der Streitwert ist überhöht. Andere Gericht setzen völlig zu Recht bei derartigen rechtlichen Auseinandersetzungen einen weitaus niedrigeren Streitwert an. Dennoch gilt es die Vorgaben des OLG Hamm einzuhalten. Nach den Grundsätzen des fliegenden Gerichtsstands kann ein Abmahner im Regelfall gerichtliche Schritte im OLG-Bezirk Hamm einleiten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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