BGH: Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO – Keine dauerhafte Speicherung nicht eintragungspflichtiger Daten im Handelsregister nach Widerruf der Einwilligung
BGH
Beschluss vom 18.02.2026
II ZB 2/25
DSGVO Art. 17 Abs. 1 Buchst. b); HGB § 9 Abs. 1 Satz 1; HRV § 9 Abs. 7
Der BGH hat entschieden, dass es keine registerrechtliche Grundlage für eine dauerhafte Speicherung von nicht eintragungspflichtigen personenbezogenen Daten (sog. überobligatorische Daten) im Registerordner des Handelsregisters gibt, wenn die Einwilligung widerrufen wurde. In diesem Fall besteht ein Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO.
Leitsatz des BGH:
Es gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 - II ZB 2/25 - OLG Hamburg AG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 18.02.2026
II ZB 2/25
DSGVO Art. 17 Abs. 1 Buchst. b); HGB § 9 Abs. 1 Satz 1; HRV § 9 Abs. 7
Der BGH hat entschieden, dass es keine registerrechtliche Grundlage für eine dauerhafte Speicherung von nicht eintragungspflichtigen personenbezogenen Daten (sog. überobligatorische Daten) im Registerordner des Handelsregisters gibt, wenn die Einwilligung widerrufen wurde. In diesem Fall besteht ein Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO.
Leitsatz des BGH:
Es gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 - II ZB 2/25 - OLG Hamburg AG Hamburg
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