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BGH: Domain-Registrar haftet nach Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzung über Domain wenn er trotz Hinweis auf klare Rechtsverletzung untätig bleibt

BGH
Urteil vom 15.10.2020
I ZR 13/19
Störerhaftung des Registrars
UrhG § 85 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Domain-Registrar nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen über eine Domain haftet, wenn er trotz umfassendem Hinweis auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung untätig bleibt und die Domain nicht dekonnektiert.

Leitsätze des BGH:

a) Der Registrar einer Internetdomain, der im Auftrag des zukünftigen Domaininhabers der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt und auf diese Weise an der Konnektierung der Domain mitwirkt, haftet als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 - Störerhaftung des Accessproviders).

b) Die Störerhaftung des Registrars tritt ein, wenn der Registrar ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt, sofern unter der beanstandeten Domain weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden und der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt.

c) Der die Haftung des Registrars auslösende Hinweis muss sich auf alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände - Rechtsverletzung, weit überwiegende Bereitstellung illegaler Inhalte sowie erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter - beziehen und insoweit hinreichend konkrete Angaben enthalten.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Münster: Domain-Registrar haftet regelmäßig nicht für Rechtsverstöße auf Website über registrierte Domain - Handlungspflicht nur wenn Verletzung der Rechte Dritter offenkundig ist

LG Münster
Beschluss vom 24.09.2019
8 O 224/19


Das LG Münster hat entschieden, dass ein Domain-Registrar regelmäßig nicht für Rechtsverstöße auf Website über die registrierte Domain haftet. Eine Handlungspflicht besteht nur dann, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und ohne nähere rechtliche feststellbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

1. Die Antragstellerin hat schon keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt er nicht aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 824 BGB.

a) Dabei ist der Entscheidung zunächst zugrunde zu legen, dass die Antragsgegnerin lediglich Registrar der in Rede stehenden Domain ist, diese aber nicht etwa hostet. Ihren gegenteiligen pauschalen Vortrag hat die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht.

b) Domain-Registrare sind technische Registrierungsstellen, deren Aufgabe es ist, die Second-Level-Domains unterhalb generischer Top-Level-Domains zu vergeben und zu verwalten. Der Registrar konnektiert die von dem Kunden gewünschte SubLevel-Domain und trägt sie in den primären Name-Server der Registry für das sog. Domain-Name-System (DNS) ein. Durch die Registrierung und Zuweisung der Domain www.Saunaclub[...].de hat die Antragsgegnerin in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Domaininhaber mithilfe dieser Domain Rechtsverletzungen begehen kann und durch Internetnutzer der dort veröffentlichte Inhalt unter Angabe des Domainnamens erheblich einfacher und leichter abrufbar sind als durch Eingabe der IP-Adresse. Der Verursachungsbeitrag der Antragsgegnerin beschränkt sich darin, den Eintrag im DNS gesetzt zu haben, der es dem Domainbetreiber ermöglicht, auf dieser Website Inhalte über das Internet verfügbar zu machen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2015 – 16 W 47/15 –, Rn. 4 ff., juris). Der Einwand der Antragsgegnerin, sie sei als Registrar nicht der richtige Anspruchsgegner, geht fehl, insbesondere war die Antragstellerin nicht gehalten, vor der Antragsgegnerin erst andere Dritte – den nun namentlich bekannten Domaininhaber oder den schon vorgerichtlich bekannten Internetserviceprovider (die an die Antragstellerin weitergeleitete Email des Internetserviceproviders war insoweit nur unzureichend anonymisiert worden) – in Anspruch zu nehmen. Für eine etwaige Reihenfolge der Inanspruchnahme sind Art und Umfang des Tatbeitrags ohne Bedeutung. Jeder Handelnde kann jederzeit allein oder neben anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (OLG Köln, GRUR-RR 2019, 1, 4; anders wohl Spindler/Schuster Elektron. Medien/Volkmann, 4. Aufl. 2019, BGB § 1004 Rn. 47, wobei die dort zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt die Auffassung von Spindler/Schuster nicht stützt).

c) Die Antragsgegnerin als Domain-Registrar treffen allerdings nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für ihn unschwer, also ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung, feststellbar ist. Denn als rein technische Registrierungsstelle ist der Registrar nicht ohne Weiteres in der Lage, zu beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverletzungen vorliegen. Das gilt insbesondere dann, wenn schwierige tatsächliche Vorgänge festzustellen oder rechtliche Wertungen vorzunehmen sind. Es ist nicht angemessen, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um Rechtsverletzungen den Inhaber der Domain trifft, auf den Registrar zu verlagern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2015 – 16 W 47/15 –, Rn. 11 f., juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 1 U 25/14 –, Rn. 44, juris; LG Köln, MMR 2015, 523, 524).

d) Zwar sind bei der Beurteilung der Reichweite der Prüfungspflichten auch die durch eine Sperrung des Domain-Registrars verursachten Folgen für die dann nicht mehr abrufbaren legitimen Inhalte der Domain zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird gefordert, dass, wer die Sperrung einer Domain begehrt, nicht nur zu den rechtswidrigen unter der Domain bereitgehaltenen Inhalten, sondern auch zu den übrigen unter der streitgegenständlichen Domain abgelegten Inhalten vorzutragen hat (vgl. Spindler/Schuster Elektron. Medien/Volkmann, 4. Aufl. 2019, BGB § 1004 Rn. 47). Diese Prüfung erübrigt sich vorliegend allerdings, da unter der in Rede stehenden Domain keine weiteren, über den beanstanden Text hinausgehenden Inhalte abgelegt sind.

e) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht festzustellen, dass der Antragsgegnerin ein Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist. Zunächst hat sie, ihrer eingeschränkten Prüfpflicht entsprechend, das Anspruchsschreiben der Antragstellerin zum Anlass genommen, eine Stellungnahme des Internetserviceproviders einzuholen, der wiederum eine Stellungnahme des Domaininhabers einholte und ihr zugänglich machte. Nach dem dann vorliegenden Informationsstand war jedoch eine etwaige Rechtsverletzung der Klägerin nicht offenkundig und unschwer für die Antragsgegnerin festzustellen.

aa) Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der von der Antragstellerin beanstandete Text auf der in Rede stehenden Website für sich genommen keinen Hinweis auf eine Rechtsverletzung gibt. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von den Fällen, in denen der Registrar wegen eines persönlichkeitsverletzenden Texts auf einer Website in Anspruch genommen wird und daher die Möglichkeit hat, sich schon anhand des für ihn feststellbaren Inhalts der Website ein Urteil von deren Rechtswidrigkeit zu bilden (so etwa die Konstellation, die der Entscheidung des OLG Frankfurt, a.a.O., zugrunde lag). Der vorliegende Fall ist ebenso wenig mit den Fällen vergleichbar, in denen eine Urheberrechtsverletzung geltend gemacht wurde und der Registrar nicht nur überprüfen konnte, ob ein Werk auf der Website zum Download zur Verfügung gestellt wurde, sondern der Anspruchsteller auch belegen konnte, der Rechtsinhaber zu sein (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 1 U 25/14 –, Rn. 49, juris).

bb) Vorliegend konnte die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin geltend gemachten Sachverhalt nur insoweit – und damit zu einem geringen Teil – überprüfen, als sie den für sich genommen neutralen Text auf der Website nachvollziehen konnte. Auch trat dann der Domaininhaber den Vorwürfen der Antragstellerin in seiner Stellungnahme entgegen.

Freilich ist festzustellen, dass die Stellungnahme des Domaininhabers für sich genommen wenig geeignet war, den von der Antragstellerin mitgeteilten Sachverhalt umfassend in Frage zu stellen. Dass diesem der Name der Geschäftsführerin der Antragstellerin nicht bekannt war, ist offenkundig ohne Bedeutung. Seine weitere Einlassung, die Domain sei weder von der Mieterin noch von einer anderen Firma geführt worden, sondern er habe die Domain einem Bekannten zur Nutzung zur Verfügung gestellt, scheint recht substanzlos zu sein. Weder wird angegeben, wem er die Domain zur Nutzung zur Verfügung gestellt haben will, noch lässt sich erkennen, ob er infolge der Zurverfügungstellung überhaupt Kenntnis von dem tatsächlichen Nutzer der Domain hatte. Seine weiteren Ausführungen sind sämtlich unerheblich und legen nach derzeitigem Sachstand den Verdacht nahe, dass hier der Versuch unternommen wurde, den Sachverhalt zu verschleiern anstatt aufzuklären. Insbesondere zu dem geltend gemachten Umstand, dass die Domain das Etablissement der Antragstellerin bewarb, bezieht der Domaininhaber in seiner Stellungnahme keine Position, obwohl gerade dies naheliegend gewesen wäre.

Ungeachtet dessen konnte die Antragsgegnerin in der Stellungnahme des Domaininhabers jedenfalls keine Bestätigung für die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin finden. Die Nutzungsrechte hinsichtlich der Domain und die Absprachen, die die Antragstellerin mit der Mieterin getroffen haben will, blieben daher – wie auch jetzt noch im einstweiligen Verfügungsverfahren, in denen die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Rechtsbeziehungen zur Mieterin die Domain betreffend lediglich eine Zahlungserinnerung ohne Bezugnahme auf einen Rechtsgrund vorlegen konnte – weitgehend im Dunkeln, zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Im Übrigen hätte dann, wenn der Sachverhalt geklärt gewesen wäre, der Tatbestand eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder der Tatbestand einer rechtswidrigen Kreditgefährdung von der Antragsgegnerin nicht ohne tiefergehende rechtliche Prüfung bejaht oder verneint werden können.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Domain-Registrare haften nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung wie ein Host-Provider

OLG Frankfurt a.M.
Beschluss vom 16.09.2015
16 W 47/15


Das OLG Frankfurt hat sich zu umstrittenen Frage der Störerhaftung von Domain-Registraren befasst und entschieden, dass Registrare nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung wie Host-Provider haften und nicht für rechtswidrige Inhalte auf den verwalteten Domains verantwortlich sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die vom BGH in der Entscheidung Blog-Eintrag aufgestellten Regelungen zur Störerhaftung des Host-Providers [vgl. Urt. v. 25.10.2011 — VI ZR 93/10] auf den Domain-Registrar nicht uneingeschränkt übertragbar sind. Den Registar hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die unter einer Domain abrufbaren Inhalte einem Host-Provider gleich zu setzen, wird der vom BGH aufgestellten Anforderung zur „Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung" [Rn. 22] nicht gerecht.

a. Domain-Registrare sind technische Registrierungsstellen, deren Aufgabe es ist, die Second-Level-Domains unterhalb generischer Top-Level-Domains zu vergeben und zu verwalten. Der Registar konnektiert die von dem Kunden gewünschte sublevel-Domain und trägt sie in den primären Name-Server der Registry für das sog. Domain-Name-System (DNS) ein.

aa. Durch die Registrierung und Zuweisung der Domain [...] hat die Antragsgegnerin zwar in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Registrant und die Besucher dieser Domain mithilfe dieser Domain Persönlichkeitsrechtsverletzungen begehen können und durch Internetnutzer der dort erschienene Beitrag mit den beanstandeten Äußerungen unter Angabe des Domainnamens erheblich einfacher und leichter abrufbar ist als durch Eingabe der IP-Adresse.

Der Verursachungsbeitrag der Antragsgegnerin beschränkt sich mithin darin, den Eintrag im DNS gesetzt zu haben, der des dem Betreiber der Domain ermöglicht, auf dieser Inhalte über das Internet verfügbar zu machen.

[...]
Ferner hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Domain-Registrar - anders als dem Host-Provider auch nicht möglich ist, einzelne (persönlichkeitsrechtsverletzende) Inhalte einer Internetseite selektiv zu sperren oder zu löschen. Vielmehr kann der Domain-Registrar die Rechteverletzung nur durch vollständige Dekonnektierung der Domain deren Auflösung über das DNS unterbinden. Eine solche Dekonnektierung einer bestimmten Domain hat jedoch zur Folge, dass diese für keinerlei Dienste mehr nutzbar ist, cl.h. die Domain und alle unter ihr angelegten Subdomains sind nicht mehr erreichbar."


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LG Köln: Domainregistrar haftet wie ein Hostprovider als Störer für rechtswidrige Inhalte wenn er trotz Löschungsaufforderung untätig bleibt

LG Köln
Urteil vom 13.05.2015
28 O 11/15


Das LG Köln hat entschieden, dass auch der Domainregistrar wie ein Hostprovider nach den Grundsätzen der Störerhaftung für rechtswidrige Inhalte haftet, die über die Domain verbreitet werden, wenn dieser trotz Löschungsaufforderung untätig bleibt. Vorliegend ging es um die Verbreitung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten. Die Löschungsaufforderung muss dabei so konkret sein, dass die Rechtswidrigkeit der Inhalte nachvollzogen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Antragsgegnerin zu 4 hat die inkriminierten Beiträge zwar weder verfasst noch hat sie sich diese zu Eigen gemacht. Sie hat für deren Veröffentlichung aber als Störerin einzustehen, weil sie deren Veröffentlichung als Domain-Registrar ermöglicht hat, ohne die ihr möglichen und zumutbaren Prüfpflichten zu erfüllen.

Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, a.a.O. Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09 - Stiftparfüm). Indem die Antragsgegnerin zu 4 die streitgegenständliche Domain durch deren Eintrag in die Datenbank der Registrierungsstelle, durch die Mitwirkung bei der Konnektierung der Domain durch den Betrieb untergeordneter Name-Server sowie durch die Veranlassung des Hinterlegens von Verweisen auf den Name-Servern der Registrierungsstelle registriert hat, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.

Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 ff. – „Blog-Eintrag“).

Zu diesen Prüfpflichten hat der BGH im Urteil vom 25.10.2011, a.a.O., ausgeführt:

„Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH , Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).

Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“

Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer auch auf den seitens der Antragsgegnerin zu 4 geleisteten Verursachungsbeitrag des Domain-Registrars zu übertragen. Zwischen den Parteien ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, dass der Domain-Registrar – wie zuvor beschrieben - einen ursächlichen Beitrag dafür setzt, dass der Betreiber einer Domain auf dieser Inhalte über das Internet verfügbar machen kann, und dass der Registrar, solange die Domain bei ihm registriert ist, Zugriff auf die Domain in der Weise hat, dass er die weitere Veröffentlichung der betreffenden Inhalte über das Internet unterbinden kann. Die Antragsgegnerin zu 4 trägt vor (Bl. 99 des Anlagenheftes), ein Zugriff sei ihr nicht mehr möglich, nachdem die Domain „auf einen anderen Server umgezogen“ sei. Soweit mit – nicht nachgelassenem – Schriftsatz vom 11.5.2015 diese tatsächliche Grundlage nunmehr in Zweifel gezogen werden soll, kann das entsprechende neue tatsächliche Vorbringen der Antragsgegnerin zu 4 nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund keinen sachlichen Grund zu erkennen, warum für die Antragsgegnerin zu 4 abweichende Verhaltenspflichten bestehen sollten. Die Antragsgegnerin zu 4 ermöglicht es durch ihre Tätigkeit als Domain-Registrar Dritten, sich über das Internet zu äußern. Es ist ihr möglich und zumutbar, solche Äußerungen zu entfernen, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass diese Dritten andere Rechtssubjekte in ihren Rechten verletzen. Entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Domain-Registrare unter der Annahme der weiteren Voraussetzungen der Störerhaftung durch die Bereitstellung rechtlicher Hilfestellung bei der Nutzung des Internet in die Haftung genommen werden können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2003, 6 U 112/03; KG, Beschl. vom 10.7.2014, 10 W 142/13, jeweils m.w.N.).

Voraussetzung für eine die Störerhaftung begründende Prüfpflicht der Antragsgegnerin zu 4 ist daher zunächst, dass der Betroffene die Antragsgegnerin zu 4 so konkret auf den Rechtsverstoß hinweist, dass dieser auf der Grundlage der Behauptungen der Antragsgegnerin zu 4 unschwer, also ohne tiefgreifende rechtliche und tatsächliche Prüfung, bejaht werden kann.

Dies ist vorliegend der Fall. Mit der Löschungsaufforderung ist die Antragsgegnerin zu 4 hinreichend konkret auf die beanstandeten Rechtsverstöße hingewiesen worden. Dabei reichte die nachvollziehbare Darlegung, dass es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Belege musste die Antragstellerin in diesem Stadium nicht beifügen. Das ergibt sich daraus, dass der in Anspruch genommene Störer erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Anhörung des Verantwortlichen u.U. eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen und ggf. Nachweise für dessen Behauptung einer Rechtsverletzung anzufordern hat (BGH, Urt. v. 25.10.2011, a.a.O. Rn. 27)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Saarbrücken: Registrar haftet nach Inkenntnissetzung über massive Urheberrechtsverletzung für Domaininhalte auf Unterlassung - Bittorrent-Tracker

OLG Saarbrücken
Urteil vom 22.10.2014
1 U 25/14
h33t.com


Das OLG Saarbücken hat entschieden, dass der Domain-Registrar unter gewissen Umständen für Domaininhalte haften kann. Voraussetzung dafür sind die Inkenntnissetzung und massive Rechtsverletzungen, die zugleich offenkundig sind. Vorliegend ging es um Urheberrechtsverletzungen über den Bittorent-Tracker h33t.com.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Sie hat auch die ihr als Störerin obliegenden Prüf- und Handlungspflich­ten dadurch verletzt, dass sie nach den Hinweisen der Verfügungsklägerin auf Urheberrechts Verletzungen mittels der Domain [...] nicht alles ihr
technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverlet­zungen zu verhindern.

(a) Allerdings trifft die Verfügungsbeklagte als Registrar keine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der von ihr registrierten und verwalteten Domains, denn sie selbst hat die Inhalte weder ins Netz gestellt, noch stellt sie die für die Speicherung erforderlichen Server bereit. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr, die Second-Level-Domains unterhalb generischer Top-Level-Domains, wie etwa .com, zu vergeben und zu verwalten. Damit erfüllt sie das Bedürfnis des Verkehrs an der Registrierung und Verwaltung von Domainnamen. Darüber hinaus ist es ihr aber weder möglich noch zuzumuten, die Inhalte der unter der von ihr vergebenen Adresse betriebenen Internetseiten auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde einen immensen Aufwand bedeuten, der ihr Geschäftsmodell, das zuvorderst und in vielfältiger Weise legale Nutzungsmöglichkeiten bietet, gefährden würde. Hierzu besteht auch deshalb kein Grund, weil für die Inhalte der Webseiten in erster Linie deren Betreiber verantwortlich sind.

(b) Es liegt auch keine besondere Gefahrgeneigtheit des angebotenen Dienstes vor. der weitergehende Prüfungspflichten auslösen könnte. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (BGH, Urteil vom 15.08.2013 - I ZR 80/12 File-Hosting-Dienst -a.a.O. juris Rn. 31).

(c) Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der als Störer in Anspruch Genommene auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 12.07.2012 -1 ZR 18/11 Alone in The Dark - aaO., juris Rn. 28; Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 Stiftparfüm - BGHZ 191, 19 ff., juris Rn. 26). Er muss dann das konkrete Angebot prüfen und ggf. sperren. Allerdings treffen die Verfügungsbeklagte als Registrar auch hier nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für sie ohne werteres feststellbar ist. Weiterreichende Prüfpflichten würden die Verfügungsbeklagte überfordern und ihre Arbeit über Gebühr erschweren (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 Stiftparfüm - BGHZ 191, 19 ff., juris Rn. 28). Denn als rein technische Registrierungsstelle ist sie nicht ohne weiteres in der Lage zu beurteilen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Das gilt insbesondere dann, wenn schwierige Rechtsfragen zu beurteilen oder Abwägungen zu treffen sind, wie dies vierfach bei der Beurteilung von markenrechtlich geschützten Namen der Fall ist. Es ist nicht angemessen, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um Rechtsverletzungen den Inhaber der Domain trifft, auf die Verfügungsbeklagte zu verlagern. Deshalb trifft die Verfügungsbeklagte als Registrar nur dann eine Verantwortlichkeit als Störer, wenn sie die Rechtsverletzung unschwer erkennen kann.

Hiervon ist im Streitfall indes auszugehen. Die Verfügungsbeklagte ist mit Schreiben vom 07.08.2013 erstmals auf die Verletzung von Verwertungsrechten der Verfügungskläge­rin durch die öffentliche Zugänglichmachung des Albums | hingewiesen worden. Dieser Hinweis war ausreichend konkret gefasst, denn er enthielt die konkrete Verletzungshandlung unter Angabe des genauen Domainnamens einschließlich Subdomains, die genutzt wurden, um das konkret bezeichnete Album öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus wurde die Verfügungsbeklagte noch darauf hingewiesen, dass die Seite überwiegend unter Verletzung von Urheberrechten genutzt wird, weshalb in England den 6 größten Internetanbietern verboten wurde. Kunden den Zugang zu diesen Seiten zu vermitteln. Zur Untermauerung dieser Angaben wurden die entsprechenden Aktenzeichen (CaseNos) mitgeteilt, unter denen die Entscheidung des High Courts problemlos über eine Suchmaschine aufzufinden war."