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EuGH: Bestellbutton "Buchung abschließen" genügt nicht den Anforderungen der Button-Lösung und ist nicht mit "zahlungspflichtig bestellen" gleichzusetzen

EuGH
Urteil vom 07.04.2022
C‑249/21
Fuhrmann‑2‑GmbH gegen B


Der EuGH hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit dem Text "Buchung abschließen" nicht den Anforderungen der Button-Lösung genügt, da er nicht mit "zahlungspflichtig bestellen" gleichzusetzen ist.

Tenor der Entscheidung:

Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ im Sinne dieser Bestimmung „entspricht“, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion ankommt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundeskartellamt: Sektoruntersuchung Vergleichsportale und Bewertungsportale im Internet ergibt zahlreiche Mängel zu Lasten der Verbraucher und betroffener Unternehmen

Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchung im Bereich Vergleichsportale und Bewertungsportale im Internet durchgeführt. Dabei wurden zahlreichen Rechtsverstöße zu Lasten der Verbaucher und betroffener Unternehmen festgestellt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Untersuchung zu Vergleichsportalen – Bundeskartellamt möchte Verstöße gegen Verbraucherrechte abstellen und fordert neue Kompetenzen

Das Bundeskartellamt hat heute den Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung zu Vergleichsportalen im Internet vorgelegt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Mit Vergleichsportalen können Verbraucher sich schneller im Netz zurechtfinden und bessere und günstigere Leistungen finden. Wir haben aber auch verbraucherunfreundliche Tricks mancher Portale aufgezeigt. Verbraucher sollten darauf achten, wie ein Ranking tatsächlich zu Stande kommt oder ob in den Vergleich auch möglichst viele Angebote eingeflossen sind. Verbraucher sollten sich nicht unter Druck setzen lassen von angeblichen Knappheiten oder Exklusivangeboten, die vielleicht gar keine sind. Wir haben eine Reihe wichtiger Tipps zum richtigen Umgang mit Vergleichsportalen in dem Bericht und einem Video zusammengestellt.“

Das Bundeskartellamt hat die Sektoruntersuchung Vergleichsportale im Oktober 2017 auf Basis seiner neuen, seit Mitte 2017 bestehenden verbraucherrechtlichen Kompetenzen eingeleitet. Das Bundeskartellamt kann im Bereich Verbraucherschutz Untersuchungen durchführen – eine Befugnis, etwaige Rechtsverstöße auch per behördlicher Verfügung abzustellen, ist damit bislang hingegen nicht verbunden.

Andreas Mundt: „Zivilklagen und Regulierung allein bieten für derartige Probleme keine effektive Lösung. Die Möglichkeiten der zivilrechtlichen Durchsetzung des Verbraucherschutzes sind durch Nachweisprobleme und mangelnde Breitenwirkung begrenzt. Regulierung ist hingegen statisch und oft nicht geeignet alle Fallkonstellationen richtig zu erfassen. Mit punktuell erweiterten Kompetenzen könnte das Bundeskartellamt das bereits geltende allgemeine Verbraucherrecht in konkreten Einzelfällen zügig und zielgerichtet durchsetzen.“

Die Sektoruntersuchung hat sieben verschiedene Problemfelder aufgezeigt. Je nach Branche und Portal unterscheiden sich die Ergebnisse:

Während in einigen Bereichen der Marktabdeckungsgrad der Portale sehr hoch ist, werden insbesondere in den Bereichen Versicherungen und Hotels teilweise wichtige Anbieter nicht in den Vergleich einbezogen. Diese wesentliche Information wird nur von einigen Portalen – z. B. mit einer Negativliste – für den Verbraucher hinreichend transparent gemacht.

Die Reihenfolge des Rankings wird bei Hotels auch von der Höhe der von den verschiedenen Anbietern gezahlten Provision mitbeeinflusst. Stellen die Portale den Empfehlungscharakter eines solchen Rankings heraus, kann dies den Verbraucher in die Irre führen. Daran ändern auch die oftmals sehr allgemeinen oder versteckten Hinweise auf die Berücksichtigung der Provisionshöhe nichts.

Vor allem im Bereich Energie blenden einige Portale beim Erstranking bestimmte Angebote aus, weil diese für den Verbraucher nachteilig sein könnten oder aber – ohne dass dies für den Verbraucher deutlich wird – weil das Portal hierfür keine Provision erhält.

Beim Vergleich von Energie- und Telekommunikationstarifen stellen viele Portale einzelne Angebote vor dem eigentlichen Ranking dar („Position 0“) und erhalten hierfür teilweise Zahlungen von den Anbietern, ohne dass der Verbraucher darüber informiert wird, dass es sich hierbei um Werbung bzw. eine Anzeige handelt.
Hinweise der Portale auf Knappheiten, Vorteile oder Exklusivangebote sind teilweise missverständlich formuliert und können Verbraucher v.a. im Reisebereich aber auch in anderen Branchen unter Druck setzen bzw. falsche Erwartungen wecken.

Bewertungen stammen in den untersuchten Branchen in der Regel nur von Nutzern, die erfolgreich über das Portal einen Abschluss getätigt haben, sodass Fälschungen erschwert werden, aber gleichzeitig die Bewertungsbreite eingeschränkt ist.

In sämtlichen Branchen existieren Kooperationen zwischen verschiedenen Vergleichsportalen bei Datenbasis und Tarifrechner. Diese können zwar zur Verbreitung von Vergleichsmöglichkeiten beitragen, aber auch dazu führen, dass gleiche Suchergebnisse bei vermeintlich eigenständigen Portalen vom Verbraucher irrig als Bestätigung der Empfehlungen interpretiert werden.

Zum Teil kommt es hier zu verbraucherschädigenden Irreführungen, Transparenzverstößen oder Schleichwerbung.

Zu dem im Dezember 2018 veröffentlichten Konsultationspapier (vgl. Pressemitteilung vom 12. Dezember 2018) hat das Bundeskartellamt rd. 30 Stellungnahmen von Vergleichsportalen, Anbietern (Hotel, Versicherung etc.), Verbänden, Behörden und Verbrauchern erhalten und ausgewertet. Sämtliche Branchen und Problemfelder wurden in den Stellungnahmen thematisiert, ein Schwerpunkt lag dabei auf dem Einfluss der Provisionshöhe beim Ranking von Hotels. Die grundsätzlichen Feststellungen und Bewertungen, die das Bundeskartellamt in seinem Konsultationspapier getroffen hat, sind dabei weitgehend unbestritten geblieben. Viele Portale haben allerdings die Besonderheiten und Vorteile der eigenen Seite herausgestellt und betont, dass der Verbraucher über die Funktionsweise des Portals bereits hinreichend informiert werde. Einzelne Portale haben auch bereits Änderungen auf ihren Seiten vorgenommen, die den Kritikpunkten des Bundeskartellamtes Rechnung tragen. Seitens der Portale wurde zudem davor gewarnt, Online-Vertriebskanäle strengeren Vorgaben zu unterwerfen als den vergleichbaren Offline-Vertrieb. Vertreter der Anbieterseite haben hingegen kritisiert, dass die Objektivität und die Transparenz der Portale unzureichend seien und der Verbraucher zu Fehlentscheidungen verleitet werde. Von verschiedenen Anbietern sowie Verbrauchern wurden zudem weitere Probleme benannt, die seitens des Bundeskartellamtes untersucht werden sollten. Sofern diese Probleme eher kartellrechtlicher Natur waren, konnten sie unmittelbar hausintern an den Kartellrechtsbereich weitergeleitet werden.

Im Rahmen der Sektoruntersuchung hatte das Bundeskartellamt ab Dezember 2017 in zwei Ermittlungsrunden zunächst 150 und dann die 36 relevantesten Vergleichsportale aus den Branchen Reisen, Energie, Versicherungen, Telekommunikation und Finanzen befragt. Die Befragungen umfassten die Themenkomplexe Kooperationen zwischen verschiedenen Portalen, Marktabdeckung der einzelnen Portale, Zustandekommen des Rankings der Suchergebnisse, sonstige Faktoren zur Beeinflussung der Auswahl der Verbraucher sowie den Umgang mit Nutzerbewertungen.

Den vollständigen Bericht zur Sektoruntersuchung Vergleichsportale finden Sie hier.

Bundeskartellamt untersucht Online-Vergleichsportale in den Bereichen Reise, Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Energie

Das Bundeskartellamt untersucht Online-Vergleichsportale in den Bereichen Reise, Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Energie.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt startet Untersuchung von Vergleichsportalen

Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchung „Vergleichsportale“ im Internet eingeleitet.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Millionen von Verbrauchern informieren sich alltäglich mit Hilfe von Vergleichsportalen im Internet. Buchungen über hohe Beträge und weitreichende Vertragsabschlüsse werden von den Angaben der Portale beeinflusst. Wir müssen sicherstellen, dass die Verbraucher sich dabei auf die Zuverlässigkeit, die Objektivität und die Transparenz der Portale verlassen können.“

Die Untersuchung des Bundeskartellamtes wird sich auf Vergleichsportale im Internet aus den Bereichen Reise, Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Energie konzentrieren. Die Behörde wird zahlreiche Betreiber zu Themen wie Rankings, Finanzierung, Verflechtungen, Bewertungen, Verfügbarkeiten oder relevante Marktabdeckung befragen, um mögliche Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften aufklären und konkretisieren zu können. Dabei werden die umfassenden Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes gegenüber den Portalen die bisherigen Möglichkeiten der Identifizierung und Bewertung möglicher Rechtsverstöße erheblich verbessern.

Andreas Mundt weiter: „Bislang werden Probleme mit Vergleichsportalen vor allem im Wege einzelner privatrechtlicher Gerichtsverfahren verfolgt. Hinweise von Verbands- und Verbraucherseite legen nahe, dass wir uns nun grundlegend mit dem Thema befassen. Wir ermitteln nicht gegen bestimmte Unternehmen, sondern schauen uns diesen Wirtschaftszweig insgesamt an, um etwaige verbotene Verhaltensweisen anhand einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung identifizieren zu können.“

Derzeit führt das Bundeskartellamt die Auswahl der zu befragenden Vergleichsportale durch und bereitet die Fragebögen vor, die bis Jahresende versandt werden sollen. Nach Eingang und Auswertung der Antworten sowie einer anschließenden Konsultation der betroffenen Wirtschaftskreise wird das Bundeskartellamt die Ergebnisse der Sektoruntersuchung in einem Bericht zusammenfassen.

Mit der Sektoruntersuchung können etwaige Defizite in der zivilrechtlichen und behördlichen Durchsetzung des Verbraucherrechts in diesem Bereich identifiziert werden. Der Bericht wird in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen Aufschluss darüber geben können, wie das Bundeskartellamt vorbehaltlich entsprechender Kompetenzen einen Beitrag dazu leisten könnte, um Lauterkeitsrecht zum Schutz einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland durchzusetzen.

Mit der Sektoruntersuchung „Vergleichsportale“ setzt das Bundeskartellamt seine neuen Untersuchungskompetenzen im Bereich des Verbraucherschutzes (vgl. Pressemitteilung vom 12. Juni 2017) in einem ersten konkreten Verfahren ein. Eine Sektoruntersuchung im Bereich der Verbraucherrechte nach § 32e Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) richtet sich wie Sektoruntersuchungen im Bereich des Wettbewerbsschutzes nicht gegen bestimmte Unternehmen, sondern dient der Untersuchung eines Wirtschaftszweigs.

Das Bundeskartellamt wird noch in diesem Jahr über die Einleitung einer weiteren Sektoruntersuchung zu Problemen aus dem digitalen Verbraucheralltag entscheiden.

Über Entscheidungs- und Durchsetzungsbefugnisse zur Ergänzung des zivilrechtlichen Systems der Durchsetzung von Verbraucherschutz in Deutschland verfügt das Bundeskartellamt noch nicht.



LG Bremen: Wettbewerbswidrige Werbung mit Gewinn einer Reise wenn Gewinner Kosten für Kerosin, Flughafen- und Saisonzuschlag tragen muss

LG Bremen
Urteil vom 22.02.2017
12 O 203/16


Das LG Bremen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrig Werbung mit dem Gewinn einer Reise vorliegt, wenn der angebliche Gewinner Kosten für Kerosin, Flughafen- und Saisonzuschlag tragen muss. Nach Nr. 17 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG darf der Gewinn nicht von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht werden.


OLG Köln: Vorauszahlung 90 Tage vor Reisebeginn unzulässig - wettbewerbswidrige Vorauszahlungsklauseln in AGB

OLG Köln
Urteil vom 14.09.2012
6 U 104/12


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Reiseveranstalters unzulässig ist, wonach der Kunde 90 Tage vor Reisebeginn den gesamten Preis zahlen muss.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Zur Begründung führt das Gericht u. a. aus, dass kein berechtigtes Interesse des Anbieters erkennbar sei, vom Kunden bereits 90 Tage vom Reisebeginn über eine Anzahlung von 20 % hinaus den gesamten Reisepreis zu erhalten. Dem Kunden werde schon 90 Tage vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob das beklagte Unternehmen zu dem vereinbarten Reisetermin etwa drei Monate später noch fähig und bereit sei, die vereinbarte und geschuldete Reiseleistung zu erbringen oder nicht. Hieran ändere auch die gesetzliche Pflicht zur Insolvenzabsicherung nichts."

Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Auch wenn sich diese Entscheidung mit den AGB eines Reiseanbieters befasst, lassen sich die Grundsätze auch auf andere Verträge übertragen. Stets ist abzuwägen, in welcher Höhe eine Vorauszahlung angemessen ist. Stellt die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar, so drohen Abmahnung und gerichtliche Auseinandersetzungen.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

LG Offenburg: Werbung für "5-Sterne"-Kreuzfahrt irreführend, da es anders als bei Hotels kein Gütesicherungsverfahren gibt

LG Offenburg
Urteil vom 30.07.2012
5 O 32/12 KfH


Das LG Offenburg hat entschieden, dass die Werbung für eine "5-Sterne"-Kreuzfahrt bzw, "5-Sterne-Komfort" auf einem Schiff irreführend ist , da es anders als bei Hotels kein entsprechendes Gütesicherungsverfahren gibt.



EuGH: Bei Online-Verkauf von Flugtickets darf eine Reiserücktrittsversicherung nur per Opt-In dazugebucht werden - automatische Zusatzleistungen mit Opt-Out unzulässig

EuGH
Urteil vom 19.07.2012
C-112/11
ebookers.com

Der EuGH hat völlig zu Recht entschieden, dass der Anbieter beim Online-Verkauf von Flugtickets eine Reiserücktrittsversicherung nur nach Opt-In des Kunden (z.B. aktive Betätigung einer Checkbox) dazubuchen darf. Der Portalbetreiber hatte den Bestellvorgang so konfiguriert, dass eine Reiserücktrittsversicherung automatisch dazugebucht wurde und der Kunde lediglich die Möglichkeit hatte, diese Option abzuwählen (Opt-Out).

Dies Grundsätze gelten, auch wenn sich die Entscheidung des EuGH auf Flugreisen beschränkt, richtigerweise ebenso für andere Angebote. Zusätzliche Leistungen müssen vom Kunden aktiv bestellt werden. Gleiches gilt etwa für die Zustimmungserklärung, zukünftig Werbung erhalten zu wollen (z.B. Newsletter-Anmeldung).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: