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OLG Celle: Mündliche Auskunft durch Reisebüro geht Angaben in elektronischem oder gedrucktem Reiseprospekt vor

OLG Celle
Urteil vom 06.08.2020
11 U 113/19

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein mündliche Auskunft durch eine Reisebüro Angaben in elektronischem oder gedrucktem Reiseprospekt vorgeht.

Aus den Entscheidungsgründen:

e) Die im Mittelpunkt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils stehende Tatsachenfrage, ob der Kläger den Reiseprospekt der Beklagten mitsamt der darin enthaltenen – inhaltlich ausreichenden und zutreffenden – Einreisebestimmungen (im Kapitel „Länderinformationen“, vgl. Bl. 24 d. A.) erhielt (oder eine inhaltlich entsprechende Digitaldatei per „Dropbox“), kann dahinstehen. Der Senat kann zugunsten der Beklagten unterstellen, dass diese Behauptung zutrifft. Die Beklagte würde dadurch nach der Auffassung des Senats nicht entlastet.

aa) Soweit es um die Festlegung des genauen Vertragsinhalts geht, ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter für mündliche Äußerungen des mit ihm durch einen Handelsvertretervertrag verbundenen Reisebüros nach §§ 84 ff. HGB grundsätzlich einzustehen hat (vgl. nochmals BGH, Urteil vom 19. November 1981, a.a.O. Rn. 11 ff.; vgl. auch Staudinger/Ansgar Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651c Rn. 19 m.w.N.):

„Sind demnach auch mündliche Erläuterungen des Reisewilligen für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich, so trägt […] der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro. Diese Risikoverteilung ist sach- und interessengerecht.“

Die Instanzrechtsprechung hat diesen Grundsatz allerdings durchbrochen, wenn die mündliche Zusicherung des Reisebüros in erkennbarem Widerspruch zum Katalog des Reiseveranstalters steht (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 6. April 1995 – 16 U 47/94, juris Rn. 13). Zur Begründung wird ausgeführt, insoweit sei eine Vertrauenslage des Reisenden nicht gegeben, da er nicht davon ausgehen könne, dass die Prospektbeschreibung ohne weiteres durch eine mündliche Äußerung des Reisebüros außer Kraft gesetzt werden könne. Das soll auch gelten, wenn das Reisebüro zusichert, der Reiseveranstalter werde sich um die Besorgung der für die Reise erforderlichen Visa kümmern, und sich sowohl aus dem Reiseprospekt als auch einem ausdrücklichen nochmaligen Hinweis in der Reisebestätigung ergibt, dass dies die Aufgabe des Reisenden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 12 U 30/04, juris Rn. 10; vgl. auch Führich, Reiserecht, 7. Aufl. § 28 Rn. 34).

Ob das richtig ist, muss im Streitfall nicht abschließend erörtert werden. Die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung dürfte in denjenigen Fällen nachvollziehbar sein, in denen der Kataloginhalt tatsächlich Gegenstand des Beratungsgesprächs ist und der Kunde daher von sich aus bemerken kann und muss, dass der Reiseveranstalter nur einen bestimmten Vertragsinhalt anbieten möchte. Wenn das Reisebüro dann – insbesondere ohne vorherige Rücksprache mit dem Reiseveranstalter – einen deutlich abweichenden Vertragsinhalt anbietet, lässt sich gut vertretbar argumentieren, dass der Reisende erkennen muss, dass das Reisebüro seine Erklärungsbefugnis als Handelsvertreter offenkundig überschreitet und folglich in diesem Umfang nicht mehr für den Reiseveranstalter handelt kann. So mag es in dem vom OLG Frankfurt (a.a.O.) entschiedenen Fall gewesen sein. Ob es sich in dem „Visum-Fall“ des OLG Düsseldorf (a.a.O.) ebenso verhielt, lässt sich anhand der veröffentlichten Gründe jener Entscheidung nicht eindeutig klären. Allerdings wies der Reiseveranstalter den Kunden in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall jedenfalls in der Reisebestätigung noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass er selbst die Visa nicht beschaffen werde, sondern sich der Kunde darum rechtzeitig kümmern müsse (a.a.O., Rn. 7). Angesichts dieses Hinweises war für den dortigen Kunden klar erkennbar, dass etwaige gegenteilige Äußerungen des Reisebüros nicht dem Willen des Reiseveranstalters entsprachen.

bb) Im Streitfall geht es indes nicht darum, dass die Zeugin K. als Mitarbeiterin des Reisebüros mit dem Kläger einen Vertragsinhalt vereinbarte, der ausweislich des Reiseprospekts erkennbar nicht dem Willen der Beklagten entsprach. Hier gab die Zeugin K. eine Erklärung ab, die mit den im Reiseprospekt abgedruckten Einreisebestimmungen nicht (vollständig) im Einklang stand. Die Beklagte hat auch weder behauptet noch die Zeugin K. bekundet, dass die im Prospekt der Beklagten enthaltenen „Länderinformationen“ Gegenstand der mündlichen Beratung im Reisebüro gewesen seien. Die Beklagte hat überdies nicht in der als Anlage K 3 vorgelegten Reisebestätigung vom 3. Januar 2018 ausdrücklich auf das Erfordernis hingewiesen, dass alle Reisenden einen Reisepass benötigten. Es heißt dort nur: „Sie haben eine Pauschalreise mit einem Linienflug gebucht – es gelten gesonderte Bedingungen gem. AGB Ziffer 8 – bitte beachten: – Überprüfen Sie bitte die korrekte Eingabe der Namen aller Mitreisenden und das Geburtsdaten analog des maschinenlesbaren Teils im Pass. […]“. Allein aus der Verwendung des Begriffs „Pass“ ergibt sich für einen durchschnittlichen Kunden nicht, dass eine Einreise mit einem Personalausweis nicht möglich ist, weil beide Begriffe umgangssprachlich nicht selten synonym benutzt werden.

(1) Bei einer solchen Fallgestaltung lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats nicht so argumentieren, wie es die Instanzrechtsprechung bei Abweichungen hinsichtlich des eigentlichen Vertragsinhalts, also der wechselseitigen Leistungspflichten der Parteien eines Pauschalreisevertrags mitunter tut. Dagegen spricht schon, dass die einschlägigen Informationen in den Reiseprospekten (wie im Streitfall die „Länderinformationen“ der Beklagten) aus der Sicht eines reisewilligen Kunden eher in die Rubrik „Kleingedrucktes“ gehören und deshalb im Regelfall nicht Gegenstand der Erörterung im Reisebüro sein werden. Deshalb ist die Abweichung für den Kunden nur erkennbar, wenn er sich diesen Informationen zuwendet, obwohl er zu dem Thema bereits zuvor mündlich eine Auskunft des Reisebüros erhalten hatte.

(2) Dazu ist der Kunde nach der Auffassung des Senats nicht verpflichtet, jedenfalls nicht ohne ausdrückliche Aufforderung von Seiten des Reisebüros. Vielmehr haben die vom Reisebüro mündlich erteilte Informationen grundsätzlich Vorrang gegenüber schriftlichen Hinweisen im Reiseprospekt, wenn diese nicht ausdrücklich Gegenstand der mündlichen Beratung waren.

Eine Obliegenheit des Reisekunden zur Nachprüfung von mündlich erteilten Informationen lässt sich nicht begründen. Der Bundesgerichtshof hat für den Bereich anderweitiger Beratungsleistungen, nämlich insbesondere für die Kapitalanlageberatung, ausdrücklich entschieden, dass eine solche Verpflichtung nicht besteht (vgl. etwa das Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, juris Rn. 33) und dass allgemein der Umstand, dass ein Prospekt Chancen und Risiken einer Anlage hinreichend verdeutlicht, kein Freibrief für den Berater oder Vermittler ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nehme, messe den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die notwendig allgemein gehaltenen und mit zahlreichen Fachbegriffen versehenen Prospektangaben träten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund(vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 2011 – III ZR 27/10, juris Rn. 7 m.w.N.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG München: Gezielte Behinderung von Fluggesellschaften wenn Internet-Buchungsportal zur Buchung von Error Fares bei Flugreisen animiert

LG München
Urteil vom 11.12.2017
37 O 14236/17

Das LG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige gezielte Behinderung von Fluggesellschaften vorliegt, wenn ein Internet-Buchungsportal seine Kunden zur Buchung von "Error Fares" (Angeboten mit Preisfehlern) bei Flugreisen animiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Indem die Verfügungsbeklagte ihre Nutzer zur Buchung von Error Fares animiert, verstößt sie gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG.

Das streitgegenständliche Verhalten der Verfügungsbeklagten ist unlauter und stellt eine nicht hinnehmbare Behinderung des Wettbewerbs der Verfügungsklägerin iSd § 4 Nr. 4 UWG dar.

Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern iSd § 4 Nr. 4 UWG setzt die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über eine mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung nicht nur, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und dadurch zu verdrängen, sondern auch dann, wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 4, Rn. 4.10). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie Interessen der Allgemeinheit zu beurteilen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 4, Rn. 4.11; BGH GRUR 2014, 785 mwN).

a) Unlauterkeit der Behinderung

Die Verfügungsbeklagte handelt unlauter, weil sie bewusst einen erkennbaren Fehler der Verfügungsklägerin ausnutzt und damit einen deutlichen Wettbewerbsnachteil für die Verfügungsklägerin schafft.

Unlauter ist eine Maßnahme dann, wenn sie sich zwar (auch) als Entfaltung des eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist, als die Interessen der üblichen Beteiligten und der Allgemeinheit (BGH WRP 2014, 424). Entscheidend ist, ob die Auswirkungen der Handlung auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen (BGH GRUR 2007, 800). Dabei ist die Marktmacht des handelnden Unternehmens im Verhältnis zum behinderten Mitbewerber zu berücksichtigen, sowie, ob der Handelnde seine Ziele mit weniger einschneidenden Wirkungen erreichen könnte (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 4, Rn. 4.11).

Es läuft den Interessen der Verfügungsklägerin als Mitbewerberin in erheblichem Maße zuwider, dass die Verfügungsbeklagte, indem sie ihre Nutzer zur Buchung von Error Fares animiert, auch rechtsmissbräuchliches Verhalten der Nutzer gegenüber der Verfügungsklägerin provoziert.

Das Ausnutzen eines Error Fares kann, entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten, nicht nur dann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen, wenn die Buchung erfolgt, um den Anbieter für die Nichtinanspruchnahme der gebuchten Leistung zu einer (Vergleichs-) Zahlung zu veranlassen (vgl. OLG München NJW 2003, 367). Vielmehr können auch Nutzer, die auf Vertragserfüllung bei Angeboten bestehen, welche für sie erkennbar fehlerhaft erheblich unterhalb der üblichen Bepreisung liegen, rechtsmissbräuchlich handeln (bspw. OLG Nürnberg NJOZ 2010, 1733 und AG Dortmund MMR 2017, 497 zu Bestellung in Onlineshops sowie AG München v. 4.11.2009, Az. 163 C 6277/09 zur Buchung eines sog. error fare).

Zumindest in diesem Fall geht die Kammer vom Vorliegen einer fehlerhaften Preisauszeichnung in Form eines Error Fares aus – dies auch vor dem Hintergrund als die Verfügungsbeklagte den Preis selber als „waschechten Error Fare“ bei ihrer Veröffentlichung beworben hat (Anlage AS 1). Insofern handelt es sich hier nicht um einen Zweifelsfall. Die Fehlerhaftigkeit des Preises war für die Nutzer klar erkennbar.

Auch wirbt die Verfügungsbeklagte generell nicht nur mit günstigen Angeboten, die unerkannt Error Fares sein könnten, sondern zumindest bei Werbung für die Nutzung ihres WhatsApp-Alarms explizit auch mit der Mitteilung von (erkennbaren) Error Fares (Anlage AS 8). Damit nutzt sie die Fehler der Verfügungsklägerin gezielt als prominentes Marketing-Instrument für sich.

Der Verfügungsklägerin entstehen durch die flächendeckende Verbreitung eines Error Fares nicht nur erhöhte Rechtsverfolgungskosten, sondern sie hat auch nachvollziehbar dargelegt, und glaubhaft gemacht, dass ihr durch die sich anschließende Rückabwicklung ein Imageschaden in der Öffentlichkeit droht. Zudem hat sie schlüssig vorgetragen, dass sich eine Rückabwicklung zeitnah zum Flugangebot, um dieses sodann noch zum angemessenen Preis zu verkaufen, wegen des Zeitablaufs äußerst schwierig gestaltet. Bleibt die Verfügungsklägerin an den Vertrag mit dem Nutzer gebunden, muss sie diesen für einen Bruchteil des üblichen Preises befördern, wodurch ihr ein Schaden zumindest in der Differenz zwischen dem marktüblichen und dem fehlerhaft ausgeschriebenen Preis entsteht. Schafft sie es, sich wieder von dem Vertrag zu lösen, kann sie ggf. wegen Zeitablaufs den Flug zum regulären Preis nicht mehr erneut verkaufen.

Bereits bei einer sehr viel geringeren Buchungszahl eines Error Fares sind der Verfügungsklägerin in der Vergangenheit mit Rechtsverfolgung und Rückabwicklung Wettbewerbsnachteile (wie zwei Jahre Rückabwicklungszeit sowie Rechtsanwaltskosten) entstanden. Die Rückgängigmachung der durch die Ausnutzung des streitgegenständlichen Error Fare zustande gekommenen 600 Buchungen ist für die Verfügungsklägerin demnach mit rechtlichen Unwägbarkeiten und mit erheblichem Mehraufwand verbunden, den sie auch als größte deutsche Fluggesellschaft nicht hinzunehmen hat.

Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um vereinzelte Buchungen eines Error Fare geht, sondern die Verfügungsbeklagte als Markführerin im Bereich „Reiseschnäppchenportal“ Millionen von Nutzern erreicht und über das Vorliegen Error Fares informiert, so dass es – wie im vorliegenden Fall – binnen weniger Stunden zu einer Vielzahl von Buchungen kommt. Der Marktmacht der Verfügungsbeklagten kommt daher ein zusätzliches Gewicht bei der Bewertung des (parasitären) Ausnutzens hinzu.
b) Kein gleichwertig schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit oder der Verfügungsbeklagten

Demgegenüber besteht kein gleichwertiges schutzwürdiges Interesse seitens der Allgemeinheit bzw. der Verbraucher. Zwar kann die Vergleichsmöglichkeit verschiedener Angebote sowie die Information über besonders günstige Angebote die Interessen der Verbraucher fördern. Diese Interessen können jedoch nicht die Information über preislich fehlerhafte Angebote umfassen, deren Wahrnehmung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen kann und auch für die Verbraucher letztendlich zumindest mit rechtlichen Unwägbarkeiten verbunden ist.

Das berechtigte wirtschaftliche Interesse der Verfügungsbeklagten, ihre Nutzerzahl zu erhöhen, indem sie möglichst umfassend und detailliert über „Schnäppchenangebote“ informiert, darf ebenfalls nicht dazu führen, ihre Nutzer flächendeckend und zum Nachteil der Verfügungsklägerin zur Ausnutzung von erkennbaren Error Fares zu animieren. Die Verfügungsbeklagte kann ihr legitimes Ziel, die Nutzerzahlen durch „Schnäppchenangebote“ zu erhöhen, auch ohne die Bewerbung eines erkennbaren Error Fares weiterverfolgen, indem sie andere, günstige Flugangebote bewirbt, die keinen klar erkennbaren Error Fare darstellen.

Das streitgegenständliche Verhalten der Verfügungsbeklagten stellt sich in der Gesamtschau nicht mehr als bloße Folge eines freien Wettbewerbs dar, welchen die Verfügungsklägerin hinzunehmen hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Verfügungsbeklagte auf Preisvergleiche und die Information über besonders günstige Angebote beschränken würde, kann jedoch nicht die Aufforderung des Marktführers im Bereich „Reiseschnäppchenportal“ mit einem derart hohen Verbreitungsgrad umfassen, gezielt erkennbare Fehler der Verfügungsklägerin auszunutzen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Verlängerung eines zeitlich befristeten Frühbucherrabatts durch ein Reisebüro wegen schleppender Nachfrage nicht wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 07.07.2011
I ZR 181/10
Frühlings-Special
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz des BGH

Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf einer Irreführung aussetzen. Der Verkehr rechnet indessen damit, dass es für die Verlängerung eines solchen Rabatts vernünftige Gründe - wie beispielsweise eine schleppende Nachfrage - geben kann. Trotz der Verlängerung erweist sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irreführend.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 181/10 - OLG Hamm - LG Bielefeld


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: