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BGH: Notwendigkeit zweimaliger Abwahl einer Reiserücktrittsversicherung bei Online-Buchung einer Flugreise unzulässig

BGH
Urteil vom 29. September 2016
I ZR 160/15
Servicepauschale
Verordnung (EG) 1008/2008 Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4; UWG § 3a


Der BGH hat entschieden, dass die Notwendigkeit zweimaliger Abwahl fakultativer Leistungen (hier: Reiserücktrittsversicherung) bei der Online-Buchung einer Flugreise unzulässig ist.

Leitsätze des BGH:

a) Die Gestaltung eines Buchungsvorgangs für Flugdienste verstößt gegen das Gebot der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) 1008/2008, wenn der Verbraucher, der eine fakultative Leistung (hier: eine Reiserücktrittsversicherung) zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird.

b) Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein unvermeidbares und vorhersehbares Entgelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008 in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann.

BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160/15 - KG Berlin LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Bei Online-Verkauf von Flugtickets darf eine Reiserücktrittsversicherung nur per Opt-In dazugebucht werden - automatische Zusatzleistungen mit Opt-Out unzulässig

EuGH
Urteil vom 19.07.2012
C-112/11
ebookers.com

Der EuGH hat völlig zu Recht entschieden, dass der Anbieter beim Online-Verkauf von Flugtickets eine Reiserücktrittsversicherung nur nach Opt-In des Kunden (z.B. aktive Betätigung einer Checkbox) dazubuchen darf. Der Portalbetreiber hatte den Bestellvorgang so konfiguriert, dass eine Reiserücktrittsversicherung automatisch dazugebucht wurde und der Kunde lediglich die Möglichkeit hatte, diese Option abzuwählen (Opt-Out).

Dies Grundsätze gelten, auch wenn sich die Entscheidung des EuGH auf Flugreisen beschränkt, richtigerweise ebenso für andere Angebote. Zusätzliche Leistungen müssen vom Kunden aktiv bestellt werden. Gleiches gilt etwa für die Zustimmungserklärung, zukünftig Werbung erhalten zu wollen (z.B. Newsletter-Anmeldung).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: