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BGH: Zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung über das Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft in deren an ihre Mieter gerichteten Informationsbroschüre

BGH
Urteil vom 08.04.2014
VI ZR 197/13
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;
BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass auch Besucher eines Mieterfestes als relative Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 KUG anzusehen sein können. Dies hat zur Folge, dass die Veröffentlichung von Fotos ohne Zustimmung der abgebildeten Personen zulässig ist. Dies ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls.

Leitsatz des BGH:

Zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung über das Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft
in deren an ihre Mieter gerichteten Informationsbroschüre.

BGH, Urteil vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13 - LG Berlin - AG Berlin-Charlottenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: