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OLG Köln: Hersteller von Softair-Replika-Waffen kann sich nicht auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz berufen

OLG Köln
Urteil vom 08.11.2019
6 U 212/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Hersteller von Softair-Replika-Waffen sich nicht auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz berufen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

c. Bei Annahme einer Nachahmung iSd § 4 Nr. 3 UWG in Bezug auf die Originalwaffen ist im vorliegenden Fall eine vermeidbare Herkunftstäuschung nach lit a) zu verneinen.

Unlauter handelt nach § 4 Nr. 3a UWG, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Die bloße Tatsache, dass die angebotenen Produkte Nachahmungen sind, begründet für sich allein nicht die Unlauterkeit iSd. § 4 Nr. 3 UWG (Senat, GRUR-RR 2018, 207 Rn. 90). Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die dieses Verhalten unlauter machen (Köhler in K/B/F, UWG, 37. Aufl. § 4 Rn. 3.40 mwN). Eine Herkunftstäuschung, die vorliegt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen (vgl. Köhler, aaO, Rn. 3.42 mwN), ist vorliegend nicht festzustellen.

aa. Es ist unstreitig, dass nicht nur die Klägerin auf dem deutschen Markt von Replika-Waffen aktiv ist, sondern neben ihr noch weitere Hersteller und Anbieter von Replika-Waffen existieren. Weiter ist unstreitig, dass die Klägerin die Ausstattungen ihrer hier im Raum stehenden Replikas stets mit den Originalmarken der Hersteller der „scharfen“ Waffen kennzeichnet, sodass für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, die Replika-Waffen stammten vom Originalhersteller selbst oder seien jedenfalls mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden. Welches Verkehrsverständnis zugrunde zu legen ist, wenn einem Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises eine nachgebaute Soft-Air-Waffe begegnet, die nicht mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnet ist, ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin behauptet zwar, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund ihrer Bekanntheit wüssten, dass bestimmte Originalwaffen exklusiv von der Klägerin nachgebaut würden. Auch habe es – was durch die Vorlage der Artikel belegt ist – Pressberichte über die Kollaboration der Klägerin mit einigen Herstellern gegeben. Der Verkehr würde daher automatisch bei Nachbauten bestimmter – jedenfalls der diesem Verfahren zugrunde liegenden - Modelle davon ausgehen, dass diese von der Klägerin stammten.

bb. Diese Schlussfolgerung lässt sich indes nur dann ziehen, wenn auch die Klägerin die Replikas ohne Markenanbringung angeboten und vertrieben hätte. Dann mag angesichts von Dauer und Bekanntheit der klägerischen Produkte der Verkehr evtl. davon ausgehen, dass bestimmte Waffen stets nur von der Klägerin nachgebaut werden dürfen und auch werden. Vorliegend ist aber unstreitig, dass die Klägerin ihre Waffen mit den entsprechenden Marken kennzeichnet. Damit musste der Verkehr sich bislang keine Gedanken darüber machen, welcher Replika-Hersteller welche Waffen nachbaut, sondern er konnte sich beim Erwerb an der Kennzeichnung auf den Replika-Waffen bzw. deren Umverpackung orientieren. Weshalb der angesprochene Verkehr vor diesem Hintergrund bei einem nicht gekennzeichneten, also einem erkennbaren No-Name-Produkt dennoch eine Verbindung zur Klägerin herstellen sollte bzw. davon ausgehen sollte, dass neben den „Marken-Replika-Waffen“ auch Replika-Waffen ohne Markenaufbringung nur von der Klägerin stammen können sollen, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich, sodass eine vermeidbare Herkunftstäuschung ausscheidet.

3. Auch ein Unterlassungsanspruch wegen Rufausbeutung iSd. § 4 Nr. 3b UWG scheidet aus. Zwar ist jedem originalgetreuen Nachbau von dem Verkehr bekannten Produkten eine gewisse Rufausbeutung immanent (s. BGH, Urt. v. 14.1.2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II, juris Rn. 30). Eine über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Rufausbeutung als solche hinaus reichende Rufausbeutung ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich.

a. Die Bekanntheit und der gute Ruf der Originalwaffen mögen unterstellt werden, zumal es bei dem für eine Rufübertragung erforderlichen Bekanntheitsgrad nicht ohne weiteres auf die Gesamtheit des Verkehrs, sondern maßgeblich auf die Bekanntheit in dem Kundenkreis abzustellen ist, der mit der in Frage stehenden Rufausbeutung angesprochen wird (vgl. BGH, aaO, G, Rn. 48 mwN). Jedenfalls für diesen Kundenkreis, der sich aus Waffeninteressenten zusammensetzt, kann davon ausgegangen werden, dass diese eine bekannte Waffe wohl auch allein an ihren charakteristischen Gestaltungsmerkmalen erkennen werden.

b. Der Ruf der Originalwaffen wird jedoch nicht in einer die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt. Zwar kommt den Replika-Waffen der Beklagten der gute Ruf der Originalwaffen im Rahmen ihres Absatzes durchaus zugute. Denn den Waffeninteressenten ist gerade – was zwischen den Parteien unstreitig ist – an möglichst realitätsgetreuen Replika-Waffen gelegen, sodass eine Anlehnung an den guten Ruf nicht verneint werden kann (vgl. BGH, aaO, - G, Rn. 53). Es findet jedoch weder eine Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts statt noch eine unangemessene Ausnutzung. Die Unangemessenheit ist dabei durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen des Herstellers des Originals und des Nachahmers sowie der Abnehmer und der Allgemeinheit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit festzustellen (Köhler, aaO, Rn. 3.51 mwN).

aa. Da für eine Beeinträchtigung des Rufs keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen sind, kommt allein eine Ausnutzung des guten Rufs in Betracht. Ein solche Ausnutzung iSd § 4 Nr. 3b UWG liegt jedoch nicht vor, da über die bloße Anlehnung hinaus, die mit dem möglichst wirklichkeitsgetreuen Nachbau zwangsläufig verbunden ist, keine weiteren Umstände ersichtlich sind, die zu einer Rufausnutzung führen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner G-Entscheidung entschieden hat, ist es grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn der gute Ruf eines Produkts nur dadurch ausgenutzt wird, dass das Produkt als Vorlage für ein Spielzeug verwendet wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1995 – I ZR 191/93 – Spielzeugautos, in juris Rn. 36).

bb. Da im Bereich der „freien“ Waffen überdies unstreitig Nachbauten existieren, denen Lizenzverträge zugrunde liegen, begegnen den angesprochenen Verkehrskreisen auf dem Markt der „freien“ Waffen solche, die unter Verwendung von Originalmarken vermarktet werden und solche, die ohne Marken der Originalhersteller angeboten werden. Weshalb ein potenzieller Abnehmer gerade bei einem Produkt, das zwar – wie es auf dem Gebiet von Replikas üblich ist - dem Original wirklichkeitsgetreu nachgebildet ist, aber eben nicht die Marke des Originalherstellers trägt, den guten Ruf und die damit verbundenen Qualitätserwartungen an das Originalprodukt auf den nicht gekennzeichneten No-Name-Nachbau übertragen sollte, wenn daneben Nachbauten mit Originalmarken gekennzeichnet auf dem Markt angeboten werden, ist ebenfalls weder hinreichend dargetan und noch sonst ersichtlich.

4. Soweit die Klägerin behauptet, dass gerade ihre Produkte, also ihre Replika-Waffen selbst, über einen guten Ruf verfügten, der durch die identische Nachahmung unlauter ausgenutzt werde, wäre – unabhängig davon, dass eine Nachahmung gerade ihrer Replika-Waffen nach wie vor nicht festgestellt werden kann - das unter Ziff. 1b zur Nachahmung Ausgeführte entsprechend zu berücksichtigen, weil ihre „freien“ Waffen unter den Kennzeichen der Originalhersteller vertrieben werden und sich damit ihr guter Ruf nicht ohne weiteres von dem der „scharfen“ Originalwaffen abgrenzen lässt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: