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BGH: Berufungsgericht darf sich bei der Prüfung der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht auf Umfang eines Revisionsgerichts beschränken

BGH
Beschluss vom 08.08.2023
VIII ZR 20/23
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 544 Abs. 9;
GG Art. 103 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht auf den Umfang eines Revisionsgerichts beschränken darf.

Leitsatz des BGH:
Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (Bestätigung von BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, WuM 2016, 743 Rn. 23).

BGH, Beschluss vom 8. August 2023 - VIII ZR 20/23 - LG München II - AG Wolfratshausen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zeugenvernehmung kein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung der Beschwer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

BGH
Beschluss vom 24.11.2022
I ZR 25/22
ZPO §§ 294, 544 Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass das Anbieten einer Zeugenvernehmung kein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung der Beschwer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist.

Leitsatz des BGH:
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Angebot des Beschwerdeführers auf Vernehmung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung der Beschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht geeignet (Anschluss an BGH, Beschluss vom
29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 [juris Rn. 8 bis 11]).

BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - I ZR 25/22 - OLG Rostock - LG Rostock

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BGH: Klageänderung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig

BGH
Urteil vom 14.12.2020
VI ZR 573/20
ZPO § 559


Der BGH hat entschieden, dass eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig ist.

Leitsatz des BGH:

Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig.

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2020 - VI ZR 573/20 - OLG Köln - LG Aachen

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BGH: Zur Berücksichtigung von Tatsachen die während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden - Videospiel-Konsolen III

BGH
Urteil vom 02.03.2017
I ZR 273/14
Videospiel-Konsolen III
ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz des BGH:


Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21 mwN).

BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14 - OLG München LG München I

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BGH: Kein Regelstreitwert von 20.000 EURO bei durchschnittlichen Wettbewerbssachen im Klageverfahren - Ermessensausübung erforderlich

BGH
Beschluss vom 22.01.2015
I ZR 95/14

Der BGH hat klargestellt, dass es in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten keinen Regelstreitwert von 20.000 EURO für das Hauptsacheverfahren bei durchschnittlichen Wettbewerbssachen gibt. Vielmehr sieht das Gesetz stets eine Ermessensausübung des Gerichts vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst.

Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm,
33. Aufl., § 12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17; Ahrens/Büttner, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 48; GK-UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 4).

Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.

Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000 € überschreitenden Streitwertfestsetzung. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht."


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BGH: Zum Streitwert und zu Kosten bei Revision und gleichzeitger hilfsweiser Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich desselben Streitgegenstands

BGH
Beschluss vom 09.12.2014
X ZR 94/13
Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde
ZPO § 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

Leitsätze des BGH:


a) Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren.

b) Für die Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil primär mit der Revision und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die Revision tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.

BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - X ZR 94/13 - OLG München - LG München

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LG Düsseldorf verhängt Ordnungsgeld von 50.000 EURO gegen Gewerbeauskunftszentrale - GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH

LG Düsseldorf
Beschluss vom 23.04.2013
38 O 148/10


Das LG Düsseldorf hat gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH (Gewerbeauskunftszentrale) ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- € verhängt, nachdem diese trotz rechtskräftiger Entscheidung weiterhin irreführende Antragsformulare verschickt hatte (siehe BGH: Gewerbeauskunfts-Zentrale scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde - Urteil des OLG Düsseldorf gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH rechtskräftig m.w.N.). Völlig zu Recht kam das LG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass auch durch ein leicht abgewandeltes Formular ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel vorliegt. Unterlassungstitel und auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen beziehen bekanntermaßen sich immer auch auf kerngleiche Verstöße.

BGH: Gewerbeauskunfts-Zentrale scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde - Urteil des OLG Düsseldorf gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH rechtskräftig

BGH
Beschluss vom 06.02.2013
I ZR 70/12


Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Gewerbeauskunfts-Zentrale gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2012 I-20 U 100/11 zurückgewiesen. Wir hatten in dem Beitrag "OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Anmeldeformular für das Internet-Branchenverzeichnis der "Gewerbeauskunfts-Zentrale" bereits über die Entscheidung berichtet. Damit die Entscheidung rechtskräftig.

BGH: Urheberrechtsstreit zwischen der Deutschen Bahn AG und den Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs um Teilabriss rechtskräftig entschieden - Stuttgart 21

BGH
Beschluss vom 09.11.2011
I ZR 216/10
Stuttgart 21


Der Urheberrechtsstreit zwischen der Deutschen Bahn AG und Erben des Architektendes Stuttgarter Hauptbahnhofs um den Teilabriss im Rahmen des "Stuttgart 21"-Projekts ist rechtskräftig entschieden. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Erben zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart - Urteil vom 6. Oktober 2010 - 4 U 106/10 - wird damit nicht zugelassen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Stuttgarter Hauptbahnhof ist nach einem Entwurf von Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz aus dem Jahre 1911 gestaltet worden. Diese Gestaltung ist urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsschutz besteht, nachdem der Architekt im Jahre 1956 verstorben ist, noch bis Ende des Jahres 2026. Die im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" vorgelegte Planung der Deutschen Bahn AG sieht den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle vor. Einer dieser Seitenflügel ist bereits im Jahre 2010 abgerissen worden. Der Kläger sieht durch diesen, teilweise bereits vollzogenen Teilabriss des Bahnhofsgebäudes die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. Mit der Klage will er den Wiederaufbau des Nordwest-Flügels erreichen sowie den Abriss des Südost-Flügels und der Treppenanlage verhindern. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart haben die Klage abgewiesen. Die Revision war vom Oberlandeslandesgericht nicht zugelassen worden.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und entschieden, dass Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt haben, hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen geklärt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ließ auch keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der Revision erfordert hätten."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Urheberrechtsstreit zwischen der Deutschen Bahn AG und den Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs um Teilabriss rechtskräftig entschieden - Stuttgart 21" vollständig lesen