Skip to content

BGH: Verfahrensführung des Richters wird im Entschädigungsprozess nach § 198 GVG nicht auf Richtigkeit sondern auf Vertretbarkeit geprüft

BGH
Urteil vom 15.12.2022
III ZR 192/21 GVG
§ 198 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, 4


Der BGH hat entschieden, dass die Verfahrensführung des Richters im Entschädigungsprozess nach § 198 GVG nicht auf Richtigkeit sondern auf Vertretbarkeit geprüft wird.

Leitsätze des BGH:
a) Die Verfahrensführung des Richters wird im Entschädigungsprozess nach § 198 GVG - entsprechend den im Amtshaftungsprozess entwickelten Grundsätzen - nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Für "Musterverfahren" oder "Pilotverfahren" gelten insoweit keine Besonderheiten (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, BGHZ 199, 190 und vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14, BGHZ 204, 184).

b) Im Entschädigungsprozess findet grundsätzlich keine Überprüfung der rechtlichen Überlegungen, die der Richter seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt hat, auf ihre sachliche Richtigkeit statt, da hier der Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit betroffen ist (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 13. März 2014 - III ZR 91/13, NJW 2014, 1816 und vom 13. April 2017 - III ZR 277/16, NJW 2017, 2478).

c) Der Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile nach § 198 Abs. 2 Satz 3, 4 GVG ist zeitbezogen geltend zu machen, wodurch der Streitgegenstand des Verfahrens festgelegt wird. Macht der Entschädigungskläger für bestimmte Zeiträume zu Unrecht einen Entschädigungsanspruch geltend, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, für die er nach Auffassung des Gerichts eine geringere Entschädigung fordert, als ihm zusteht.

d) Maßgebend für die Höhe einer vom gesetzlichen Regelsatz (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) abweichenden Entschädigung sind gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Umstände des Einzelfalles. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für die aus der überlangen Verfahrensdauer erwachsenen immateriellen Nachteile festzusetzen, die sich aus dem höheren beziehungsweise niedrigeren Entschädigungssatz nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG, der sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt, und der festgestellten Verzögerungsdauer ergibt.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - III ZR 192/21 - OLG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Berlin: Kein Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen Recherche nach einer Adresse bei Google Maps - Adresse allein fehlt es schon am Personenbezug

LG Berlin
Urteil vom 27.01.2022
26 O 177/21


Das LG Berlin hat entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen der Recherche nach einer Adresse bei Google Maps besteht. Der Adresse allein fehlt es schon am Personenbezug

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO.

Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Es fehlt bereits an einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung. Insbesondere hat der Beklagte weder personenbezogene Daten entgegen Art. 5 DSGVO nicht rechtmäßig verarbeitet noch liegt eine unzulässige Übermittlung von personenbezogenen Daten in einen Drittstaat und damit ein Verstoß gegen Art. 44 DSGVO vor.

Es ist bereits unklar, welche genauen Adressdaten die Richterin bei Google Maps eingegeben hat. Auch wenn bereits die Angabe „...straße, ... Berlin“ ausreichen könnte, um dann zu dem entsprechenden Hausgrundstück mit der Nr. ... in Google Maps zu „wandern“, mag hier unterstellt werden, dass die Richterin die Daten „...straße ..., ... Berlin“ eingegeben hat. Doch auch bei der bloßen Nutzung der Anschrift „...straße ..., ... Berlin“ auf der Website von Google fehlt es an einem personenbezogenen Datum.

„Personenbezogene Daten“ sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

In der bloßen Eingabe einer (puren) Adresse ist noch kein personenbezogenes Datum zu erblicken. Denn die bloße Adresse ohne Bezugnahme auf eine Person – sei es durch namentliche Nennung, sei es durch die Bezugnahme auf ein diese Adresse betreffendes Eigentums-, Besitz- oder Mietverhältnis o.ä. – stellt keinen hinreichenden Personenbezug dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der DSGVO der Schutz der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung der ihnen zugeordneten Daten ist, nicht ein wie auch immer gearteter Schutz der Daten selbst oder wirtschaftlicher oder anderer Interessen der datenverarbeitenden Organisationen. Die Begriffsbestimmungen und andere Regelungen der DSGVO sind daher immer vor dem Hintergrund des möglichen Effekts der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf die betroffenen Personen zu verstehen (Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 4 Rn. 7).

Ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, gesteht die Klägerin im Übrigen auf S. 5 f. ihres Schriftsatzes vom 26. Juli 2021 selbst zu, dass die „zugänglichen Luftbildaufnahmen (Google Maps oder Google Earth) der Kreuzungssituation … schon keine personenbezogenen Daten“ darstellen. Ein rechtlich relevanter Unterschied der dort abgerufenen Luftbilder einer Kreuzung in Nordrhein-Westfalen, die auch über die Eingabe der an die Kreuzung angrenzenden Adresse in Google Maps lokalisiert worden sein dürfte, und der hier abgerufenen Luftbilder in Berlin erschließt sich nicht. Soweit die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass im dortigen Fall auch nicht die Adresse eines Verfahrensbeteiligten „gegoogelt“ worden sei, stellt sich die datenschutzrechtliche Situation hier nicht anders dar. Denn auch hier wurde von der Richterin am Amtsgericht Pankow/Weißensee nicht ein Bezug zwischen Verfahrensbeteiligung/-stellung einer Person und der eingegebenen Adresse hergestellt.

II. Auch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG ist nicht gegeben, weil es bereits an einer Amtspflichtverletzung durch die Richterin am Amtsgericht Pankow-Weißensee fehlt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BayObLG: Bezeichnung eines Richters als "menschlicher Abschaum“ nicht von Meinungsfreiheit gedeckt und als Beleidigung strafbar

BayObLG
Urteil vom 03.02.2022
204 StRR 20/22


Das BayObLG hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Richters als "menschlicher Abschaum“ nicht von Meinungsfreiheit gedeckt und als Beleidigung strafbar ist.

Die Pressemitteilung des Gertichts:

Auch die Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber Richtern hat ihre Grenzen

Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts, welcher seinen Sitz in Nürnberg hat, hatte sich in einer Revisionsentscheidung mit den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber Richtern auseinanderzusetzen.

Der Angeklagte hatte einen Richter am Amtsgericht als „menschlichen Abschaum“ bezeichnet. Das Amtsgericht Weißenburg hatte ihn mit Urteil vom 21.07.2021 wegen Beleidung in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Sprungrevision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Mit Beschluss vom 3. Februar 2022 hat der 4. Strafsenat den Schuldspruch, also die Verurteilung wegen Beleidigung, bestätigt.

Der Senat geht davon aus, dass die Bezeichnung des Amtsrichters als „menschlichen Abschaum“ eine sogenannte Formalbeleidigung darstellt. In diesem Fall trete die Meinungsfreiheit ohne weitere Gewichtung und Einzelfallabwägung hinter den Ehrenschutz zurück. Der Angeklagte habe mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung ein nach allgemeiner Auffassung besonders krasses, aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort verwendet, das eine kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit darstelle. Die verwendete Beschimpfung lasse das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts vermissen und sei deshalb grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar.

Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass auch bei einer Abwägung widerstreitender Interessen das Recht der Meinungsfreiheit hinter dem Ehrschutz des beschimpften Amtsträgers im konkreten Fall zurücktreten würde. Grundsätzlich gehöre es zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, gerichtliche Entscheidungen ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren. Aus diesem Grund komme der Meinungsäußerungsfreiheit in diesen Fällen besonders hohes Gewicht zu. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen würden noch dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen.

Anders sei der Fall jedoch dann, wenn die Äußerung als äußerst grob herabwürdigend einzuordnen sei. Der abschätzige Begriff „menschlicher Abschaum“ treffe ausschließlich die Person des Richters und nicht dessen Tätigkeiten oder Verhaltensweisen. Der Angeklagte habe genügend alternative Äußerungsmöglichkeiten gehabt, um seine Einwendungen auch mit deutlichen Worten vorzubringen.


VG Berlin: Berliner Senatsverwaltung muss personenbezogene Daten der Berliner Richterinnen und Richter dem Bewertungsportal Richterscore nicht zur Verfügung stellen

VG Berlin
Urteil vom 08.11.2021
VG 2 K 6.19


Das VG Berlin hat entschieden, dass die Berliner Senatsverwaltung personenbezogene Daten der Berliner Richterinnen und Richter dem Bewertungsportal Richterscore nicht zur Verfügung stellen muss.

Richterdaten müssen nicht herausgegeben werden (Nr. 59/2021)

Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (fortan: Senatsverwaltung) muss personenbezogene Daten der Berliner Richterinnen und Richter nicht zugänglich machen, sofern diese nicht eingewilligt haben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Die Klägerin betreibt das digitale Bewertungsportal „richterscore“. Dort können sich Anwälte über Richter austauschen, um sich auf Gerichtsprozesse vorzubereiten. Die Klägerin beantragte im Jahr 2016 bei der Senatsverwaltung unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Übermittelung im Einzelnen aufgeschlüsselter Informationen über die im Land Berlin beschäftigten Richterinnen und Richter, wie z.B. Name, Vorname, Titel, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsumfang. Dies lehnte die Senatsverwaltung unter anderem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ab. Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie wolle die Gerichtsbarkeiten transparenter machen; dies liege im öffentlichen Interesse und wiege schwerer als gegenläufige Interessen. Letzteren komme schon deshalb ein geringeres Gewicht zu, weil die Daten bereits im vom Deutschen Richterbund herausgegebenen Handbuch der Justiz veröffentlicht seien. Davon unabhängig stehe der Klägerin auch wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Übermittelung derselben Daten zu, die der Deutsche Richterbund erhalte.

Die 2. Kammer hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Dem Auskunftsanspruch stehe der Schutz personenbezogener Daten entgegen, soweit die Richterinnen und Richter nicht in die Weitergabe ihrer Daten gegenüber der Klägerin eingewilligt hätten. Die Klägerin verfolge überwiegend Privatinteressen, weil sie mit den begehrten Daten ihr Bewertungsportal auf- bzw. ausbauen und damit ihr Geschäftsmodell verwirklichen wolle. Ihr Interesse, die Gerichtsbarkeiten transparenter zu machen, sei nicht vom Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst. Mit den begehrten Daten könne weder staatliches Verwaltungshandeln kontrolliert, noch die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert werden. Darüber hinaus stünden auch bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten der beantragten Datenübermittlung entgegen, da es sich um Daten aus Personalakten handele. Auf das Datennutzungsgesetz und den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber dem Deutschen Richterbund sei nicht zu beanstanden, weil bezüglich des Handbuchs der Justiz entsprechende zweckbezogene Einwilligungserklärungen der Richterschaft vorlägen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 2. Kammer vom 18. November 2021 (VG 2 K 6.19)




EuGH: Auch für einen Petitionsausschuss gelten die Vorgaben der DSGVO - Petionsausschuss als Verantwortlicher

EuGH
Urteil vom 09.07.2020
C‑272/19
VQ gegen Land Hessen


Der EuGH hat entschieden, dass auch für einen Petitionsausschuss die Vorgaben der DSGVO gelten und dieser Verantwortlicher im Sinne der DSGVO sein kann.

Tenor der Entscheidung:

Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats insoweit, als dieser Ausschuss allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, als „Verantwortlicher“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, u. a. unter deren Art. 15, fällt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Wiesbaden legt EuGH vor: Unterfällt Petitionsausschuss der DSGVO - können hessische Verwaltungsgerichte Vorlagefragen an EuGH richten

VG Wiesbaden
Beschluss vom 28.03.2019
6 K 1016/15.WI


Das VG Wiesbaden, hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Petitionsausschuss der DSGVO unterfällt und ob hessische Verwaltungsgerichte überhaupt Vorlagefragen an den EuGH richten können.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Verwaltungsgericht Wiesbaden legt EuGH Fragen zu Datenschutz und richterlicher Unabhängigkeit vor

Mit Beschluss vom 28.03.2019 hat der Einzelrichter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dem EuGH zwei Fragen vorgelegt, die die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Unabhängigkeit der hessischen Justiz betreffen (Az.: 6 K 1016/15.WI).

Dem Verfahren liegt eine Auskunftsklage eines Bürgers gegen den Hessischen Landtag zugrunde, mit dem er Auskunft über die über ihn beim Petitionsausschuss gespeicherten personenbezogenen Daten begehrt. Der Präsident des Landtags hatte den Antrag mit dem Argument abgelehnt, das Petitionsverfahren sei eine parlamentarische Aufgabe des Landtages, die nicht in den Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts falle (§ 30 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz).

Das Verwaltungsgericht habe insoweit Zweifel, ob dieser Ausschluss mit der DSGVO vereinbar sei, weil der Petitionsausschuss nicht an der Gesetzgebung mitwirke, sondern als Behörde tätig sei. Die DSGVO klammere aber nur die Gesetzgebungsorgane von ihrem Anwendungsbereich aus, nicht aber die Verwaltung.

Darüber hinaus sei fraglich, ob die hessischen Verwaltungsgerichte überhaupt Vorlagefragen an den EuGH richten könnten. Die Unionsverträge verliehen ein Vorlagerecht nur an unabhängige Gerichte. Die deutsche Rechtsordnung sehe aber nur die Unabhängigkeit der Richter vor, während die Institution „Gericht“ maßgeblich vom Justizministerium, das die Personalakten führe und Personal einstelle, gesteuert werde, und das wiederum Beteiligter an Konkurrenten- und richterrechtlichen Streitigkeiten sei.



BVerfG: Meinungsfreiheit deckt Bezeichnung einer mündlichen Verhandlung vor Gericht als Musikantenstadl - Keine Strafbarkeit

BVerfG
Beschluss vom 06.06.2017
1 BvR 180/17


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung einer mündlichen Verhandlung vor Gericht als "Musikantenstadl" ist von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und nicht strafbar.

Die Entscheidung:

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde [...] hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Masing, Paulus am 6. Juni 2017 einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 29. Juni 2016 - 302 Js 36279/14 15 Cs - und der Beschluss des Landgerichts Gera vom 15. Dezember 2016 - 302 Js 36279/14 7 Ns - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Gera zurückverwiesen.

Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstande nen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

G r ü n d e :


Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB.
I.

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt im Ruhestand. Im Jahr 2014, als er noch beruflich aktiv war, war er Verteidiger eines wegen Unfallflucht Angeklagten, der zunächst vom Amtsgericht verurteilt wurde. In der zweiten Instanz wurde das Verfahren auf Kosten der Staatskasse gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Da sein Antrag auf Kostenerstattung für dieses Verfahren trotz mehrfacher Mahnungen zwei Monate lang nicht beschieden wurde, wandte der Beschwerdeführer sich an den die Dienstaufsicht innehabenden Präsidenten des Landgerichts. In seinem Schreiben beschwerte er sich über die schleppende Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags und schilderte sodann ausführlich, warum der Prozess seiner Meinung nach seitens des zuständigen Richters schlecht geführt worden sei. Unter anderem erklärte er:
„Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht P. glich dann schon dem, was ich als ,Musikantenstadl‘ bezeichnen möchte. Kein vernünftiges Eigenargument auf Seiten des Richters, aber eine ,Gesamtsicht der Dinge‘. Es wird mir ein ewiges Rätsel bleiben, wie es möglich ist, dass aus nicht einem einzigen stichhaltigen Argument eine ,stichhaltige Gesamtsicht‘ zusammengenäht - halt besser: zusammengeschustert - wird. (...)“.

Der Präsident des Landgerichts stellte Strafantrag.

2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer mit angegriffenem Urteil wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 €. Der Vergleich der mündlichen Verhandlung mit einem „Musikantenstadl“ sei geeignet, den zuständigen Richter in seiner Ehre zu kränken. Die richterliche Tätigkeit werde damit gegenüber dem zur Dienstaufsicht und Beurteilung der Leistungen des Richters berufenen Landgerichtspräsidenten einer Veranstaltung der Volksbelustigung gleichgestellt. Die Äußerung des Beschwerdeführers sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass dieser mit seinem Schreiben nach eigenen Angaben allein die Beschleunigung des Kostenfestsetzungsverfahrens bezweckt habe. Denn das Strafverfahren sei zu dem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen, so dass es keine Rechtfertigung für eine nachträgliche Diffamierung der Verhandlungsleitung gebe, die in keinem Zusammenhang mit der Kostenerstattung stehe. Die Äußerung des Beschwerdeführers sei auch nicht durch das Petitionsrecht oder Art. 5 GG beziehungsweise Art. 10 der EMRK gerechtfertigt. Denn diese rechtfertigten keine beleidigenden Äußerungen, die wie hier pauschal die Verhandlung eines Richters in den Bereich der Lächerlichkeit stellten und keinen konkreten Sachbezug aufwiesen.

3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Annahme der Berufung wies das Landgericht mit angegriffenem Beschluss zurück. Die Berufung sei gemäß § 313 Abs. 1 StGB nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie offensichtlich unbegründet sei.

4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und des Petitionsrechts aus Art. 17 GG.

5. Dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
II.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Die inkriminierte Äußerung fällt in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Sie ist durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb als Werturteil anzusehen. Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289>; stRspr).

b) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht vorbehaltlos, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>). Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 93, 266 <292>; stRspr). Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <293>; stRspr). Handelt es sich bei der Äußerung um eine Stellungnahme in einem gerichtlichen Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient, so sind bei der Anwendung des § 193 StGB auch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 <2075>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 <3197>). Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.

c) Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen die angegriffenen Entscheidungen nicht.

aa) Das Amtsgericht hat zwar geprüft, ob die Äußerung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gedeckt sein könnte. Indem es argumentiert, das Strafverfahren sei zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen und daher eine Rechtfertigung der darauf bezogenen Äußerung ausgeschlossen, verkennt es jedoch die Reichweite der Meinungsfreiheit. Zum einen deckt diese auch die Kritik bereits abgeschlossener Strafverfahren. Zum anderen übersieht das Gericht, dass das Kostenfestsetzungsverfahren durchaus mit dem vorhergehenden Erkenntnisverfahren in Zusammenhang steht. Der Beschwerdeführer verbindet seine Kritik an der schleppenden Bearbeitung seines Kostenfestsetzungsantrags mit Ausführungen zu den aus seiner Sicht schon in der mündlichen Verhandlung zu verzeichnenden Schwächen, um seinem Anliegen Nachdruck zu verleihen. Überdies hat das Amtsgericht bei der Abwägung auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Äußerung nicht öffentlich, sondern in einer allein an den Präsidenten des Landgerichts adressierten Dienstaufsichtsbeschwerde gefallen ist, so dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Richters nur eine geringe Außenwirkung entfaltet hat.

bb) Da das Landgericht die Berufung als offensichtlich unbegründet erachtet hat, leidet seine Entscheidung an denselben Mängeln wie das Urteil des Amtsgerichts.

3. Ob die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der beanstandeten Meinungsäußerung auch einen Verstoß gegen das in Art. 17 GG gewährleistete Petitionsrecht darstellt, war von der Kammer nicht mehr zu entscheiden, da die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen bereits wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 GG aufgehoben wurden.

4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).


BVerwG: Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren Gericht zulässig

BVerwG
Urteil vom 04.05.2017
2 C 45.16


Die Pressemitteilung des BVerwG:

Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren Gericht zulässig

Das Auftreten eines in den Ruhestand versetzten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er zuvor tätig war, begründet die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange und rechtfertigt es, ihm diese Tätigkeit für eine Übergangszeit zu untersagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leip­zig entschieden.

Der Kläger wurde nach langjähriger Tätigkeit in der Zivilkammer eines Landgerichts mit Ablauf des Jahres 2014 in den Ruhestand versetzt. Er ist anschließend als Rechtsanwalt zugelassen worden und hat Prozessvertretungen auch vor diesem Landgericht übernommen. Der Präsident des Oberlandesgerichts untersagte ihm daraufhin, bis einschließlich 31. Dezember 2019 vor diesem Landgericht als Rechtsanwalt aufzutreten.

Das hiergegen vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht hat die Verfügung für den Zeitraum ab 1. April 2018 aufgehoben. Ein entsprechendes Tätigkeitsverbot müsse nach den maßgeblichen Bestimmungen des Landesrechts und im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit spätestens drei Jahre nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Sprungrevision des Klägers zum Bundesverwaltungsgericht blieb überwiegend erfolglos. Die angegriffene Untersagungsverfügung findet in § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, auf den die Regelungen des Landesrichtergeset­zes verweisen, eine hinreichende Grundlage. Danach ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung von Ruhestandsbeamten zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Auftreten eines erst vor kurzem pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht ist geeignet, den Anschein zu erwecken, dass durch die bestehenden persönlichen Kontakte zu den früheren Kollegen die von dem pensionierten Richter vertretenen Rechtssachen in ungebührlicher Weise gefördert werden könnten.

Dies gilt indes nur, soweit der pensionierte Richter erkennbar in Erscheinung tritt. Untersagt werden kann demnach das Auftreten in einer mündlichen Verhandlung, telefonische Kontaktaufnahmen zum Gericht sowie die Unterzeichnung von an das Gericht adressierten Schriftsätzen. Kein Verbot darf dagegen hinsichtlich einer bloßen Hintergrundberatung durch „of counsel“-Tätigkeiten er­gehen. Den insoweit überschießenden Teil der Untersagungsverfügung hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.

BVerwG 2 C 45.16 - Urteil vom 04. Mai 2017

BVerfG: Missbrauchsgebühr von 500 EURO gegen Rechtsanwalt wegen Verfassungsbeschwerde mit beleidigende Äußerungen über Richter im Ausgangsverfahren

BVerfG
Beschluss vom 02.01.2017
1 BvR 2324/16


Das BVerfG hat gegen einen Rechtsanwalt eine Missbrauchsgebühr verhängt, nachdem dieser eine Verfassungsbeschwerde mit beleidigende Äußerungen über den Richter im Ausgangsverfahren eingereicht hatte.

Die Entscheidung:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B…, wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe :

1. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. Die Anhörungsrüge gehörte vorliegend aufgrund ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit nicht zum Rechtsweg und vermochte die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. September 2015 - 2 BvR 1586/15 -, juris).
2

2. Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B…, wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist.

Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Der Bevollmächtigte, Rechtsanwalt B…, äußert sich in herabsetzender Weise über die sowohl im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Richter, als auch die Richter und Bediensteten des Bundesverfassungsgerichts.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




BGH: Urteil darf nicht vor Ablauf einer nach § 283 Satz 1 ZPO eingeräumten Schriftsatzfrist ergehen

BGH
Urteil vom 21.04.2015
II ZR 255/13
ZPO § 156 Abs. 2 Nr.3, § 309, § 547 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Nach Einräumung einer Schriftsatzfrist (§ 283 Satz 1 ZPO) darf das Urteil nicht vor Ablauf der gesetzten Frist gefällt werden. Scheidet ein an der mündlichen Verhandlung beteiligter Richter vor Fristablauf aus, muss die mündliche Verhandlung wieder
eröffnet werden.

BGH, Urteil vom 21. April 2015 - II ZR 255/13 - OLG Düsseldorf - LG Duisburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Gegen richterliche Mitteilung von Informationen aus den Gerichtsakten an nichtverfahrensbeteiligte Dritte muss eine Rechschutzmöglichkeit bestehen

BVerfG
Beschluss vom 02.12.2014
1 BvR 3106/09


Das BVerfG hat entschieden, dass gegen die richterliche Mitteilung von Informationen aus den Gerichtsakten an nichtverfahrensbeteiligte Dritte eine Rechtsschutzmöglichkeit bestehen muss.

Leitsatz des BVerfG:

Die richterliche Mitteilung von Informationen an nichtverfahrensbeteiligte Dritte ist nicht allein deshalb eine der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entzogene spruchrichterliche Tätigkeit, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: