Skip to content

BGH: Bloße Richtigstellung einer falschen Presseberichterstattung ist keine Selbstöffnung des Betroffenen hinsichtlich des verschlossenen Bereichs der Privatsphäre

BGH
Urteil vom 14.03.2023
VI ZR 338/21
BGB § 823, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass die bloße Richtigstellung einer falschen Presseberichterstattung keine Selbstöffnung des Betroffenen hinsichtlich des verschlossenen Bereichs der Privatsphäre darstellt.

Leitsätze des BGH:
a) Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung über den Gesundheitszustand eines Menschen.

b) Die bloße Richtigstellung einer falschen Presseberichterstattung führt nicht dazu, dass dadurch ein konsistent verschlossener Bereich der Privatsphäre für eine öffentliche Berichterstattung eröffnet würde.

BGH, Urteil vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen ist regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG

BGH
Urteil vom 17.11.2015
VI ZR 492/14
RVG § 15 Abs. 2; ZPO § 287

Leitsatz des BGH:

Bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen
liegt regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vor.

BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 492/14 - LG Berlin - AG Berlin-Charlottenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: