Volltext BGH liegt vor: Keine Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software wenn Objektcode oder Quellcode der Spielesoftware nicht umgeschrieben werden - Action Replay II
BGH
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 157/2
Action Replay II
UrhG § 69a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software wenn Objektcode oder Quellcode der Spielesoftware nicht umgeschrieben werden - Action Replay II
über die Entscheidung berichtet.
Leitsatz des BGH:
Eine als Ergänzungsprodukt für eine Spielkonsole angebotene Software, die vom Nutzer parallel zu den Computerspielen auf der Spielkonsole installiert wird und gleichzeitig mit der Spielesoftware abläuft, greift nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein, wenn sie nicht den Objekt- oder Quellcode der Spielesoftware verändert, sondern lediglich den durch das Zutun des Nutzers während des Ablaufs des Spiels entstehenden Inhalt von Variablen verändert, die die Computerspiele im Arbeitsspeicher der Spielkonsole angelegt haben und die sie in ihrem Ablauf verwenden, wodurch bewirkt wird, dass die Computerspiele auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ablaufen.
BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 157/21 - OLG Hamburg - LG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 157/2
Action Replay II
UrhG § 69a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software wenn Objektcode oder Quellcode der Spielesoftware nicht umgeschrieben werden - Action Replay II
über die Entscheidung berichtet.
Leitsatz des BGH:
Eine als Ergänzungsprodukt für eine Spielkonsole angebotene Software, die vom Nutzer parallel zu den Computerspielen auf der Spielkonsole installiert wird und gleichzeitig mit der Spielesoftware abläuft, greift nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein, wenn sie nicht den Objekt- oder Quellcode der Spielesoftware verändert, sondern lediglich den durch das Zutun des Nutzers während des Ablaufs des Spiels entstehenden Inhalt von Variablen verändert, die die Computerspiele im Arbeitsspeicher der Spielkonsole angelegt haben und die sie in ihrem Ablauf verwenden, wodurch bewirkt wird, dass die Computerspiele auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ablaufen.
BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 157/21 - OLG Hamburg - LG Hamburg
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