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EuGH: Dynamische Streaming-Dienste sind digitale Dienstleistungen – Kein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den Regeln für die Bereitstellung digitaler Inhalte

EuGH
Urteil vom 09.07.2026
C-234/25
Sky Österreich Fernsehen


Der EuGH hat entschieden, dass ein Video-Streamingdienst, der das Angebot dynamisch an das Nutzerverhalten anpasst oder personalisierte Empfehlungen bietet, rechtlich nicht als Bereitstellung von „digitalen Inhalten“, sondern als „digitale Dienstleistung“ einzustufen ist. Daraus folgt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei vorzeitigem Beginn der Vertragserfüllung nicht nach den für digitale Inhalte geltenden Voraussetzungen vorzeitig erlöschen kann. Tritt der Verbraucher fristgerecht vom Vertrag zurück, schuldet er dem Unternehmer lediglich Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Streaming-Abonnements: Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, wenn das Angebot dem Nutzerverhalten angepasst wird

Die private österreichische Fernsehgesellschaft Sky Österreich bietet in Österreich die Streaming-Abonnements „Sport & Live TV“ sowie „Fiction & Live TV“ an.

Um eines dieser Abonnements über das Internet abschließen zu können, muss der Kunde eine Vertragsklausel akzeptieren, wonach die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt und er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (über das man bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag normalerweise verfügt).

Eine Verbraucherschutzorganisation ficht diese Klausel vor den österreichischen Gerichten an. Bei einem StreamingAbonnement handele es sich um die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“, so dass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden könne.

Sky Österreich ist hingegen der Ansicht, dass sie „digitale Inhalte“ bereitstelle. Folglich könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimme.

In diesem Zusammenhang hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht.

Der Gerichtshof antwortet, dass die Bereitstellung eines Streamingdiensts, in dessen Rahmen der Kunde über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese live, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf einen eigenen Speicher heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte fällt, sondern unter die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Kunden abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden.

Im vorliegenden Fall ist der von Sky Österreich angebotene Streamingdienst vorbehaltlich der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof angesichts des dynamischen Charakters des Angebots als digitale Dienstleistung einzustufen. Folglich kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, so dass der Kunde über eine angemessene Bedenkzeit verfügt, um zu prüfen, ob das Abonnement seinen Erwartungen entspricht.

Die Interessen des Anbieters sind ausreichend geschützt. Ein Kunde, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Anbieter verlangt hat, während der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, hat nämlich eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese wird grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer, gegebenenfalls aber auch nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der angesehenen Inhalte berechnet.


Tenor der Entscheidung:
Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

die Bereitstellung eines Streamingdienstes, in dessen Rahmen ein Verbraucher über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese in Echtzeit, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf ein eigenes Speichermedium heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt, sondern unter die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2011/83 in geänderter Fassung, wenn die vom betreffenden Unternehmer angebotene Leistung einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.

Den Volltext der Enstcheidung finden Sie hier:

Der Widerrufsbutton kommt: Was § 356a BGB ab dem 19.06.2026 von Onlinehändlern verlangt

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer im B2C-Fernabsatz eine elektronische Widerrufsfunktion auf ihrer Online-Benutzeroberfläche bereitstellen. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und führt mit § 356a BGB eine neue, eigenständige Pflicht ein. Wer sie nicht oder fehlerhaft umsetzt, riskiert Abmahnungen und eine erhebliche Verlängerung der Widerrufsfrist.

I. Hintergrund
Die Einführung des Widerrufsbuttons geht auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge zurück, die zugleich die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) geändert hat. Der neue Art. 11a der geänderten Verbraucherrechterichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Verbraucher einen Fernabsatzvertrag, der über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurde, auch über eine solche Oberfläche widerrufen können. Der Gesetzgeber verfolgt damit ein einfaches Leitprinzip: Der Ausstieg aus einem Vertrag soll nicht schwerer sein als sein Abschluss. Das Umsetzungsgesetz wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 28). Der neue § 356a BGB tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.

II. Anwendungsbereich
Die Pflicht trifft Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen – also über Websites, Apps oder vergleichbare digitale Zugänge. Anders als der Kündigungsbutton nach § 312k Abs. 1 BGB, der Finanzdienstleistungsverträge ausdrücklich ausnimmt, erfasst § 356a BGB auch im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Der sachliche Anwendungsbereich ist damit weiter als derjenige der bereits bekannten Regelung zum Kündigungsbutton. Voraussetzung ist stets das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Dort, wo kein Widerrufsrecht besteht greift die Pflicht nicht. Auch Händler, die ihre Produkte über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon anbieten, müssen eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Die Pflicht trifft mithin nicht nur den Betreiber des eigenen Shops, sondern jeden Unternehmer, der über eine fremde Plattform im Fernabsatz kontrahiert.

III. Anforderungen an die Widerrufsfunktion
§ 356a BGB regelt das Verfahren zweistufig. In einer ersten Stufe startet der Verbraucher den Widerruf über eine gut sichtbare Schaltfläche; in einer zweiten Stufe bestätigt er ihn aktiv.

1. Gestaltung
Die Widerrufsfunktion muss gut sichtbar, leicht zugänglich und dauerhaft während der Widerrufsfrist verfügbar sein. Eine Beschränkung auf Kundenkonten, Logins oder versteckte Footer-Links genügt nicht. Das Gesetz verlangt in § 356a Abs. 1 S. 2 BGB eine Beschriftung mit „Vertrag widerrufen" oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung. Der Button darf nicht hinter einer Registrierung oder einem Login versteckt sein und darf nicht von Pop-ups oder anderen Elementen verdeckt werden.

2. Pflichtangaben im Widerrufsformular
Zulässige Pflichtangaben sind ausschließlich der Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags sowie ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Weitergehende Pflichtfelder – etwa Adresse, Kundennummer oder Rückgabegrund – darf der Unternehmer nicht verpflichtend abfragen. Sie können als optionale Felder angeboten werden, müssen aber als solche erkennbar bleiben. In einem zweiten Schritt muss der Unternehmer eine Bestätigungsschaltfläche vorhalten, die mit „Widerruf bestätigen" oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet ist (§ 356a Abs. 3 S. 2 BGB). Erst mit deren Betätigung übermittelt der Verbraucher seine Widerrufserklärung.

3. Eingangsbestätigung
Der Unternehmer hat dem Verbraucher nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthält. Die Bestätigung muss dabei über dasjenige Kommunikationsmittel erfolgen, das der Verbraucher im Formular angegeben hat – eine abweichende Übermittlung ist unzulässig.

IV. Fristwahrung
§ 356a Abs. 5 BGB enthält eine für die Praxis wichtige Zugangsfiktionsregel. Die Widerrufserklärung gilt als innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn der Verbraucher sie vor Fristablauf über die Widerrufsfunktion versandt hat. Der Unternehmer kann sich also nicht darauf berufen, die Erklärung erst nach Fristablauf empfangen zu haben, solange der Verbraucher den Bestätigungsschritt fristgerecht abgeschlossen hat. Diese Regelung entspricht dem Rechtsgedanken, der bereits § 355 Abs. 1 S. 5 BGB zugrunde liegt, wonach die rechtzeitige Absendung genügt.

V. Sanktionsfolgen bei Verstößen
Das Gesetz sieht für die Verletzung der Bereitstellungspflicht eine empfindliche Sanktion vor: Fehlt die Widerrufsfunktion oder ist sie nicht korrekt umgesetzt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Der Verbraucher kann dann deutlich länger seinen Vertrag widerrufen, Dies kann bei höherwertigen Waren oder Dienstleistungen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Daneben drohen bei fehlender oder unzureichender Umsetzung Bußgelder. Zudem drohen Abmahnungen von Abmahnvereinen und Mitbewerbern.

VI. Anpassungsbedarf bei Rechtstexten
Die Einführung des § 356a BGB macht nicht nur eine technische Implementierung erforderlich. Die Widerrufsbelehrungen sind an den neuen Gestaltungshinweis 3 in Anlage 1 (zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) anzupassen, um den Verbraucher über den neuen Widerrufsbutton zu informieren.

VII. Handlungsbedarf
Onlinehändler und Plattformbetreiber, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über digitale Benutzeroberflächen schließen, müssen bis zum 19. Juni 2026 Folgendes sicherstellen:

- Die Widerrufsfunktion ist technisch implementiert, korrekt beschriftet und dauerhaft erreichbar.
- Das zweistufige Verfahren – Widerruf starten, Widerruf bestätigen – ist eingehalten.
- Die Pflichtangaben im Formular beschränken sich auf das gesetzlich Zulässige.
- Die Eingangsbestätigung geht automatisiert und unverzüglich über das vom Verbraucher genannte Kommunikationsmittel ab.
- Die Widerrufsbelehrung ist an den neuen Gestaltungshinweis 3 (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) angepasst.

VIII. Gesetzestext

§ 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

den Namen des Verbrauchers,
Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.