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LG Koblenz: Freie Routerwahl - Wettbewerbswidrige Irreführung wenn im Rahmen des Bestellvorgangs eines DSL-Anbieters der Eindruck erweckt wird dass Anschluss nur mit dem angebotenen Router genutzt we

LG Koblenz
Urteil vom 24.05.2019
4 HK O 35/18


Das LG Koblenz hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn im Rahmen des Bestellvorgangs eines DSL-Anbieters (hier 1&1) der falsche Eindruck erweckt wird, dass der Anschluss nur mit dem angebotenen Router genutzt werden kann. Es genügt nicht, wenn dieser falsche Eindruck durch einen Anruf bei der Hotline oder den Aufruf der Tarifdetails ausgeräumt werden kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Essen: Recht auf frei Wahl des Routers gilt nicht nur für Neukunden sondern auch für Bestandskunden - Routerfreiheit

LG Essen
Urteil vom 23.09.2016
45 O 56/16


Das LG Essen hat zutreffend entschieden, dass das Recht auf frei Wahl des Routers (Routerfreiheit) nicht nur für Neukunden sondern auch für Bestandskunden gilt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Gesetzgebung: Gesetz gegen Routerzwang kommt - Bundesrat ruft Vermittlungsausschluss nicht an

Das "Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten" wird kommen. Der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschluss nicht an. Durch das Gesetz gegen den Routerzwang wird es Providern zu Recht untersagt, ihren Kunden bestimmte Router zur Nutzung des Anschluss zwingend vorzuschreiben.

Siehe zum Thema auch: Routerzwang soll abgeschafft werden - Gesetzgeber legt Gesetzentwurf zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten vor



Routerzwang soll abgeschafft werden - Gesetzgeber legt Gesetzentwurf zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten vor

Der Routerzwang wird von vielen Seiten zu Recht kritisiert. Das Bundeskabinett hat nun einen "Gesetzentwurf zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten" vorgelegt, wodurch der Routerzwang abgeschafft werden soll.

Aus der Pressemitteilung des BMWi:

"Gesetzliche Neuregelung stärkt Verbraucher und Wettbewerb

Die Vorgabe einiger Netzbetreiber, ausschließlich eigene Router zuzulassen, verhindert nicht nur eine freie Produktauswahl für die Verbraucher, sondern beschränkt auch den Wettbewerb, da die Hersteller von Routern und Modems in hoher Abhängigkeit einiger weniger Netzbetreiber stehen. Zur Stärkung von Verbrauchern und Wettbewerb beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Routerfreiheit am 12. August 2015. Zuvor hatte das BMWi einen entsprechenden Entwurf vorgelegt.

Freie Wahl bei allen Endgeräten

Die Neuregelungen beim Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) stellen sicher, dass alle Arten von Endgeräten (Router, Kabelmodem) von der Liberalisierung erfasst sind. Damit wird auch dem europäischen Ziel eines offenen und freien Warenverkehrs von Telekommunikationsgeräten Rechnung getragen.
Durch Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird der Netzzugang der Verbraucher nun als sogenannter passiver Netzabschlusspunkt definiert. Das bedeutet konkret: Das Telekommunikationsnetz - dessen Ausgestaltung die Netzbetreiber bestimmen - endet gemäß den Neuregelungen damit bereits vor dem Router als aktives Endgerät. Der Router selbst gehört nicht mehr dazu; damit wird die aktuelle Praxis einiger Anbieter beendet, die ihre eigenen Router als aktiven Zugangspunkt zum öffentlichen Netz definieren und hierdurch Verbraucher bei der Nutzung von Internetdiensten an einen vorgeschriebenen Router zu binden.

Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen ihren Kunden auch weiterhin ein Endgerät (Router/Modem) anbieten oder zur Verfügung stellen. Die Verbraucher erhalten durch den Gesetzentwurf allerdings eine Wahlfreiheit: Telekommunikationsanbieter dürfen ihre Kunden künftig nicht mehr zwingen, ein bestimmtes Endgerät zu verwenden.:
"

Den Gesetzentwurf finden Sie hier
Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten