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BGH: RSS-Feed-Betreiber muss nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht auf RSS-Feed-Abonnenten einwirken um Weiterverbreitung eines Bildes zu verhindern

BGH
Urteil vom 11.11.2014
VI ZR 18/14
BGB §§ 133 , 157, KUG §§ 22, 23


Der BGH hat entschieden, dass ein RSS-Feed-Betreiber nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht auf die RSS-Feed-Abonnenten einwirken muss, um die Weiterverbreitung eines Bildes zu verhindern, welches über den RSS-Feed verbeitet wurde.

Leitsatz des BGH:

Zur Reichweite eines vertraglich vereinbarten Unterlassungsgebotes - hier: Keine Verpflichtung zur Einwirkung auf RSS-Feed-Abonnenten, die das vor Abschluss des Unterlassungsvertrages bezogene Bild weiter veröffentlichen.

BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Haftung für erkennbar fremde Inhalte auf der Webseite erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung - RSS-Feed

BGH
Urteil vom 27.03.2012
VI ZR 144/11
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1


Der BGH hat in Einklang mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Störerhaftung wenig überraschend entschieden, dass derjenige, der erkennbar fremde Inhalte per RSS-Feed auf seiner Webseite integriert, auf Unterlassung haftet, wenn der Seiteninhaber die Inhalte trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung nicht entfernt. Entfernt der Seitenbetreiber die rechtswidrigen Inhalte unverzüglich nach Kenntniserlangung, so besteht auch kein Unterlassungsanspruch und es kann somit auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt werden.

Leitsätze des BGH:

a) Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

b) Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

LG Berlin: Urheberrechtsverletzung durch Einbindung eines RSS-Feeds, wenn Inhalte des Feeds Urheberrechtsverstöße enthalten

LG Berlin
Urteil vom 15.03.2011
15 O 103/11
Urheberrechtsverletzung RSS-Feed


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Webseitenbetreiber eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn dieser einen fremden RSS-Feed in seine Seite einbindet und so urheberrechtlich geschützte Inhalte (hier ein Lichtbild) öffentlich zugänglich macht, ohne dass der Rechteinhaber zugestimmt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Denn es beruht auf der eigenen Entscheidung des Antragsgegners, die Beiträge des Portals “...” auf seine Webseite einzustellen. Damit hat er sich den Inhalt dieser Nachrichten einschließlich der dazu gehörenden Fotos zu eigen gemacht und seinem Webseitenangebot hinzugefügt. Auch wenn der Nutzer der Internetseite durch die Nennung “...” erkennt, dass die Beiträge von [...].de stammen, werden sie doch von dem Antragsgegner öffentlich zugänglich gemacht. Auch mit einem Hinweis im Impressum auf einen Haftungsausschluss vermag sich der Antragsgegner von den übernommenen Beiträgen nicht ernsthaft zu distanzieren (vgl. für alles Vorstehende: LG Berlin CR 2010, 614f, zitiert nach juris).

Zugunsten des Antragsgegners gilt auch nicht das Haftungsprivileg aus § 10 S. 1 TMG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2004, 860-864 – Internet-Versteigerung, zitiert nach juris; GRUR 2007, 708-712 – Internet-Versteigerung II, zitiert nach juris; GRUR 2007, 724-726, zitiert nach juris) betrifft diese Vorschrift die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters und nicht den – wie im Streitfall – geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Für diesen ist ein Verschulden nicht erforderlich."


Die Einbindung fremder Inhalte ist daher immer rechtlichen Risiken verbunden.



LG Berlin: Betreiber einer Internetseite haftet für eingebundene fremde Inhalte - hier: RSS-Feed

LG Berlin
Urteil vom 27.04.2010
27 O 190/10
RSS-Feed


Das LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eine Webseite für rechtswidrige Inhalte Dritter auf Unterlassung haftet, wenn diese per RSS-Feed in die eigene Seite eingebunden sind. Die Grundsätze lassen sich auch auf andere technische Methoden der Einbindung fremder Inhalte übertragen.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die Störerhaftung des Antragsgegners für das Einstellen des rechtswidrigen Informationsblocks vom RSS-Channel der [...]-Zeitung auf seiner Internetseite ist vorliegend jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu bejahen. Als Störer i.S. von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte."