Skip to content

OLG Köln: Vertrieb von Softbildkameras und Sofortbildfilmen mit quadratischen Sofortbildern nicht per se eine Herkunftstäuschung oder unlautere Rufausnutzung von Polaroid

OLG Köln
Urteil vom 12.06.2020
6 U 265/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb von Softbildkameras und Sofortbildfilmen mit quadratischen Sofortbildern nicht per se eine Herkunftstäuschung oder unlautere Rufausnutzung von Polaroid ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Nicht jedes Sofortbild ist ein Polaroid

Auch andere Hersteller dürfen quadratische Sofortbilder vertreiben

Das Unternehmen FUJIFILM darf in Deutschland Sofortbild-Filme für quadratische Bilder in einer rechteckigen äußeren Form mit schmaleren linken, rechten und oberen weißen Rändern und einem breiteren unteren weißen Rand sowie dazugehörige Kameras bewerben und verkaufen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 12.06.2020 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt.

Die Klägerinnen, die Rechtsnachfolgerin der insolventen Polaroid Corporation und deren europäisches Vertriebsunternehmen, hatten die Beklagten, Unternehmen des FUJI-Konzerns, u.a. auf Unterlassung des weiteren Vertriebs von Produkten in Anspruch genommen. Die Klägerinnen vertreiben Sofortbild-Filme unter dem Zeichen "Polaroid ORIGINALS". Die Beklagte zu 2), als deren Europa-Zentrale die Beklagte zu 1) fungiert, vertreibt seit dem Jahr 1998 unter der Bezeichnung "instax" Sofortbild-Kameras und -Filme mit unterschiedlichen rechteckigen Formaten. Seit April 2017 bietet sie außerdem das quadratische Format "SQUARE" an. Das System des Sofortbildes beruht auf einem Patent, das der Polaroid Corporation zustand, aber vor Beginn der Produktion durch die Beklagte zu 1) ausgelaufen war. Die Klägerinnen meinten, die Beklagte dürfe den Sofortbild-Film "instax SQUARE" nicht anbieten, bewerben und vertreiben, da damit eine unzulässige Nachahmung ihres klassischen Polaroid-Formates einhergehe. Sie machten u.a. geltend, das klassische Polaroid-Format des Produkts "Polaroid Color 600 Film" weise eine sog. gesteigerte wettbewerbliche Eigenart auf und die Gestaltung des Produkts der Beklagten begründe die Gefahr der Herkunftstäuschung.

Mit Urteil vom 15.10.2019 hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandegerichts Köln nun mit Urteil vom 12.06.2020 bestätigt und die Berufung der Klägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Produkt der Beklagten das Produkt der Klägerinnen nicht nachahme. Allein der Umstand, dass beide Bilder weiße Ränder hätten, der untere Rand breiter sei, als die übrigen Ränder und die eigentlichen Fotografien quadratisch seien, könne keine Nachahmung begründen. Mit einer anderen Bildgröße und unterschiedlich breiten Rändern sowie abgerundeten Ecken wiesen die Bilder der Beklagten deutliche Unterschiede zu dem Produkt der Klägerinnen auf. Die Beklagten hätten ihre bereits seit 20 Jahren erfolgreich auf dem Markt befindliche Produktreihe lediglich um ein quadratisches Format erweitert. Dies könne ihnen nicht versagt werden. Daneben bestehe aber auch keine Gefahr einer Herkunftstäuschung. Denn ein angemessen gut informierter, aufmerksamer und kritischer durchschnittlicher Verbraucher könne die Produkte aufgrund ihrer deutlichen Kennzeichnung den zwei unterschiedlichen Herstellern zuordnen. Sowohl die Filme als auch die Kameras seien deutlich mit dem Markennamen der Beklagten gekennzeichnet. Schon beim Kauf einer Sofortbildkamera lege sich der Verbraucher auf ein bestimmtes Bildformat fest. Das sei ihm auch bewusst. Es liege daher fern, dass der Verbraucher glaube, Filme der Klägerinnen für die Kameras der Beklagten nutzen zu können.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.06.2020 - 6 U 265/19.




LG Köln: Vertrieb von Softbildkameras und Sofortbildfilmen stellt keine Herkunftstäuschung oder unlautere Rufausnutzung von Polaroid dar

LG Köln
Urteil vom 15.10.2019
31 O 145/18


Das LG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb von Softbildkameras und Sofortbildfilmen per se keine Herkunftstäuschung oder unlautere Rufausnutzung von Polaroid darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Den Klägerinnen steht gegen die Beklagten der gem. Antrag zu 1) a) und b) begehrte Unterlassungsanspruch nicht zu, insbesondere folgt dieser nicht aus §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) bzw. b), 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Hiernach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er hierdurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt (lit. a) oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (lit. b).

a) Der Anwendungsbereich des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung vorliegend nicht durch vorrangige Vorschriften des Markenrechts ausgeschlossen. Zutreffend dabei ist zwar im Ausgangspunkt, dass im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Markengesetzes für einen lauterkeitsrechtlichen Schutz grundsätzlich kein Raum ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 329/332 – „Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem“; Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. [2019], § 4 Rn. 3.9; Wille, in: Büscher, UWG, § 4 Nr. 3 Rn. 16). Die Klägerinnen begehren jedoch vorliegend keinen Schutz für eine Kennzeichnung, sondern für die von ihnen vertriebenen Sofortbild-Filme als konkretes Leistungsergebnis. Sie begründen dies damit, dass die Beklagten dadurch unlauter gehandelt hätten, dass diese für die angegriffenen Produkte jene Merkmale übernommen hätten, die die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerinnen begründeten, und hierdurch eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen hätten bzw. deren Wertschätzung ausbeuteten. Dieses Begehren fällt nicht in den Schutzbereich des Markenrechts (vgl. BGH, GRUR 2008, 793/795 – „Rillenkoffer“ mwN.; Wille, a.a.O.; Köhler, a.a.O.).


b) Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob im Streitfall die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des § 4 Nr. 3 UWG gegeben sind. Offen bleiben kann daher, ob vorliegend beide Klägerinnen für Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aktivlegitimiert sind. Die Klägerin zu 1) stellt nach ihrem eigenen Vortrag die vorgetragenen Originalprodukte weder her noch vertreibt sie diese. Unstreitig wurden auch im Zeitraum zwischen 2008 und 2017 keine Sofortbild-Filme unter der Marke „Polaroid“ mehr hergestellt, so dass eine Bezugnahme auf die ursprünglichen Produkte der Polaroid Corporation möglicherweise mangels nötiger Produktkontinuität ausscheidet. Ebensowenig ist eine abschließende Entscheidung darüber veranlasst, ob bzw. in welchem Grad die Klägerprodukte wettbewerbliche Eigenart genießen, die von den Klägerinnen angeführten prägenden Gestaltungsmerkmale vorwiegend technisch bedingt sind und eine etwaige wettbewerbliche Eigenart aufgrund Bekanntheit gesteigert ist.

c) Ein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 3 a) und b) UWG scheidet vorliegend nämlich bereits deshalb aus, weil die besonderen Unlauterkeitsmerkmale nicht dargetan sind. Weder begründen die von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände die Gefahr einer Herkunftstäuschung, noch ist in dem Vertrieb der angegriffenen Produkte eine unlautere Rufausnutzung zu erkennen.

aa) Der Vertrieb der angegriffenen Produkte führt nach Auffassung der Kammer – auch unter Berücksichtigung der von den Klägerinnen geltend gemachten gesteigerten wettbewerblichen Eigenart ihrer Produkte – keine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über deren betriebliche Herkunft herbei.

Dabei ist nach der Rechtsprechung zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen – wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen – Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2019, 196/198 – „Industrienähmaschinen“; GRUR 2009, 1069/1070 f.– „Knoblauchwürste“ mwN.).

Die Herbeiführung der Gefahr von Herkunftstäuschungen ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn ihr nicht durch zumutbare Maßnahmen seitens des Nachahmenden entgegengewirkt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Bedeutung der Verkehr der Anbringung von (unterscheidenden) Kennzeichnungen beimisst, um feststellen zu können, ob dadurch eine Täuschung des Verkehrs vermieden wird (vgl. BGH, GRUR 2001, 443/445 – „Viennetta“).

Ob die deutliche Hervorhebung des Herstellernamens ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung in ausreichendem Maße einzudämmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung ist zu bejahen, wenn der Verkehr sich nicht auch an der Herstellerangabe, sondern allein an der äußeren Gestaltung orientiert und diese allein deswegen einem bestimmten Hersteller zuordnen würde (vgl. BGH, GRUR 2001, 443/445 – „Viennetta“).

Maßgeblicher Zeitpunkt der Herkunftstäuschung ist dabei die Erwerbssituation (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125/1128 – „Femur-Teil“; GRUR 2017, 734/740 – „Bodendübel“; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 3.44a; Wille, in: Büscher, a.a.O., § 4 Nr. 3 Rn. 71).

bb) Nach den vorgenannten Maßstäben scheidet vorliegend eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus.

Die von den Parteien vertriebenen Produkte richten sich an Verbraucher. Bei der Bewertung der Täuschungsgefahr ist dabei auf den angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen durchschnittlichen Verbraucher abzustellen (vgl. OLG Köln, GRUR 2019, 856/860 – „Rotationsrasierer“; Köhler, a.a.O., Rn. 3.41 mwN.).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Verkehr im Grundsatz zwei mit verschiedenen Marken gekennzeichneten Produkten auch zwei verschiedene Hersteller zuordnet. Angesichts der deutlichen Kennzeichnung der Produkte ist hiervon im vorliegenden Fall auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 720/723 – „Hot Sox“; OLG Köln, GRUR 2019, 856/860 – „Rotationsrasierer“). Da es die Funktion der Marke ist, dem Verkehr die Ursprungsidentität des damit gekennzeichneten Produkts zu garantieren, wird der Verkehr annehmen, dass verschiedene Marken auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Produkte hinweisen (vgl. BGH, a.a.O.).

Dabei ist aus Sicht der Kammer die Kaufsituation bei Erwerb der Sofortbild-Filme „instax SQUARE“ als maßgeblicher Zeitpunkt zugrunde zu legen. In dieser Situation stehen die Produkte beider Parteien dem Verkehr bei der Kaufentscheidung nur in der jeweiligen Verpackung gegenüber. Eine Veräußerung der Sofortbild-Filme ohne Verpackung scheidet aus, so dass hinsichtlich einer (die Herkunftstäuschung ausschließenden) abweichenden Kennzeichnung maßgeblich auf die konkrete Verpackungsgestaltung abzustellen ist. Diese erfolgt wie aus nachstehender Abbildung ersichtlich bei den Produkten der Parteien aber sehr unterschiedlich und – in Bezug auf die Beklagtenprodukte – unter deutlicher Markenkennzeichnung:

(Es folgen Bilddarstellungen)

Bei den streitgegenständlichen Produkten ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Verbraucher in der Kaufsituation in seiner Entscheidung allein von der konkreten Produktgestaltung leiten ließe, ohne auf eine Markenkennzeichnung zu achten. Hiergegen spricht ganz entscheidend, dass die Sofortbild-Filme der Parteien nicht miteinander austauschbar sind. Produkte der Beklagten können daher nicht in den Kameras der Klägerinnen Verwendung finden. Dies führt dazu, dass der Verbraucher besondere Aufmerksamkeit bei der Auswahl der Sofortbild-Filme an den Tag legt.

(Es folgen Bilddarstellungen)

Aber auch die konkrete Produktgestaltung lässt vorliegend die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht erkennen, da auch die angegriffenen Sofortbild-Filme der Beklagten auf der Rückseite und auf der Schutzhülle eine sichtbare Markenkennzeichnung aufweisen, wie nachstehend anhand der Ablichtungen der zur Anlage zu Protokoll überreichten Originale deutlich wird:

Eine Kennzeichnung auf der Vorderseite des Sofortbild-Filmes kommt nicht Betracht, weil dies ersichtlich den Erwartungen der Abnehmer zuwiderliefe.

Aber selbst wenn man – entsprechend dem Vortrag der Klägerinnen – vorliegend von einem abweichenden, zeitlich vorgelagerten Zeitpunkt, nämlich dem der Erwerbssituation in Bezug auf die Sofortbild-Kamera „instax SQUARE“, abstellte, stellt sich die Sachlage nicht anders dar. Auch hier sind ausweislich der Anl. K11 sowohl das Produkt als auch die Umverpackung sowohl mit den Marken „G“ als auch mit „instax“ gekennzeichnet. Eine Herkunftstäuschung liegt auch deshalb nicht nahe, weil es sich bei Fotokameras um hochpreisige Produkte handelt und bei hochpreisigen Produkten bekannter Hersteller eine Herstellerkennzeichnung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung auszuschließen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 30/32 – „Küchenarmaturen“). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich Interessenten beim Kauf einer Kamera die Produkte genauer ansehen. Dann aber fällt auch die Herstellerkennzeichnung der Beklagten auf.

cc) Angesichts der dargestellten Kennzeichnung bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Herkunftstäuschung, und zwar unabhängig davon, ob als relevanter Zeitpunkt die Erwerbssituation in Bezug auf die Sofortbild-Filme „instax SQUARE“ oder bereits in Bezug auf die dazugehörigen Kamerasysteme zugrunde zu legen ist.

Angesichts der klaren Kennzeichnungen könnte eine Herkunftstäuschung allenfalls dann vorliegen, wenn die erwähnten Bezeichnungen lediglich als Handelsmarken wahrgenommen würden (BGH, GRUR 2016, 720/723 – „Hot Sox“; GRUR 2009, 1069/1071 – „Knoblauchwürste“). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Die Beklagten vertreiben bereits seit über 20 Jahren Sofortbild-Kameras und dazugehörige Sofortbild-Filme mit der markanten Rahmenkonstruktion. Dies erfolgte nicht nur unter Verwendung der aufgrund der langjährigen Verwendung etablierten Produktmarke „instax“, sondern auch unter Kennzeichnung mit der Marke „G“. Dass der Verbraucher in der konkreten Erwerbssituation glauben könnte, bei den derart gekennzeichneten Produkten könnte es sich um Zweitmarken für Produkte der Klägerinnen handeln, kann die Kammer ausschließen.

Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der angesprochene Verkehrskreis trotz der deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit dem Herstellerkennzeichen der Beklagten annehmen müsste, die Produkte seien von den Beklagten unter Lizenz der Klägerinnen hergestellt worden. Ein Hinweis auf eine mögliche lizenzrechtliche Verbindung könnte beispielsweise darin liegen, dass die Beklagten zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hätten (vgl. BGH, GRUR 2019, 196/198 – „Industrienähmaschinen“ mwN.). Auch das ist vorliegend aber nicht der Fall. Angesichts des Umstands, dass die Beklagten schon seit 1998/1999 die für Sofortbild-Filme charakteristische Rahmenkonstruktion verwenden und zwischenzeitlich zum Marktführer in dem Segment der Sofortbild-Fotografie aufgestiegen sind, besteht aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise kein Anlass für eine derartige Annahme. Insbesondere folgt dieser nicht aus dem Umstand, dass die Beklagten ihr (langjähriges) Produktportfolio nunmehr um ein quadratisches Bildformat erweitert haben, zumal dies zu einem Zeitpunkt geschah, als die Klägerin zu 2) ihr Produkt „Color 600 Film“ noch nicht vertrieb und die Polaroid Corporation zu diesem Zeitpunkt die Produktion von Sofortbild-Filmen im Classic Border Logo-Format bereits seit 2008 (also seit rd. neun Jahren) eingestellt hatte.

dd) Vorliegend besteht auch nicht der Unlauterkeitstatbestand der Rufausbeutung iSd. § 4 Nr. 3 lit. b).

Hiernach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung iSv. § 4 Nr. 3 lit. b) UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen (vgl. BGH, GRUR 2019, 196/199 – „Industrienähmaschinen“ mwN.; OLG Köln, GRUR-RR 2017, 323/326 f. – „ChariTea“). Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung ist aber nicht so zu verstehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Merkmal der Herkunftstäuschung ersatzlos entfallen kann; es müssen vielmehr andere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, die Unlauterkeit der Nachahmung zu begründen. Andernfalls fehlt es an einer „unangemessenen“ Rufausbeutung (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das „Image“ des Originals „anhängt“ und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene, unter Umständen intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Demgegenüber reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).

Es besteht vorliegend nicht die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr die Qualitätserwartungen, die er mit den Produkten der Klägerinnen verbindet, auf die angegriffenen Produkte der Beklagten überträgt. Hiergegen spricht abermals der Umstand, dass die Beklagten unter der Produktmarke „instax“ und der Herstellermarke „G“ seit über 20 Jahren Produkte im Bereich der Sofortbild-Fotografie vermarkten. Hierzu zählen insbesondere Sofortbild-Filme mit der charakteristischen Rahmenkonstruktion. Dass die im April 2017 erfolgte Aufnahme eines (per se nicht schutzfähigen) quadratischen Fotoformats zu einem Image-Transfer von den Klägerinnen zu den Beklagten geführt haben könnte, ist nicht feststellbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Verbraucher in erster Linie Qualitätserwartungen, die sie mit den bisherigen „instax“-Produkten der Beklagten verbinden, auf das angegriffene quadratische Sofortbild-Format der Beklagten übertragen. Dass mit der Verwendung des quadratischem Fotoformats eine Assoziation mit der Marke „Polaroid“ verbunden sein mag, genügt für sich genommen nicht. Schließlich spricht auch gegen eine unlautere Vorgehensweise der Beklagten, dass die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Markteinführung des angegriffenen Produkts „instax SQUARE“ das Produkt „Color 600 Film“ noch nicht wieder eingeführt hatten, sondern vielmehr zu diesem Zeitpunkt seit nahezu neun Jahren keine Polaroid Sofortbild-Filme im Classic Border Logo-Format mehr hergestellt wurden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Anbieter von Druckerpatronen dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung verwendet, ebenfalls nutzen

BGH
Urteil vom 28.09.2011
I ZR 48/10
Teddybär


Der BGH hat entschieden, dass Anbieter von Druckerpatronen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, ebenfalls nutzen dürfen. Es liegt - so der BGH - weder eine unlautere Rufbeeinträchtigung noch eine wettbewerbswidrige Rufausnutzung vor.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden kann. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern - in abgewandelter Form - auch auf die Bildmotive zu verweisen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Anbieter von Druckerpatronen dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung verwendet, ebenfalls nutzen" vollständig lesen