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BGH: Bei schwerer Rufbeeinträchtigung im Internet muss Verfasser die Löschung nicht nur auf der eigenen sondern auch auf fremden Webseiten veranlassen

BGH
Urteil vom 28.07.2015
VI ZR 340/14
GG Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; 1004, Abs. 1 Satz 1


Der BGH entschieden, dass der Verfasser eines rechtswidrigen Beitrags bei schwerer Rufbeeinträchtigung im Internet die Löschung nicht nur auf der eigenen sondern auch auf fremden Webseiten veranlassen muss.

Leitsätze des BGH:

a) Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.

b) Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.

c) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.

BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswdrige Rufbeeinträchtigung setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus

BGH,
Urteil vom 09.September 2011
I ZR 48/10
Teddybär
UWG § 6 Abs. 4 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus. Die
Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich.
BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 48/10 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

Den Volltxt der Entscheidung finden Sie hier: