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EuG: Eintragung der Wortmarke Obelix für Schusswaffen, Munition und Sprengstoff kann die Markenrechte des Herausgebers der Asterix und Obelix Comics verletzen und in ihrem Ruf schädigen

EuG
Urteil vom 13.05.2026
T-24/25
Les Éditions Albert René / EUIPO – Works 11 Michał Lubiński (Obelix)


Das EuG hat die Entscheidung des EUIPO aufgehoben, mit der der Antrag von Les Éditions Albert René auf Nichtigerklärung der Wortmarke Obelix für Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe abgelehnt worden war. Les Éditions Albert René ist der Herausgeber der Asterix und Obelix Comics und hatte die Nichtigerklärung beantragt, weil die Eintragung die Markenrechte des Verlags verletzen und den Ruf der älteren Unionsmarke OBELIX schädigen kann. Das EUIPO hatte die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend geprüft und die für eine Rufschädigung erforderliche Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht umfassend bewertet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Die Weigerung des EUIPO, die Wortmarke Obelix für Waffen, Munition und Sprengstoffe für nichtig zu erklären, wird vom Gericht für ungültig erklärt

Im Jahr 2022 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke Obelix für Waren im Bereich Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe für ein polnisches Unternehmen eingetragen.

Les Éditions Albert René, Herausgeber der Comic-Buchreihe Asterix und Obelix, hat die Nichtigerklärung dieser Marke auf der Grundlage ihrer älteren Unionsmarke OBELIX und der Schädigung des Rufs dieser Marke beantragt. Das EUIPO hat diesen Antrag jedoch u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.

Mit seinem Urteil hebt das Gericht der Europäischen Union, das von Les Éditions Albert René angerufen wurde, die Entscheidung des EUIPO auf.

Es weist darauf hin, dass die Bekanntheit einer Marke anhand aller maßgeblichen Faktoren des Einzelfalls2 zu beurteilen ist, auch wenn jeder dieser Faktoren für sich genommen nicht ausreicht, um die Bekanntheit nachzuweisen.

Die vom EUIPO durchgeführte Beurteilung der Bekanntheit der Marke OBELIX beruhte jedoch auf einer unvollständigen und fehlerhaften Analyse. Insbesondere hat das EUIPO Beispiele verschiedener Waren nicht korrekt berücksichtigt, auf denen der Begriff „Obelix“ bzw. „Obélix“ zusammen mit dem Symbol ® angebracht war, was zeigt, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt. Es war auch nicht gerechtfertigt, Beweismittel außer Acht zu lassen, auf denen dieses Zeichen in Kombination mit dem Zeichen Asterix verwendet wurde. Eine solche Verbindung steht der Feststellung, dass der Begriff „Obelix“ individuell als eigenständige Marke wahrgenommen wird, die Bekanntheit erlangt haben kann, nämlich nicht entgegen.

Das Gericht ist außerdem der Ansicht, dass das EUIPO die Verbindung zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken, die dazu führen kann, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen miteinander assoziiert werden und auch die Bekanntheit der älteren Marke beeinträchtigen kann, nicht ausreichend beurteilt hat.

Eine solche Beurteilung kann sich nicht, wie vom EUIPO zu Unrecht geltend gemacht, auf die Feststellung beschränken, dass die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu groß seien, und auch nicht darauf, dass es keine Überschneidungen der maßgeblichen Verkehrskreise gebe. Das Bestehen einer solchen Verbindung ist umfassend unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren zu prüfen, einschließlich des Grads der Unterscheidungskraft der älteren Marke, ob originär oder durch Benutzung erworben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Supermarktkette Real darf keine Graumarktware der japanischen Luxuskosmetika Kanebo und Sensai verkaufen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 06.04.2018
20 U 113/17


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Supermarktkette Real keine Graumarktware der japanischen Luxuskosmetika Kanebo und Sensai verkaufen darf. Das Gericht nahm eine Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz für die vom Hersteller selbst in der EU auf den Markt gebrachten Ware an, da die Produkte sonst nur im Rahmen eines strengen selektiven Vertriebssystems angeboten werden und so eine Schädigung des Rufs und des Images der Luxuskosmetika zu befürchten sei.


OLG Frankfurt: Äußerungen im Rahmen einer Streitwertbeschwerde sind keine wettbewerbswidrige Verunglimpfung oder Geschäftsschädigung

OLG Frankfurt a.M.
Beschluss vom 22.09.2016
6 W 88/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Äußerungen in einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz im Rahmen einer Streitwertbeschwerde keine geschäftlichen Handlungen sind und somit keine wettbewerbswidrige Verunglimpfung bzw. Geschäftsschädigung darstellen können.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Soweit der Eilantrag auf § 4 Nr. 1 und 2 UWG gestützt ist, fehlt es, worauf das Landgericht bereits mit Recht hingewiesen hat, am Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Danach liegt eine geschäftliche Handlung in jedem Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Ware oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Zu einer Förderung des Absatzes oder des Bezugs kann es nur kommen, wenn das fragliche Verhalten nach außen in Erscheinung tritt. Die Handlung muss mit anderen Worten einen Marktbezug aufweisen. Ein Marktbezug liegt vor, wenn die Handlung ihrer Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen kann (Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 34. Auflage, § 2, Randnummer 35). An einem solchen Marktbezug fehlt es hier. Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin beanstandeten Äußerungen in einem Schreiben an das Landgericht Frankfurt am Main getätigt, mit welchem er eine Streitwertbeschwerde eingelegt hat. Kenntnis von dem Schreiben haben also das Landgericht und die Antragstellerin nebst ihrem Prozessbevollmächtigten erlangt. Damit ist ein Marktbezug wie in oben dargestelltem Sinne nicht hergestellt.

Soweit die Antragstellerin ihren Eilantrag auf §§ 823, 1004 BGB stützt fehlt es am Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Insoweit gilt der Vermutungstatbestand des § 12 Abs. 2 UWG ungeachtet des Vorliegens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht, da diese Vorschrift ausweislich ihres ausdrücklichen Wortlauts nur für wettbewerbsrechtliche Ansprüche gilt.

Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Angelegenheit für die Antragstellerin dringlich sein könnte. Der Antragsgegner hat die Äußerungen im Rahmen einer Streitwertbeschwerde getätigt und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er diese in absehbarer Zeit wiederholen wird. Die Antragstellerin bedarf daher keines vorläufigen Rechtsschutzes."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: