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Medienanstalt geht gegen Schleichwerbung bei YouTube vor - Vorstellung von Eigenprodukten ohne Kennzeichnung als Werbung

Die Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) hat nach eigenen Angeben Verfahren gegen diverse YouTuber eingeleitet. Gegenstand der Verfahren sind Verstöße gegen das rundfunkrechtliche Schleichwerbungsverbot u.a. durch Vorstellung von Eigenprodukten ohne Kennzeichnung der Videobeiträge als Werbung.

Die Pressemitteilung des MA HSH

MA HSH geht gegen Schleichwerbung bei YouTube vor

Norderstedt, den 27. März 2017 – Die Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) geht wegen nicht gekennzeichneter Werbung gegen den Betreiber eines YouTube-Kanals vor. Der YouTuber „Flying Uwe“ präsentiert in seinen Videos Eigenprodukte, ohne dies jedoch als Werbung zu kennzeichnen. Damit verstößt er gegen rundfunkrechtliche Werbebestimmungen.

Bereits im November 2016 forderte die MA HSH den Betreiber auf, einige seiner Videos und die zugehörigen Videobeschreibungen auf YouTube als Werbung zu kennzeichnen. Dieser passte daraufhin die Beschreibungen teilweise an. Bei Videos, in denen der YouTuber Produkte eines Unternehmens präsentiert, dessen Geschäftsführer er ist, fehlen aber weiterhin Werbekennzeichnungen. Aus diesem Grund hat die MA HSH nun ein medienrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen die Werbebestimmungen des § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) eingeleitet. § 49 Abs. 2 RStV sieht bei Verstößen dieser Art außerdem ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro vor.

Parallel zu diesem Verfahren hat die MA HSH rund 30 YouTuber aus Hamburg und Schleswig-Holstein angeschrieben und über die Werbe- und Sponsoringbestimmungen, die für YouTube-Videos gelten, informiert. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Werbung als solche leicht erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote angemessen abgesetzt sein muss. Thomas Fuchs, Direktor der MA HSH: „Auch Werbung auf Plattformen wie YouTube unterliegt rechtlichen Grenzen. Wer hier professionell tätig ist, muss sich an diese Regeln halten.“ Das FAQ-Papier zu Werbung in sozialen Medien der medienanstalten gibt Empfehlungen zur richtigen Kennzeichnung.


BGH legt Fragen zur Weiterverbreitung von Rundfunk und Fernsehsendern dem EuGH vor

BGH
Beschluss vom 16.08.2012
I ZR 44/10
Breitbandkabel
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1


Leitsatz des BGH:



Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Umfasst der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG die drahtgebundene Weitersendung eines durch Rundfunk gesendeten Werkes, wenn die ursprüngliche Sendung im Sendegebiet auch drahtlos empfangen werden kann, das Werk an die Besitzer von Empfangsgeräten weitergesendet wird, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen, und die Weitersendung durch ein anderes als das ursprüngliche Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken vorgenommen wird?

BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Werbung im Internet, Fernsehen, Rundfunk und per Telefon für öffentliches Glücksspiel weiterhin verboten

OLG Köln
Urteil vom 19.11.2010
6 U 38/10


Auch nach der EuGH-Entscheidung, wonach das deutsche staatliche Glücksspielmonopol (EuGH Urteil 08.09.2010 - C-409/06) europarechtswidrig ist, bleibt - so das OLG Köln - die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet, Fernsehen, Rundfunk und per Telefon verboten.

In der Pressemitteilung des OLG Köln heißt es dazu:

"Das Oberlandesgericht nimmt einen Verstoß der Werbung gegen das Werbeverbot aus § 5 Abs. 3 GlüStV an. Für den der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stellt sich die Frage der Vereinbarkeit des Werbeverbots aus § 5 Abs. 3 GlüStV mit dem europäischen Gemeinschaftsrechts (Art. 49 des EG-Vertrages: Freiheit des Dienstleistungsverkehrs oder Art. 43 des EG-Vertrages: Niederlassungsfreiheit) nicht, weil es in Bezug auf die angegriffene Werbung der Beklagten an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Nach Auffassung des Senats ist das Verhalten der Beklagten allein nach den für Inländer geltenden Regeln und damit nach § 5 Abs. 3 GlüStV zu beurteilen.

Unabhängig davon bejaht das Oberlandesgericht eine Vereinbarkeit des Verbots, für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen sowie über Telekommunikationsanlagen zu werben (§ 5 Abs. 3 GlüStV), mit europäischem Recht. Für den 6. Zivilsenat folgt aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 (Winner Wetten, Markus Stoß u.a. und Carmen Media) nicht, dass das deutsche Glücksspielrecht insgesamt europarechtswidrig und fortan öffentliches Glücksspiel und die Werbung dafür in Deutschland unbeschränkt zulässig wäre."



Die Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:



"OLG Köln: Werbung im Internet, Fernsehen, Rundfunk und per Telefon für öffentliches Glücksspiel weiterhin verboten" vollständig lesen