OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.07.2026 11 UH 25/26
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten besteht.
Aus den Entscheidungsgründen: II. 1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor, da sich sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main, als auch das Landgericht Frankfurt am Main für sachlich unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeitsbestimmung ist gem. § 36 I ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzunehmen, da dieses das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Gerichte ist.
2. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
a) Die sachliche Zuständigkeit steht nicht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main gem. § 281 I ZPO fest. Zwar ist dieser Beschluss gem. § 281 II 4 ZPO grundsätzlich bindend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 93, 1273; BGH 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).
Die Unanfechtbarkeit und die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen dienen der Prozessökonomie sowie der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Sie entziehen auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung. Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH 27.05.2008 - X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309).
Das ist vorliegend zu bejahen, weil das Amtsgericht den als Neuregelung erkannten § 71 II Nr. 7 GVG n.F. allein nach dem Wortlaut ausgelegt und den Umfang der Neuregelung bestimmt hat, ohne neben der neuen auch die bisherige Regelungssystematik heranzuziehen. Es hat dadurch ähnlich formulierte Bestimmungen des bisherigen Rechts nicht beachtet, obwohl die Klägerin auf ein zumindest bisher abweichendes Begriffsverständnis hingewiesen und dies mit Fundstellen belegt hatte.
Willkür ist dabei auch deshalb anzunehmen, weil das Amtsgericht in seiner Argumentation anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt hat. Das Amtsgericht argumentiert zunächst mit dem Wortlaut der Norm und führt aus, dass eine Begrenzung auf „Veröffentlichungsstreitigkeiten im engeren presserechtlichen Sinn (…) bereits im Gesetzeswortlaut keinen Halt“ (Unterstreichung durch den Senat) finde. Nimmt man dies wörtlich, liegt dem Beschluss die Auffassung zugrunde, Voraussetzung einer Begrenzung des Anwendungsbereichs sei, dass diese im Wortlaut zum Ausdruck komme. Das würde verkennen, dass der Wortlaut (grammatikalische Auslegung) Ausgangs- und nicht Endpunkt der Gesetzesauslegung ist. Gesetze können über den Wortlaut hinaus auszulegen sein, aber auch in ihrem Anwendungsbereich hinter ihm zurückbleiben. Bei der Auslegung ist dabei im Anschluss an die grammatikalische Auslegung zunächst die auszulegende Regelung in den Kontext anderer Bestimmungen einzuordnen (systematische Auslegung), bevor die Entstehungsgeschichte einbezogen wird (historische Auslegung) und schließlich die ratio legis, der Sinn und Zweck der Regelung, Berücksichtigung findet (teleologische Auslegung). Daran fehlt es im Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts völlig, wobei die teleologische Auslegung zwar mit dem Satz zur teleologischen Reduktion Erwähnung findet, aber doch nicht vorgenommen wird, weil das Amtsgericht sich mit Sinn und Zweck der Gesetzesänderung nicht auseinandersetzt.
b) Die danach gebotene eigene Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen durch den Senat ist dahin vorzunehmen, dass § 71 II Nr. 7 GVG n.F. („Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet“) Urheberrechtsstreitsachen nicht erfasst.
Zwar ist die Einbeziehung von Urheberrechtsstreitsachen in § 71 II Nr. 7 GVG n.F. mit dem Wortlaut der Norm durchaus vereinbar, wie auch das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss einräumt, doch ergeben sich insoweit bereits bei Einbeziehung der Gesetzessystematik Ungereimtheiten, weil das Urheberrechtsgesetz in § 104 ff. eigene Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit enthält. Diese betreffen auch eine Konzentration der örtlichen Zuständigkeit, so dass es nahe gelegen hätte, eine etwaig beabsichtigte sachliche Zuständigkeitskonzentration auch hier zu regeln oder ihre Geltung auch für Urheberrechtsstreitigkeiten durch einen Verweis klarzustellen.
Über diese Ungereimtheiten könnte man indessen hinwegkommen, doch ergibt sich aus der Gesetzeshistorie, dass § 71 II Nr. 7 GVG Urheberrechtsstreitsachen nicht erfassen soll.
§ 348 I 2 ZPO, der Ausnahmen von der Zuständigkeit des obligatorischen Einzelrichters beim Landgericht aufführt, enthielt in seiner bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung unter lit. a) eine Ausnahme für „Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen“, die der Bezeichnung in § 71 II Nr. 7 GVG abgesehen von der dortigen Ergänzung „sowie im Internet“ entspricht. Darüber hinaus enthielt er (und enthält er noch immer) unter Buchstabe i) eine Ausnahme für „Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts“. Daraus und aus dem Umstand, dass die sog. „Veröffentlichungsstreitigkeiten“ (§ 348 I 2 lit. a ZPO a.F.) und die Urheberrechtsstreitigkeiten auch räumlich getrennt - also weder unter einem gemeinsamen Buchstaben, noch hintereinander aufgeführt - sind, folgt, dass erstere Urheberrechtsstreitigkeiten nicht erfassen sollten. Dies wurde auch allgemein so verstanden.
Für ein geändertes Begriffsverständnis im Zuge der Reform spricht nichts. Vielmehr knüpft die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dem „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“, BT-Drs. 21/1849, an den Wortlaut des § 348 I 2 lit. a ZPO an und führt aus, es würde für die von dieser Bestimmung erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte begründet (aaO S. 23 zu Nr. 2 (§ 71 II GVG-E)). Sodann gibt der Entwurf das bisherige Begriffsverständnis wieder, wenn er ausführt, es sei anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet, umfassten (…). Daneben würden von der Formulierung Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel Honoraransprüche. Danach stellt die Begründung nochmals auf den „Einklang mit der Auslegung der bestehenden Regelungen in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG“ ab.
Folgt aber, wie das Landgericht unter Heranziehung der o.g. Gesichtspunkte zutreffend angenommen hat, aus § 71 II GVG keine streitwertunabhängige Zuweisung an die Landgerichte, ist gem. §§ 1 ZPO, 71 I, 23 Nr. 1 GVG die Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben, weil der Streitwert 10.000 Euro nicht übersteigt.
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten begründet. Vielmehr erstreckt sich § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG schon dem Wortlaut nach ausschließlich auf Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen in Form von Druckerzeugnissen imd Bild- und Tonträgern jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet.
Aus den Entscheidungsgründen: Der Rechtsstreit war dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorzulegen.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Denn das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht verwiesen. Das Landgericht ist jedoch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt sachlich zuständig. Vielmehr ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet, die Auffassung des Amtsgerichts geht fehl und stellt sich letztlich zudem als willkürlich dar.
Nach § 23 Nr. 1 GVG umfasst die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind, Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10.000,- € nicht übersteigt.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Der Streitwert liegt nicht über 10.000,- €. Es liegt auch keine streitwertunabhängige Zuweisung zu den Landgerichten vor.
Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Nach dieser Regelung sind die Landgerichte zuständig in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet. Dieser Fall liegt hier nicht vor.
Die Klägerin macht ausschließlich urheberrechtliche Ansprüche wegen der rechtswidrigen öffentlichen Wiedergabe einer Sportübertragung geltend. Diese fällt nicht unter § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Zwar könnte man bei rein semantischer Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG zunächst von einer Anwendbarkeit der Norm auch auf Urheberrechtsverletzungen mit Öffentlichkeitsbezug ausgehen. Eine solche Auslegung läuft jedoch allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zuwider und ist nur unter Ausblendung eben jener Auslegungsgrundsätze möglich.
§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ist – wie jede Norm – nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch systematisch, teleologisch und unter Einbeziehung des Willens des Gesetzgebers auszulegen. Der Gesetzgeber hat zu dieser Regelung ausgeführt (BT-Drs. 21/1849, S. 23 f.):
„Durch Einfügen einer neuen Nummer 7 in § 71 Absatz 2 GVG soll eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Veröffentlichungsstreitigkeiten geschaffen werden. Für diese Streitigkeiten sind bereits spezialisierte Kammern an den Landgerichten (§ 72a Absatz 1 Nummer 5 GVG) sowie spezialisierte Zivilsenate an den Oberlandesgerichten (§ 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG) eingerichtet.
§ 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E übernimmt mit einer geringfügigen sprachlichen Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 3) die bereits in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG verwendete Formulierung und begründet für die hiervon erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte.
...
Im Einklang mit der Auslegung der bestehenden Regelungen in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG fallen damit jedoch nicht sämtliche Streitigkeiten mit einem Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Anwendungsbereich der neuen streitwertunabhängigen Zuständigkeit, sondern nur solche, die sich als Folge einer Veröffentlichung in einem Massenmedium darstellen.“
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Regelung Streitigkeiten über Ansprüche wegen persönlichkeitsrechtlicher Verletzungen gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO a.F. (auch als „Pressesachen“ bezeichnet) den Landgerichten zuweisen. Es entspricht auch der allgemeinen Meinung, dass die Regelung gerade (nur) solche Pressesachen umfasst (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 71 GVG Rn. 8e; BeckOK GVG/Feldmann, 30. Ed. 15.2.2026, § 71 Rn. 10e). § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO wurde im Zuge der entsprechenden Änderung aufgehoben (Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes: „§ 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und e wird gestrichen.“) und entzog zuvor mit identischem Wortlaut „Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen“ dem originären Einzelrichter. Der Gesetzgeber wollte daher offensichtlich nicht von der bisherigen Zuständigkeitsregelung für urheberrechtliche Ansprüche abweichen, die in sachlicher Hinsicht nach §§ 23, 71 Abs. 1 GVG streitwertabhängig zu bewerten ist (vgl. Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 105 Rn. 8).
Die Auslegung des Amtsgerichts widerspricht zudem der Systematik der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Wie oben dargestellt, hängt § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG untrennbar mit der ehemaligen Regelung in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO a.F. zusammen und hat diese ersetzt. Vor der Änderung der Zuständigkeitsregelungen waren Pressesachen nach § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO und Urheberrechtsstreitigkeiten gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. i) ZPO jeweils dem originären Einzelrichter entzogen. Das Gesetz hat insoweit eindeutig zwischen diesen beiden Bereichen – Pressesachen einerseits und Urheberrechtsstreitigkeiten andererseits – unterschieden. Es ist weder aus dem Wortlaut der Regelungen, aus der systematischen Stellung, noch aus der Gesetzesbegründung etwas dafür ersichtlich, dass diese Unterscheidung aufgegeben werden sollte. Auf eine solche faktische Gleichstellung würde es jedoch hinauslaufen, wenn man Urheberrechtsstreitigkeiten nunmehr zu großen Teilen zu den Pressesachen zählte. Denn die weitgehende Anwendung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG würde dazu führen, dass nahezu jede Urheberrechtsstreitigkeit dem Landgericht zugewiesen werden würde, weil aus praktischer Erfahrung der Spezialkammer für Urheberrechtsstreitsachen nahezu jede Urheberrechtsverletzung im Wege einer „Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art“ erfolgt (ebenso Urheberrechtskammer des LG Köln, Beschl. v. 29.04.2026 – 14 O 113/26, GRUR-RS 2026, 8736 Rn. 4).
Ferner findet sich – wie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (vgl. § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 38 Abs. 1 SortG etc.) üblich – die Regelung zur sachlichen Zuständigkeit der Gerichte nicht im GVG, sondern im jeweiligen Spezialgesetz, hier dem UrhG. Hätte der Gesetzgeber eine Regelung für Urheberrechtsstreitigkeiten – ggf. auch nur teilweise für Urheberrechtsverletzungen über das Internet – treffen wollen, hätte er dies der entsprechenden Systematik folgend in § 104 S. 1 UrhG (Zuweisung von Urheberrechtsstreitigkeiten zu den ordentlichen Gerichten) oder § 105 UrhG (Konzentrationsermächtigung) getan. § 105 Abs. 1 und 2 UrhG sehen Konzentrationsermächtigungen einerseits für die Landgerichte und andererseits für die Amtsgerichte vor. § 105 Abs. 2 UrhG wäre bei einer weiten Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG hingegen – wie oben dargestellt – weitgehend obsolet.
Hinzu kommt, dass der Begriff der „Veröffentlichung“ im UrhG eine spezielle Bedeutung hat. Dem Urheber ist nämlich nur die erstmalige Veröffentlichung des Werkes vorbehalten, §§ 6, 12 UrhG. Dass es sich vorliegend um eine Erstveröffentlichung in diesem Sinne handelt, ist jedoch nicht ersichtlich. Streitigkeiten zum (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG sind zudem eher selten, sodass die Nutzung dieser Formulierung im GVG zur Erfassung urheberrechtlicher Streitigkeiten schlichtweg systematisch verfehlt wäre (LG Köln, Beschl. v. 29.04.2026 – 14 O 113/26, GRUR-RS 2026, 8736 Rn. 4).
Eine weite Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ist auch unter Zugrundelegung einer historischen Auslegung nicht angebracht. Zunächst wird auf die obigen Ausführungen zum Willen des Gesetzgebers verwiesen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber erstmals zum 01.01.2021 in § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG – wiederum unter Verwendung des identischen Wortlauts wie in § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG – die Bildung von Pressekammern an den Landgerichten vorgeschrieben (Gesetz v. 12.12.2019, BGBl. 2019 I 2633; BeckOK ZPO/Fischer, 60. Ed. 1.3.2026, § 348 Rn. 63a).
Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass eine Entscheidung in der Sache vonnöten ist, auch wenn der Senat im hiesigen Einzelfall nicht von Willkür ausgehen sollte. Nach derzeitigem Stand würde nämlich eine unterschiedliche Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG durch das Amtsgericht einerseits und das Landgericht andererseits dazu führen, dass diejenigen Urheberrechtsstreitigkeiten mit Streitwert nicht über 10.000,- €, die – der Regelung von § 23 Nr. 1 GVG folgend – am Amtsgericht anhängig gemacht werden, ggf. mit Bindungswirkung nach § 281 Abs. 4 ZPO an das Landgericht verwiesen werden, während Rechtssuchende, die – der Auslegung des Amtsgerichts in Bezug auf § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ggf. auf entsprechenden Hinweis in einem vorangehenden Verfahren folgend – eine Urheberrechtsstreitigkeit unmittelbar beim Landgericht anhängig machen, mit einer ebenfalls nach § 281 Abs. 4 ZPO bindenden Verweisung an das Amtsgerichts konfrontiert sein werden.
Das LG Köln hat entschieden, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine allgemeine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten begründet. Vielmehr erstreckt sich § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG schon dem Wortlaut nach ausschließlich auf Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen in Form von Druckerzeugnissen imd Bild- und Tonträgern jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet.
Die Entscheidungsgründen: Das Landgericht Köln ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt sachlich zuständig.
Insbesondere ist die vom Amtsgericht ohne nähere Auseinandersetzung mit der Norm angenommene Zuständigkeit nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin macht ausschließlich urheberrechtliche Ansprüche wegen der rechtswidrigen Verwertung eines Lichtbildes geltend. Diese fallen nicht unter § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Zwar könnte man bei rein semantischer Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG zunächst von einer Anwendbarkeit der Norm auch auf Urheberrechtsverletzungen im Internet ausgehen. Denn bei oberflächlicher Betrachtung ist auch die Verwertung eines fremden Lichtbildes auf einer Internetseite eine „Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet”.
Jedoch ist die Norm nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch systematisch, teleologisch und unter Einbeziehung des Willens des Gesetzgebers auszulegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die kürzliche Anpassung des § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG „eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Veröffentlichungsstreitigkeiten geschaffen werden. Für diese Streitigkeiten sind bereits spezialisierte Kammern an den Landgerichten (§ 72a Absatz 1 Nummer 5 GVG) sowie spezialisierte Zivilsenate an den Oberlandesgerichten (§ 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG) eingerichtet. § 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E übernimmt mit einer geringfügigen sprachlichen Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 3) die bereits in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG verwendete Formulierung und begründet für die hiervon erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte. Drucksache 21/1849 - 24 - Deutscher Bundestag - 21. Wahlperiode Hierzu ist anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet, umfassen (vergleiche Pabst, in: Rauscher/Krüger (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 3, 6. Auflage 2022, § 72a GVG Rn. 25; Göertz, in: Anders/Gehle (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 83. Auflage 2025, § 348 ZPO Rn. 19; Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 88; Bundestagsdrucksache 19/13828, S. 22). Daneben werden von der Formulierung Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel Honoraransprüche (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/13828, S. 22).”
Der Gesetzgeber wollte hiermit offensichtlich nicht von der bisherigen Zuständigkeitsregelung für urheberrechtliche Ansprüche abweichen, die in sachlicher Hinsicht nach §§ 23, 71 Abs. 1 GVG streitwertabhängig zu bewerten ist (vgl. etwa Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 105 Rn. 8). Die weitgehende Anwendung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG würde stattdessen sogar dazu führen, dass faktisch nahezu jede Urheberrechtsstreitigkeit dem Landgericht zugewiesen werden würde, weil aus praktischer Erfahrung der Spezialkammer für Urheberrechtsstreitsachen nahezu jede Urheberrechtsverletzung im Wege einer „Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art“ erfolgt. Wenn das gewollt gewesen wäre, hätte auch § 105 Abs. 2 UrhG angepasst werden müssen, der gerade von einer potentiellen sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte ausgeht. Selbst der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Köln sieht nach wie vor eine amtsgerichtliche Zuständigkeit für Urheberrechtssachen vor und benennt hierzu drei funktional zuständige Abteilungen, zu denen die hier verweisende Abteilung offenbar nicht gehört.
Hinzu kommt dass der Begriff der Veröffentlichung im UrhG eine spezielle Bedeutung hat. Dem Urheber ist nämlich nur die erstmalige Veröffentlichung des Werkes, §§ 6, 12 UrhG vorbehalten. Dass es sich vorliegend um eine Erstveröffentlichung in diesem Sinne handelt, ist jedoch nicht ersichtlich. Streitigkeiten zum (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG sind zudem eher selten, sodass die Nutzung dieser Formulierung im GVG zur Erfassung urheberrechtlicher Streitigkeiten schlichtweg systematisch verfehlt wäre. Auch dieses systematische Argument lässt den Rückschluss zu, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG überhaupt keine urheberrechtlichen Streitigkeiten erfasst.
Vor diesem Hintergrund stellt sich der Verweisungsbeschluss wegen offenbarer Nichtprüfung der Rechtslage sowie fehlender tragfähiger Begründung der angeblich zuständigkeitsbegründenden Norm und Nichtabgrenzung zur naheliegenden Zuständigkeitsregel der §§ 23, 71 Abs. 1 GVG als objektiv willkürlich und demnach ohne Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO dar (vgl. MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 281 Rn. 57). Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien übereinstimmend mit der Verweisung an das Landgericht einverstanden waren und die hiesige Kammer die Parteien zur hier beschlossenen Rückverweisung nicht angehört hat. Zwar mag eine Bindung ggf. dann eintreten, wenn die Parteien mit der (fehlerhaften) Verweisung einverstanden sind. Mangels hinreichender Begründung des Amtsgerichts beim Hinweis an die Parteien am 19.03.2026 konnten die Parteien jedoch bereits keine Prüfung der Richtigkeit der Rechtsansicht des Amtsgerichts vornehmen. In diesem Zuge erscheint der Verweisungsantrag und die Zustimmung der Beklagtenseite als nachvollziehbare prozessökonomische Handlung - dies vor allem angesichts des geringen Streitwerts von nur 800,- €. Ein solcher Weg des geringsten Widerstands der Parteien würde aber schlussendlich die Anwendung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ins alleinige Ermessen der Parteien stellen. Dies ist angesichts der potentiellen Systemwidrigkeit der Annahme der Gerichtszuständigkeit in Urheberrechtsstreitigkeiten hingegen nicht hinzunehmen. Insoweit ist die hier gegenständliche Problematik der Kammer auch in anderen Fallgestaltungen bereits begegnet. Dies reDies rechtfertigt vorliegenden Beschluss auch als Form der Klarstellung mit Wirkung über dieses Verfahren hinaus.
VG Düsseldorf
Beschluss vom 23.03.2026 29 K 2876/26
Das VG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23.03.2026 entschieden, dass für Klagen auf immateriellen Schadensersatz asu Art. 82 DSGVO gegen öffentliche Stellen nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Das Gericht führt aus, dass die Bestimmungen der DSGVO lediglich die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten regeln und der innerstaatlichen Zuweisung des Schadensersatzanspruchs an die Zivilgerichte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegenstehen.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Verweisung erfolgt auf der Grundlage der §§ 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Der Kläger macht gegen den Beklagten, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz auf Grundlage von Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) geltend. Hierfür ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich gewesen sind. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist dagegen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben. Um einen solchen Schadensersatzanspruch handelt sich vorliegend.
Eine davon abweichende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt nicht aus Art. 82 Abs. 6 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 DSGVO.
Nach Art. 82 Abs. 6 DSGVO sind mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadensersatz die Gerichte zu befassen, die nach den in Art. 79 Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Art. 79 Abs. 2 DSGVO bestimmt, dass für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat (Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO). Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, indem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung der hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO).
Art. 82 Abs. 6 DSGVO stellt eine Regelung der internationalen Zuständigkeit und damit des zuständigen Mitgliedstaates dar.
Hess. LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - L 6 SF 7 / 21 DS -, juris Rn. 35; Quaas, in: BeckOK, Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 54. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 82 Rn. 46 f.
Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass abweichend vom nationalen Verwaltungsprozessrecht auch für Schadensersatzklagen die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für Klagen nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO zuständigen Verwaltungsgerichte zuständig sein sollen. Art. 82 Abs. 6 DSGVO enthält kein Verbot der (innerstaatlichen) Rechtswegaufspaltung.
Art. 79 Abs. 2 DSGVO, auf den Art. 82 Abs. 6 DSGVO verweist, regelt die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte als solchen. Das ergibt sich daraus, dass Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO auf den Mitgliedstaat einer Niederlassung des Verantwortlichen und Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO auf den Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der betroffenen Person abstellt. Eine Aussage über den Ort innerhalb eines Mitgliedstaats, an dem Klage zu erheben ist, enthält Art. 79 Abs. 2 DSGVO nicht.
Um der betroffenen Person auch innerhalb Deutschlands das in Art. 79 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Wahlrecht hinsichtlich des Klageortes einzuräumen, bedurfte es der nationalen Regelung in § 44 BDSG, die die Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit nahezu gleichlautend auf die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen überträgt.
Erst recht enthält Art. 79 Abs. 2 DSGVO keine Bestimmung der innerstaatlichen sachlichen Zuständigkeit bzw. Rechtswegzuständigkeit. Die Begriffe der „Niederlassung“ bzw. des „gewöhnlichen Aufenthaltsorts“, auf die Art. 79 Abs. 2 DSGVO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats abstellt, sind allein ortsbezogen und geben keinerlei Hinweis auf eine (innerstaatliche) sachliche Zuständigkeit bzw. Rechtswegzuständigkeit. Die Regelungen zur innerstaatlichen Zuständigkeit verbleiben vielmehr im Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des in Deutschland angerufenen Gerichts bemisst sich deshalb weiterhin nach nationalem Recht.
Vgl. HessVGH, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 10 B 1898/22 -, BeckRS 2022, 39739 Rn. 5 m.w.N.; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 16 K 16155/21 -, juris Rn. 20 m.w.N.
Trifft Art. 79 Abs. 2 DSGVO nur eine Aussage über den zuständigen Mitgliedstaat, kann sich auch der Verweis darauf in Art. 82 Abs. 6 DSGVO nur auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte beziehen.
Die entgegenstehende Auffassung, die in Art. 82 Abs. 6 DSGVO eine Detailregelung für die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte sieht,
bzw. eine Überlagerung des mitgliedstaatlichen Prozessrechts durch Art. 82 Abs. 6 DSGVO annimmt,
so: Frenzel, in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 82 DSGVO Rn. 18,
kann sich nicht auf den Wortlaut von Art. 82 Abs. 6 DSGVO stützen. Zwar kann die deutsche Fassung auch dahingehend verstanden werden, dass die Gerichte, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für Rechtsbehelfe gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zuständig sind, auch für den Schadensersatzanspruch zuständig sein sollen. Aus der englischen Fassung ergibt sich aber eindeutig, dass sich der Verweis auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO auf den nach dieser Vorschrift zuständigen Mitgliedstaat und gerade nicht auf das jeweilige Gericht bezieht. Darin heißt es: „Court proceedings for exercising the right to receive compensation shall be brought before the courts competent under the law of the Member State referred to in Article 79 (2)“.
Ebenso VG Köln, Urteil vom 23. Februar 2023 - 13 K 278/21 -, juris Rn. 23.
Noch deutlicher heißt es in der französischen Fassung „Les actions judiciaires engagées pour exercer le droit à obtenir réparation sont intentées devant les juridictions compétentes en vertu du droit de l'État membre visé à l'article 79, paragraphe 2.“ Das im Singular maskulin stehende „visé“ kann sich grammatisch nur auf den „État membre“, nicht aber auf die im Plural feminin stehenden „juridictions“ beziehen.
Vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - L 6 SF 7 / 21 DS -, juris Rn. 36; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 7 A 230/25 -, juris Rn. 13.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sich die internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklagen bereits aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO ergeben dürfte. Der Vorschrift in Art. 82 Abs. 6 DSGVO verbleibt gleichwohl ein eigener Regelungsgehalt.
Sie bewirkt, dass über Klagen wegen der Datenschutzverstöße auf der einen und auf Schadensersatz auf der anderen Seite nicht Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten entscheiden. Damit wird dem mit der Vorschrift verfolgten Ziel einer möglichst einheitlichen Entscheidung über beide Ansprüche genüge getan. Primärer und sekundärer Rechtsschutz wird in ein- und demselben Mitgliedstaat gewährt.
Vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - L 6 SF 7 / 21 DS -, juris Rn. 36.
Zudem ist zweifelhaft, ob der Unionsgesetzgeber für die Regelung der konkreten Rechtswegzuständigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten überhaupt eine Kompetenz besitzt. Die Organisation der Gerichtszweige fällt in die alleinige Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten. Aus der Kompetenznorm für den Datenschutz in Art. 16 AEUV dürfte keine Annexkompetenz der EU folgen, die Zuständigkeit der Gerichte innerhalb eines Mitgliedstaats zu regeln, soweit die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gewahrt sind. Ein dem Äquivalenz- und Effektivitätsgebot entsprechender Rechtsschutz lässt sich auch durch die ordentlichen Gerichte sicherstellen. Betroffene können unmittelbar über den Zivilrechtsweg auf Schadensersatz klagen, ohne vor den Verwaltungsgerichten Klage auf Feststellung eines Datenschutzverstoßes erheben zu müssen.
Vgl. Meyer, Rechtsweg und Klagegegner bei Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO, ZD 2025, 200 (203), beck-online; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 7 A 230/25 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.; Quaas, in: BeckOK, Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 54. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 82 Rn. 46.1.
Art. 82 Abs. 6, Art. 79 Abs. 2 DSGVO bestimmen demnach allein, welcher Mitgliedstaat zuständig ist und mithin welche nationale Rechtsordnung Anwendung findet.
Enthält Art. 82 Abs. 6 DSGVO kein Verbot der Rechtswegaufspaltung, ist eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV entgegen der Auffassung des Klägers nicht veranlasst. Unionsrecht steht der Zuweisung des vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs zu den Verwaltungsgerichten einerseits und den Schadensersatzanspruch zu den Zivilgerichten andererseits nicht entgegen.
Die Verweisung an das Amtsgericht W. beruht auf §§ 23 Nr. 1, 71 GVG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG besteht nicht. Danach sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, also für Ansprüche aus § 839 BGB, auch wenn sie sich nach Art. 34 GG gegen den Dienstherrn richten. Der Kläger macht aber einen Schadensersatzanspruch aus § 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Dieser stellt keinen Amtshaftungsanspruch dar. Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist auch dann, wenn er sich - wie hier - gegen eine Behörde richtet, kein Anspruch aus der Verletzung von Amtspflichten im Sinne des Art. 34 S. 1 GG, da es sich nicht um eine auf die Behörde übergeleitete Haftung des Amtsträgers, sondern um eine originäre Haftung der Behörde handelt.
Vgl. BFH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - II B 92 / 21 -, juris Rn. 16; BSG, Beschluss vom 6. März 2023 - B 1 SF 1/22 R - juris, Rn. 19.
ArbG Duisburg
Beschluss vom 18.08.2023 5 Ca 877/23
Das ArbG Duisburg hat entschieden, dass für Ansprüche eines ehemaligen Bewerbers auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind.
Aus den Entscheidungsgründen: Nach § 17 a III S. 2 GVG war nach der Rüge des Rechtsweges vorab über die sachliche Zuständigkeit zu entscheiden.
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ergibt sich aus § 2 I Nr. 3 c ArbGG.
Danach sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schadensersatzes nach der DSGVO. Das nach Behauptung des Klägers verletzte Auskunftsbegehren liegt dabei inhaltlich in einer Bewerbung des Klägers aus dem Jahre 2017 begründet.
Die Bewerbung des Klägers stellt eine „Verhandlung über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses“ im Sinne des § 2 I Nr. 3 c ArbGG dar.
Zwar ist das Recht aus Art 15 DSGVO nicht an das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Beziehung geknüpft. Liegt eine solche jedoch vor, ist ein arbeitsrechtlicher Bezug gegeben, welcher die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet. Der ordentliche Rechtsweg kommt bezüglich Ansprüchen aus der DSGVO hingehen in Betracht, wenn der geltend gemachte Anspruch nach dem anspruchsbegründenden Sachverhalt auf einem anderen, nicht mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnis beruht (BAG, Beschl. v. 03.02.2014, 10 AZB 77/13, beck-online). Dies ist hier nicht der Fall.
Dem arbeitsrechtlichem Bezug steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die Bewerbung des Klägers sieben Jahre zurückliegt. Dies ändert nichts am inhaltlichen Sachzusammenhang.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist mithin gegeben.
Das AG Rostock hat entschieden, dass die wettbewerbsrechtliche Sonderzuzuständigkeit der Landgerichte nach § 13 Abs. 2 UWG auch für Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung, die wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgegen wurde, gilt.
Die wohl überwiegende Meinung sieht dies jedoch anders, da der Wortlaut der Vorschrift auf Ansprüche aus dem UWG abstellt und es sich bei einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung um eine eigenständige vertragliche Regelung handelt.
Das AG Merseburg hat mit Beschluss vom 21.11.2007 - 10 C 225/07 bestätigt, dass Streitigkeiten über Abmahnkosten wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes streitwertunabhängig in den Zuständigkeitsbereich der Landgerichte (Kammern für Handelssachen) fallen. Der Anspruch auf Erstattung des Abmahnkosten ist seit der UWG-Reform 2004 in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG spezialgesetzlich geregelt. Die Amtsgerichte sind für derartige Ansprüche gemäß § 13 Abs. 1 UWG nunmehr unzuständig. Der Gesetzgeber hat eine streitwertunabhängige Sonderzuständigkeit der Landgerichte für Wettbewerbsstreitigkeiten eröffnet. Der Gesetzgeber wollte gerade auch Streitigkeiten über Abmahnkosten aus guten Gründen den Spezialkammern der Landgerichte zuweisen. Allerdings hatte das Gericht zunächst in einem richterlichen Hinweis erklärt, dass es sich für zuständig hält. Nach Übersendung des aktuellen Gesetzestextes, Auszügen aus der Gesetzesbegründung und entsprechenden rechtlichen Ausführungen konnte das Gericht jedoch von der zutreffenden Rechtsanwendung überzeugt werden. Nach einem erneuten Hinweis stellte schließlich auch die Klägerin einen Verweisungsantrag.