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BGH: Zur wettbewerblichen Eigenart eines Sandkastenspielzeugs - Sandmalkasten

BGH
Urteil vom 22.03.2012
I ZR 21/11
Sandmalkasten
UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a

Leitsätz des BGH:

a) Die aus einem Erzeugnis und mit diesem funktional zusammenhängenden Zubehörstücken
bestehende Sachgesamtheit kann Gegenstand des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz
gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG sein, wenn der konkreten Ausgestaltung oder
der besonderen Kombination der Merkmale wettbewerbliche Eigenart zukommt (Fortführung
von BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen).

b) Eine wettbewerbliche Eigenart setzt nicht voraus, dass die zur Gestaltung eines Produkts
verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design
kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf
die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen.

BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg