EuGH
Urteil vom 12.01.2023 C-132/21
Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság
Der EuGH hat entschieden, dass sich zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe bzw. Ansprüche der DSGVO einander nicht ausschließen und parallel geltend gemacht werden können.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Die in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden
Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die parallele Einlegung dieser Rechtsbehelfe die gleichmäßige und einheitliche Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
Im April 2019 nahm BE an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft teil, deren Aktionär er ist, und richtete bei dieser Gelegenheit Fragen an die Mitglieder des Verwaltungsrats und an andere Teilnehmer. Im Anschluss forderte er die Gesellschaft auf, ihm den während der Hauptversammlung aufgezeichneten Tonmitschnitt zu übermitteln. Die Gesellschaft stellte ihm jedoch nur die Abschnitte der Aufzeichnung zur Verfügung, die seine eigenen Beiträge wiedergaben, nicht aber jene der anderen Teilnehmer, selbst wenn es sich hierbei um die Antworten auf seine Fragen handelte.
BE beantragte daraufhin bei der nach der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) zuständigen ungarischen Aufsichtsbehörde, der Gesellschaft aufzugeben, ihm die fragliche Aufzeichnung zu übermitteln. Da die Behörde seinen Antrag ablehnte, erhob BE eine verwaltungsrechtliche Klage gegen die ablehnende Entscheidung beim Hauptstädtischen Stuhlgericht Budapest. Parallel dazu erhob er auch bei den ungarischen Zivilgerichten eine Klage gegen die Entscheidung der Gesellschaft über die Verweigerung des Zugangs. Diese Klage stützte sich auf eine Bestimmung der DSGVO, die jeder Person, die der Ansicht ist, dass die ihr durch diese Verordnung garantierten Rechte verletzt wurden, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verleiht. Das erste dieser Verfahren ist noch anhängig; die im zweiten Verfahren angerufenen ungarischen Zivilgerichte stellten jedoch bereits in einem rechtskräftig gewordenen Urteil fest, dass die Gesellschaft das Recht von BE auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten verletzt habe.
Das Hauptstädtische Stuhlgericht Budapest fragt den Gerichtshof, ob es im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde an das rechtskräftige Urteil der Zivilgerichte gebunden sei, das sich auf denselben Sachverhalt und dieselbe Behauptung eines Verstoßes gegen die DSGVO durch die betreffende Gesellschaft beziehe. Da eine parallele Einlegung von verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zu einander widersprechenden Entscheidungen führen könne, möchte das ungarische Gericht außerdem wissen, ob einer der Rechtsbehelfe gegenüber dem anderen Vorrang habe.
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die DSGVO Personen, die einen Verstoß gegen deren Bestimmungen geltend machen, verschiedene Rechtsbehelfe bietet, wobei jeder dieser Rechtsbehelfe „unbeschadet“ der anderen eingelegt werden können muss. Somit sieht die Verordnung weder eine vorrangige oder ausschließliche Zuständigkeit noch einen Vorrang der Beurteilung der Aufsichtsbehörde oder eines Gerichts zum Vorliegen einer Verletzung der betreffenden Rechte vor. Folglich können die in der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden.
Was die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen der betroffenen nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte betrifft, betont der Gerichtshof, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, durch den Erlass der hierfür erforderlichen Verfahrensvorschriften und in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie sicherzustellen, dass die in der DSGVO nebeneinander und unabhängig voneinander vorgesehenen Rechtsbehelfe weder die praktische Wirksamkeit und den effektiven Schutz der durch diese Verordnung garantierten Rechte noch die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen oder das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht in Frage stellen.
EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 15.12.2022 C-333/21
European Superleague Company vs Unión de Federaciones Europeas de Fútbol (UEFA), Fédération internationale de football association (FIFA),
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt, wenn die UEFA bzw. die FIFA Fußballvereine, die an der Super League teilnehmen wollen, sanktioniert bzw. Sanktionen androht.
Die Pressemitteilung des EuGH: Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, sind mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar
Die ESLC darf zwar ihren eigenen unabhängigen Fußballwettbewerb außerhalb des Systems der UEFA und der FIFA gründen, doch darf sie nicht parallel zur Gründung eines solchen Wettbewerbs ohne die vorherige Genehmigung der UEFA und der FIFA weiter an den von diesen Verbänden organisierten Fußballwettbewerben teilnehmen Die Fédération internationale de football association (FIFA) ist eine Einrichtung des schweizerischen Privatrechts und das Selbstverwaltungsorgan des Weltfußballs. Ihre Ziele bestehen im Wesentlichen darin, den Fußball weltweit zu fördern und ihre internationalen Wettbewerbe auszurichten. Die Union des associations européennes de football (UEFA) ist ebenfalls eine Einrichtung des schweizerischen Privatrechts; sie bildet den europäischen Fußball-Dachverband. Nach ihren jeweiligen Statuten sind allein die FIFA und die UEFA befugt, in Europa internationale Profifußballwettbewerbe zu genehmigen und zu organisieren.
Die European Super League Company (ESLC) ist eine Gesellschaft des spanischen Rechts, die von renommierten europäischen Fußballvereinen gegründet wurde, um den ersten jährlichen europäischen geschlossenen (oder „halboffenen“) Fußballwettbewerb, die „European Super League“ (ESL), zu organisieren, die unabhängig von der UEFA bestehen soll, deren Vereine aber weiter an den von den nationalen Fußballverbänden sowie von der UEFA und der FIFA organisierten Fußballwettbewerben teilnehmen sollen.
Infolge der angekündigten Gründung der ESL haben die FIFA und die UEFA eine Erklärung veröffentlicht, wonach sie sich weigerten, diese neue Einrichtung anzuerkennen. Desgleichen haben sie eine Warnung ausgesprochen, wonach jeder an diesem neuen Wettbewerb teilnehmende Spieler oder Verein von den von der FIFA und ihren Verbänden organisierten Wettbewerben ausgeschlossen werde.
Da nach Ansicht der ESLC das Verhalten der FIFA und der UEFA als wettbewerbswidrig und als mit dem Unionsrecht und den die Grundfreiheiten betreffenden Bestimmungen des AEU-Vertrags unvereinbar einzustufen sei, hat sie beim Juzgado de lo Mercantil de Madrid (Handelsgericht Madrid) Klage erhoben. Dieses Gericht ersucht den Gerichtshof um Entscheidung darüber, ob gewisse Bestimmungen in den Statuten der FIFA und der UEFA und von diesen Verbänden geäußerte Warnungen bzw. Androhungen von Sanktionen mit dem Unionsrecht und insbesondere den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen (Art. 101 und 102 des AEU-Vertrags) und den Grundfreiheiten (Art. 45, 49, 56 und 63 des AEU-Vertrags) vereinbar sind.
In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Athanasios Rantos dem Gerichtshof vor, wie folgt zu antworten:
1. Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, sind mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar. Unter Berücksichtigung der Merkmale des Wettbewerbs hängen die systembedingten einschränkenden Wirkungen notwendig mit den legitimen Zielen, die von der FIFA und der UEFA verfolgt werden und mit den Besonderheiten des Sports verbunden sind, zusammen und sind im Hinblick darauf verhältnismäßig.
2. Die Wettbewerbsregeln der Union verbieten der FIFA und der UEFA, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen nicht, den diesen Verbänden angehörenden Vereinen Sanktionen anzudrohen, wenn sich diese Vereine an einem Projekt zur Gründung eines neuen Wettbewerbs beteiligen, das die legitimen Ziele beeinträchtigen könnte, die von diesen Verbänden verfolgt werden, deren Mitglieder sie sind.
3. Die Wettbewerbsregeln der Union stehen den Einschränkungen, die in den Statuten der FIFA enthalten sind und mit der ausschließlichen Vermarktung der mit den von der FIFA und der UEFA organisierten Wettbewerbe zusammenhängenden Rechte verbunden sind, nicht entgegen, sofern diese Einschränkungen mit der Verfolgung der mit den Besonderheiten des Sports verbundenen legitimen Ziele notwendig zusammenhängen und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind.
4. Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Statuten der FIFA und der UEFA vorsehen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußballwettbewerbs unter Vereinen einem System der vorherigen Genehmigung unterworfen wird, sofern diese Anforderung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorgesehenen Wettbewerbs hierfür angemessen und erforderlich ist.
Zum Verhältnis zwischen dem Sport und dem Unionsrecht
Der Generalanwalt äußert sich vorab zum Verhältnis zwischen dem Sport und dem Unionsrecht. So weist er zunächst darauf hin, dass die Anerkennung der Besonderheit des Sports und seine Aufnahme in Art. 165 AEUV durch den Vertrag von Lissabon der Abschluss einer von den Unionsorganen unterstützten und geförderten Entwicklung gewesen sei. Art. 165 sei die „verfassungsrechtliche“ Anerkennung des „europäischen Sportmodells“, das eine Reihe von Merkmalen aufweise, die für mehrere Sportdisziplinen – darunter dem Fußball – auf dem europäischen Kontinent gälten.
Dieses Modell stütze sich erstens auf eine Pyramidenstruktur, deren Basis der Amateursport und deren Spitze der Profisport sei. Zweitens sei eines seiner Hauptziele die Förderung offener Wettbewerbe, die allen zugänglich seien, dank eines transparenten Systems, worin durch Auf- und Abstieg Chancengleichheit gewahrt bleibe und sportlicher Erfolg gefördert werde, der ebenfalls ein wesentliches Merkmal dieses Modells sei. Dieses Modell stütze sich schließlich auf ein System finanzieller Solidarität, mit dem sich die durch Veranstaltungen und Aktivitäten der Elite erzielten Einnahmen auf die unteren Ebenen des Sports umverteilen und dort reinvestieren ließen. Art. 165 AEUV sei gerade deshalb aufgenommen worden, weil der Sport gleichzeitig auch einen Bereich darstelle, in dem eine beträchtliche wirtschaftliche Tätigkeit stattfinde. Art. 165 AEUV solle den besonderen sozialen Charakter dieser wirtschaftlichen Tätigkeit hervorheben, der in bestimmter Hinsicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könne. Art. 165 AEUV könne die Norm für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts auf den sportlichen Bereich sein. Damit stelle er in seinem Bereich eine Sonderbestimmung gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der Art. 101 und 102 AEUV dar, die für jede wirtschaftliche Tätigkeit gälten.
Zwar könnten die besonderen Merkmale des Sports nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, sportliche Aktivitäten aus dem Geltungsbereich des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags einschließlich u. a. der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts auszuschließen, doch könnten die in Art. 165 AEUV enthaltenen Bezugnahmen auf die besonderen Merkmale und auf die soziale und pädagogische Funktion des Sports u. a. bei der im Bereich des Sports vorzunehmenden Prüfung relevant sein, ob Einschränkungen des Wettbewerbs oder der Grundfreiheiten gegebenenfalls objektiv gerechtfertigt seien.
Der Generalanwalt hebt hervor, dass der bloße Umstand, dass dieselbe Einrichtung zugleich als Regulator und Organisator von Sportwettbewerben tätig werde, für sich allein keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union bedeute. Ferner habe ein Sportverband, der sich in der Situation der UEFA befinde, in erster Linie dafür zu sorgen, dass Dritten der Zugang zum Markt nicht zu Unrecht verwehrt und dadurch der Wettbewerb auf diesem Markt verfälscht werde.
Kernpunkte der Argumentation zu den Vorlagefragen
Nach Ansicht des Generalanwalts würde selbst dann, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden und das System der vorherigen Genehmigung betreffenden Regeln geeignet seien, eine Einschränkung des Zugangs der Wettbewerber der UEFA zum Markt der Veranstaltung von Fußballwettbewerben in Europa zu bewirken, dieser Umstand – sollte er gegeben sein – dennoch nicht offensichtlich bedeuten, dass diese Regeln eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezweckten.
Die von der UEFA offenbar vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen einschließlich der gegenüber den Teilnehmern an der ESL geäußerten Androhungen von Sanktionen könnten sich auf die Verfügbarkeit der Vereine und Spieler, die zur Gründung dieses neuen Wettbewerbs erforderlich seien, auswirken und folglich einem potenziellen Wettbewerber den Zugang zum Markt der Veranstaltung von Fußballwettbewerben in Europa verwehren. Damit die durch die in Rede stehenden Regeln verursachten Einschränkungen vom Geltungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen würden, müssten sie mit der Verfolgung legitimer Ziele notwendig zusammenhängen und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sein, ohne über das hinauszugehen, was zu deren Erreichung erforderlich sei. Insoweit ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die Nichtanerkennung eines wesensmäßig geschlossenen Wettbewerbs wie der ESL durch die FIFA und die UEFA als mit der Verfolgung bestimmter legitimer Ziele notwendig zusammenhängend angesehen werden könne, da sie darauf abziele, die
Grundsätze der Teilnahme aufgrund sportlicher Resultate, der Chancengleichheit und der Solidarität, auf denen die Pyramidenstruktur des europäischen Fußball beruhe, zu wahren und Phänomenen doppelter Angehörigkeit entgegen zu wirken.
In Anbetracht der beherrschenden Stellung der UEFA als einziger Organisatorin aller großen Fußballwettbewerbe unter Vereinen auf europäischer Ebene bestehe die „besondere Verantwortung“, die der UEFA nach Art. 102 AEUV obliege, gerade darin, dass sie bei der Prüfung der Anträge auf Zulassung eines neuen Wettbewerbs dafür zu sorgen habe, das Dritten ein Zugang zum Markt nicht zu Unrecht verwehrt werde. Zur Anwendbarkeit „klassischer“ wettbewerbsrechtlicher Freistellungen und Rechtfertigungen führt der Generalanwalt aus, dass der Partei, die vorgeblich gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen habe, der Nachweis obliege, dass ihr Verhalten die Voraussetzungen erfülle, um annehmen zu können, dass es unter Art. 101 Abs. 3 AEUV falle oder im Hinblick auf Art. 102 AEUV objektiv gerechtfertigt sei. Der Generalanwalt stellt allerdings fest, dass im vorliegenden Fall die Vorlageentscheidung ergangen sei, ohne dass die FIFA und die UEFA zuvor angehört worden seien und sie daher zur Erfüllung dieser Voraussetzungen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls keine Argumente hätten vorbringen und Nachweise vorlegen können.
In Bezug auf die Frage, ob die von der FIFA aufgestellten Regeln für die Verwertung der Sportrechte mit den Art. 101 und 102 AEUV vereinbar sind, ist der Generalanwalt der Ansicht, dass dann, wenn eine Einschränkung des Wettbewerbs nachgewiesen werden könne, in einem zweiten Schritt zu prüfen sei, ob diese Einschränkung mit der Verfolgung eines legitimen Zieles notwendig zusammenhinge und im Hinblick darauf verhältnismäßig sei, oder ob die wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen die Voraussetzungen einer individuellen oder objektiv gerechtfertigten Freistellung erfüllten. Der Generalanwalt weist darauf hin, dass sich der Fußball durch eine wirtschaftliche Wechselbeziehung zwischen den Vereinen auszeichne, so dass der finanzielle Erfolg eines Wettbewerbs nicht zuletzt davon abhänge, dass unter den Vereinen ein gewisses Gleichgewicht herrsche. Die Umverteilung der Einnahmen aus der Vermarktung der sich aus den Sportwettbewerben ergebenden Rechte erfülle aber dieses Ziel eines „Gleichgewichts“.
Schließlich ist der Generalanwalt der Ansicht, dass ungeachtet dessen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln, die vorsähen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußballwettbewerbs unter Vereinen einem System der vorherigen Genehmigung unterworfen werde, geeignet seien, die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die wirtschaftlichen Grundfreiheiten einzuschränken, diese Einschränkungen durch legitime Ziele, die mit den Besonderheiten des Sports zusammenhingen, gerechtfertigt sein könnten. In diesem Kontext könne sich die Anforderung eines Systems der vorherigen Genehmigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorgesehenen Wettbewerbs als hierfür angemessen und erforderlich erweisen.
a) Die vom Deutschen Fußballbund gemäß § 9a der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängte verschuldensunabhängige Verbandsstrafe in Form einer Geldstrafe stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die dem mit Verfassungsrang ausgestattetem Schuldgrundsatz unterliegen könnte.
b) Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des ordre public gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zivilrechtsordnung Geltung beansprucht. Eine Verletzung des ordre public liegt allerdings nur vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das eklatant gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20 - OLG Frankfurt am Main
Der BGH hat entschieden, dass ein Schiedsgericht des DFB gegen einen Verein Sanktionen für das Verhalten seiner Fans und Anhänger verhängen kann. Insofern liegt auch kein ordre public-Verstoß vor.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Zur Haftung der Fußballvereine für das Verhalten ihrer Anhänger
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schiedssprüche zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Schiedsspruch des "Ständigen Schiedsgerichts für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund" (Ständiges Schiedsgericht), mit dem eine gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger bei Heim- und bei Auswärtsspielen verhängte verschuldensunabhängige Geldstrafe bestätigt wurde, nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist die ausgegliederte Fußball-Profiabteilung des FC Carl Zeiss Jena e.V. Ihre erste (Männer-)Mannschaft spielte in der vom Antragsgegner, dem Deutschen Fußball-Bund (DFB), als Profiliga ausgerichteten dritten Liga. Die Parteien schlossen Anfang 2018 einen Schiedsgerichtsvertrag, in dem für Streitigkeiten über Sanktionen die Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts vereinbart wurde. Bei einem Auswärtsspiel und zwei Heimspielen im Jahr 2018 brannten Personen im Fanblock der Antragstellerin pyrotechnische Gegenstände ab oder warfen Gegenstände in Richtung Spielfeld.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Sportgericht des Antragsgegners belegte die Antragstellerin aufgrund dieser Vorfälle gemäß § 9a Nr. 1 und 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung (DFB-RuVO) mit einer Geldstrafe in Höhe von 24.900 €. Ihr wurde nachgelassen, hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu 8.000 € für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden. Die Berufung der Antragstellerin wies das Bundesgericht des Antragsgegners zurück. Die dagegen erhobene Klage der Antragstellerin vor dem Ständigen Schiedsgericht blieb ohne Erfolg.
Den Antrag, diesen Schiedsspruch aufzuheben, hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Anwendung der in § 9a DFB-RuVO geregelten Verbandsstrafenhaftung im Sinne einer objektiven Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter verstoße nicht gegen den ordre public im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.
Der Schiedsspruch verstößt nicht wegen einer Verletzung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldgrundsatzes gegen den ordre public. Die "Geldstrafe", die gegen die Antragstellerin für das Verhalten ihrer Anhänger verhängt und vom Schiedsgericht bestätigt worden ist, stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die diesem Grundsatz unterliegen könnte. Sie dient nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens der Antragstellerin, sondern soll den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern. Die Sanktion ist nicht verhängt worden, weil die Antragstellerin Vorgaben des Antragsgegners zu Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hätte, sondern weil die von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um Ausschreitungen ihrer Anhänger zu verhindern. Die "Geldstrafe" soll die Antragstellerin dazu anhalten, zukünftig alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf ihre Anhänger einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern. Sie soll die Antragstellerin dazu veranlassen, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anhängern ausgehenden Gefahren für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden.
Die Einordnung der "Geldstrafe" als präventive Maßnahme entspricht der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), der das Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung gleichfalls nicht in der Bestrafung des Vereins, sondern in der Prävention und Abschreckung sieht.
Der Schiedsspruch verstößt auch nicht wegen einer eklatanten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder wegen einer Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gegen den ordre public.
Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main - Beschluss vom 23. Juni 2020 - 26 Sch 1/20
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 9a DFB-RuVO
Verantwortung der Vereine
1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.
2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Unterlassungsschuldner bei Bestehen eines Unterlassungstitels (oder einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen durch Mitarbeiter unternehmen muss. Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn Mitarbeiter nicht durch schriftliche Belehrungen und Anordnungen, die mit Sanktionen bedroht sind, zur Einhaltung angehalten werden.Der Unterlassungsschuldner muss die Einhaltung überwachen und die angedrohten Sanktionen ggf. auch gegen seine Mitarbeiter verhängen.
Aus den Entscheidungsgründen:
1) Insbesondere bestehen auch keine Zweifel daran, dass das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin in den Kernbereich der titulierten Unterlassungsverpflichtung fällt.
Der Verbotsumfang eines gerichtlichen Titels beschränkt sich nicht auf das beschriebene Verbot, sondern erfasst auch unwesentliche Abwandlungen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen. Der bisherige Streitgegenstand darf aber nicht verlassen werden. Nach der sog. Kernbereichslehre fallen unter den Tenor eines Unterlassungstitels nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind, weil es sonst mühelos möglich wäre, den Titel zu unterlaufen. Dies gilt auch dann, wenn das Verbot auf eine konkrete Verletzungsform Bezug nimmt (BGH GRUR 2014, 706 [BGH 03.04.2014 - I ZB 42/11], Rnr. 11, Reichweite des Unterlassungsgebots). In diesem Fall haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH, GRUR 2010, 855 [BGH 19.05.2010 - I ZR 177/07] Rnr. 17 - Folienrollos, mwN).
Diesen Kernbereich hat die vorliegende Verletzungsform nicht verlassen. In der einstweiligen Verfügung wurde der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform untersagt, einen Button "Online Buchen" und/oder "Hotelbuchung" bereitzuhalten, der auf die Buchungsmaschine des Drittanbieters X verlinkt ist. Zwar bestimmen - da der Tenor eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform enthält - die abstrakt formulierten Merkmale den Umfang des Unterlassungsgebotes. Dies führt aber nicht dazu, dass der Kernbereich bereits dadurch verlassen wird, dass nicht auf den Drittanbieter "X", sondern auf den Anbieter "Y" verlinkt worden ist. Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist nämlich nur beschränkt auf das, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist. Hierfür ist lediglich relevant gewesen, dass die Verlinkung nicht auf das Hotel selbst, sondern auf ein Buchungsportal erfolgt ist; für die rechtliche Prüfung unerheblich war hingegen, welches Buchungsportal dies war.
Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Button nunmehr mit "Zimmer reservieren" bezeichnet ist und nicht mehr mit "Online Buchen" oder "Hotelbuchung". Der Verkehr wird nämlich auch hier erwarten, dass über den Button eine Buchung beim beworbenen Hotel ermöglicht wird, was nicht der Fall ist.
Das Landgericht hat darüber hinaus aber auch zu Recht angenommen, dass die Tatsache, dass direkt am Button ein Störer in Form der hochgestellten Zahl "2" angebracht ist, nicht dazu führt, dass der Kernbereich verlassen wird. Dabei kann dahinstehen, ob dies der Fall wäre, wenn der Störer auch tatsächlich durch eine Fußnote aufgelöst würde. Wenn jedoch - wie hier - der Störer nicht durch eine Fußnote aufgelöst wird, hat der Verkehr keine Veranlassung, seinen primären Eindruck in Frage zu stellen, der Button führe direkt zu dem beworbenen Hotel. Damit ist jedoch der Kern der dem Titel zugrunde liegenden Verletzungshandlung auch im vorliegenden Fall verwirklicht: Die Erweckung des Eindrucks einer Buchung direkt beim beworbenen Hotel.
2.) Auch nach dem Vorbringen in der Beschwerde ist zudem von einem Verschulden der Antragsgegnerin auszugehen.
Die Verhängung von Ordnungsmitteln setzt Verschulden voraus, da die verhängte Strafe nicht nur Beugemittel ist, sondern auch ein Strafelemente zur Sanktionierung des begangenen Verstoßes enthält (BVerfG GRUR 2007, 618, 619 [BVerfG 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04], Rnr. 11 - Organisationsverschulden). Ausreichend ist ein Organisationsverschulden, wenn also nicht alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot unternommen wird. Die Sorgfaltsanforderungen hierbei sind - wie das Landgericht zu Recht betont hat - äußerst streng. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter kann es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung zu überwachen. Die Belehrung hat schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisse (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen (OLG Hamburg NJW-RR 1993, 1392; OLG Nürnberg WRP 1999, 1184, 1185). Es reicht also nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern (OLG Nürnberg WRP 1999, 1184, 1185 [OLG Nürnberg 19.08.1998 - 3 W 106/98]). Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden. Ggf. müssen angedrohte Sanktionen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen. Dafür trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann auch nach dem ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ein schuldhaftes, nämlich fahrlässiges Verhalten der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt werden. Die Antragsgegnerin hat schon keinen Vortrag gehalten, der die Einhaltung der Sorgfaltspflichtkriterien begründen könnte. Dem mit dem regelmäßigen (alle acht Wochen) stattfindenden Software-Update einhergehenden Risiko der Veränderung des von der Antragsgegnerin als adäquate Reaktion auf die Unterlassungsverpflichtung implementierten "Störers" ist die Antragsgegnerin nicht ausreichend begegnet. Der Vortrag zur Software "Z" bleibt allgemein und lässt nicht erkennen, wie die Software konkret in der Lage sein soll, die Einhaltung der konkreten Unterlassungsverpflichtung zu überwachen. Die Darstellung der Antragsgegnerin lässt eher vermuten, dass die Software lediglich die Programmabläufe bei Interaktion mit dem Nutzer und Eingaben überprüft, um Programmierfehler aufzudecken, nicht hingegen erkennt, ob inhaltlich Texte (z.B. Fußnoten) verändert oder entfernt werden. Auch ist nicht erkennbar, dass und wie bei der "Vier-Augen"-Prüfung nicht nur die Funktionsfähigkeit der Software allgemein im Sinne der Nutzer kontrolliert worden ist, sondern auch die Einhaltung gerichtlich angeordneter Unterlassungspflichten wie der streitgegenständlichen Gegenstand der "Vier-Augen"-Prüfung war. Schließlich hat die Antragsgegnerin keinen Vortrag dazu gehalten, wie sie ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung schriftlich angewiesen hat und welche Konsequenzen angedroht wurden.
3.) Auch die Höhe des Ordnungsgeldes (5000,00 €) begegnet keinen Bedenken.
Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt). Insoweit erfordert der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO grundsätzlich die Festsetzung empfindlich hoher Beträge. Dies entspricht sowohl der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlung als auch dessen repressivem, strafähnlichem Sanktionscharakter (Senat, GRUR-RR 2016, 48). Darüber hinaus muss die Bemessung des Ordnungsgeldes auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners Rechnung tragen (vgl. BGH GRUR 2017, 318 - Dügida).
Hier ist bei der Bemessung des Ordnungsgeldes zum einen die ganz erhebliche Breitenwirkung des mit hoher Reichweite versehenen Angebots der Beklagten und die damit einhergehende wirtschaftliche Bedeutung zu berücksichtigen. Zum anderen ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es sich um den ersten Verstoß vier Jahre nach Erlass der einstweiligen Verfügung handelt. Weiterhin geht der Senat von einem lediglich fahrlässigen Verstoß aus und berücksichtigt, dass unstreitig die Fußnotenauflösung nicht in jedem Fall gefehlt hat, sondern nur in einer bestimmten Art der Suchanfrage - nämlich der Direktsuche nach einem bestimmten Hotel - fehlte. Angesichts dieser Umstände erscheint auch unter Berücksichtigung von Zuschnitt und Größe des Unternehmens der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € notwendig, aber auch ausreichend, um die Antragsgegnerin in Zukunft zur Einhaltung der Unterlassungspflicht anzuhalten. Eine niedrigere Festsetzung kommt nicht in Betracht, nachdem der Fehler nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht auf die beiden, von der Antragstellerin eingeführten Fälle beschränkt ist, sondern system- und softwarebedingt bei allen in der Datenbank vorhandenen Hotels aufgetreten ist, soweit diese Gegenstand einer konkreten Nutzeranfrage waren.