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LG Hamburg: Klauseln in SAP-AGB unzulässig - Weiterverkauf von Gebrauchtssoftware zulässig

LG Hamburg
25.10.2013
315 O 449/12


Das LG Hamburg hat sich in dieser Entscheidung mit einigen Klauseln in den AGB des Softwareherstellers SAP befasst. So sah eine Klausel vor, dass der Weiterverkauf von Gebrauchtsoftware nur mit Zustimmung des Softwareherstellers zulässig sein sollte. Auch der Zukauf weiterer Lizenzen von Dritten stand ebenfalls unter einem Erlaubnisvorbehalt. Zu Recht ging das Gericht von einer Unzulässigkeit derartiger Klauseln aus. Schließlich wurde auch die Regelung zur Vermessung (= externe Kontrolle der notwendigen Anzahl von Softwarelizenzen) für unwirksam erklärt.