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EuG: Unionsgesetzgeber darf Inverkehrbringen von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff verbieten

EuG
Urteil vom 31.01.2024
T-745/20
Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental / Parlament u. a.


Das EuG hat entschieden, dass der Unionsgesetzgeber das Inverkehrbringen von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff verbieten darf.

Die Pressemitteilung des EuG:
Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff: Das Gericht bestätigt das Verbot des Inverkehrbringens

Der Unionsgesetzgeber hat keinen offensichtlichen Fehler begangen, indem er ein Verbot erlassen hat, das mit dem Ziel des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Einklang steht

Um ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu begrenzen, hat der Unionsgesetzgeber im Jahr 2019 eine Richtlinie verabschiedet, die u. a. das Inverkehrbringen von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff verbietet. Die im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaften Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental entwickeln, produzieren und vermarkten bestimmte spezialisierte Kunststoffprodukte sowie die bei deren Herstellung verwendeten Zusatzstoffe.

Sie produzieren einen prooxidativen Zusatzstoff, der ihrer Ansicht nach den Kunststoff schneller als oxoabbaubaren Kunststoff biologisch abbauen würde. Beide Gesellschaften fordern Schadensersatz, da das Verbot des Inverkehrbringens von oxo-abbaubarem Kunststoff auch für Kunststoff gilt, den sie als "oxo-biologisch-abbaubar" einstufen.

Das Gericht weist die Klage ab.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Unionsgesetzgeber keinen offensichtlichen Fehler begangen, als er das Inverkehrbringen von Produkten verboten hat, die aus Kunststoff hergestellt werden, der einen prooxidativen Zusatzstoff enthält . Denn nach den wissenschaftlichen Studien, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie vorlagen, ist der Grad der Bioabbaubarkeit dieses Kunststoffs sowohl im Freien als auch auf Mülldeponien oder in Meeresumgebung gering oder gar nicht vorhanden.

Zudem eignet sich Kunststoff mit einem prooxidativen Zusatzstoff für keine Form der Kompostierung. Schließlich ist sein Recycling problematisch, da die verfügbaren Technologien es Wiederaufbereitungsunternehmen nicht ermöglichen, Kunststoffe mit prooxidativen Zusätzen zu erkennen und von herkömmlichen Kunststoffen zu trennen.

Das Gericht stellt auch fest, dass das Verbot des Inverkehrbringens von Produkten, die aus Kunststoff hergestellt werden, der einen prooxidativen Zusatzstoff enthält, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Dieses Verbot steht mit dem von der Richtlinie von 2019 verfolgten Ziel des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Einklang.

Schließlich verstößt das fragliche Verbot nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sich Produkte, die aus Kunststoff hergestellt werden, der einen prooxidativen Zusatzstoff enthält, nicht in einer Situation befinden, die mit der von Produkten vergleichbar ist, die aus herkömmlichem Kunststoff hergestellt werden. Der raschere Zerfall von Kunststoff, der einen prooxidativen Zusatzstoff enthält, kann größere negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, da sich sein biologischer Abbau auf einen kürzeren Zeitraum konzentriert. Des Weiteren befinden sich Produkte, die aus Kunststoff hergestellt sind, der einen prooxidativen Zusatz enthält, und Produkte, die aus kompostierbarem Kunststoff hergestellt sind, ebenso wenig in einer vergleichbaren Situation.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Saarbrücken: Unzulässige Werbung für Tabakkonsum und wettbewerbswidriger Verstoß gegen TabakerzG durch Werbekampagne "E-ZigaRETTEN Leben"

LG Saarbrücken
Urteil
7 HK O 7/20


Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass die Werbekampagne "E-ZigaRETTEN Leben" eine unzulässige Werbung für Tabakkonsum und ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen das TabakerzG darstellt.

Die dazugehörige Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg finden Sie hier:

LG Dortmund: Wettbewerbswidrige Werbung für E-Zigaretten mit angeblicher gesundheitlicher Unbedenklichkeit

LG Dortmund
Urteil vom 30.04.2013
25 O 120/12


Das Gericht hat die Werbung für E-Zigaretten mit angeblicher gesundheitlicher Unbendenklichkeit im Vergleich zu herkömmlichen Zigaretten für wettbewerbswidrig erachtet. Das Gericht rügte, dass es keine genügenden wissenschaftlichen Studien zur gesundheitsschädlichen Wirkung von E-Zigaretten gibt.

Folgende Werbeaussagen sind nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig:

"... mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette",

"... dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: