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OLG Frankfurt: Der Werbeslogan "Schönheit von Innen" genießt für Nahrungsergänzungsmittel wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz

OLG Frankfurt
Beschluss vom 03.08.2011
6 W 54/11
Schönheit von Innen


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Werbeslogan "Schönheit von Innen", der seit Jahren für ein bekanntes Nahrungsergänzungsmittel genutzt wird, wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz genießt. Mitbewerbern ist es daher untersagt, den Slogan für ihre Produkte zu verwenden.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Frage, ob einem Werbespruch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor Nachahmung zukommt, beantwortet sich nach denselben Grundsätzen, die für die Nachahmung anderer Leistungsergebnisse gelten. Wettbewerbliche Eigenart ist danach gegeben, wenn die Ausgestaltung eines Erzeugnisses – hier des (Werbe-)slogans – geeignet ist, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen oder besondere Gütevorstellungen zu wecken. Da insoweit die Eignung ausreicht, muss ein wettbewerblicher Besitzstand im Sinne einer bereits erreichten Verkehrsbekanntheit nicht notwendig vorliegen (BGH, Urt. v. 17.10.1996 – I ZR 153/94GRUR 1997, 308 – juris-Tz 18 – Wärme fürs Leben).
[...]
Dies gilt für die hier in Streit stehende Aussage „Schönheit von innen“ in gleicher Weise. Sie beschreibt zwar die Wirkungsweise eines Nahrungsergänzungsmittels, das in Tablettenform eingenommen wird und dadurch einen positiven Einfluss auf die äußerliche Erscheinung des Anwenders entfaltet. Dies mag der Eintragungsfähigkeit des Slogans als Marke entgegen stehen; seine Eignung, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Leitmotiv positive Assoziationen zu wecken und das Leistungsangebot der Antragsstellerin mit positiven Eigenschaften zu verknüpfen, bleibt davon aber unberührt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: