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OLG Celle: Kein urheberrechtlicher Schutz für Webseiten die nur einer handwerklich ordnungsgemäßen Leistung entsprechen

OLG Celle
Beschluss vom 08.03.2012
13 W 17/12


Das OLG Celle hat sich in dieser Entscheidung mit dem urheberrechtlichen Schutz von Webseiten befasst. Grundsätzlich können diese urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung dafür ist, dass Schöpfungshöhe erreicht wird. Es genügt jedoch nicht, wenn die Webseite einer normalen handwerklichen Leistung entspricht. Vielmehr muss die Webseite eine besondere Originalität aufweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es ist allgemein anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zukommen kann, sofern die Gestaltung die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2005 - 11 U 64/2004, juris Rn. 23 OLG Rostock, Urteil vom 27. Juni 2007 - 2 W 12/07, juris Rn. 10, m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Gestaltung der Internetseite geht nicht über das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist. Weder die Farbauswahl oder -kombination, noch die Anordnung der Bilder und Grafiken verleihen der Gestaltung eine Originalität, die es als gerechtfertigt erscheinen lassen würde, die Gestaltung zu monopolisieren. Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Verwendung der Sprache (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Es handelt sich um eine sachliche Information zu Belangen der örtlichen Gemeinschaft. Die verwendete Alltagssprache bietet keine Besonderheiten."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier bei JurPC:

BGH: Zum Zitatrecht bei künstlerischen Sprachwerken in Form einer literarischen Collage - Blühende Landschaften

BGH
Urteil vom 30.11.2011
I ZR 212/10
Blühende Landschaften
UrhG § 51 Satz 2 Nr. 2; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1

Leitsätze des BGH:

a) Das Zitatrecht gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG hat im Hinblick auf Kunstwerke einen weiteren Anwendungsbereich als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken. Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung derzitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen (BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 Germania 3).

b) Für die Annahme eines Kunstwerks ist es nicht ausreichend, dass der Verfasser eines Berichts über sein berufliches Wirken eigene einleitende Betrachtungen und Tagebucheinträge mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern kombiniert. Allein der Umstand, dass eine solche Kombination auch als künstlerische Technik, namentlich als literarische Collage oder Montage, in Betracht kommt, reicht nicht zur Annahme eines Kunstwerks im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist.

BGH, Urteil vom 30. November 2011 I ZR 212/10 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk der angewandten Kunst - Seilzirkus

BGH
Urteil vom 12.05.2011
I ZR 53/10
Seilzirkus
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4

Leitsätze des BGH
:
a) Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.

b) Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10 - KG Berlin - LG Berlin

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OLG Köln: Urheberrechtlicher Schutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen

OLG Köln
Urteil vom 30.09.2011
6 U 82/11


Das OLG Köln hat nochmals bekräftigt, dass Werbetexte und Produktbeschreibungen urheberrechtlich geschützt sein können.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Je länger ein Text ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.

So liegt es hier: Die Produktbeschreibungen zeigen einen einheitlichen Aufbau und sind in einem dass Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten, so dass sie sich (in ihrer Gesamtheit), wie das Landgericht auf Seite 12/13 des Urteils im Einzelnen ausgeführt hat, von anderen Produktbeschreibungen hinreichend abheben."


Vorliegend ging es dabei nicht um suchmaschinenoptimierte Text (siehe dazu z.B. LG Köln, Beschluss vom 01.06.2010 - 28 O 328/10 und OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007- 2 W 12/07), welche ebenfalls regelmäßig urheberrechtlich geschützt sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: McDonald´s Jingle-Melodie "Ich liebe es" ist mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt

OLG München
6 U 4362/10
McDonald´s - Ich liebe es


Das OLG München hat entschieden, dass die von McDonald´s in der Werbung verwendete Jingle-Melodie "Ich liebe es" mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt ist. Das Gericht wies die Klage eines Komponisten gegen das FastFood-Unternehmen wegen der angeblich nicht genehmigten Verwendung der Melodie ab.

BGH: Entscheidung zum urheberrechtlichen Schutz von Lernspielen liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 01.06.2011
I ZR 140/09
Lernspiele
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7


Wir hatten bereits kurz über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Lernspiele, die der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen und dazu das Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung einsetzen, genießen als Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz, wenn in der Form der Darstellung eine persönliche, sich vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich abhebende, geistige Schöpfung zum Ausdruck kommt.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09 - OLG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Lernspiele können als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein

BGH
Urteil vom 01.06.2011
I ZR 140/09
Lernspiele


Der BGH hat entschieden, dass Lernspiele als Darstellungen wissenschaftlicher Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt sein können.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Für Darstellungen wissenschaftlicher Art ist es begriffswesentlich, dass sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen. Die Kontrollgeräte vermitteln im Zusammenspiel mit den Übungsheften solche Informationen. Bereits der Darstellung einfachster "wissenschaftlicher" Erkenntnisse kann Urheberrechtsschutz zukommen. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Urheberrechtsverletzung sei ausgeschlossen, weil sich die Inhalte und Aufgaben der Übungshefte der Beklagten von denen der Klägerin unterscheiden. Nach Auffassung des BGH kann mit dieser Begründung eine Urheberrechtsverletzung nicht verneint werden. Für den Urheberrechtsschutz einer Darstellung wissenschaftlicher Art ist der dargestellte Inhalt ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, was, sondern wie etwas dargestellt wird. Nur die Form der Darstellung kann deren Urheberrechtsschutz begründen.

Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Lernspiele der Klägerin eine so eigentümliche Formgestaltung aufweisen, dass sie als Darstellungen wissenschaftlicher Art Urheberrechtsschutz genießen. Hierfür reicht es schon aus, dass sich die Gestaltung vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich der Lernspiele abhebt, auch wenn das Maß der geistigen Leistung und individuellen Prägung gering ist.
"

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



"BGH: Lernspiele können als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein" vollständig lesen

LG Hamburg: Auch Einzelbilder aus einem computeranimierten Film dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden

LG Hamburg
Beschluss vom 07.01.2011
310 O 1/11
Einzelbilder aus einem Film


Das LG Hamburg hat entschieden, dass auch Einzelbilder aus einem computeranimierten Film nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden dürfen. Ein computeranimierter Film kann nach § 2 I Nr. 6, II UrhG als Filmwerk geschützt sein, wenn die Schöpfungshöhe erreicht wird. Der urheberrechtliche Schutz umfasst auch den Schutz vor der unbefugten Verwendung von Einzelbildern des Films.

LG Köln: Kein urheberrechtlicher Schutz für Nachbildung des Kölner Doms in Second Life

Das LG Köln hat mit Urteil vom 21.04.2008 - 28 O 124/08 entschieden, dass die virtuelle Nachbildung des Kölner Doms in Second Life nicht urheberrechtlich geschützt ist. Das Gericht führt zunächst aus, dass auch Texturen, Animationen und Computergrafiken insbesondere als Werk der bildenden Künste urheberrechtlich geschützt sein können. Im vorliegenden Fall verneint das Gericht jedoch einen urheberrechtlichen Schutz, da es nach Ansicht der Richter an einer eigenen schöpferischen Leistung des Erstellers fehlt. Dieser sei nur handwerklich-technisch Tätig gewesen, als er eine realitätsgetreue Nachbildung anhand von Fotovorlagen schuf.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "LG Köln: Kein urheberrechtlicher Schutz für Nachbildung des Kölner Doms in Second Life" vollständig lesen

LG Köln: Contentklau auch bei fehlender Schöpfungshöhe unzulässig

Das LG Köln hat mit Urteil vom 20.07.2007 - 28 O 798/04 entschieden, dass die Übernahme von fremdem Content unter dem Gesichtpunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unzulässig sein kann, auch wenn die übernommenen Texte und Werbebanner mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt sind.

LG Köln, Urteil vom 20.07.2007 - 28 O 798/04


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "LG Köln: Contentklau auch bei fehlender Schöpfungshöhe unzulässig" vollständig lesen

OLG Rostock: Suchmaschinenoptimierung und urheberrechtlicher Schutz

Suchmaschinenoptimierung, urheberrechtlicher Schutz als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 27.06.2007- 2 W 12/07 entschieden, dass Texte, die speziell für Suchmaschinen optimiert wurden, als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein können. Das Gericht verweist darauf, dass die vom Kläger auf den Webseiten verwendete Alltagssprache an sich keine Besonderheiten aufweist, die sprachliche Gestaltung jedoch dazu führt, dass die Webseiten der Beklagten bei Eingabe wichtiger Suchbegriffe in "Google" unter den ersten Suchergebnissen erscheint. Dies erfordert besondere Kenntnisse und stellt einer persönliche geistige Schöpfung im Sinne des UrhG dar.

OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007- 2 W 12/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Rostock: Suchmaschinenoptimierung und urheberrechtlicher Schutz" vollständig lesen