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VG Ansbach: Für Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO gegen Behörden und öffentliche Stellen ist der ordentliche Rechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet

VG Ansbach
Beschluss vom 01.04.2026
AN 14 K 26.1164

Das VG Ansbach hat entschieden, dass für Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO gegen Behörden und öffentliche Stellen der ordentliche Rechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Aus den Enstcheidungsgründen:
Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Amtsgericht Nürnberg zu verweisen.

Der Kläger fordert im Klagewege von der Beklagten Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO in Höhe von zuletzt mindestens 20.000 EUR wegen rechtswidriger Speicherung seiner personenbezogenen Daten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diese Klage wurde mit Beschluss vom 1. April 2026 von der zeitgleich erhobenen Klage auf Löschung der personenbezogenen Daten abgetrennt.

1. Der hinsichtlich der Schadensersatzklage beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG unzulässig. Bei dem geltend gemachten Anspruch aus Art. 82 DS-GVO handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, sodass demnach der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (im Ergebnis ebenso: VG Köln U.v. 23.2.2023 – 13 K 278/21 –, BeckRS 2023, 16294 Rn. 14; VG Stade Verweisungsbeschluss v. 7.8.2025 – 10 A 624/24 –, BeckRS 2025, 22882 Rn. 3; VG Osnabrück Verweisungsbeschluss v. 12.12.2025 – 7 A 230/25 –, BeckRS 2025, 36628 Rn. 3).

Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt auch nicht aus Art. 82 Abs. 6 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, da diese Vorschrift nur die internationale Zuständigkeit regelt (vgl. VG Köln U.v. 23.2.2023 – 13 K 278/21 –, BeckRS 2023, 16294 Rn. 15 m.w.N.; VG Stade Verweisungsbeschluss v. 7.8.2025 – 10 A 624/24 –, BeckRS 2025, 22882 Rn. 5; VG Osnabrück Verweisungsbeschluss v. 12.12.2025 – 7 A 230/25 –, BeckRS 2025, 36628 Rn. 4; Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, 54. Ed. Stand: 1.11.2025, DS-GVO Art. 82 Rn. 46-46.3).

2. Damit ist der Rechtsstreit an das Amtsgericht Nürnberg als sachlich und örtlich zuständiges Gericht des ordentlichen Rechtswegs zu verweisen, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

Der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO ist kein Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 Satz 2 GG, sodass eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht gegeben ist (vgl. BFH, B.v. 28.6.2022 – II B 93/21 –, juris Rn. 14 ff.; BSG, B.v. 6.3.2023 – B 1 SF 1/22 R –, juris Rn. 19 ff.; VG Stuttgart, U.v. 20.6.2024 – 14 K 870/22 –, juris Rn. 23 ff.; VG Osnabrück Verweisungsbeschluss v. 12.12.2025 – 7 A 230/25, BeckRS 2025, 36628 Rn. 13 ff.).

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, wonach Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt, von der Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst sind. Insoweit ist das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien, insbesondere des Klägers (§§ 253 Abs. 3, 495 ZPO), wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zukommt, diese aber für das Gericht nicht bindend sind (vgl. Wendtland in BeckOK ZPO, 59. Ed. Stand: 1.12.2025, § 3 Rn. 1).

Der Kläger bezifferte die begehrte Schadensersatzhöhe in der Klageschrift vom 25. Dezember 2025 mit 1.000 EUR, in späteren Schriftsätzen mit mindestens 20.000 EUR. Die ausgeurteilten Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DS-GVO bewegen sich bislang im unteren bis mittleren vier- oder dreistelligen Bereich (vgl. Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, 54. Ed. Stand: 1.11.2025, DS-GVO Art. 82 Rn. 34 f.). Angesichts dessen erscheint die Angabe von 20.000 EUR offensichtlich unzutreffend, zumal Anhaltspunkte für eine Atypik des Falls des Klägers, die eine derart gravierend von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Schadensersatzhöhe rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch erkennbar sind. Das objektive wirtschaftliche Interesse des Klagebegehrens liegt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls unter 10.000 EUR, sodass die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte eröffnet ist.

Örtlich zuständig ist vorliegend im Hinblick auf den Sitz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg das Amtsgericht Nürnberg nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Nr. 53 GerOrgG.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vorbehalten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BFH: Finanzgerichtliche Klage auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO nur zulässig wenn der Anspruch zuvor von der Finanzbehörde abgelehnt wurde

BFH
Beschluss vom 15.09.2025
IX R 11/23


Der BFH hat entschieden, dass eine finanzgerichtliche Klage auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO nur zulässig ist, wenn der Anspruch zuvor von der Finanzbehörde abgelehnt wurde.

Leitsatz des BFH:
Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Wesel: 500 Euro Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wenn ein Steuerberater eine Steuererklärung versehentlich an die alte Adresse seines Mandanten schickt

AG Wesel
Urteil vom 23.07.2025
30 C 138/21

Das AG Wesel hat entschieden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500 Euro aus Art. 82 DSGVO besteht, wenn ein Steuerberater eine Steuererklärung versehentlich an die alte Adresse seines Mandanten schickt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kläger haben gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO, dies jedoch nur in Höhe von jeweils 500,00 EUR.

Die sachliche, räumliche und zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO ergibt sich aus den Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 99 Abs. 2 DSGVO.

Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Die Beklagte zu 1) ist als juristische Person, die im Rahmen ihrer Tätigkeit über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Haftung der Beklagten zu 2) bis 6) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 721 BGB.

Die Beklagte zu 1) hat jedenfalls gegen Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“). Gegen diese Vorgabe haben die Beklagten verstoßen, indem sie die ehemalige Adresse der Kläger nicht vollumfänglich aus dem Datenbestand gelöscht haben. Hierbei ist unerheblich, dass die Adresse durch ein Programm automatisch eingefügt wurde. Nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO hatte die Beklagte gerade dafür Sorge zu tragen, dass die Adresse im System überhaupt nicht mehr hinterlegt ist. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz der Datenverarbeitung stellt zugleich eine unrechtmäßige Datenerarbeitung dar, die geeignet ist, die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 82 DSGVO auszulösen (BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24 m.w.N.).

Den Klägern ist infolge des Verstoßes auch ein Schaden entstanden.

Der Begriff des „immateriellen Schadens“ ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (stRspr, BGH a.a.O. m.w.N.). Der Begriff ist mit Blick auf die Zielsetzung der Verordnung weit auszulegen und nicht von dem Überschreiten einer Bagatell-Grenze abhängig (EuGH, Urteil vom 20.06.2024 - C-590/22; BGH a.a.O.).

Dennoch stellt der Schaden ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar, der nicht mit dem Verstoß gegen die Verordnung gleichgesetzt werden kann und über den reinen Verstoß hinausgehen muss (EuGH a.a.O., BGH a.a.O.).

Sowohl der Gerichtshof als auch der BGH haben klargestellt, dass schon der kurzzeitige Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des „immateriellen Schadens“ den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (EuGH a.a.O., BH a.a.O.). Dies wird insbesondere auf den ersten Satz des 85. Erwägungsgrunds der DSGVO gestützt, in dem es heißt, dass „(e)ine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen (kann), wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten.“ Diese Formulierung spiegelt auch die zu unterscheidenden Tatbestandsmerkmale des Art. 82 DSGVO: Die in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorausgesetzte Datenschutzverletzung, kann, muss aber nicht zu einem die Ersatzpflicht auslösenden Schaden führen; dieser ist gesondert festzustellen, kann aber beispielsweise in dem Kontrollverlust, der mögliche, aber nicht zwingende Folge des Verstoßes ist, liegen. Der Anspruchsteller muss aus diesem Grund lediglich den eingetretenen Kontrollverlust, diesen aber vollumfänglich, beweisen.

Einen derartigen Kontrollverlust haben die Kläger bereits mit der Versendung der Unterlagen an ihre ehemalige Adresse und dem dortigen Zugang erlitten. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die von der Beklagten abgesandte Erklärung an der ehemaligen Adresse der Kläger eingegangen und von den Zeugen A in Empfang genommen worden ist. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen im Rahmen ihrer Vernehmung.

Infolge der durch die Beklagte vorgenommenen und kausal durch den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO erfolgten, irrtümlichen Versendung war den Klägern die Kontrolle darüber entzogen, welchem Personenkreis die den Beklagten zur Verfügung gestellten und in der Steuererklärung aufgegriffenen personenbezogenen Daten zugänglich waren. Ob die Zeugen den von der Beklagten in Gang gesetzten Kausalverlauf durch das eigenmächtige Öffnen des Briefs unterbrochen haben, ist für den Schadenseintritt unerheblich, da dieser bereits zuvor mit der Versendung des Briefs eingetreten war. Bereits in diesem Zeitpunkt waren die Daten dem Verfügungskreis der Kläger entzogen. Aus diesem Grund ist für das Vorliegen des Schadens nach Maßgabe der vom Gerichtshof aufgestellten und vom BGH aufgegriffenen Grundsätze auch unerheblich, ob und inwieweit die Zeugen von dem Inhalt des Briefs Kenntnis genommen haben. Dieser Umstand ist für den Umfang des Schadens relevant, nicht aber für den Eintritt des Schadens als solcher. Die Kläger hatten mit der Versendung des Briefs nicht mehr in der Hand, welcher Personenkreis von ihren Daten Kenntnis nehmen und diese verwenden kann. Dies allein stellt eine negative Folge des Datenschutzverstoßes dar, die einen immateriellen Schaden begründet.

Der Umfang des eingetretenen Schadens liegt aber erheblich unterhalb der von den Klägern angegebenen Größenordnung.

Die Ausgleichsfunktion des Art. 82 DSGVO gebietet eine vollständige und wirksame Entschädigung in Geld, eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aber gerade nicht erfüllen (EuGH a.a.O., BGH a.a.O.). Weder die Schwere des Verstoßes noch die Anzahl der Verstöße gegen die Verordnung oder ein diesbezüglicher Vorsatz des Verantwortlichen finden bei der Bemessung des Schadens Berücksichtigung (EuGH, Urteil vom 20.06.2024 - C-182/22, C-189/22; BGH a.a.O.).

Ist nach den Feststellungen des Gerichts allein ein Schaden in Form eines Kontrollverlusts an personenbezogenen Daten gegeben, weil weitere Schäden nicht nachgewiesen sind, hat der Tatrichter bei der Schätzung des Schadens insbesondere die etwaige Sensibilität der konkret betroffenen personenbezogenen Daten und deren typischerweise zweckgemäße Verwendung zu berücksichtigen. Weiter hat er die Art des Kontrollverlusts (begrenzter/unbegrenzter Empfängerkreis), die Dauer des Kontrollverlusts und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle in den Blick zu nehmen (BGH a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 500,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO. Auf Seiten der Kläger ist allein der oben genannte Kontrollverlust bei der Ermittlung der Schadenshöhe zu berücksichtigen und anhand der vorgenannten Kriterien zu bemessen. Denn der Beweis eines darüberhinausgehenden Nachteils ist den Klägern nicht gelungen. Die Aussagen der Zeugen waren insofern unergiebig, da sich aus diesen gerade nicht positiv ergibt, dass die Zeugen von Details der Steuerklärung und den hierin enthaltenen Daten Kenntnis genommen haben. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Daten, wie die Kläger befürchten, über die Zeugen einen noch größeren Personenkreis erreicht haben.

Zu beachten war, dass die betroffenen Daten naturgemäß sensibel sind. Aus einer Steuererklärung sind eine Vielzahl von Daten ersichtlich, die Rückschlusse auf verschiedene Lebensbereiche der betroffenen Person ermöglichen und die üblicherweise Außenstehenden verborgen bleiben. Auch gibt es für die Kläger keine vergleichbare Möglichkeit wie etwa im Falle der ungewollten Veröffentlichung einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, die gewechselt werden kann. Begrenzt wird der Anspruch jedoch durch den Umstand, dass über den reinen Kontrollverlust hinaus keine weiteren negativen Folgen erkennbar sind und die Daten an einen begrenzten Empfängerkreis, anders als etwa bei einem unzureichenden Schutz von Daten im Netz, gelangt sind. Die Sensibilität der Daten erfordert den zugesprochenen Ausgleich, ein Schmerzensgeld von mehr als 500,00 EUR ist aber nicht gerechtfertigt, da nicht festgestellt werden konnte, dass überhaupt ein Dritter von den Daten Kenntnis genommen hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Kostenlose Rechtsprechungsdatenbank openJur haftet nicht für vom Gericht unzureichend anonymisierte Gerichtsentscheidungen

LG Hamburg
Urteil vom 09.05.2025
324 O 278/23


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die kostenlose Rechtsprechungsdatenbank openJur nicht für vom Gericht unzureichend anonymisierte Gerichtsentscheidungen haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, und zwar weder aus Art. 17 DSGVO noch aus nationalem Recht.

1. Ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO besteht nicht.

Die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in der von der Beklagten betriebenen Rechtsprechungsdatenbank unterfällt der Bereichsausnahme des Art. 85 Abs. 2 DSGVO. Dies hat zur Folge, dass sich die Frage, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch zusteht, nicht nach den Regelungen der DSGVO, sondern nach dem einschlägigen nationalen Recht richtet.

a) Gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO sehen die Mitgliedsstaaten für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Der Begriff des journalistischen Zwecks ist unionsrechtsautonom auszulegen. Er ist weit zu verstehen. Dies ergibt sich aus Erwägungsgrund 153, S. 7 der DSGVO, der lautet: "Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden."

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist vor allem das Ziel der Veröffentlichung maßgeblich. Es kommt darauf an, ob die Veröffentlichung zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Allerdings hält auch der EuGH fest, dass nicht jegliche im Internet veröffentlichte Information unter den Begriff der journalistischen Tätigkeit falle (EuGH GRUR 2019, 760 Rn. 59 – Buivids). Auf eine berufliche Ausübung der Tätigkeit (Berufsjournalist) kommt es allerdings ebenso wenig an wie auf eine Anbindung an eine Zeitungs- oder Rundfunkredaktion (BeckOK InfoMedienR/Cornils, 47. Ed. 1.2.2021, Art. 85 DSGVO Rn. 70, beck-online).

Die Einordnung von Intermediären, die keine eigenen Texte oder Inhalte veröffentlichen, sondern Inhalte Dritter verbreiten, wird differenziert beurteilt: Im Falle eines Ärztebewertungsportals hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Medienprivileg aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO nicht eingreife, weil es an einer journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Bewertungen fehle (BGHZ 202, 242 Rn. 13 – Ärztebewertung II; BGHZ 217, 340 Rn. 10 – Ärztebewertung III). Dies begegnete Kritik, weil der Portalbetreiber im Fall Ärztebewertung III durchaus in die Präsentation der Arztprofile eingegriffen hatte (vgl. BGHZ 217, 340 Rn. 18) und damit gerade seine Stellung als neutraler Informationsmittler verlassen habe (BeckOK InfoMedienR/Cornils, 47. Ed. 1.2.2021, Art. 85 DSGVO Rn. 75.1, beck-online). Eine Privilegierung von Informationsintermediären wird dann für möglich gehalten, wenn diese ein Mindestmaß an Bearbeitung leisten (BeckOK DatenschutzR/Lauber-Rönsberg, 50. Ed. 1.11.2024, Art. 85 DSGVO Rn. 21, beck-online).

b) Die Voraussetzungen der Bereichsausnahme für journalistische Zwecke liegen nach diesem Maßstab hier vor, denn die Beklagte ist im Zusammenhang mit dem Betrieb der Rechtsprechungsdatenbank in einer Weise tätig, die eine Einordnung als redaktionelle Tätigkeit rechtfertigt.

So fordert die Beklagte zuvor unveröffentlichte Entscheidungen von Gerichten gezielt zur Veröffentlichung an. Dies gilt etwa für den in den Medien viel diskutierten Beschluss des Kammergerichts vom 06.12.2021, Az. 3 Ws 250/21 zur Einstellung des datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahrens gegen das Unternehmen Deutsche Wohnen oder das historische Urteil im Frankfurter Auschwitz-Prozess. Im Jahr 2023 wurden auf diese Weise rund 300 Entscheidungen von Gerichten angefordert und erstveröffentlicht (vgl. Auswahl in Anlage B 8). Außerdem fordert die Beklagte auch Entscheidungen von Dritten an. Dies gilt etwa für das Urteil des Landgerichts München I im sogenannten Badewannen-Prozess, das die Beklagte von den Prozessbevollmächtigten des dortigen Verfahrens angefragt und erhalten hat, nachdem ihr Antrag auf Übersendung vom Präsidenten des Landgerichts abgelehnt wurde. Die Beklagte beschreitet auch den Rechtsweg, um Entscheidungen zu erhalten, etwa wenn Gerichte die Zusendung von Entscheidungen verweigern oder für die Zusendung Gebühren verlangen. Soweit Dritte Entscheidungen einsenden, wählt die Beklagte aus, welche dieser Entscheidung sie veröffentlicht. Die Beklagte verfasst eigene Orientierungssätze zu Entscheidungen und verschlagwortet Entscheidungen. Sie hebt Entscheidungen auf der Startseite und über die Social Media-Auftritte der Beklagten hervor und stellt auf ihrer Startseite unter der Überschrift "Aktuell" individuell ausgewählte, besonders relevante und neu veröffentliche Rechtsprechung vor.

Diese Tätigkeit unterscheidet sich maßgeblich von einem bloßen Datensammeln oder einem bloßen Verbreiten von Inhalten Dritter, wie es etwa auf Bewertungsportalen geschieht. Ein wesentlicher Unterschied liegt schon darin, dass die Beklagte Gerichtsentscheidungen auch gezielt anfordert, wodurch ihre Tätigkeit einen redaktionellen und auch meinungsbildenden Charakter erhält. Darüber hinaus leistet die Beklagte ein Mindestmaß an Bearbeitung auch dadurch, dass sie Entscheidungen für eine hervorgehobene Veröffentlichung auswählt und Entscheidungen mit einer Beschreibung versieht.

c) Die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit der von ihrer betriebenen Rechtsprechungsdatenbank unterfällt auch insgesamt der Bereichsausnahme. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der streitgegenständlichen Urteilsveröffentlichung – wie bei vielen anderen Urteilsveröffentlichungen der Beklagten – um eine automatisiert und ohne Änderungen aus Rechtsprechungsdatenbanken übernommene Entscheidungen handelt.

Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass sich in der Entscheidungsdatenbank der Beklagten, die im Zentrum der Tätigkeit der Beklagten steht, Entscheidungen, die die Beklagte aktiv anfordert, Entscheidungen, die die Beklagte mit eigenen Orientierungssätzen versieht und auch Entscheidungen, die – wie die streitgegenständliche – von der Beklagten nicht bearbeitet wurden, vermengen. Da die Tätigkeit der Beklagten gerade darin besteht, die Datenbank als Ganzes bereitzuhalten, muss sich die anzuerkennende Bereichsausnahme auf die Veröffentlichung aller Inhalte beziehen und nicht nur auf solche Beiträge in der Datenbank, die bereits bei isolierter Betrachtung, etwa aufgrund einer Formulierung eines Orientierungssatzes oder einer aktiven Recherche nach der Entscheidung, als redaktionelle Tätigkeit einzustufen sind.

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn - worauf der Kläger hinweist - die Mehrzahl der Entscheidungen, die die Beklagte in ihre Datenbank aufnimmt, in automatisierter Weise übernommen werden und die Entscheidungen, die die Beklagte individuell bearbeitet oder besonderen Rechercheaufwand für ihren Erhalt betreibt, demgegenüber nur in geringerer Anzahl vorhanden sind. Soweit der BGH davon spricht, dass die meinungsbildende Wirkung prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur "schmückendes Beiwerk" sein dürfe (BGH, Urt. v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08 –, BGHZ 181, 328-345, Rn. 21 – spickmich.de, noch zur Bereichsausnahme im BDSG), stellen die von der Beklagten vorgenommenen redaktionellen Bearbeitungen hier nicht nur "schmückendes Beiwerk" dar. Sie sind im Rahmen der einheitlich angebotenen Datenbank vielmehr untrennbar mit den übrigen, automatisiert vorgenommenen Abläufen verbunden. Es verhält sich daher nicht so, dass die Beklagte ihr Angebot lediglich mit einem "schmückenden Beiwerk" von solchen Zusatzinformationen, aktuellen Meldungen oder Meinungsäußerungen Dritter versieht, die gerade in der Online-Welt dank einfacher Programmiertechnik und Verlinkungsmöglichkeiten regelmäßig ohne größeren Aufwand möglich sind (vgl. Kühling/Buchner/Buchner/Tinnefeld, 4. Aufl. 2024, Art. 85 DSGVO Rn. 25, beck-online). Vielmehr ist der redaktionelle Aufwand der Beklagten prägender Bestandteil im Rahmen der Vervollständigungen der von ihr betriebenen Entscheidungsdatenbank, so dass es weder auf das konkrete Verhältnis zwischen automatisierter und "händischer" Tätigkeit ankommt, noch darauf, ob die einzelne, hier die konkret streitige Entscheidung automatisiert abgerufen oder inhaltlich bearbeitet wurde. Auch wenn es sich so verhalten sollte, dass der überwiegende Teil der in der Datenbank bereitgehaltenen Entscheidungen automatisiert abgerufen wurde, tritt die Bedeutung der redaktionellen Tätigkeit der Beklagten für die Bereithaltung der Rechtsprechungsdatenbank keineswegs völlig in den Hintergrund.

d) Ohne dass es hierauf noch ankäme, dürfte auch die Bereichsausnahme für eine Verarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken vorliegen. Der Begriff der wissenschaftlichen Forschung umfasst jede wissenschaftliche Tätigkeit und damit eine solche Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist (Kühling/Buchner/Buchner/Tinnefeld, 4. Aufl. 2024, Art. 85 DSGVO Rn. 21, beck-online m.w.N.).

Im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, dass die Beklagten wissenschaftliche Zwecke für sich in Anspruch nehmen kann. Dies gilt etwa im Hinblick darauf, dass rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen häufig Gerichtsentscheidungen über die Datenbank der Beklagten zitieren (vgl. zu einer Literatursuche nach dem Stichwort "openjur" in der Datenbank Beck-Online Anlage B 12). Zudem ist die Beklagte auch Partnerin der Initiative "OpenRewi", eines Zusammenschlusses von Rechtswissenschaftlern, der sich der Nutzung frei zugänglicher Informationen für die rechtswissenschaftliche Forschung verschrieben hat.

2. Bleibt es danach für die Beurteilung des Unterlassungsbegehrens des Klägers bei der Anwendbarkeit des nationalen Rechts, das aufgrund der Bereichsausnahme anstelle der Regelungen der DSGVO Geltung beansprucht, steht dem Kläger auch insoweit kein Unterlassungsanspruch zu. Insbesondere besteht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

a) Zwar beeinträchtigt die Veröffentlichung der Entscheidung mit dem Klarnamen des Klägers als Ergebnis der Abwägung mit der Informations- und Medienfreiheit der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, weil kein überwiegendes öffentliches Interesse an der beruflichen und finanziellen Situation des Klägers und daran, dass das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben hat, besteht. Das gilt auch, soweit man berücksichtigt, dass diese Umstände (nur) die Sozialsphäre des Klägers betreffen. Denn es handelt sich um Informationen, die geeignet sind, dem beruflichen Fortkommen des Klägers zu schaden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die für ein überwiegendes öffentliches Interesse gerade an der Person des Klägers sprechen. Am Ergebnis dieser Abwägung ändert sich auch dann nichts, wenn, wie die Beklagte vorträgt, der Beschluss in dem den Kläger betreffenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren öffentlich verkündet worden sein sollte. Dies gilt bereits deswegen, weil die Gerichtsöffentlichkeit eine andere ist als die Internetöffentlichkeit.

b) Allerdings hat die Beklagte bei der Veröffentlichung des Beschlusses in Wahrnehmung berechtigter Interessen und damit gerechtfertigt gehandelt.

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Zusammenhang mit einer Äußerung stellt einen Rechtfertigungsgrund nach § 193 StGB dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB als eine Ausprägung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berücksichtigt und ist im Hinblick auf die Funktion der Presse im demokratischen Staat anerkannt (BGH, Urt. v. 22.12.1959 – VI ZR 175/58 –, BGHZ 31, 308-321, Rn. 9).

Einen Anwendungsfall der Wahrnehmung berechtigter Interessen stellen sog. privilegierte Quellen dar. Verlautbarung von privilegierten Quellen darf ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden (BGH NJW 2014, 2029 Rn. 30, beck-online). Neben dem Umstand, dass amtliche Stellen an die Grundrechte gebunden sind und damit schon ihrerseits vor einer Verlautbarung eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen habe, liegt die Sonderbehandlung privilegierter Quellen auch darin begründet, dass Medienanbieter im Interesse der Gewährleistung einer möglichst breiten Pluralität in die Lage versetzt werden sollen, auch über solche Themen zu berichten, die – gemessen an den zur Verfügung stehenden personellen und wirtschaftlichen Ressourcen – jenseits ihres eigenen "Rechercheradius" liegen (vgl. Korte PresseR, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 241).

Die von der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin veröffentlichten Entscheidungen stellen eine solche privilegierte Quelle dar. Solange für die Beklagte keine konkreten Zweifel daran bestanden, dass eine Veröffentlichung einer Entscheidung in ihrer Datenbank in der identischen Form, wie sie bereits in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin veröffentlicht wurde, Rechte Dritter verletzt, handelte die Beklagte gerechtfertigt und unterlag auch keiner Pflicht zur Nachrecherche (vgl. Korte aaO Rn. 244). Solche Zweifel mussten bei der Beklagten erst mit der Anfrage durch den Kläger entstehen. Hierauf ist die Beklagte unverzüglich tätig geworden und hat den Namen des Klägers aus der Entscheidung entfernt.

II. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Verarbeitung der persönlichen Daten durch die Veröffentlichung des Namens des Klägers zu.

1. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO kommt nicht in Betracht. Insoweit ist Art. 82 DSGVO schon nicht anwendbar, weil die in Kapitel II der DSGVO geregelten Grundsätze der Datenverarbeitung und die in Kapitel III der DSGVO geregelten Rechte der betroffenen Person aufgrund der Bereichsausnahme des Art. 85 DSGVO für den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es "auf der Hand, dass ein Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht auf die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch eine journalistische Tätigkeit gestützt werden kann, wenn die Bestimmungen für die Tätigkeit gar nicht gelten". Dabei spiele auch keine Rolle, dass die Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO die in Kapitel VIII der Verordnung enthaltene Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht ausdrücklich erfasse (BGH GRUR 2022, 735 Rn. 18, beck-online).

2. Da sich die Veröffentlichung des Namens nach nationalem Recht aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen als gerechtfertigt darstellt, kommt auch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.

III. Auch im Hinblick auf die vom Kläger als zu spät gerügte Auskunft steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

1. Art. 82 DSGVO ist insoweit allerdings anwendbar. Denn wenn ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich besteht, kann im Falle einer Verletzung dieses Auskunftsanspruchs auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestehen. Der Auskunftsanspruch beurteilt sich vorliegend auch in Ansehung der Bereichsausnahme des Art. 85 Abs. 2 DSGVO nach Art. 15 DSGVO. Denn es ist nicht ersichtlich, dass nach nationalem Recht eine Regelung eingreift, die einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO deswegen ausschließen könnte, weil dies, wie es Art. 85 Abs. 2 DSGVO verlangt, erforderlich wäre, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

2. Dem Kläger stand ursprünglich ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu, denn die Beklagte hat durch die Veröffentlichung des Beschlusses mit dem darin enthaltenen Namen des Klägers und den ihn betreffenden Informationen personenbezogene Daten des Klägers im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet.

3. Im vorliegenden Fall dürfte die Auskunft auch verspätet erteilt worden sein. Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung; diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Hier hat der Kläger am 05.05.2023 Auskunft verlangt. Die Beklagte hat zwar noch am gleichen Tag geantwortet und die Auskunft auch teilweise erteilt – etwa im Hinblick auf die Herkunft der Daten mitgeteilt, dass die Entscheidung automatisiert aus der amtlichen Datenbank des Landes Berlin übernommen worden sei –, im Übrigen aber auf die allgemeinen Datenschutzinformationen verwiesen. Eine weitergehende und nach Ansicht der Beklagten vollständige Auskunft hat die Beklagte erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit der Klagerwiderung vom 20.10.2023 (dort Anlage B 4) erteilt, somit rund 5 Monate nach dem Auskunftsbegehren.

In rechtlicher Hinsicht umstritten ist, ob der Umstand, dass eine Auskunft verspätet erteilt wird, überhaupt einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Teilweise wird dagegen eingewandt, dass von Art. 82 DSGVO nur solche Schäden erfasst seien, die "durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung" entstanden sind und dass damit Verstöße gegen Auskunftspflichten aus Art. 12 Abs. 3 bzw. Art. 15 DSGVO nicht als Grundlage für einen Ersatzanspruch dienen können (LAG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2023 – 3 Sa 285/23 –, Rn. 31, juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2021 – 16 O 128/20; aA OLG Köln NJW-RR 2023, 564 Rn. 14, beck-online).

4. Ob die Auskunft verspätet war und eine solche Verspätung einen Schadensersatzanspruch begründen kann, kann hier aber offen bleiben. Denn es fehlt an der schlüssigen Darlegung eines (immateriellen) Schadens, den der Kläger gerade durch die verspätete Auskunft erlitten habe.

Der Begriff des immateriellen Schadens ist autonom unionsrechtlich zu definieren. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des EuGH nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 20.06.2024 – C-590/22 –, Rn. 24, juris). Allerdings muss ein Schaden nicht einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 20.06.2024 – C-590/22 –, Rn. 26, juris). Schon der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden darstellen, ohne dass dieser Begriff des "immateriellen Schadens" den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-200/23 –, Rn. 145, 156 i.V.m. 137, juris). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar (BGH, Urt. v. 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 27-45).

Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm durch die versagte Auskunft ein immaterieller Schaden entstanden sei, da er sich im Ungewissen darüber befinde, welche und wie konkret seine personenbezogenen Daten von der Beklagten verarbeitet wurden und werden. Der hiermit verbundene, sich noch weiter vertiefende Kontrollverlust des Klägers im Hinblick auf den Umgang mit seinen persönlichen Daten sowie die konkrete Gefahr einer Rufschädigung und der Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens sei für den Kläger unzumutbar, spürbar unangenehm und emotional stark belastend. Nachdem die Beklagte mit der Klageerwiderung weitergehende Auskunft erteilt hat, hat der Kläger vorgetragen, ihm sei durch die monatelang versagte Auskunft ein konkreter immaterieller Schaden entstanden, da er sich stets im Ungewissen darüber befunden habe, welche und wie konkret seine personenbezogenen Daten von der Beklagten verarbeitet wurden und werden. Der hiermit verbundene Kontrollverlust des Klägers im Hinblick auf den Umgang mit seinen persönlichen Daten sowie die konkrete Gefahr einer Rufschädigung und der Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens sei für den Kläger unzumutbar, enorm unangenehm und emotional stark belastend.

Dem Vortrag ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Kläger allein durch den Umstand, dass die Auskunft verspätet erteilt worden sei, einen immateriellen Schaden erlitten habe. Dies gilt umso mehr, als ein ganz maßgeblicher Bestandteil der Auskunft – nämlich zur Herkunft der Daten – bereits am Tag des Auskunftsbegehrens beantwortet und dem Kläger mit E-Mail vom 05.05.2024 mitgeteilt wurde, dass die Entscheidung in dieser Form aus der amtlichen Entscheidungsdatenbank des Landes Berlin übernommen wurde. Auch war für den Kläger erkennbar, welche personenbezogene Daten die Beklagte veröffentlicht hatte und an wen sie sich mit dieser Veröffentlichung wandte, nämlich an die gesamte Internetöffentlichkeit. Insofern liegt in der bloß zeitlich verzögerten vollständigen Auskunftserteilung auch kein weitergehender Kontrollverlust als der, der bereits durch die nicht hinreichend anonymisierte Veröffentlichung der Entscheidung eingetreten war.

Der Fall liegt auch ganz maßgeblich anders als die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Köln, worin eine Entschädigung in Höhe von 500 € wegen einer verspäteten Auskunftserteilung zugesprochen wurden. Im dortigen Fall hat die Klägerin von einem Rechtsanwalt die Herausgabe der Handakten zu ihrem Mandat verlangt. Die dortige Klägerin war für eine nicht unerhebliche Dauer vom Rechtsanwalt über das weitere Schicksal des Mandates im Unklaren gelassen worden und war über Monate nicht in der Lage, auf die Handakte zuzugreifen, Kenntnis über den Inhalt der dort gespeicherten Daten zu erlangen und das sie betreffende Verfahren mit dem neuen Prozessbevollmächtigten voran zu treiben (OLG Köln, Urt. v. 14.07.2022 – I-15 U 137/21 –, Rn. 26, juris).

IV. Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten aus § 823 Abs. 1 BGB. Soweit der Kläger die Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigen mit Schreiben vom 05.05.2023 zur Unterlassung, zur Auskunft sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes auffordern ließ, bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nicht, so dass insoweit auch kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten vorliegen kann. Hinsichtlich der Aufforderung zur Auskunft bestand zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens mangels einer vorherigen Aufforderung kein Verzug der Beklagten mit der Auskunft, der für eine Erstattungsfähigkeit – auch in Ermangelung einer vertraglichen Verbindung zwischen den Parteien – aber erforderlich ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BAG: 200 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wenn Arbeitgeber datenschutzwidrig personenbezogene Echtdaten an eine Konzerngesellschaft für die Personalverwaltung überträgt

BAG
Urteil vom 08.05.2025
8 AZR 209/21

Das BAG hat entschieden, dass dem Betroffenen im vorliegenden Fall 200 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO zusteht, da der Arbeitgeber datenschutzwidrig personenbezogene Echtdaten an eine Konzerngesellschaft für die Personalverwaltung übertragen hatte. Insbesondere war die Datenweitergabe nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.. f DSGVO nicht zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Schadenersatz nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Betriebsvereinbarung - Workday

Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen.

Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten ua. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Die Beklagte übertrug personenbezogene Daten des Klägers aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft, um damit Workday zu Testzwecken zu befüllen. Der vorläufige Testbetrieb von Workday war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach sollte es der Beklagten erlaubt sein, ua. den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Die Beklagte übermittelte darüber hinaus weitere Daten des Klägers wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immaterieller Schadenersatz wegen einer Verletzung der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung iHv. 3.000,00 Euro zu. Die Beklagte habe die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 22. September 2022 (- 8 AZR 209/21 (A) – BAGE 179, 120) hatte der Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von Rechtsfragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts ersucht. Der EuGH hat diese mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (- C-65/23 – [K GmbH]) beantwortet.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO iHv. 200,00 Euro. Soweit die Beklagte andere als die nach der Betriebsvereinbarung erlaubten personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft übertragen hat, war dies nicht erforderlich iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO und verstieß damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Der immaterielle Schaden des Klägers liegt in dem durch die Überlassung der personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft verursachten Kontrollverlust. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er sich nicht weiter darauf beruft, auch die Übertragung der von der Betriebsvereinbarung erfassten Daten sei nicht erforderlich gewesen. Der Senat hatte daher nicht zu prüfen, ob die Betriebsvereinbarung so ausgestaltet war, dass die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt wurden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20

Hinweise:

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:



f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Art. 82 Abs. 1 DSGVO lautet:

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.


OLG Frankfurt: Comiczeichnung einer liegenden Katze mit Mittelfinger-Geste ("Katze NÖ") als Werk nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt

OLG Frankfurt
Urteil vom 13.02.2025
11 U 10/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Comiczeichnung einer liegenden Katze mit Mittelfinger-Geste ("Katze NÖ") als Werk nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung von Tassen und Fußmatten mit dem streitgegenständlichen Design gerichtete Klageantrag zu 1.) ist begründet (§ 97 I UrhG). Die Klägerin hat das eingangs des Tatbestands abgebildete und am 24. Juni 2018 auf www.spreadnet.de veröffentlicht Design der „Katze NÖ“ geschaffen. Das Landgericht hat bereits die Urheberschaft der Klägerin im Tatbestand seines Urteils verbindlich festgestellt. Soweit die Beklagten dies erstmals in der Berufungserwiderung vom 17.8.2023 (Bl. 887 d. A.) in Frage gestellt haben, müssen sie sich die Beweiskraft des Tatbestands des angefochtenen Urteils entgegenhalten lassen (§ 314 ZPO). Die Klägerin hat den Herstellungsprozess ihres Werks, wie er im obigen Tatbestand wiedergegeben worden ist, in ihrer Anhörung vor dem Senat nochmals überzeugend geschildert (Bl. 1060 d.A.). Die Beklagten sind dem nicht entgegengetreten, sondern haben selbst im Schriftsatz vom 17.8.2023 das klägerische Motiv als „handgezeichnete Katze“ bezeichnet (aaO, S. 9, Bl.886 d.A.).

2. Die Illustration der Klägerin hat Werkcharakter i.S. von § 2 I Nr. 4, II UrhG.

Werke im Sinne dieser Vorschrift sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Für das Vorliegen von Urheberrechtsschutz kommt es - unabhängig von der Frage, ob die Gestaltung der zweckfreien oder der angewandten Kunst zuzurechnen ist - darauf an, ob eine Gestaltungshöhe erreicht wird, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise gerechtfertigt erscheint, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, Rn. 26 - Geburtstagszug).

Als Werke der bildenden Kunst können auch Trivialfiguren, wie z.B. Comiczeichnungen geschützt sein. Die Klägerin hat die Figur anfangs zweckfrei entworfen. Auch wenn eine gewerbliche Verwertung bei der streitgegenständlichen Gestaltung nicht fernliegt und die Zeichnung dann auch von ihr auf der Website einer print-on-demand - Anbieterin eingestellt wurde, kann der Gebrauchszweck daher nicht von vorn herein bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit berücksichtigt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 12.6.2018, 11 U 51/18- Logo).

Die Eigentümlichkeit des reklamierten Werks kann nicht allein darin bestehen, dass einer Tierfigur menschliche Züge vermittelt worden sind. Die schöpferische Leistung kann vielmehr nur in der konkreten Umsetzung einer Gestaltungsidee liegen. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit müssen demnach die schöpferischen Elemente der Gestaltung in ihrer Gesamtheit ins Auge genommen und es muss geprüft werden, ob die Antragstellerin möglicherweise den vorbekannten Formenschatz (lediglich) handwerklich überarbeitet hat, was einer Schutzunfähigkeit entgegenstehen könnte (vgl. Senat vom 15.9.2020, 11 U 76/19 - Powerherz). Dies ist hier aber nicht der Fall:

Die streitgegenständliche Darstellung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine auf der linken Körperhälfte liegende Katze mit wenigen Strichen (stilisiert) von hinten abgebildet wird. Die Umrisszeichnung ist in unterschiedlicher Strichdicke ausgeführt und betont die Rundung des Bauchs und den in den Bildvordergrund weisenden und mit gezackten Linien und feinen Strichen am Ende versehenen Schwanz des Tieres, das beim Betrachter einen „entspannten“ Eindruck hinterlässt. Im Kontrast zu der verniedlichten Darstellung des Subjekts durch die herausgearbeiteten Tierkonturen (z.B. buschiger Schwanz, runder Bauch, Barthaare, gestrichelter Kopf und gestrichelte Rückenpartie) steht die erhobene Pfote mit einem nach oben ausgestreckten „Mittelfinger“, was landläufig als menschliches Zeichen einer Schmähung oder zumindest einer Abwehr verstanden wird (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschluss vom 8.2.2017, 1 BvR 2973/14 - juris).

Die erforderliche Originalität kann daher darin gesehen werden, dass die zentrale Bildaussage - die dem Betrachter eine Abwehrhaltung vermitteln will - durch die Kombination einer lediglich konturenhaft dargestellten und als niedlich empfundenen Katzenfigur mit einer konkret dargestellten als negativ empfundenen Gestik visualisiert worden ist.

Dass eine derartige Gestaltung dem vorbekannten Formenschatz entnommen und lediglich handwerklich überarbeitet worden ist, lässt sich nicht feststellen. Die Beklagten tragen zwar zutreffend vor, dass Katzenmotive und deren graphische Gestaltungen bereits seit etlichen Jahren in den verschiedensten Ausprägungen bekannt sind. Die von den Beklagten vorgelegten Beispiele aus dem vorbekannten Formenschatz sind aber weder in ihrer Darstellungsweise noch in ihrer oben zusammengefassten Bildaussage mit der Illustration der Klägerin vergleichbar:

Soweit die Beklagte ursprünglich auf die vorbekannte „vermenschlichte“ Comicfigur einer Katze (Garfield) hingewiesen und Bildbeispiele präsentiert hat (Anlage BRP 4 - Bl. 597 d.A.), sieht der Senat im Hinblick auf deren deutlich abweichende Gestaltungsmerkmale und Bildaussage keine Verbindung zur Darstellung der Klägerin. Die im Schriftsatz vom 16.11.2021 als Anlage BRP 5 - BRP 8 vorgelegten weiteren „Katzenmotive“ sind unstreitig erst nach 2019 d.h. auch erst nach der von Frau B geschaffenen Illustration veröffentlicht worden und - soweit sie nicht als Kopien des klägerischen Motivs erscheinen - im Übrigen auch so „schlicht“ und phantasielos gehalten, dass sie das klägerische Motiv gar nicht hätten stimulieren können.

Die anschließend von den Beklagten vorgelegten vorveröffentlichten Motive „Mother of Cats“, „Best Cat Mom Ever“ oder „Mr. & Mrs. Panda“ (Anlagen BRP 11 - 13, Bl. 669 ff. d.A.) sind ebenfalls mit einer schlichten Linienführung ausgestaltet und vor allem mit völlig anderen Bildaussagen konzipiert. Dies gilt auch für die von der Zeugin B im Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht vorgelegten Übersicht „Ideenfindung visuell“, die in der oberen Bildhälfte verschiedene stilisierte Darstellungen von Katzen enthält, von denen allerdings keine dem streitgegenständlichen Original nahekommt (Bl. 726 d. A.). Das gilt zuletzt auch für die im Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 auf Seiten 5 / 6 vorgelegten Abbildungen der von den Beklagten so genannten „Fluffy-Cat“, eine einfache Konturzeichnung einer „aufgerichteten Katze in Vorderansicht“ mit zwei erhobenen Pfoten, die schon auf den ersten Eindruck einen völlig abweichenden Eindruck hinterlässt.

3. Die von den Beklagten als Aufdruck von Tassen, Fußabtretern etc. verwendete und von der Klägerin angegriffene Illustration verletzt das Schutzrecht der Klägerin, woraus sich der zuerkannte Unterlassungsanspruch gem. § 97 I UrhG ergibt.

a) Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sind die individuellen Züge eines Werks. Nur sie sind vor Benutzung und Nachahmung geschützt. Der Schutzumfang wird durch den Grad seiner Individualität, d.h. durch seine Gestaltungshöhe bestimmt. Je stärker die Individualität des Schöpfers im Werk zum Ausdruck kommt, d.h. je größer die Gestaltungshöhe ist, desto größer ist der Schutzumfang. Umgekehrt folgt aus einem nur geringen Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit auch ein entsprechend geringer Schutzbereich des betreffenden Werks (vgl. KG GRUR-RR 2002, 40, 50 - Vaterland; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., Rn 36 zu § 2 UrhG m.w.N.).

Der Senat kann sich der Einschätzung des Landgerichts, das Werk der Klägerin liege an der Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit, nicht anschließen. Die Klägerin hat mit Recht darauf hingewiesen, dass ihre in der Tradition des Comic-Zeichnens stehende Illustration den Charakter und die Figur der abgebildeten Katze kurz und pointiert, zugleich aber auch anatomisch korrekt wiedergibt, was auch im Vergleich mit den weiteren beispielhaft vorgelegten Illustrationen der Klägerin deren individuelle Handschrift offenbart und sich deutlich von den anderen in diesem Rechtsstreit vorgelegten Mustern unterscheidet (Anlage K 10, Bl. 194ff d.A.). Auch das als qualifizierter Parteivortrag zu bewertende Privat-Kurzgutachten des Herrn C vom 28. November 2022 bestätigt dem Design der Klägerin eine eigenständige illustrative Handschrift, die prägnant, konsistent und im zeichnerischen Duktus durchgängig ist (Anlage K 18 - Bl. 840 d.A.). Dem sind die Beklagten durch die Vorlage des vorbekannten Formenschatzes nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Aber selbst wenn man annimmt, dass der schöpferische Gehalt des Originals im unteren Bereich des Werkschutzes liegt, so ist das von der Klägerin geschaffene Motiv der Katzen-Silhouette in stilisierter Form mit emporgehobenen Mittelfinger aufgrund ihrer oben dargestellten individuellen Züge jedenfalls nicht nur gegen identische Kopien geschützt. Der Schutzbereich schließt auch solche Gestaltungen ein, die nur in kleinen Details vom Original abweichen und damit einen identischen Gesamteindruck vermitteln (vgl. zum Prüfungsumfang BGH GRUR 2023, 571, Rn 29 - Vitrinenleuchte; BGH GRUR 2005, 855, 856 - Hundefigur).

Dies trifft für die angegriffene Gestaltung der Beklagten zu, denn sie weicht lediglich in marginalen und für den Gesamteindruck unerheblichen Details der Strichführung, wie beispielsweise bei der etwas spitzer zulaufenden Pfote / Hand der Katze und des „Mittelfingers“ von dem Original ab. Das Landgericht hat diese minimalen, und für den Gesamteindruck unmaßgeblichen Abweichungen in seinem Urteil zutreffend aufgeführt (LGU S. 17). Ergänzend wird auf die von den Beklagten mit der Klageerwiderung eingereichte unmittelbare Gegenüberstellung der Motive verwiesen, die zur Überzeugung des Senats bei einem verständigen Betrachter keine für den Gesamteindruck relevanten Abweichungen erkennbar machen (Bl. 61 d. A.).

b) Die Vervielfältigung und Verbreitung des Motivs der Beklagten ist nicht aufgrund einer sog. Doppelschöpfung gerechtfertigt. Nach den eigenen Angaben der Beklagten und nach der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin B ist das von ihr geschaffene Motiv erst Anfang 2019, also nach dem von der Klägerin geschaffenen Original erstellt worden. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Gestaltung aus einer Doppelschöpfung von Frau B hervorgegangen ist.

aa) Eine Doppelschöpfung liegt vor, wenn mehrere Urheber unabhängig voneinander übereinstimmende Werke geschaffen haben, ohne dass der eine bewusst oder unbewusst auf das Werk des anderen zurückgegriffen hat. Eine hundertprozentige Übereinstimmung wird zwar nach menschlicher Erfahrung kaum eintreten. Im Ähnlichkeitsbereich liegende Gestaltungen sind aber durchaus möglich, besonders wenn der Spielraum für individuelles Schaffen begrenzt ist und die Individualität nur in bescheidenem Maße zutage tritt. Am ehesten finden sich solche Fälle im Bereich der kleinen Münze, etwa bei Prospekten, Tabellen und dgl. oder bei leichter Unterhaltungsmusik, ferner dann, wenn die beteiligten Urheber auf gemeinfreies Kulturgut zurückgreifen, das sie in eigenschöpferischer, aber ähnlicher Weise zu einem Werk formen (Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., Rn 34 zu § 23 UrhG m.w.N.; Senat GRUR-RS 2015, 15366 = WRP 2015, 1253 - Tapetenmuster).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Doppelschöpfung vorliegt, ist davon auszugehen, dass angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf literarischem und künstlerischem Gebiet eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen erscheint. Weitgehende Übereinstimmungen legen deshalb in der Regel die Annahme nahe, dass der Urheber des jüngeren Werkes das ältere Werk bewusst (Plagiat) oder unbewusst (unbewusste Entlehnung) benutzt hat, insoweit kann man von einem Anscheinsbeweis ausgehen (Loewenheim aaO., Rn 35 zu § 23 UrhG).

Derjenige, der sich auf die Doppelschöpfung beruft, hat den Anscheinsbeweis gegen sich, dass er zu dem Werk durch das ältere inspiriert worden ist, d.h. dass tatsächlich keine Doppelschöpfung vorliegt (h.M. Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Aufl, Rn 49 zu § 23 UrhG m.w.N.; a.A. OLG Köln GRUR 2000, 43, 44 - Klammerpose: volle Beweislast beim Anspruchsgegner).

Die Berufung auf eine Doppelschöpfung kann in der Regel nur dann gelingen, wenn sich die übereinstimmenden Elemente auch in anderen Werken wiederfinden bzw. wenn das ältere Werk unveröffentlicht war. Im letzteren Fall hat der Urheber des jüngeren Werkes die Möglichkeit zu belegen, dass ihm das ältere Werk nicht bekannt war. Praktisch relevanter sind die Fallgestaltungen, bei denen sich beide Autoren aus den gleichen gemeinfreien Quellen bedient haben und der als Verletzer in Anspruch genommene Autor durch Bezugnahme den Anscheinsbeweis entkräften kann, dass die Parallelen auf einer Bearbeitung oder Umgestaltung beruhen (vgl. Wandtke/Bullinger aaO, Senat aaO - Tapetenmuster).

Die Beklagten haben den gegen sie sprechenden Anschein weder erschüttern noch widerlegen können. Anders als das Landgericht hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass die bei der Beklagten angestellte Designerin B das angegriffene Motiv ohne Kenntnis des Originals selbständig entworfen hat.

bb) Die Zeugin B hat zwar vor dem Senat erneut bekundet, das Motiv der Klägerin vor der Anfertigung ihrer Illustration nicht gekannt zu haben. Die Illustration von Frau B ist von den Beklagten als Produktaufdruck vorgelegt worden (vgl. Anlage BRP 2 - Bl. 27 d. A.). Frau B hat ferner bekundet, die Web-Site www.(...).de vor Anfertigung ihrer Illustration nicht gekannt zu haben. Sie hat außerdem ausgesagt, ihr eigenes Motiv sei aus einem Arbeitsauftrag der Geschäftsleitung an die Grafiker der Beklagten hervorgegangen, für Tassen ein Design zu entwerfen, bei dem Katzen vorkommen und freche Aussagen; auch das Thema „Mittelfinger“ sei damals im Trend gewesen. Sie habe ihre eigene Illustration mit Hilfe des Software-Programms „ADOBE Illustrator“ und den bei der Beklagten zu 1) elektronisch vorhandenen Vorlagen aus der Sammlung „Colorbox“ in mehreren Schritten entwickelt.

cc) Der Senat hat zwar keine Zweifel daran, dass Frau B bzw. das Designerteam der Beklagten von der Geschäftsleitung den oben geschilderten Arbeitsauftrag erhalten hatte. Es bestehen aber durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben von Frau B soweit sie angegeben hat, dass sie ihre Illustration ohne Kenntnis von dem klägerischen Original geschaffen hat.

Diese Zweifel gründen sich in erster Linie auf die nahezu vollständige Übereinstimmung der angegriffenen Verletzungsform mit dem Original der Klägerin. Die Gegenüberstellung in der Klageerwiderung (Anlage BRP 8) ebenso wie die Darstellung in der Berufungsbegründung mit den „übereinandergelegten Katzen“ (Bl. 828 d. A.) zeigt die nur minimalen Abweichungen beider Motive ebenso wie die identische Platzierung und Gestaltung des unter der Katzenfigur befindlichen Worts „NÖ“.

Der Senat hält es auch unter Berücksichtigung des nachfolgend dargestellten weiteren gesamten Beweisergebnisses für ausgeschlossen, dass Frau B ohne Kenntnis von dem klägerischen Original eine so weitgehend identische Linienführung der Katzensilhouette hat erschaffen können.

Frau B hat ihren „Schaffensprozess“ nicht konsistent geschildert. Es lässt sich nicht nachvollziehen, wie Frau B mit Hilfe des von ihr bekundeten bzw. beim Landgericht präsentierten Vorlagenmaterials zu dem streitgegenständlichen Endprodukt gelangt ist. So hat sie u.a. beim Landgericht und beim Senat angegeben, als Vorbild habe die Darstellung einer niedlichen Katze „Fluffy Cat“ mit einem gestreckten Mittelfinger gedient. Dieses Vorbild war nie präsentiert worden. Die erst nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme von den Beklagten mit Schriftsatz vom 16.10.2024 (dort S. 5) vorgelegte Konturenzeichnung eines Katzengesichts mit zwei Pfoten „Fluff You“ hat nach Einschätzung des Senats nicht einmal ansatzweise etwas mit dem streitgegenständlichen Motiv zu tun und kann daher auch nicht als Vorlage oder Inspiration taugen.

Soweit die Zeugin in ihrer Vernehmung beim Landgericht als Anlage zum Protokoll eine Zusammenstellung von Illustrationen vorgelegt hat (ein Blatt mit Überschrift „Ideenfindung visuell“, ein Blatt ohne Überschrift), ist diese Zusammenstellung nach ihren eigenen Angaben vor dem Senat von ihr selbst erst nachträglich erstellt worden und die Entwicklungsgeschichte ihres Produkts lässt sich nach ihrer eigenen Angabe daraus auch nicht schrittweise entnehmen. Das in dieser Zusammenstellung am Ende des nicht betitelten Blattes mit dem Zusatz „NÖ“ wiedergegebene Design entspricht im Übrigen auch nicht der angegriffenen Verletzungsform, so dass Frau B selbst jedenfalls niemals das Endprodukt ihres Schöpfungsvorgangs und damit das vermeintlich „doppeltgeschöpfte zweite Original“ vorgelegt hat. Auf die Ausführungen der Klägerin auf Seiten 20 ff. der Berufungsbegründung, denen der Senat folgt, wird verwiesen (Bl. 826 ff. d.a.). Frau B hat in ihrer letzten Vernehmung klargestellt, es sei ihr nahezu unmöglich, den konkreten Entstehungsprozess ihrer Zeichnung vor dem Gericht zu erläutern.

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keinen Anlass, der erstmals nach der Zeugenvernehmung unter Sachverständigenbeweis aufgestellten Behauptung der Beklagten nachzugehen, es existiere noch eine Adobe Illustrator Datei, aus der die Bearbeitungsschritte zu entnehmen und zu erkennen sei, dass nicht die Zeichnung eines Dritten Ausgangspunkt des Schaffensvorgangs von Frau B gewesen sei. Da Frau B am Ende ihrer Aussage vor dem Senat eine solche Datei erwähnt, aber trotz ausführlicher Erörterung dieses Themas mit keinem Wort angesprochen hat, dass dieser Datei irgendwelche „Entwicklungsschritte“ zu entnehmen wären, die den Entstehungsprozess erklären könnten, ist dieser neue Sachvortrag als Behauptung „ins Blaue hinein“ anzusehen und das Beweisangebot als unzulässiger Ausforschungsbeweis zu bewerten. Wenn man das anders sehen wollte, so wäre dieser Vortrag und das zugehörige Beweisangebot jedenfalls gem. § 531 II ZPO präkludiert.

Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus den unterschiedlichen Angaben von Frau B, die in ihrer ersten eidesstattlichen Versicherung angegeben hatte, den Entwurf zunächst mit Bleistift angefertigt und dann mit dem Computer nachgearbeitet zu haben, während sie in einer späteren eidesstattlichen Versicherung und in ihren Zeugenvernehmungen bekundet hat, sie habe ihre Illustration ausschließlich mit dem genannten Computerprogramm und einer Computermaus erstellt. Die Zeugin hat zwar in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht erläutert, wie es zu den unterschiedlichen Versionen der auf denselben Tag datierten eidesstattlichen Versicherungen gekommen ist. Dennoch bleiben gerade auf die Ausführungen von C in dessen Privatgutachten Zweifel, ob es überhaupt möglich sein kann, eine solch komplexe Zeichnung ohne Kenntnis des Originals nur mit Hilfe einer Computermaus erschaffen zu können. Die entsprechende Rückfrage des Klägervertreters im Senatstermin, wie es dazu kommen kann, dass sich beispielsweise die Streifen am Schwanz der Katze oder Details an deren Hals bei beiden Zeichnungen an genau derselben Stelle befinden, konnte die Zeugin nicht beantworten.

Im Ergebnis gilt das gleiche für das identisch positionierte und mit identischer Schrifttype gefertigte Wort „NÖ“ unterhalb der Katzenfigur. Auf Frage des Gerichts, wie sich die Zeugin dies erklärt, hat sie geantwortet, diese Schrifttype sei damals für sie „gängig“ gewesen, was aber schon nicht die identische (!) Positionierung des Worts erklärt und auch deshalb zweifelhaft war, weil Frau B trotz ihrer beruflichen Erfahrung als Grafikerin nicht in der Lage war, die Schrifttype zu benennen.

Die minimalen Abweichungen der angegriffenen Verletzungsform von dem Original lassen sich ohne weiteres mit dem Arbeitsauftrag von Frau B erklären. Sie war verpflichtet, eine Vorlage zu erstellen, die auf Folien, Textilien, Kaffeetassen oder Fußabtreter aufgedruckt werden konnte, was es erforderlich machte, ein möglichst klares und starkes Konturenbild zu zeichnen, dass gut durch den Drucker (Plotter) erfasst werden konnte (vgl. ihre Zeugenaussage vor dem Senat Bl. 1061 d.A.). Hiermit lässt sich ohne weiteres erklären, warum die Katze bei Frau B einen durchgängigen Strich als „Schädeldecke“ bzw. als Schwanzende erhalten hat bzw. warum deren Katze einen deutlicher konturierten Übergang vom Rücken zum Schwanz aufweist. Die Beklagten haben in ihrem jüngsten Schriftsatz vom 16. 10. 2024 selbst dargestellt, dass es mit dem von Frau B benutzten Software-Programm „Adobe Illustrator“ ohne weiteres möglich ist, einfache Strichzeichnungen mit unterschiedlichen Linienstärken zu versehen und nachträglich zu verändern.

Unerheblich bleibt die Angabe der Zeugin B, sie habe damals den Anbieter „A AG“ und dessen Web-Sites www.(...).de bzw. www.(...).de nicht gekannt. Dies scheint schon deshalb fragwürdig, weil sowohl die Beklagte zu 1) als auch die A AG in derselben Branche der Print-on-demand - Anbieter tätig sind und weil letztere nach eigenem Vortrag der Beklagten in dieser Branche eine erhebliche Marktbedeutung hatte. Letztlich spielt diese Bekundung von Frau B aber auch keine Rolle, weil das Katzenmotiv der Klägerin - wie die Zeugin selbst angegeben hat - u.a. auch über eine Google Bildersuche ohne weiteres aufgefunden werden konnte. Dies widerlegt auch den Einwand der Beklagten, die Web-Site www.(...).de sei offenbar nicht suchmaschinenoptimiert und daher seien dort eingestellte Bilder nur für Nutzer der Web-Site auffindbar gewesen.

Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben von Frau B werden nicht dadurch ausgeräumt, dass sie „Auslöser“ der hiesigen Auseinandersetzung war, in dem sie sich in einem unternehmensinternen Chat vom Freitag, 29.5.2020 bei Kollegen über die Illustration eines auf www.(...).de abgebildeten T-Shirt mit dem Motiv der Klägerin aufgeregt hat, was zu der Aufforderung eines Kollegen geführt hat, den Beklagten zu 4) zu kontaktieren (Anlage BRP 3 zur Berufungserwiderung). Eine Stunde später hat dann der Beklagte zu 4) die Fa. A AG elektronisch abgemahnt (Anlage BRP 4 zur Berufungserwiderung).

Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass ein solches Verhalten einer Designerin nicht verständlich ist, wenn diese zuvor das fremde Motiv übernommen hat. Letztlich muss aber auch die Vorgeschichte dieses unternehmensinternen Chats beleuchtet werden, die aus unterschiedlichen, jeweils nicht völlig fernliegenden Gründen das Verhalten von Frau B nachvollziehbar macht. Sie hat beim Landgericht und gleichermaßen beim Senat bekundet, zuvor privat einen sog. Facebook - Post mit einer Abbildung des Tassendesigns der Katze NÖ erhalten zu haben, das sie den Kollegen habe zeigen wollen. Da es ihr nicht gelungen sei, diesen wiederzufinden, habe sie einen Kollegen gebeten, ihr bei der Suche zu helfen und mit Hilfe der Google-Bildersuche sei man dann auf Abbildungen des klägerischen Designs auf Kapuzenpullovern und T-Shirts gestoßen.

Nach der gemeinsam mit dem Kollegen gefundenen „Entdeckung“, dass es auch ein „fremdes“ Design der „Katze NÖ“ als Konkurrenzprodukt und Aufdruck auf Gebrauchsartikeln gab, hätte Frau B ihr Wissen unternehmensintern ohnehin nicht mehr geheim halten können. Es ist daher denkbar und auch nicht ganz fernliegend, dass sie im Wissen von ihrem eigenen Plagiat nun „die Flucht nach vorne“ ergriffen und in dem unternehmenseigenen Chat die fremde Illustration als Kopie des eigenen Entwurfs angeprangert hat. Nachdem dann ein Kollege geraten hatte, sofort die Geschäftsleitung zu informieren, gab es für Frau B auch keinen Anlass mehr, dies wieder zurückzunehmen.

Ebenso denkbar und nicht ganz fernliegend ist die Erklärung, dass sich Frau B im Zeitpunkt der „Entdeckung“ auch gar nicht mehr konkret daran erinnern konnte, die Illustration der Klägerin als Vorlage für das eigene Motiv verwendet zu haben. Immerhin lag dies damals schon deutlich mehr als ein Jahr zurück und die Zeugin hat angegeben, während ihrer Tätigkeit für die Beklagten ca. 10.000 Designs angefertigt zu haben. Die Klägerin hat ferner durch Vorlage eines anderen Tassendesigns aus dem Jahr 2021 („Älter werden ist nix für Pussies“), das von der Zeugin B stammt, und durch Vorlage eines älteren Motivs mit derselben Wort- und Bildaussage und auch derselben verwendeten Schrifttype des Anbieters D belegen können, dass es auch einen anderen Fall gegeben hat, bei dem sich die Zeugin B an ein fremdes (allerdings wohl nicht geschütztes) Design angelehnt hat (Gegenüberstellung im Schriftsatz vom 21.3.2024, S. 4-5).

Aus den dargelegten Gründen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass Frau B kein eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hätte und deshalb als besonders glaubwürdig anzusehen wäre.


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BGH: Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlustes wenn eine Behörde die Personalakten nicht selbst verwaltet

BGH
Urteil vom 11.02.2025
VI ZR 365/22
DSGVO Art. 82 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlustes besteht. wenn eine Behörde die Personalakten nicht selbst verwaltet.

Leitsatz des BGH:
Zum Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei der Verwaltung von Personalakten durch hierzu nicht befugte Dritte.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2025 - VI ZR 365/22 - OLG Celle LG Hannover

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der geltend gemachte Feststellunganspruch ist auch begründet, Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) erfordert ein Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-507/23, K&R 2024, 730 Rn. 24 - Patērētāju tiesību aizsardzības centrs; vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 34 - juris; vom 25. Januar 2024 - C-687/21, NJW 2024, 2009 Rn. 58 - MediaMarktSaturn). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a) Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung liegt nach den getroffenen Feststellungen vor. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten bis zum Erlass der Organisationsverfügung vom 22. August 2019 geübte Praxis, die Verwaltung der Personalakten von Bundesbeamten wie der Klägerin durch Bedienstete des Landes Niedersachsen vornehmen zu lassen, als von § 111a BBG aF i.V.m. § 26 BDSG i.V.m. Art. 88 DSGVO nicht gedeckte Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte und damit als Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (der Sache nach: gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 28 DSGVO) gewertet. Die Beklagte sei selbst von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Praxis ausgegangen und habe weder näher zu den Einzelheiten der geübten Personalaktenverwaltung vorgetragen noch eine vorherige Zustimmung der obersten Dienstbehörde behauptet. Hiergegen wendet die Beklagte auch mit der Revisionserwiderung nichts ein; Rechtsfehler sind insoweit auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und nicht mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen im Übrigen nicht ersichtlich.

b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen durch diesen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung verursachten Schaden der Klägerin verneint. Der Schaden liegt hier bereits in dem durch die Überlassung ihrer Personalakte an Bedienstete des Landes verursachten vorübergehenden Verlust der Kontrolle der Klägerin über ihre in ihrer Personalakte enthaltenen personenbezogenen Daten.

aa) Schon der bloße Kontrollverlust kann, wie der Senat in Umsetzung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, juris Rn. 145, 156 i.V.m. 137- Agentsia po vpisvaniyata; vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 33 - PS GbR; vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 42 - juris; vgl. zuvor bereits EuGH, Urteile vom 25. Januar 2024 - C-687/21, NJW 2024, 2009 Rn. 66 - MediaMarktSaturn; vom 14. Dezember 2023 - C-456/22, NZA 2024, 56 Rn. 17-23 - Gemeinde Ummendorf sowie - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 82 - Natsionalna agentsia za prihodite) entschieden hat, einen ersatzfähigen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (Senat, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, WM 2024, 2301 Rn. 30 mwN). Anders als das Berufungsgericht meint, muss der Verpflichtung zum Ausgleich keine über diesen Kontrollverlust hinausgehende "benennbare und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüberstehen"; auch muss der Beeinträchtigung des Betroffenen kein besonderes "Gewicht" zukommen, das "über eine individuell empfundene Unannehmlichkeit hinausgeht oder das Selbstbild oder Ansehen ernsthaft beeinträchtigt" (vgl. Senat, aaO Rn. 29 mwN).

bb) Nach diesen Grundsätzen liegt der Schaden hier ohne Weiteres darin, dass die Beklagte auch nach dem 25. Mai 2018 die personenbezogenen, in deren Personalakte enthaltenen Daten der Klägerin hierzu nicht berechtigten Dritten, nämlich Bediensteten des Landes Niedersachsen, zur Bearbeitung überlassen und diese Praxis erst mit Organisationsverfügung vom 22. August 2019 beendet hat. Der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass auch die mit Personalangelegenheiten betrauten Bediensteten des Landes Niedersachsen zur Verschwiegenheit verpflichtet waren, steht der Annahme eines Schadens insoweit dem Grunde nach nicht entgegen, sondern wird erst bei Bemessung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes (§ 287 ZPO) zu berücksichtigen sein (s. zu den Bemessungskriterien weiterführend Senat, aaO Rn. 92 ff., insb. 99).


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BGH: Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat weder eine Abschreckungsfunktion noch eine Straffunktion sondern ausschließlich eine Ausgleichsfunktion

BGH
Urteil vom 28.01.2025
VI ZR 183/22
DSGVO Art. 82 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass eim Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO weder eine Abschreckungsfunktion noch eine Straffunktion sondern ausschließlich eine Ausgleichsfunktion hat. Aus diesem Grund dürfen - so der BGH - auch die Schwere des Verstoßes und Verschuldensfragen bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs nicht berücksichtigt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Zwar sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO mit 500 € bemessen hat, rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadensersatzes einer abschreckenden Wirkung aber nicht noch größeres Gewicht einräumen müssen. Es hätte diese vielmehr überhaupt nicht, sondern ausschließlich eine Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes berücksichtigen dürfen. Dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hätte, ist aber nicht ersichtlich.

1. Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 31 - PS GbR; Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 28; jeweils mwN). Dabei soll nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht (Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 28).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kommt dem in Art. 82 Abs. 1 DSGVO niedergelegten Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zu. Er erfüllt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision - keine Abschreckungs- oder gar Straffunktion (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 23 - Scalable Capital; Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 18; jeweils mwN).

In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruchs, wie sie in ErwG 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als "vollständig und wirksam" anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 24 - Scalable Capital; Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 96 mwN). Da der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO weder eine Abschreckungs- noch eine Straffunktion erfüllt, darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob schuldhaft gehandelt wurde (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 96 mwN).


Leitsatz des BGH:
Zur Frage des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22 - OLG Koblenz LG Koblenz

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OLG Nürnberg: Enkeltrick-Betrug - Bank haftet nicht für Vermögensschaden nach vom Geschädigten veranlasster Auszahlung

OLG Nürnberg
Hinweisbeschluss vom 18. November 2024
14 U 2275/22


Das OLG Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Bank nicht für den Vermögensschaden nach einer vom Geschädigten veranlasste Auszahlung infolges eines Enkeltrick-Betrugs haftet..

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Bank haftet nicht für einen durch Enkeltrick-Betrug entstandenen Vermögenschaden
Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadensersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 € an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht Nürnberg-Fürth im konkreten Fall nicht feststellen.

Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadensersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sogenannten Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in erster Instanz mit Urteil vom 22. Juli 2022 die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen ist. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen. Die Kammer war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrages noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das Landgericht in seiner Entscheidung.

Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Auch das Oberlandesgericht verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das Berufungsgericht ergänzend aus.

Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.

Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

(Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 2022, Az. 10 O 1384/22,
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 2024, Az. 14 U 2275/22)


EuGH: Nationale Regelung die Sammelklagen-Inkasso zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Kartelrechtsverstößen ausschließt kann unionsrechtswidrig sein

EuGH
Urteil vom 28.01.2025
C-253/23
ASG 2 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Nordrhein-Westfalen GmbH gegen Land Nordrhein-Westfalen


Der EuGH hat entschieden, dass eine nationale Regelungm die Sammelklagen-Inkasso zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Kartelrechtsverstößen ausschließt, unionsrechtswidrig sein kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Ersatz des durch ein Kartell entstandenen Schadens: Eine nationale Regelung, die ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, kann gegen das Unionsrecht verstoßen

Das ist der Fall, wenn das nationale Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen der durch ein Kartell Geschädigten vorsieht und sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist.

Das Unionsrecht ermöglicht es jedermann, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstanden ist. Die Regelung der Modalitäten für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei u. a. der Effektivitätsgrundsatz zu beachten ist. Ein Verbot des Sammelklage-Inkassos, das von einem Rechtsdienstleister auf der Grundlage von Schadensersatzforderungen betrieben wird, die ihm von einer großen Anzahl von Geschädigten abgetreten wurden, kann die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn das nationale Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen bietet und sich die Erhebung einer individuellen Klage zur Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist.

32 Sägewerke mit Sitz in Deutschland, Belgien und Luxemburg machen geltend, aufgrund eines Kartells einen Schaden erlitten zu haben. Das Land Nordrhein-Westfalen habe nämlich mindestens vom 28. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2019 überhöhte Preise für den Verkauf von aus NRW stammendem Rundholz an die Sägewerke angewandt.

Alle betroffenen Sägewerke traten ihre Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Schadens an die Gesellschaft ASG 2 ab. Diese Gesellschaft hat als „Rechtsdienstleisterin“ im Sinne des deutschen Rechts bei einem deutschen Gericht eine Sammelklage auf Schadensersatz gegen das Land erhoben. Sie handelt – gegen ein Erfolgshonorar – in eigenem Namen und auf eigene Kosten, aber für Rechnung der Sägewerke.

Das Land stellt die Aktivlegitimation der ASG 2 in Abrede. Es macht geltend, dass die deutschen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch einige nationale Gerichte1 dem Dienstleister im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht kein Sammelklage-Inkasso gestatteten.

Nach dem Dafürhalten des deutschen Gerichts stellt das Sammelklage-Inkasso in Deutschland die einzige kollektive Verfahrensart dar, um den Schadensersatzanspruch in Kartellsachen wirksam durchzusetzen. Das Gericht möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht2 der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, die den durch ein Kartell Geschädigten eine Inanspruchnahme dieser Klageart verwehrt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass das Unionsrecht jeder Person, die durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht einen Schaden erlitten hat, das Recht verleiht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens zu verlangen. Eine Schadensersatzklage kann entweder unmittelbar von der Person erhoben werden, der der betreffende Anspruch zusteht, oder von einem Dritten, an den der Anspruch abgetreten wurde.

Das Unionsrecht regelt allerdings nicht die Modalitäten für die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens. Folglich es Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, diese Modalitäten zu regeln, wobei u. a. der Effektivitätsgrundsatz zu beachten ist.

Im vorliegenden Fall hat das deutsche Gericht darüber zu befinden, ob eine Auslegung des nationalen Rechts, die eine Geltendmachung der durch ein Kartell verursachten Schäden über ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, dem Erfordernis der Effektivität genügt. Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, i) dass das deutsche Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf bietet, der eine wirksame Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs zulässt, und ii) dass eine individuelle Klage seine Durchsetzung unmöglich macht oder übermäßig erschwert, müsste das deutsche Gericht einen Verstoß gegen Unionsrecht feststellen.

Bei einer solchen Fallgestaltung müsste es versuchen, die nationalen Bestimmungen unionrechtskonform auszulegen. Sollte sich das als unmöglich erweisen, hätte das deutsche Gericht die nationalen Bestimmungen, die ein Sammelklage-Inkasso für die fraglichen individuellen Schadensersatzforderungen ausschließen, unangewendet zu lassen.


Tenor der Entscheidung:
Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union sowie Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass
sie der Auslegung einer nationalen Regelung, die bewirkt, dass mutmaßlich durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht Geschädigte daran gehindert werden, ihre Schadensersatzansprüche an einen Rechtsdienstleister zur gebündelten Geltendmachung im Rahmen einer Schadensersatzklage abzutreten, die sich nicht auf eine – insbesondere in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts – bestandskräftige und bindende Entscheidung stützt, mit der eine Wettbewerbsbehörde eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat, entgegenstehen, soweit

– das nationale Recht keinerlei andere Möglichkeit zur Bündelung individueller Forderungen dieser Geschädigten vorsieht, die geeignet wäre, eine wirksame Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche zu gewährleisten, und

– sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage für diese Geschädigten in
Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist, mit der Folge, dass ihnen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verwehrt würde.

Sollte sich diese nationale Regelung nicht unionsrechtskonform auslegen lassen, gebieten es diese Bestimmungen des Unionsrechts dem nationalen Gericht, die nationale Regelung unangewendet zu lassen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: