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OLG Schleswig: 5000 EURO Schadensersatz für Verbreitung eines Computerspiels per Filesharing noch im zulässigen Rahmen bei einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO

OLG Schleswig
Urteil vom 26.04.2018
6 U 41/17


Das OLG Schleswig hat entschieden, dass 5000 EURO Schadensersatz für Verbreitung eines Computerspiels per Filesharing noch im zulässigen Rahmen bei einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der im angefochtenen Urteil zuerkannte Betrag von 5.000 E hält sich im Rahmen dessen, was bei einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO als Verletzungsfolge zugebilligt werden kann. Der Betrag entspricht in seiner Höhe noch dem, was vernünftigerweise für die Vergabe einer Unterlizenz, die die hier fragliche Verletzungshandlung abgedeckt hätte, hätte vereinbart werden können. Dabei ist einerseits die Neuheit des Spiels zu Beginn der Verletzungshandlungen und seine anhaltende Beliebtheit zu berücksichtigen, andererseits der Umfang der Nutzung durch die Beklagte oder ihren Sohn, die das Computerspiel in großem Umfang über einen längeren Zeitraum hinweg allen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht haben. Dies waren letztlich mehrere 1.000 oder gar 10.000 Nutzer, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.06.2017 Seite 2 unbestritten vorgetragen hat und wie es im Hinblick auf den Umfang und die Dauer der Teilnahme der Beklagten oder ihres Sohnes an der Tauschbörse auch naheliegend ist. Unter diesen Umständen hält sich ein Schadensbetrag in Höhe von etwa dem 227fachen des mittleren Preises für
das Computerspiel – rund 22 € – im Rahmen des Vertretbaren."