BGH: Durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollen Parteien einer Schiedsvereinbarung diese nur für den betreffenden Streitgegenstand aufheben
BGH
Beschluss vom 07.07.2016
I ZV 45/15
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze des BGH:
a) Durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollen die Parteien einer Schiedsvereinbarung deren Geltung regelmäßig allein für den betreffenden Streitgegenstand aufheben.
b) Jedenfalls dann, wenn das staatliche Gericht in einer Streitigkeit zwischen einem ausgeschiedenen Gesellschafter und der Gesellschaft, die sich aus einer separaten Ausscheidensvereinbarung ergibt, einvernehmlich angerufen wird, folgt daraus regelmäßig kein Indiz, die Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrags dahin auszulegen, sie solle allgemein keine Anwendung auf nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft entstandene Streitigkeiten finden.
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - I ZB 45/15 - OLG Hamm
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 07.07.2016
I ZV 45/15
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze des BGH:
a) Durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollen die Parteien einer Schiedsvereinbarung deren Geltung regelmäßig allein für den betreffenden Streitgegenstand aufheben.
b) Jedenfalls dann, wenn das staatliche Gericht in einer Streitigkeit zwischen einem ausgeschiedenen Gesellschafter und der Gesellschaft, die sich aus einer separaten Ausscheidensvereinbarung ergibt, einvernehmlich angerufen wird, folgt daraus regelmäßig kein Indiz, die Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrags dahin auszulegen, sie solle allgemein keine Anwendung auf nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft entstandene Streitigkeiten finden.
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - I ZB 45/15 - OLG Hamm
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