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OLG Frankfurt: Käufer hat Anspruch auf Schmerzensgeld wenn Apotheker verschreibungspflichtige Medikamente mit hohem Abhängigkeitspotenzial ohne Rezept abgibt

OLG Frankfurt
Urteil vom 27.4.2026
8 U 131/24


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Apotheker, der über fünf Jahre hinweg verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel ohne Vorlage ärztlicher Rezepte abgibt und damit seine apothekenrechtlichen Berufspflichten verletzt, dem Käufer wegen der dadurch verursachten oder aufrechterhaltenen Medikamentenabhängigkeit Schmerzensgeld zahlen muss. Wegen teilweiser Verjährung und eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 40 % hat das Gericht das Schmerzensgeld vorliegend.auf 8.000 € bemessen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Medikamentenabgabe - Schmerzensgeldanspruch für Klägerin bestätigt

Die Klägerin hatte in der Apotheke des Beklagten über fünf Jahre hinweg ohne Vorlage von Rezepten abhängig machende Medikamente erworben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte mit heute veröffentlichter Entscheidung einen Schmerzensgeldanspruch, der unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens und teilweiser Verjährung mit 8.000,00 € bemessen wurde.

Der Beklagte betreibt eine Apotheke in Frankfurt am Main. Die Klägerin erwarb dort verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einem erheblichen Abhängigkeitspotential. Im März 2020 begann die Klägerin einen Medikamentenentzug und ihr Sohn erstattete Strafanzeige gegen den Beklagten. Die Klägerin behauptet, die Medikamente seien ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung an sie verkauft worden. Sie habe zunächst in der Apotheke angegeben, die ärztlichen Verordnungen nachzureichen. Der Beklagte habe nachfolgend nie danach gefragt. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe für jeden Einkauf ein holländisches Rezept vorgelegt. Er habe auf das Potenzial einer Abhängigkeit hingewiesen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 € verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 8. Zivilsenat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld zu, da der Beklagte seine Pflichten als Apotheker verletzt habe, begründete der Senat die Entscheidung. Aus den Feststellungen des Landgerichts folge, dass der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter der Klägerin in der Zeit von 2015 bis Anfang 2020 erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten verkauft hätten. Die Menge im Einzelnen ergebe sich aus den Feststellungen des Strafverfahrens. Dass der Verkauf ohne Vorlage von Rezepten erfolgt sei, habe das Landgericht auch fehlerfrei festgestellt. Es habe im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen es die Angaben der Klägerin für glaubhaft angesehen habe. Es habe sich zudem mit den Angaben des Beklagten detailliert auseinandergesetzt und im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die Behauptung der Vorlage eines niederländischen Rezepts seitens des Beklagten als Schutzbehauptung anzusehen sei. Die Aussagen der Zeugen seien ebenfalls fehlerfrei gewürdigt worden.

Der Klägerin sei durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie bereits vor dem Verkauf medikamentenabhängig gewesen sei. Dann wäre jedenfalls die Abhängigkeit durch das Verhalten aufrechterhalten worden. Die Abhängigkeit habe die Klägerin insbesondere erheblich in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und körperlichen Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt.

Ansprüche vor 2019 seien allerdings verjährt. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 40%, die immer wieder die Herausgabe veranlasst habe, sei hier ein Schmerzensgeld von 8.000 € angemessen. Bei der Bemessung erlange u.a. einerseits der lange Zeitraum und die körperlichen, persönlichen und beruflichen Folgen der Abhängigkeit Bedeutung, andererseits der erfolgreiche Entzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.4.2026, Az. 8 U 131/24
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.7.2024, Az. 2-26 O 149/22)

VG Neustadt: Widerruf der Apothekenerlaubnis wegen regelmäßiger Belieferung eines Darknet-Händlers mit verschreibungspflichtigen Medikamenten rechtmäßig

VG Neustadt
Beschluss vom 12.02.2026
4 L 142/26.NW

Das VG Neustadt hat entschieden, dass der Widerruf der Apothekenerlaubnis nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen regelmäßiger Belieferung eines Darknet-Händlers mit verschreibungspflichtigen Medikamenten rechtmäßig war.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Widerruf einer Apothekenerlaubnis wegen Verstrickung in Darknet-Handel rechtmäßig

Der Eilantrag eines Apothekers aus der Pfalz, mit dem er den Weiterbetrieb seiner Apotheke trotz sofort vollziehbaren Widerrufs der Betriebserlaubnis erreichen wollte, ist von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts abgelehnt worden.

Gegen den Antragsteller läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Ihm wird vorgeworfen, verschreibungspflichtige Medikamente in dem Wissen an einen Dritten verkauft zu haben, dass dieser sie im Darknet weiterveräußerte. Zudem stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen katastrophale hygienische Zustände fest.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung widerrief daher die Betriebserlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Grundlage seien die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft. Zwar sei das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, jedoch lägen erdrückende Verdachtsmomente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichen des Apothekenbetriebs vor. Zu den Details, die sich aus der Sachakte des Ermittlungsverfahrens und den ergänzenden Recherchen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ergeben, zählten Observationen regelmäßiger Treffen mit dem Mitbeschuldigten, belastende Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung, Funde großer Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei einer Durchsuchung, deren Lieferwege überwiegend zur Apotheke des Antragstellers zurückverfolgt wurden, sowie die geständige Einlassung des Mitbeschuldigten, wonach der Antragsteller spätestens seit Februar 2024 vom Weiterverkauf im Darknet wusste und keine Rezepte mehr verlangte.

Darüber hinaus seien auch die hygienischen Zustände in der Apotheke gravierend. Labor und Rezepturarbeitsplatz seien stark verschmutzt gewesen, eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln nicht gewährleistet. Zudem fehle es an ausreichender Dokumentation und Prüfung von Ausgangsstoffen. Teilweise sei nicht nachvollziehbar gewesen, welche Ausgangsstoffe verwendet worden seien, ob diese ordnungsgemäß gelagert oder auf ihre Qualität geprüft worden seien und ob möglicherweise bereits abgelaufene Substanzen zum Einsatz gekommen seien.

Gegen den Widerrufsbescheid wandte sich der Apotheker mit einem Eilantrag. Er machte geltend, die hygienischen Mängel seien zwischenzeitlich umfassend behoben worden. Zudem berief er sich auf seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und betonte die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag ab. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Widerrufsbescheid sei zurecht ergangen, da der Kläger sich als unzuverlässig für den Betrieb seiner Apotheke gezeigt habe. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit habe das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auch den Sofortvollzug zu Recht angeordnet.

Das Gericht führte aus, im vorliegenden Verfahren lägen erdrückende Anhaltspunkte für erhebliche straf-rechtliche Verfehlungen des Antragstellers in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor, die zeigten, dass der Antragsteller nicht im Ansatz das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungsbewusstsein habe.

Nach den Feststellungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz im Ermittlungsverfahren sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in dem Wissen, dass der weitere Beschuldigte die Medikamente illegal weiterverkaufte, diesem insbesondere Opioide, Benzodiazepine, Schlafmittel aus der Gruppe der Cyclopyrrolone, andere Psychopharmaka und Schmerztherapeutika sowie Narkosemittel zur Injektion in großen Mengen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verkauft habe, ohne dass entsprechende Verschreibungen vorlagen. Dem Antragsteller als Apotheker habe dabei klar sein müssen, dass es sich dabei um Medikamente mit einem hohen Suchtpotential handelte, die bei Missbrauch einen großen gesundheitlichen Schaden anrichten und sogar zum Tod führen könnten. Insbesondere habe er sich z.B. auch im Klaren darüber sein müssen, dass die ausgegebenen Benzodiazepine in Form sog. „K.O.-Tropfen“ regelmäßig zum Einsatz kämen, um potentielle Opfer von sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen gefügig zu machen.

Darüber hinaus müsse sich der Antragsteller erhebliche Verfehlungen im Bereich der Hygiene vorwerfen lassen, die auch unter dem Eindruck des laufenden Widerrufsverfahrens nur unzureichend behoben worden seien.

Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12. Februar 2026 – 4 L 142/26.NW